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herrselder Kreisblatt
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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. HO.
Dienstag, den 19. September
1911.
Amtlicher teil.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Da in den sür die Geflügelausfuhr nach Deutschland in Betracht kommenden Ländern übertragbare Geflügelseuchen (Geflügelcholera, Hühnerpest) in einem für den inländischen Geflügelbestand bedrohlichen Umfange herrschen, wird auf Grund deS § 7 des ReichSgesetzeS, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (ReichS- gesetzblatt ®. 409) und des § 3 des AussührungSgesetzeS vom 12. Mai 1881 (Gesetzsammlung 6. 128) in der Fassung deS Gesetzes vom 22. Juli 1905 (Gesetzsammlung 6. 318) folgender bestimmt:
§ 1. AlS Geflügel im Sinne dieser Anordnung gelten Gänse, Enten, HauShühner, einschließlich Perlhühner, Truthühner, Pfauen und Schwäne.
§ 2. 1. Lebendes Geflügel darf auS dem AuSlande nur an den von den Regierungspräsidenten der Grenzbezirke bestimmten Grenzübergangsstellen eingelassen werden.
2. Die Einfuhr darf nicht mittels FußtranSports und nur in solchen Wagen, Käfigen, Körben oder ähnlichen Behältnissen erfolgen, deren Einrichtung ein Herausfallen von Kot, Futterrest.n und Streu tunlichst verhindert.
3. Die Regierungspräsidenten der Grenzbezirke können ausnahmsweise daS Treiben von Gänsen aus bestimmten Straßen von der Grenze nach der nächsten Eisenbahnstation zur Ber- ladung gestatten.
4. Sie sind ferner befugt, die Einsuhr an den einzelnen zugelassenen Eingang-stellen auf bestimmte Tage und Tagesstunden zu beschränken.
§ 8. 1. Die au- dem AuSlande kommenden Geflügelsendungen sind an den Einlaßstellen einer amt-tierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. Gänse, die von der Grenze nach der nächsten Eisenbahnstation getrieben werden dürfen, sind spätestens bis zur Verladung amtStierärztlich zu untersuchen.
2. Unberührt bleiben die für einzelne Grenzübergangsstellen bereit- erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auS dem AuSland eingeführteS Geflügel nach der erstmaligen Untersuchung auch einer polizeilichen Beobachtung zu unterwerfen und wiederholt amtStierärztlich zu untersuchen ist.
§ 4. 1. Die mit der Eisenbahn in (ganzen Wagenladungen — lose oder in Stiegen verpackt — au- dem Ausland eingehenden Geflügelsendungen find aus der Grenzstation, die Gänsetransporte, die von der Grenze zur nächsten Station getrieben werden dürfen, bei der Verladung aus dieser Station dergestalt eisenbahnamtlich unter Bleiverschluß zu nehmen, daß eine Beseitigung von Tieren oder Kadavern ohne sichtbare Beschädigung deS Verschlüsse- nicht möglich ist.
2. Muß während der Beförderung, z. B. zum Zwecke der Fütterung oder Tränkung, der Bleiverschluß gelöst werden, so
falsches Glück.
Novelle von Th. Werner.
(Nachdruck verboten.)
(Fortsetzung.)
Endlich — endlich! Ich habe Sie so lange, so
«Komteß — Tea, sind Sie endlich gekommen — endlich?" Die brechenden Augen versenkten sich förmlich in ihr schöne- Gesicht. „Endlich — endlich l Ich habe Sie so lange, so sehnsüchtig erwartet! Sehen Sie, der Tod steht schon hier bei mir, aber er wollte seine Hand nicht nach mir ausstrecken, bis Sie dagewesen waren, Sie, mein Ideal, mein Abgott, meine einzige Liebe! Ja, ich weiß, Sie gehören einem anderen an," fuhr er fort, als sie mit einer abwehrenden Geste den Kopf hob, „trotzdem find Sie meine Liebe, mein Abgott, wie wohl Sie mich nie geliebt haben."
