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h errselder Kreisblatt

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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 137.

Dienstag, den 21. November

1911.

Amtlicher teil.

HerSseld, den 18. November 1911.

Unter dem Rindviehbestande der Witwe des Gastwirts Hildebrandt in Hilperhausen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.

I. 14 871. Der Landrat.

I. 8.:

Wessel, Kreissekretär.

Hersfeld, den 18. November 1911.

Nachdem in Hilperhausen die Maul- u. Klauen­seuche amtlich festgestellt worden ist, wird auf Grund des § 1929 des Reichs-Mehfeuchen-Gesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1894, R. G. Bl. S. 409 und des § 57 ff. der Bundesrats-Jnstruktion vom 27. Juni 1895 R. G. Bl. S. 357 folgendes angeordnet.

1. D er Gemeindebezirk Hilperhausen bildet einen Sperr bezirk.

Das Beobachtungsgebiet bilden die Gemeindebezirke Kerspenhausen, Roßbach, Kohlhausen und Holzheim.

2. F ür den Sperrbezirk gelten folgende Vorschriften:

§ 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallfperre.

§ 2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts­eingängen der verseuchten Gehöfte, sowie die ge­pflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch ausgiebiges Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.

§ 3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.

§ 4. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.

Händlern, Schlächtern und Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte zu unter­sagen.

§ 5. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirück­ständen aus verseuchten Gehöften ist verboten. Dies Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.

§ 6. Die Einfuhr von Klauenvieh ohne polizeiliche Er­laubnis ist verboten, die Ausfuhr von Klauenvieh und der Durchtrieb von Klauenvieh ist verboten.

3. F ür das Beobachtungsgebiet gelten die nach­stehenden Bestimmungen:

§ 1. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Be­obachtungsgebiet ist verboten.

§ 2. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen in den Orten des Beobachtungsgebietes ist verboten, ausgenommen, aus Anlaß der Zuführung von Kühen und Rindern zum Zuchtbullen.

Das gestohlene Bild.

Kriminalnovelle von Berth old Rosenthal.

(Nachdruck verboten.)

(Fortsetzung.)

Also in zwei Stunden komme ich wieder," waren die letzten Worte des Detektivs, als er sich endlich verabschiedete, wir können ihn dann unter dem Deckmantel der Nacht un­auffällig in seiner Wohnung verhaften."

ES wird Zeit, daß wir unS nun wieder Falerno zuwenden, den wir am Morgen nach dem Diebstahl in seinem Zustande trostloser Verzweiflung verlassen haben. In den folgenden Tagen trat bei ihm eine Reaktion der überanstrengten Nerven ein, die seinem ganzen Fühlen und Denken den Stempel dumpfer Resignation aufdrückte. Er hatte zuerst daran ge­dacht, sich der Polizei zu stellen und alleS zu gestehen, aber der Gedanke an seine Eltern und seine Geschwister hatte ihn wieder von dieser Absicht abgebracht. Die Schande durste er seiner Familie nicht antun, daß einer ihrer Glieder ins Ge­fängnis wanderte. Und doch sühlte er sich außer Stande, die Last seiner Schuld aus die Dauer allein zu tragen. Vergeb­lich hatte er das Verbrechen begangen, vor dem ihn die Stimme seines Gewissens so eindringlich gewarnt hatte! DaS Weib, daS er mit jeder Faser seines Herzens liebte, hatte ihn hintergangen; sein Leben war verpfuscht, sein Glück aus immer zerstört. Sein im Grunde schwacher Charakter sah keine andere Erlösung von seinem Unglück und seiner Schuld, als den Tod. Der Gedanke an Selbstmord, der zuerst nur flüchtig in seinem Hirn ausgetaucht war, begann sich mehr und mehr in seiner Seele zu befestigen.

Da sich Falerno von aller Welt abgeschlossen hatte, war « der gesährlichen Einflusses solcher trüben Gedanken um so ichutzloser preisgegeben. So faßte er den Entschluß, durch eigene Hand sein Leben zu vernichten, das in seinen Augen allen Wert verloren hatte. Der Abend, an welchem ihm Lepel- lktier aus seinem Spaziergang gefolgt war, sollte der letzte ItmeS Lebens werden. Noch einmal hatte der Maler daS

§ 3. Die Benutzung von Klauenvieh in den Orten des Beobachtungsgebiets zur Feldarbeit ist gestattet, soweit die öffentlichen Straßen des Sperrbezirks dabei nicht berührt werden.

§ 4. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unter­liegen der Gemarkungssperre.

§ 5. Zur Ausfuhr von Klauenvieh zu Schlacht­ung Nutzungszwecken ist in jedem Falle meine be­sondere Genehmigung erforderlich.

