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Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Zernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 119.
Dienstag, den 10. Oktober
1911.
Amtlicher CtiL
HerSfeld, den 3. Oktober 1911.
Die OrtSpolizeibehörden deS Kreises werden beauftragt, von den in ihren Gemeinden befindlichen Personen, welche im Kalenderjahr 1912 ein Gewerbe im Umher- ziehen zu betreiben beabsichtigen, die Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen nach dem vorgeschriebenen Formular — Nachweisung über die für das Kalenderjahr 19 . . . nachgesuchten Wandergewerbescheine — auszunehmen und mit den entsprechenden, durch die AussührungS-Anweisung zur Gewerbe- Ordnung vom 1. Mai 1904 (Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 24/1904) aus Titel III. vorgeschriebenen Aulagen-Be- scheinigungen nach den Formularen A., B., C. und D. versehen, hierher alsbald einzusenden. Ich mache ausdrücklich darauf ausmerksam, daß für diejenigen Gewerbetreibenden, für die im Vorjahr bereits eine Bescheinigung nach dem Formular A. ausgestellt wurde, in diesem bezw. den nächstfolgenden Jahren eine solche nach Formular C. auszufertigen ist, und daß für Begleiter, für welche im Vorjahre die Bescheinigung nach Formular B. auSzustellen war, in diesem bezw. in späteren Jahren die Bescheinigung nach Formular D. auszufertigen ist.
Für alle, neu ins Wandergewerbe eintretende Personen sind die erforderlichen Bescheinigungen nach den Formularen A. und B. auszufertigen.
Bei der Ausfüllung der Bescheinigungen A. und B. ist bisher bezüglich der Hinderung-gründe der Frage 3 (Krankheit, Gebrechen) oft mit „anscheinend nicht", die Frage 6 (Strafen) mit „soweit hier bekannt, noch nicht bestraft" und die Frage 9 (Unterhalt und Unterricht der Kinder) mit „in genügender Weise" und mit ähnlichen wertlosen Ausdrücken beantwortet worden. ES ist genau anzugeben, auf welche Art und Weise für die zurückgelassenen Kinder gesorgt wird, und besonder- auch welche erwachsene Persönlichkeit mit ihrer Obhut betraut ist. Ein Strich statt der Antwort genügt nicht, auch ist es unzulässig, die Frage einfach zu durchstreichen. Ueber die Bestrafungen ist in Zweifelfällen die Staatsanwaltschaft (Strafregisterbehörde) um Auskunft zu ersuchen. Nach 8 17 der Verordnung des BundeSratS vom 16. Juni 1882 ist diese amtliche AuSkunst über den Inhalt der Strasregister den Bürgermeistern kostenfrei zu erteilen.
Zweckmäßig wenden sich die OrtSpolizeibehörden an die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort deS Bestraften gehört. Wenn sich Zweifel ergeben, ob der Gewerbetreibende mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist, so hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung deS Königlichen Kreisarztes nachzuweisen, daß ein solcher HinderungSgrund nicht vorliegt.
In der Nachweisung selbst müssen die Handelsgegenstände, die Hilfsmittel (Tragkorb, zweispännigeS Pferdefuhrwerk u. s. w., der BetriebSumfang, der Wert deS Jahresumsatzes und der nach mutmaßlicher Schätzung verdiente jährliche Ertrag aus
Klara.
Eine Geschichte auS der Biedermeierzeit von H. von Krause.
(Fortsetzung.)
August überwand den Schmerz des Unglücklichliebenden ziemlich rasch. Fast mit einer Art von Erleichterung darüber, daß ihm nun keine, wie eS ihm schien, zeitverschwenderische Geselligkeit mehr zugemutet wurde, widmete er sich mit neuem Eiser ganz seinen Geschäften, und nur Mutter Hen- riette ließ die ersahrene Demütigung lange nicht zur Ruhe kommen. Sie sann fortwährend aus Rache an Juliane, und nichts würde ihr lieber gewesen sein, alS wenn August sich sofort nach einer anderen Braut umgesehen hätte, um zu zeigen, wie wenig ihm an der stolzen Berächterin der Firma F. A. Lüders und der ausgezeichneten Person ihre- Erben gelegen sei. Aber hier stieß sie auf entschiedenen Widerstand bei ihrem sonst so verständigen August. Er wollte durchaus nichts mehr von Heiraten und Werbung hören, blieb taub gegen alle wortreichen Vorstellungen und vergrub sich in Kontor, Keller und Bodenräume, wohin sie ihm nicht folgen durfte.
