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nersfeUer Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Zernsprech-slnschlutz Nr. 8

Nr. 1S1 Sonnabend, den 14. Oktober 1811.

Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.

Erstes Blatt.

Amtlicher teil.

LandespoNzeiliche Anordnung, betreffend die Bekämpfung der im Kreise HerSfeld aufgetretenen Maul- und Klauenseuche.

Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende größere Gefahr der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche wird bis auf weiteres aus Grund der §§ 1929 deS ReichSgesetzts, be­treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894 (R.-G.-Bl. ®. 153/409), sowie der §§ 57 ff. der BundeSratSinstruktion vom 27. Juni 1895 (R.-G.-Bl. ®. 357) und deS § 56 b der ReichSge- Werbeordnung, sowie auf Grund der gemäß § 1 der oben erwähnten BundeSratSinstruktion vom Herrn Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erteilten Genehmigung für die unten näher bezeichneten Teile deS Kreises HerSfeld folgendes angeordnet:

I. Sperrgebiet,

§ 1. Der Sperrbezirk besteht in der Gemeinde Heringen aus der Hauptstraße von der WolfSgaffe Nr. 153 bis Markt­platz Nr. 196.

§ 2. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine in den Sperrbezirken unterliegen der Stallsperre.

Die Verwendung von Rindvieh aus unverseuchten Gehöften ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig, die beim LandratSamt zu beantragen ist.

§ 3. Die Plätze vor den Stalltüren und den GehöstS- eingängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und aus dem Hose sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.

§ 4. Das Geflügel ist so einzusperren, daß ek den Hos nicht verlassen kann. Die Hunde sind sestzulegen.

§ 5. DaS Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beaus» tragten Personen und Tierärzten gestattet. Händlern, Schläch­tern, Viehkastrierern und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist da? Betreten der verseuchten Gehöfte zu untersagen.

8 6. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirück- ständen auS verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich nicht aus Butter und Käse.

8 7. DaS Verladen von Vieh auf den Bahnstationen innerhalb der verseuchten Orte ist verboten.

§ 8. Die Einsuhr von Klauenvieh in Sperrbezirke ohne polizeiliche Erlaubnis ist verboten. Der Landrat kann die

Meidmairnsheil.

NoveUette nach dem Italienischen von Julius Pasig.

Nach einem zehnjährigen Aufenthalte in Pari-, wo er nach Art der reichen jungen Leute die Zeit in süßem Nichtstun und allerlei Zerstreuungen verbracht hatte, entschloß sich end­lich der junge Graf Fellix von St., müde dieser geisttötenden und entnervenden Lebensweise, aus sein in den Ardennen ge­legene» väterliches Schloß zurückzukehren, da- feine alte Mutter seit dem Kriege allein bewohnte; sein Vater war alS tapferer Offizier an der Spitze einer Reiterregiments bei St. Privat gefallen.

Als hätte die alte Gräfin nur auf die Rückkehr ihres SohneS gewartet, um ihrem von ihr tief betrauerten Gemahl folgen zu können, war sie bald gestochen, Felix als einzigen Erben und Herrn des Namens und ansehnlichen Besitztums der Grasen von St. zurücklassend. Auf dem Sterbebette hatte sie noch zu ihm gesagt:Lieber Sohn, mein T^) wird viel Schmerz und Klage verursachen in dieser ganzen Gegend, wo meine einzige Beschäftigung war, Güter zu tun. ES gibt hier so viele Arme, die gewohnt sind, aus diesem Schlosse seit Jahrhunderten Trost und Hilfe zu. finden. Versprich mir, Felix, dem Beispiele deiner Mutter und deiner Ahnen, wenn ich nicht mehr sein werde, zu folgen und wohltätig und hilfreich gegen die Notleidenden und vom Glücke Ent- «bten zu sein, damit man von dir eine- Tages sagen kann: Er war seiner Vorjahren würdig. DaS verspiichst du mn, nicht wahr!" Weinend gab er der sterbenden Mutter daS Versprechen. '

Jahre vergingen, und treulich hatte der junge Graf das Versprechen gehalten, so daß er in der ganzen Gegend wahrhast vergöttert wurde. Er war ein leidenschaftlicher Jäger, nicht allein, weil ihm die Jagd Vergnügen bereitete, sondern bc- sonders auch, weil sie ihn aus seinen weiten Ausflügen m Manches armselige Dorf führte, wo er reichlich Gelegenheit fand, Wohlzutun und Tränen zu trocknen. _

Einer Morgen- brach er mit seinen beiden vorzüglichen Hunden Hektor und Kora zur Jagd auf. ES war ein trockener, klarer Herbsttag, ein prächtige» Jagdwetter. Aber daS Jagd­

Einsuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung unter der Bedingung gestatten, daß die Einführung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die AuSfuhr von Klauen- Vieh auS Sperrbezirken und der Durchtrieb von Klauenvieh durch Sperrbezirke sind verboten.

Die AuSfuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlachtzwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Ge­nehmigung des Regierungspräsidenten erfolgen, die beim LandratSamt zu beantragen ist.