„Mein armer Dornberg — Sie waren mir immer ein so
guter Freund so treu und wahr 1"
„Ja, meine Liebe zu Ihnen ist auch mein Tod. Ich habe versucht, ohne Sie leben zu können, mein Leben mit anderen Interessen auSzufüllen — umsonst, ich vermochte eS nicht — nun liege ich hier."
„Mein armer Freund!" , „
„Nennen Sie mich nicht arm! Ich habe für Sie gelebt, gesündigt, gelitten — jetzt sterbe ich auch für Sie. Nicht wahr, das vergessen Sie nicht und beurteilen mich nicht so hart? Beben Sie mir die Hand — so, und nun noch eine Frage: Sind Sie glücklich, feit Sie verheiratet sind? Glauben Sie nicht, daß törichte Eiserfucht aus mir spricht, aber ich muß er missen. Sagen Sie, find Sie glücklich?'
. «Ja, ich bin glücklich, so glücklich mit meinem Mann und meinen zwei Knaben, wie es eine Frau nur fein kann.
Eine seltsame Freude leuchtete in des Sterbenden
, «Und sagen Sie — halten Sie meine Handfester, Geerbte, sie ist so kalt — sagen Sie, wenn Sie sich mcht ver- heiratet hätten, hätten Sie sich nicht glücklich gefühlt?
»Nein — nie!"
darf dies nur eisenbahnamtlich und unter eisenbahnamtlicher Ueberwachung deS Transports bis zur Wiederanlegung deS Bleiverschlusses geschehen. Der Bleiverschluß darf am Ent- ladeorte nur unter polizeilicher Ueberwachung und nur derartig gelöst werden, daß eine unbemerkte Beseitigung etwa erkrankter und verendeter Tiere ausgeschlossen ist.
3. Ist der Bleiverschluß während der Beförderung unbefugt geöffnet worden und liegt der Verdacht vor, daß dieS zur Beseitigung kranker oder verendeter Tiere geschehen ist, so ist die Sendung bis zur Feststellung der Seuchenfreiheit, mindesten- aber 24 Stunden lang, abzusondern und unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, sofern der Besitzer nicht etwa die sofortige Abschlachtung vorzieht.
4. Falls die Sendung binnen 24 Stunden einen Standort erreichen kann, wo die Tiere geschlachtet oder abgesondert und beobachtet werden sollen, kann die Ortspolizeibehörde die Weiterbesörderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere aus der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden und daß sie unterwegs mit anderem Geflügel nicht in Berührung kommen. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueber- sührung in einen anderen OrtSpolizeibezirk zum Zwecke der Absonderung und Beobachtung ist bei der Ort-polizeibehörde deS Bestimmung-orts anzusragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Uebersührung in einen anderen OrtSpolizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Ortspolizeibehörde deS Bestimmung-ortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere unter Angabe ihrer Gattung und Stückzahl rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Abschlachtung der zu diesem Zwecke ausgeführten Geflügel- ist am Bestimmungsorte polizeilich zu überwachen.
§ 5. 1. Bei der Entladung oder, sofern eS sich um Stückgutsendungen handelt, vor der Auslieferung ist daS mit der Eisenbahn oder zu Schiff eingegangene oder weiter beförderte ausländische Geflügel einer abermaligen amts- tierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.
2. Von der im Absatz 1 vorgeschriebenen Untersuchung find solche Sendungen befreit, bei denen zwischen der Untersuchung an der Grenze und der Ankunft am Orte der Entladung nicht mehr als 12 Stunden verstrichen find.
3. Weitergehende allgemeine Anordnungen, die in einzelnen Regierungsbezirken über die amtStierärztliche Untersuchung von Geflügel bei der Entladung aus der Eisenbahn erlassen sind, bleiben hiervon unberührt.