So waren mehrere Jahre vergangen, und nichts änderte sich. August war nun zweiunddreißig. Der Vater sprach davon, ihn als förmlichen Teilhaber in der Firma auszu- nehmen. Die Mutter lud vergeblich bekannte Familien mit Töchtern zu Mittag oder Abend ein. August wußte eS fast immer so anzustellen, daß er nicht dabei war; überrumpelte sie ihn gar einmal, so unterhielt er sich mit den alten Damen und setzte sich dann mit seiner Pfeife zu den Herren.
„LüderS I" seufzte die enttäuschte Mutter deS Abends, wenn sie den Eheherrn in der unentrinnbaren Umschließung des großen Gardinenbettes neben sich wußte, „Lüd«s, du sollst sehen, er heiratet gar nicht. O, meine schöne Wäsche I Drei neue Damastgedecke zu 24 Servietten habe ich eben ein* rangiert; mein prachtvolles, echtes Porzellan, meine silbernen Leuchter! Wohin wird eS alles kommen, wenn ich die Augen
dem Hausierhandel möglichst eingehend bezeichnet werden. Der JahreSbetrag ist aus den letzten Steuerlisten zu entnehmen.
Die Gründe für einen geringen Steuersatz (körperliche Gebrechen, hohes Alter, Mittellosigkeit u. s. w.) sind besonders hervorzuheben. Ferner muß die Nachweisung über die Staatsangehörigkeit, den sesten Wohnsitz, die Nummer deS Gewerbescheins für 1911 und den (auf Reklamation) etwa herabgesetzten oder nachträglich erhöhten Steuersatz Auskunft geben.
Um zu ermöglichen, daß die beantragten Wandergewerbescheine vor Beginn deS neuen Kalenderjahre- in den Besitz der Gewerbetreibenden gelangen können, ist es erforderlich, daß die Nachweisungen mit den gestellten Anträgen nebst Anlagen bis zum 23. O k t o b e r d. I s. mir eingereicht werden.
Zu diesem Zweck ist sofort und wiederholt in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, daß die Wander- (Hausier-) Gewerbetreibenden sich alsbald melden, und daß sie sich auS etwaiger späterer Antragstellung eventuell erwachsende Nachteile selbst zuzuschreiben haben.
Schließlich bemerke ich noch, daß denjenigen Wanderge- werbescheinanträgen, bei welchen sich der Schein aus den Handel mit Lumpen, Knochen, Fellen und Nasch- sowie Eßwaren bezieht, ein Protokoll beizusügen ist, in welchem der den Schein Nachsuchende mit seiner Unterschrist die Erklärung abgibt, daß ihm der Inhalt der Polizeiverordnung vom 20. Oktober 1893 bekannt ist.
Alle zur AntragSstellung von Wandergewerbescheiney vorgeschriebenen Formulare find in der Druckerei von L. Funk hier (Verlag des amtlichen KreisblattS) vorrätig zu haben.
I. I. Nr. 12 381. Der Landrat.
I. A.:
W e s s e l, Kreissekretär.
HerSfeld, den 5. Oktober 1911.
An die OrtSpolizeibehörden des Kreises.
Fässer, in denen Obstwein dem Käufer überliefert wird, müssen auf Grund deS § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Mai 1911, betreffend daS Inkrafttreten der Maaß- und GewichtSordnung vom 30. Mai 1908, vom 1. April 1912 ab aus ihren Raumgehalt geeicht sein.
Ich ersuche die Interessenten hieraus hinzuweisen und ihnen zu empfehlen, schon in diesem Jahre mit den Eichungen zu beginnen.
I. 12 334. Der Landrat.
I. A.:
W e s s e l, Kreissekretär.