§ 9. Die weiter erforderlichen örtlichen Anordnungen werden von dem zuständigen Landrat erlassen.

II. BeobachtungSgebiet.

§ 10. DaS BeobachtungSgebiet im Sinne deS § 59 a der BundeSratSinstruktion vom 27. Juni 1895 besteht aus den Gemeinden Leimbach, Widder-Hausen, Bengendorf, WölferS- Hausen, LengerS, Harnrode, Gut Füllerode und dem nicht zum Spergebiete gehörigen Teile von Heringen.

§ 11. Die AuSfuhr und der Durchtrieb von klauenvieh auS dem und durch daS BeobachtungSgebiet sind ohne Er­laubnis deS Landrots, verboten.

§ 12. Der Auftrieb von Klauenvieh auS Beobachtungs­gebieten auf Märkte ist verboten. Desgleichen sind sämtliche Viehmärkte im Kreise HerSfeld verboten.

§ 13. Alle Sammelmolkereien im Kreise HerSfeld dürfen Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85° Celsius oder eine Erhitzung im Wasserbade aus 85° Celsius für die Dauer einer Minute gleichzuachten. DaS Verfüttern von Milch und Molkereirückständen an das Vieh der Sammel- molkereiinhaber ist nur unter gleicher Bedingung gestattet.

§ 14. Der Hausierhandel &;it Klauenvieh ist für den Umfang deS Kreises HerSfeld aus die Dauer von 2 Monaten verboten.

Die Anordnung weitergehender Maßregeln bleibt dem Landrate vorbehalten.

III. Allgemeiner.

§ 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be­stimmungen werden, sofern nach dem Strafgesetzbuch nicht eine höhere Strafe verfvirkt ist, nach den §§ 66 und 67 der ReichSviehseuchengesetzeS vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bezw. nach § 148, Absatz 1 Ziffer 7 a der ReichSgewerbe- ordnung bestraft.

§ 16. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre Aufhebung erfolgt, sobald die eingangs bezeichnete Seuchen- gesahr beseitigt ist. (A. in. 4843.)

Cassel, am 9. Oktober 1911.

Der Regierungspräsident. I. V.: B e h r e n d t.

* * *

HerSfeld, den 12. Oktober 1911.

Wird veröffentlicht.

Der Landrat von GruneliuS.

glück war ihm nicht hold. Gegen Mittag, als er in einem kleinen Dörfchen Frühstückspause machte, hatte er noch nichts erlegt als eine Ente und ein Rebhuhn; das war eine etwas magere Beute für einen Jäger, der als der beste der ganzen Gegend galt. Er tröstete sich indes damit, daß er am Nach­mittage bei einer Birsche aus Rehböcke mehr Glück haben würde, brannte sich eine Zigarre an und machte sich's aus kurze Zeit am Kamin bequem. Dann brach er aus in den Wald, der sich lang hinter dem Dörfchen auSdehnte. Aber auch der Nachmittag wollte ihm kein Jagdglück bringen und so entschloß er sich/die Jagd für heute abzubrechen, um noch vor Einbruch der Nacht daS Schloß zu erreichen.

Plötzlich blieb er überrascht stehen; ein langer Klageton, wie der eines KindeS, drang an sein Ohr. Mehrere Male wiederholten sich die klagenden, von Weinen unterbrochenen Laute, so daß der Gras die Richtung erkennen konnte, von der sie kamen. Er ging etwa fünfzig Schritte vorwärts und entdeckte am Waldrande ganz unter Bäumen verborgen, eine ärmliche Holzhütte. Aus dieser kamen die Klagelaute. Ohne Zögern klopjte er an die niedrige Tür, und da niemand öffnete, drückte er auf die Klinke und trat ein. Ein trauriger Anblick bot sich seinen Augen. Aus einer schmutzigen Ruhe­stätte lag ein Knabe von etwa acht Jahren in heftigem Fieber. Daneben stand ein ärmlich gekleideter Mann und betrachtete mit irrem Blick, auS dem zugleich ohnmächtige Wut zu sprühen schien, den kleinen Kranken. Ueber den Knaben gebeugt kniete am Bette ein hübsche- junge- Mädchen, deren schwarze Kleidung ihr bleiche- Gesicht um so schärfer hervor- treten ließ. Sie hatte die Händchen der Knaben erfaßt und suchte ihn mit unendlich liebevollen Worten zu beruhigen. Der Mann und da- junge Mädchen waren so mit sich selbst beschäftigt, daß sie daS Eintreten der Grasen gar nicht be- merkt hatten. Dieser trat näher, und erst jetzt drehten sich jene beiden plötzlich nach ihm um.

Ach, mein Herr, mein guter Herr," rief der Zimmermann, wer Sie auch sind, helfen Sie, retten Sie meinen Knaben; er ist mein Einzige- auf der Welt, er darf mir nicht auch sterben wie seine Mutter."

Beruhigen Sie sich, lieber Mann," erwiderte gütig der

HerSfeld, den 9. Oktober 1911.