4. Wird bei der Untersuchung nach Absatz 1 die Geflügelcholera oder Hühnerpest oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt, so ist nach den für die Bekämpfung dieser Seuchen im Jnlande maßgebenden Vorschriften zu verfahren. Sofern sich bei der Untersuchung einer Sendung Umstände ergeben, die zur sicheren Feststellung der Seuchenfreiheit eine polizeiliche Beobachtung und nochmalige Untersuchung wünschenswert erscheinen lassen, sind die OrtSpolizeibehörden befugt, zu bestimmen, daß die im § 4 Abs. 3, 4 vorgesehenen Maßregeln zur Anwendung kommen.
„Dann bin ich zufrieden. — Sie hätten auch nie geheiratet, wenn Egon nicht gestorben wäre?"
„Mit dem furchtbaren Geheimnis auf meiner Seele? Nie! Aber reden wir davon nicht, das ist vorbei. Ich habe bitter bereut, habe manche Stunde auf den Knien gelegen, und den Himmel um Vergebung angefleht — bin um des einen willen zu jedem Kinde gut gewesen. Lassen wir daS ruhen."
„Sie find jetzt wirklich ganz glücklich?"
„Ja, aber warum diese Frage?"
„Sie werden mich hassen, wenn ich Ihnen das sage, mir vielleicht fluchen; ober in meiner heißen Liebe zu Ihnen war ich entschlossen, Sie glücklich zu machen, eS koste wa- eS wolle — gleichviel, was ich dabei litt, welch neue Sünde, welch neue, schwere Schuld ich damit aus mich lud."
„Was--waS haben Sie denn getan?" stieß Tea mit vor banger Angst halb erstickter Stimme hervor.
„Haffen Sie mich nicht — neigen Sie sich tiefer zu mir herab, damit ich es Ihnen ganz leise ins Ohr flüstern kann. Egon — ist nicht tot — er lebt."
Sie prallte zurück mit einem schrillen, markerschütternden Schrei.
„DaS ist nicht wahr! — Das kann nicht wahr fein! — DaS wäre zu grausam!" stieß sie in wahrer Todesangst hervor.
„ES ist wahr — ich schwöre eS beim Allmächtigen!" versicherte Dornberg mit schwacher Stimme.
Eine tiefe, beängstigende Stille trat ein.
„Wie grausam, wie erbarmungslos!" murmelte Tea nach mehreren Minuten wie geistesabwesend mit schmerzdurchwühlten Zügen vor sich hin. „Wie konnten Sie daS tun?"
„Ich wollte Sie glücklich sehen, konnte es nicht mehr ertragen, Sie so unglücklich und bekümmert zu missen. Da kam mir der Gedanke, Sie glauben zu machen, der Knabe sei tot. Deshalb ging ich nach Amerika. Ich war sehr gut zu ihm, er hing mit großer Liebe an mir, liebt mich auch jetzt. Ich reiste mit ihm und machte dann auch meinen Bruder ebenso glauben, wie Sie, er sei gestorben. — Ihn zu täuschen ist nicht schwer, Er ist ein guter Mensch, aber ein Bücher
§ 6. 1. Aus daS im Post- und Reisegepäckverkehr und auf daS über See auS dem AuSland eingehende Geflügel sowie auf die unmittelbare Durchfuhr von lebendem Geflügel durch daS Reichsgebiet findet diese Anordnung keine Anwendung.
2. Das gleiche gilt für nicht mit der Eisenbahn oder zu Schiff eingehender Geflügel, daS sich im Bereiche der Grenz- Verkehrs bewegt, sofern eS sich um Transporte von weniger als 100 Stück handelt. Die Regierungspräsidenten der Grenzbezirke hoben für die Kontrolle dieser Ausnahme die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Auch find sie befugt, im Falle deS Mißbrauch- oder auS anderen dringenden Gründen die Ausnahme auszuheben oder einzuschränken.
8 7. Für die Bemeffung der von den Besitzern der Grflügelsendungen für die Untersuchungen nach Maßgabe dieser Anordnung zu entrichtenden Gebühren bleibt die Bestimmung eines Tarifs Vorbehalten.
§ 8. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1911 in Kraft. (I. A. Ute 6368.)