HerSfeld, den 5. Oktober 1911.
Der Herr Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten hat mit Erlaß vom 31. August d. Js. Gesch. Nr. 1. A. IIIc. 9815 auf Grund deS § 7 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. August d. Js. I. A. III. 6368 bestimmt,
zumache? Mit Jammer werde ich in die Grube fahren, wenn er nicht heiratet."
Und je mehr die Zeit verging, um so dringender wurden ihre «lagen, ja sie verstieg sich sogar so weit, zu behaupten, eS sei ihr am Ende jedes, auch das ärmste, unbescholtene Mädchen recht, daS August erwählen möchte, wenn er sich nur entschließen wolle, zu heiraten.
So standen die Dinge, und ihrer ward sich Herr Ferdinand plötzlich bewußt, als die laute Stimme seiner Sohne- ihn aus seinem Grübeln erweckte. Da ergriff er mit fester Hand die lange Gänsefeder und schrieb an Fräulein Klara Heindors, und in dem Briefe stand wenig mehr, als daß sie nach Lübeck kommen, so bald wie möglich kommen und in der Mengestraße bei Ferdinand August Lüders, Weingroßhandlung, Wohnung nehmen möge.
An einem schönen sonnigen Septembertage sagte Herr Ferdinand LüderS zu seinem eben in daS Kontor tretenden Sohn: „August, geh zur Post und hole Fräulein Klara Heindors ab. Nimm Fritz mit, der kann daS Gepäck herbesorgen."
August zog die roten Augenbraunen in die Höhe: „Ich habe da einige ganz notwendige Briefe zu erledigen, Vater," wagte er einzuwenden.
Der Vater sah nicht von seiner Schreiberei auf: „Lege mir die betreffenden Schreiben hierher, ich werde eS machen."
August gehorchte. Ziemlich langsam schlenderte er durch die von Sonnenschein erfüllten Straßen der alten Stadt dem Postgebäude zu. WaS für Umstände Vater um diese kleine Mamsell machte, die hätte Fritz ebensogut allein abholen können, und wozu überhaupt kam so ein ewig schwatzendes kleines Geschöpf? ES paßte doch gar nicht in daS stille, ordentliche Haus in der Mengestraße. „Na, hoffentlich hielt sie nicht lange aus und zog bald wieder ab. Wenn nur Mutter nicht aus den Gedanken käme, die Person bei Tische neben ihn zu fe^en, daS wäre mehr, als er ertragen könnte. Nun, am End/ konnte er sich losmachen und eine Geschäftsreise für die Firma antreten.
Mit diesen liebevollen Gedanken beschäftigt, erreichte er daS
daß die Gebühren, die für die gemäß dieser Anordnung bei der Geflügeleinsuhr vorzunehmenden tierärztlichen Untersuchungen, einschl. der Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen, von den Besitzern der Geflügelsendungen (den Einbringern) zu entrichten sind, nach solgenden Grundsätzen sestgesetzt werden:
1. Die Gebühren betragen
a. bei Gänsen für Sendungen von 1—500 Stück 2 Mk., für jede weiteren 250 Stück 1 Mk., für eine Eisenbahnwagenladung jedoch nicht mehr als 4 Mk.,
b. bei sonstigem Geflügel 0,30 Mk. für je 100 kg zollpflichtigen Gewichts, mindestens aber 2 Mk. für die einzelne Sendung.
2. Falls ausnahmsweise Untersuchungen außerhalb der bestimmten Einsuhrzeiten erfolgen, haben die Einbringer außer den Gebühren zu 1 die den untersuchenden Tierärzten gesetzlich zustehenden Reisekosten und Tagegelder zu zahlen.
3. Für die Festsetzung und Einziehung der Gebühren für die gemäß § 5 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung bei der Entladung oder Auslieferung erfolgenden tierärztlichen Untersuchungen kann es, soweit schon bisher solche Untersuchungen aus Grund älterer Vorschriften stattfinden, bei dieser verbleiben.
I. 12059. Der Landrat.
3. A.:
Wessel, Kreissekretär.