Die Herren Orts- bezw. GutSvorsteher des KreiseS ersuche ich, mir bis zum 2 0. d. M t S. bestimmt anzuzeigen, wieviel:

1. QuittungSkartensormulare A. (gelb)

2. B. (grau)

3. QuittungSformulare für Jnvaliden-Renten-Empfänger

4. Quittung-formulare für AlterS-Renten-Empfänger

5. Muster zu AufrechnungSbescheinigungen für daS Jahr 1912 voraussichtlich erforderlich fein werden.

Bei Anmeldung deS Bedarfs an QuittungSkarten ist zu berücksichtigen, daß Karten deS alten Musters nach dem 1. Januar 1912 jedenfalls nicht mehr ausgestellt werden dürfen. Auch ist der Bedarf an QuittungSkarten und AufrechnungSbefcheinigungenpp. so reichlich zu bemessen, daß im Lause deS Jahres 1912 weitere Nachsendungen nicht zu erfolgen brauchen.

Bezüglich der benötigten Muster zu AusrcchnungSbescheini- gungen bemerke ich, daß der Bedarf an solchen wohl nicht so groß sein wird, wie der Bedars an QuittungSkarten, da sich bekanntlich eine nicht unerhebliche Anzahl von Versicherten im Besitze von Ausrechnung-bescheinigung- b ü ch e r n befindet.

Im übrigen mache ich noch besonders daraus aufmerksam, daß die QuittungSkarten B. nur für solche freiwillig Versicherte auSzustellen sind, für welche früher noch n i em alS auf Grund Versicherung-pflichtiger Tätigkeit Beitragsmarken verwendet worden sind, und, daß diejenigen Personen, welche einmal dem Versicherung-zwange unterlegen haben, QuittungS- karten nach Formular A. weiter gebrauchen müssen, auch für den Fall, daß sie sich freiwillig weiter versichern wollen.

I, 12662. Der Landrat.

I. A.:

Wessel, KreiSfekretär.

f HerSfeld, den 9. Oktober 1911.

Unter denfSchweinen der Witwe Anna Otto hier, Wallen- gaffe, ist die Rotlaufseuche amtlich festgestellt worden. I. 12 642. Der Landrat.

I. A.:

Wessel, KreiSfekretär.

HerSfeld, den 9. Oktober 1911.

In Tiefenort, Bezirk Dcrmbach, Sachsen-Weimar, ist die Maul-7und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

I. 12 589. Der Landrat.

S A

Wessel, KreiSfekretär.

Gefunden:

Ein Füllfederhalter mit Goldfeder. Meldung des Eigen­tümers bei dem OrtSvorstand in EchenklengSfeld.

Gras,ich werde tun waS ich kann, um Ihnen zu helfen, aber ich bin kein Arzt. Warum haben Sie nicht den Doktor geholt?

Dazu habe ich kein Geld!" sagte schmerzlich der Zimmer­mann;denn ich habe keine Arbeit. Früher hatte ich ein­mal eine Hilfsquelle . . .,"suhr er zögernd fort.

Sprechen Sie nur weiter!"

Mein Gott, ich habe wohl unrecht getan . . . aber Sie scheinen mir ein guter Mensch zu sein, und ihnen kann ich'S sagen . . . wenn ich keine Arbeit hatte, war meine letzte Zu­flucht die Wilddieberei; man wurde aber auf mich aufmerksam, und da fürchtete ich, gefaßt zu werden. WaS würde auS meinem Franz geworden sein ohne mich?"

Seit wann ist Ihr Kind krank?"

Schon feit drei Tagen. Da- arme Kind!"

Felix näherte sich, nachdem er da- am Bette kniende junge Mädchen begrüßt, dem Kinde. Er trug auf seinen JagdauS- flügen immer eine kleine Taschenapotheke bei sich, die den Armen in den Dörfern, durch welche er kam, schon oft große Dienste geleistet hatte. Er gab dem Kranken also etwa- Chinin, um daS Fieber, das ihn schüttelte, zu bekämpfen.

Der Knabe sah ihn erstaunt an; er schrie nicht mehr sondern sprach in abgebrochenen Worten, wobei immer derselbe Gedanke wiederkehrte:Ich will eS . . . das Reh ... Weißt du . . . da- hübsche Reh. Hol' es mir . . . deine Flinte . . nimm deine Flinte ... Ich will das Reh."

Beruhige dich nur, mein Kleiner," sagte daS junge Mädchen mit sanfter Stimme,morgen, wenn du wieder ge­sund bist, wird dein Vater dir'S holen."

Nein, nicht morgen! . . . DaS Reh will ich . . . jetzt . . . jetzt . . ." fuhr der Knabe in höchster Aufregung fort.

Ach, mein Herr," sagte der Vater, um daS Kind zu be­ruhigen,wenn ich nur wüßte, wo, würde ich ein- holen, sollte ich mich auch der Gefahr auSsetzen, dabei gefaßt zu werden."

Bleiben Sie hier, ich werde es für Sie tun," erwiderte vom Schmerze der VaterS gerührt, der Graf, und, sich an daS junge Mädcheu wendend, dessen Anwesenheit er sich nicht erklären konnte, fügte er hinzu:Mein Fräulein, hier ist noch