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn durch Vor­lage einer kreistierärztlichen Bescheinigung, die nur 24 Stund en Gültigkeit hat, nachgewiesen wird, daß der Bestand, aus dem Tiere ausgeführt werden sollen, s e u ch e n f r e i i st. ______

§ 6. Die Ortspolizeibehörden haben von der Aus­fuhr von Klauenvieh die Ortspolizeibehörde des Be­stimmungsorts telegraphisch oder telefonisch zu benach­richtigen unter Angabe des Namens des Besitzers und der Zahl und Art der auszuführenden Tiere. Wenn die auszuführenden Tiere mit der Eisenbahn befördert werden sollen, ist von der Erteilung der Genehmigung außerdem auch die Eisenbahnstation, aus der die Ver­ladung erfolgen soll, in Kenntnis zu setzen. Jede nach­trägliche Anweisung des Versenders, die auf eine Aen­derung der Bestimmungsstation abzielt, wird von der Eisenbahnversandstation an die Polizeibehörde des Ab- sendungsortÄs unverzüglich zurückgemeldet werden. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des neuen Bestimm­ungsortes, sofort zu benachrichtigen.

§ 7. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes hat die Ankunft der Tiere, deren Eintreffen ihr von der Ortspolizeibehörde des Aussuhrortes oder von dem be­amteten Tierarzt angemeldet ist, zu kontrollieren. Ist nach Ablauf einer angemessenen, nach der mutmaßlichen Dauer des Transportes zu bemessenden Frist das Vieh an dem Bestimmungsorte nicht eingetroffen, so sind über den Verbleib weitere Ermittelungen anzustellen.

Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern nicht nach § 328 St. G. B. eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des § 66 Ziffer 4 des R.-Vieh-Seuchen-Ges. vom 1. Mai 1894 und des § 148 Abs. 1 Ziffer 7 b. R. G. O. mit Geldstrafen bis zu 30 Mk. bestraft.

I. 14871. Der Landrat von G r u n e l i u s.

HerSseld, den 13. November 1911.

In Hönebach, Kreis Rotenburg, ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen.

I. 14 518. Der Landrat.

I. A.:

W e s s e l, Kreissekretär.

HauS betrachten wollen, wo er so viele glückliche Stunden voll seliger Hoffnung verlebt hatte und wo ihm dann die grausame Enttäuschung widerfahren war, die ihn jetzt im Verein mit seiner Schuld in den Tod trieb.

Die Dunkelheit war schon vollständig hereingebrochen, als Falerno von seinem Spaziergang nach Hause zurükkehrte. Er war ganz ruhig, beinahe gleichgültig geworden. Langsam holte er einen Revolver hervor, den er sorgfältig lud. Dann fchickte er sich an, noch einige Briese zu schreiben. Den einen an den Polizeidirektor, dem er ein voller Geständnis seiner Tat ablegte, den andern an seine Eltern. Seine Hand, die erst so fest gewesen war, fing doch an zu zittern, als er an die Stunde dachte, da der Brief zu Hause geöffnet würde. Mehrmals ließ der Maler die Feder sinken und blickte lange auf die Photographie seiner Eltern und Geschwister, die in einfachen Rahmen über seinem Schreibtische hingen. Er sah die ernsten ruhigen Mienen seines Vater-, daS milde, gütige Antlitz der Mutter, und seine Augen verschleierten sich mit plötzlichen Tränen.

Doch raffte er sich gewaltsam aus und schloß den Bries mit einigen kurzen, abgerissenen Sätzen. Falerno atmete er­leichtert auf, als er mit dieser Arbeit fertig war. Nun hatte er alles getan, waS ihm noch zu tun übrig gewesen war, hatte alle Bande gelöst, die ihn noch an dar Leben gefesselt hatten.

Noch einmal ließ er feine Blicke im Zimmer umherschwei- sen, gleich wie einer, der eine lange Reise antreten will.

Mit wehmütigem Lächeln betrachtete er all die zahl­reichen Kleinigkeiten, die ihn an fröhliche Feste erinnerten, an Freundschaften mit AlterS- und Kunstgenossen, an zärtliche Beziehungen zu jungen Damen. WaS würden all diese Menschen sagen, wenn sie von seinem Tode erfuhren? Die einen würden ihn bedauern, die andern über ihn lachen und nach kurzer Zeit würde man mit einem Achselzucken wieder zur Tagesordnung übergehen.

Da hingen an den Wänden auch FalernoS Bilder von den ersten unbeholfenen Versuchen an bis zu der Zeit, wo sich fein Talent und feine künstlerische Eigenart schon klar entwickelt hatten. Mit welchem Fleiße, mit welcher Hingebung

HerSseld, den 13. November 1911.

Der Viehmorkt in Fulda am 30. November d. Js. ist aus veterinärpolizeilichen Gründen untersagt worden.

I. 14399. Der Landrat.

I. A.:

Wessel, Kreissekretär.

nichtamtlicher teil.

Reichstag.