Hersfeld, den 3. Oktober 1911.
Im deutschen Reiche sind z. Zt. solgende Regierungsbezirke und BundeSflaaten, welche nicht in RegierungS-Bezirke geteilt sind, mit Maul- und Klauenseuche verseucht:
KönigSberg, Gumbinnen, Allenstein, Danzig, Marienwerder, Berlin, Potsdam, Frankfurt, Stettin, köSlin, Stralsund, Posen, Bromberg, BreSlau, Liegnitz, Oppeln. Magdeburg, Meiseburg, Erfurt, Schleswig, Hannover, HildeSheim, Lüneburg, Etade, Osnabrück, Aurich, Münster, Minden, Arnsberg, Cassel, Wiek- baden, Koblenz, Düsseldorf, Cöln, Trier, Aachen, Sigmaringen, Oberbayern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz, Obersranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben, Bautzen, DreSden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Neckarkreis, Schwarzwaldkreis, Jagstkreis, Donaukreis, Konstanz, Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Starkenburg, Oberhessen, Rheinhessen, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Birkenfeld, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen- Altenburg, Coburg, Gotha, Anhalt, Schwarzburg-SonderS- Hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, Unter-Elsaß, Ober-Elsaß, Lothringen.
I. I. Nr. 12373. Der Landrat.
I. A.:
Wessel, Kreissekretär.
HerSfeld, den 6. Oktober 1911.
Unter dem Rindviehbestande des Landwirts JohanneS
Postgebäude gerade, als das lustige Postfignal erklang und die schwerfällige, gelbe Kutsche über daS Pflaster herangerumpelt kam. Er stand steif vor der Tür des Hauses und wartete der Entwicklung der Dinge. Der Schlag ward geöffnet, der lange Tritt heruntergclaffen, während Schwager Postillon vom Bocke sprang und die Pferde loSsträngte. Ein dicker Mann mit rotem Gesicht stieg aus, er pustete wie ein Backofen und fragte energisch wo man hier etwas zu essen bekommen könne. Ein alter Jude in schmierigem Pelz folgte und äugte mit scharfen dunklen Augen, halb ängstlich, halb lauernd um sich. Nun kam eine weibliche Gestalt, sie stieg rückwärts aus dem Wagen, so ungeschickt, daß ihre dünnen Leinchen, mit weißen Strümpfen und ausgeschnittenen schwarzen Schuhen bekleidet, deren Bänder kreuzweise um die Strümpfe gewickelt waren, sichtbar wurden, ein grauer Mantel und ein mächtiger Hut umgaben Gestalt und Kopf.
„Viel versprechend!" dachte August. Aber nein, daS war sie nicht, ein verschrumpstes, alte- Gesicht mit dicken Locken- bündeln von dunkler Seide tauchte unter dem Hut aus, und eine kreischende Stimme fragte, wie lange die Post hier halte. Da sich die alte dabei an August wandte, wurde seine Aufmerksamkeit einen Augenblick von der Postkutsche abgezogen, und als die neugierige Reisende, die sortsuhr, ihn mit allerlei Fragen zu bestürmen, sich endlich von dem Einsilbigen ab- wandte, sah er eine schlanke, junge Gestalt zwischen sich und der Post stehen, ein junges Mädchen augenscheinlich. Auch sie trug einen großen Strohhut, der ihr sehr zartes, feines Gesicht- chen, in dem die Farbe kam und ging, wie ein weiter Rahmen einschloß, ein leichtes, blondes Lockengegräusel stahl sich an beiden Seiten der Stirn unter der mächtigen Strohkiepe hervor; ein schwarzer Schleier, vom frischen Winde gehoben, umspielte den Hut, ein Trauerkleid, das nur bis zu den zier- lichen schwarzen Schuhen reichte, und ein leichtes Mäntelchen umgaben ihre Gestalt, und ihre großen blauen Augen suchten ängstlich und ratlos nach jemand, der, wie es schien, nicht da war. Da trat August heran, nahm seinen Hut ab und sagte steif, aber sehr höflich: „Ich habe wohl die Ehre, Fräulein Klara Heindors zu begrüßen?"