Berlin, am 1. August 1911.
Der Minister der Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Frhr. von Schorlemer.
*
* Hersseld, den 11. September 1911.
Wird veröffentlicht.
Die OrtSpolizeibehörden werden aus die Ihnen hiernach obliegenden Pflichten besonders hingewiesen.
Die landespolizeiliche Anordnung deS Herrn RegierungS- Präsidenten in Caffel vom 4. August 1901 A. m. 6801, betreffend die amtStierärztliche Untersuchung von Geflügel- sendungen auS Italien (Amtsblatt von 1901 Nr. 32 Seite 187/188), wird durch die vorstehende Anordnung gemäß § 5 Absatz 3 n i ch t berührt.
I. 11 513. Der Landrat.
I. A.:
W e s s e l, KreiSfekretär.
HerSseld, den 14. September 1911.
Die Herren Ortsvorstände deS Kreises werden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß die in den Gemarkungen vorhandenen Ent- und Bewässerungsgräben, sowie sonstigen Abzugsgräben von den hierzu Verpflichteten ordnungsmäßig aufgeräumt werden.
Die jetzige Zeit ist wegen der lange anhaltenden Trockenheit zur Vornahme dieser Arbeiten ganz besonders geeignet. Sonst stets nasse Gräben und Stellen find in diesem Jahre trocken, wodurch eine gründliche Räumung möglich wird.
Die Königliche Gendarmerie des Kreises ersuche ich, aus die Ausführung dieser Anordnung zu achten, und mir, nötigen Fall-, zu berichten.
I. I. Nr. 11 627. Der Landrat
von GruneliuS.
wurm, ein gelehrter, der wenig Interesse an der Außenwelt hat, noch was in derselben vorgeht. Nichts überrascht ihn, nichts erfreut, nichts kümmert ihn. Wie ich ihm vor Jahren den Knaben brächte und ihn auf seine Frage, ob er mein Sohn sei, bat, sich nicht weiter um des Knaben Herkunft zu kümmern, hat er nie wieder eine darauf bezügliche Frage an mich gerichtet. Meine anfängliche Absicht war, Ihnen nie zu verraten, daß er noch lebt, und ihn wie meinen eigenen Sohn zu erziehen; aber ich wurde krank, und als ich fühlte, daß meine Tage hienieden gezählt waren, kehrte ich mit ihm in die Heimat zurück."
Erschöpft schloß der Kranke die Augen.
„Hören Sie weiter", fuhr er nach einer kleinen Pause fort, „er ist ein vollständig anderer geworden — nicht mehr so jähzornig, listig, unwahr wie srüher; er ist noch kein Musterknabe, aber ein guter, artiger Junge."
«Wo ist er?" fragte Tea, ihre Tränen trocknend.
„In Direktor NestmannS Institut, unter dem Namen Edgard Dornberg."
Wieder eine kurze Pause, während welcher der Sterbende sichtlich seine Gedanken zu sammeln suchte.
„ES muß ihm Gerechtigkeit werden", fuhr er mit matter Stimme fort, „Sie müssen ihm Jmmenbrook als sein Erbe zurückerstatten. Und nun, Tea, Geliebte, küssen Sie mich, dem Sterbenden versagen Sie das nicht."
Sie legte ihre warmen Lippen aus seine kalten, bläulich gefärbten — ein glücklicher Lächeln glitt über das wachs- bleiche Gesicht — nochmals schlug er die Augen auf und richtete sie aus Tea. Sie sah, daß er die Lippen bewegte, und bog sich zu ihm nieder.
„Er muß nach Jmmenbrook zurück — versprechen Sie mir doch das", hauchte er leise mit größter Anstrengung.
Im nächsten Moment hauchte er seinen letzten Atem aus.
Tea beugte sich noch einmal zu ihm nieder und berührte der Toten Stirn mit ihren Lippen. Ihre Augen füllten sich mit Tränen. Wie er sie geliebt, wie gut er eS mit ihr gemeint hatte, der Unglückliche!
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