Der Reichstag überwieS am Sonnabend den Bericht der PetitionSkommission über die Petitionen betr. die Ausgabe kleiner Aktien in den KonfulargerichtSbezirken und im Schutz­gebiet Kiautschou der Budgetkommission. Daraus wurde die zweite Beratung des SchiffahrtsabgabengesetzeS fortgesetzt bei Artikel 2 § 8, der von der Höhe und Festsetzung der Abgaben handelt. Der ZentrumSabgeordnete Dr. Pfeiser kam unter großem Lärm auf die Wahl in Konstanz zurück und betonte zur Sache die Notwendigkeit, die Flößerei abgabenfrei zu lassen. Der Abg. Haußmann (Vp.) befürchtet, daß Miß- helligkeiten zwischen den verschiedenen Instanzen, die zur Fest­setzung der Tarife berufen find, daraus entspringen könnten. Ministerialdirektor Dr. Peters meinte, daS sei eine Doktor­frage. Meinungsverschiedenheiten würden ausgeglichen werden. Der bayrische Ministerialrat Dr. v. Graßmann versicherte, daß auf die Flößerei bei der Ausführung deS. GefetzeS alle Rücksicht genommen werden wird. Nach weiterer Erörterung wurden § 8 und die übrigen Paragraphen deS Artikels II im wesentlichen nach den BeMüsseu der Kommission angenommen.

Es folgt ein von den Freisinnigen beantragter Artikel Ha, der Strombeiräte auch für die im Gesetz nicht genannten Wasserstraßen Vorsicht. Abg. Gothein (freis. Vp.) beantragte, diesen sowie Artikel III und VII von der heutigen Tagesord­nung abzusetzen, da dazu wichtige Anträge vorlägen, die bei so schwach besetztem Hause zu begründen nicht angebracht sei. Sollte gegen diesen seinen Antrag Widerspruch erhoben werden, so werde er die Beschlußfähigkeit des Hauses bezweifeln. Vizepräsident Schultz gibt anheim, ob die Sache nicht bei der dritten Lesung zu erledigen wäre. Abg. Gothein erklärt, da­rauf könne er sich nur einlaffen, wenn die MehrheitSparteien erklärten, daß sie den Antragstellern in der dritten Lesung nicht daS Wort abschneiden werden. Abg. Kreth gibt für die Konservativen die Erklärung ab. Da das Zentrum aber schweigt beharrt der Abg. Gothein auf seinem Antrag, gegen den Widerspruch nicht erhoben wird. Die 3 Artikel sind also von der Tagesordnung abgesetzt. Der Rest des GefetzeS wird angenommen. Danach ging daS HauS zur zweiten Lesung der GewerbeordnungSnovelle (Lohnbücher usw.) über, in der zuerst der Abgeordnete Stadthagen (Soz.) das Wort ergriff. Der Entwurf über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer deS GefetzeS betreffend die militärische StrafrechtSpflege im

hatte er sie gemalt, mit welchem Stolze war fein Herz von den ersten Erfolgen erfüllt worden, die ihm seine Kunst ein­getragen hatte. Wie hatte er einst so fröhlich seiner Kunst gelebt, hoffnungsvoll träumend von Tagen künftigen Ruhmes. Damit war es vorbei; unbekannt würde er von hinnen gehen, einer unter Tausenden. Falerno seufzte schmerzhaft aus, noch einmal fühlte er heiß und tief den Wert deS Lebens. DaS Scheiden war doch nicht so leicht, wie er eS sich ge- dacht hatte.

Sinnend blickte der Maler auf den glänzenden Laus der Revolvers. Der Glanz erinnerte ihn an den vom Mond be­schienenen Spiegel eines WeiherS, unter dem die unergründliche Tiefe ruht. Diese Vorstellung gab dem Maler seine Ruhe zurück. Ja, der Tod hatte feine Schrecken für ihn verloren, das trügerische Bild des Lebens konnte ihn nicht verlocken. Ruhe wollte er haben, Vergessenheit finden, Erlösung von all diesen quälenden Erinnerungen. Langsam ergriff Falerno die Waffe. Einen Augenblick hielt er sie zögernd in der Hand, ehe er sie entschlossen seiner Stirn näherte. In demselben Augenblicke aber ertönte an der Tür ein lautes Klopfen. Zu- fammenzuckend ließ Falerno den Revolver niedersinken. Wer konnte das wohl fein ? Der unerwartete Zwischenfall ließ ihn seine düstere Absicht für den Moment vergessen; rasch deckte er ein Tuch über den Revolver und ging dann nach der Tür, um dem späten Besucher zu öffnen.

Es waren der Polizeidirektor und Lepelletier. Der Be­amte legte dem Maler die Hand auf die Schulter und sagte mit erhobener Stimme:Signor Falerno, ich verhafte sie im Namen deS KönigS unter dem Verdacht, die Monna Vanna aus dem hiesigen Museum gestohlen zu haben!"

Der Maler taumelte totenbleich zurück, und in seinem Stuhl znsammenbrechend, begann er krampfhaft zu schluchzen. Der Polizeidirektor wollte ihm Handschellen anlegen, ab« Lepelletier, der wohl sah, daß sie es hier nicht mit einem gewöhnlichen Verbrecher zu tun hatten, bat ihn, die beabsich­tigte Fesselung zu unterlassen.

Geduldig warteten die beiden Herren, bis der Verhaftete sich wieder einigermaßen beruhigt hatte.

Meine Herren," begann Falerno, indem er sich mitmat-