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herssel-er Kreisblatt

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Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 72.

Donnerstag, den 22. Juni 1911.

Amtlicher teil.

Herrfeld, den 16. Juni 1911.

Diejenigen Herren Bürgermeister, welche meine Verfügungen vom 17. Oktober 1900 I. I. Nr. 2546 KreiSblatt Nr. 125 und vom 3. Mai 1905 I. I. Nr. 3056 Kreir- blatt Nr. 53, betreffend Einreichung der Nachweisung über den Bestand von Kühen, deckfähigen Rindern und sprungfähigen Bullen noch nicht erledigt haben, werden hieran erinnert.

Ich sehe der Vorlage der Nachweisung bestimmt bis zum 25. d. MtS. entgegen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I B .

I. ^. Nr. 3804. von'Cosfel.___________________

Her-feld, den 16. Juni 1911.

Diejenigen Herren Bürgermeister der Kreises, welche meine Verfügung vom 3. Mai d. JS. I. A. Nr. 2728, KreiSblatt Nr. 54, betreffend Einreichung des Gemeindebeschlusses über die Feststellung der Gcmeinderechnung noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis zum 25. d. MtS. er­innert.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I B .

I. ä. Nr. 2728. vonCos'fel.

HerSfeld, den 19. Juni 1911.

Im Hinblick aus die zur Zeit bestehende große Gefahr der weiteren Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Deutschen Reiche mache ich auf die wichtigsten Bestimmungen über die Einsuhr von Klauenvieh aufmerksam.

In der landeSpolizeilichen Anordnung vom 7. November 1910, KreiSblatt Nr. 24 im Jahre 1911, ist die amtliche Untersuchung deS mit der Eisenbahn eingesührten KlauenvichS aus den verseuchten Teilen de- Deutschen Reichs bei der Entladung angeordnet worden. Welche Teile deS Deut- scheu Reichs als verseucht gelten, ergibt sich auS den monat­lich zwei mal im KreiSblatt bekannt gegebenen Nachrichten über den Stand der Maul- und Klauenseuche.

Der Besitzer oder Führer deS BiehtranSporteS hat von dem Eintreffen deS Untersuchung-pflichtigen VieheS dem Herrn KreiStierarzt rechtzeitig Anzeige zu erstatten und barf das Vieh von der Entladestelle nicht früher entfernen, bis die amtliche Untersuchung erfolgt ist.

Weiterhin ist in der landeSpolizeilichen Anordnung vom 2. Juni d. JS., KreiSblatt Nr. 68, die amtliche Untersuchung deS KlauenvichS angeordnet worden, daS aus den verseuchten Bezirken aus dem Landwege eingeführt wird.

Die Untersuchung hat bei der Einfuhr an den von mir bestimmten UntersuchungSstellen in Widder-Hausen, PhilippS- thal und Niederjossa stattzufinden. Auch in diesem Falle ist dem Herrn KreiStierarzt zuvor von dem Eintreffen des ViehS zum Zwecke der amtlichen Untersuchung rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Das auS den erwähnten Bezirken eingesührte Vieh ist am Bestimmung-ort in abgesonderten Stallräumen unter­zubringen und unterliegt der polizeilichen Beobachtung für die Dauer von acht Tagen. Wenn die Unterbringung des eingesührten ViehS in abgesonderten Stallräumen nicht möglich ist, unterliegt der gesamte Viehbestand in dem Stalle der polizeilichen Beobachtung. Ein Wechsel der Standort- des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Viehs ist verboten.

Nach Ablauf der 8tSgigen Frist ist daS unter Beobachtung gestellte Vieh amtttierärztlich zu untersuchen. Ist daS Tier nicht feuchenverdächtig, so wird die Beobachtung ausgehoben.

Die Eisenbahn-Dienststellen haben Anweisung bekommen, die Vorschriften streng durchzuführen und bei dem Verdacht, daß ein Verstoß gegen die Bestimmungen beabsichtigt ist, der Ort-polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.

Die Ort-Polizeibehörden haben mir die Anzeigen sofort zur Einleitung eine- Ermittelung-verfahren- darüber, ob ein straf­bares Verschulden vorliegt, vorzulegen. -

Ich erwarte, daß sich die Ortspolizeibehörden die Beachtung und Durchführung der Bestimmungen ganz besonders angelegen fein lassen.

Die Königliche Gendarmerie beauftrage ich, dir Durchführung der Bestimmungen zu überwachen.

I. 7428. Der Landrat.

3. V.:

von Cojsel.

Ordnung

für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken im Gemeindebezirke Gershansen.

Aus Grund der 88 13, 18, 69, 70 und 82 der Kom- munalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893, sowie bei § 6

der Landgemeinde-Ordnung sür die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 und deS Beschlusses der Gemeinde­versammlung vom 4. Februar 1911 wird für die Gemeinde Gershausen nachstehende Steuerordnung er­lassen.

§ 1.

Jeder abgeleitete Eigentum-erwerb einer im Gemeinde- bezirk belegenen Grundstücks unterliegt einer Steuer von Einem vom Hundert des Wertes deS erworbenen Grund­stücks.

Erfolgt eine Auflassung aus Grund mehrerer, daS Recht aus Auflassung begründender lästiger Rechtsgeschäfte von dem ersten Veräußerer an den letzten Erwerb«, so werden die ErwerbSpreife dieser sämtlichen RechtSgefchäste zusammenge­rechnet, und ist die Steuer von diesem Gesamtbeträge zu entrichten. Uebertragungen der Rechte eines Erwerb«- aus dem Veräußerungsgeschäst oder nachträgliche Erklärungen eines auS dem Veräußerung-geschäfte berechtigten Erwerber-, die Rechte sür einen Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Ver­äußerungen behandelt. Hat jedoch ein Erwerber daS Ver- äußerungSgeschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachts­vertrages oder einer Geschäftsführung ohne Austrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Üebertragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung de- zu versteuernden Betrages außer Betracht. In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs aus Rückgängigmachung deS Veräußerung-geschäfte- ein Rückerwerb von Grundstücken statt» gesunden hat, kommt die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen eine- RückerwerbeS kann die Gemeindever­sammlung die zu entrichtende Steuer auS Billigkeit-rücksichten bi- auf 7io ihres Betrages ermäßigen.

Zur Zahlung der Steuer sind die Erwerber und der Ver­äußerer, im Falle deS Abs. 2 der letzte Erwerb« und der erste Veräußerer gesaintschuldncrisch verpflichtet. Steht einem der Beteiligten nach den landeSstempelgesetzlichen Vor­schriften ein Anspruch aus Befreiung von der Abgabe zu (8 6), so ist von dem anderen Teile die Hälste der Steuer zu entrichten.

Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zu­schlag erteilt ist. Wenn der Ersteh« Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur von dem Betrage de- Meistgebots erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypotheken oder Grundschuldforderung und der dieser vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der Ersteh« eine von der Zahlung deS Stempel- befreite Person (§ 6), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.

8 2.

Ein Erwerb von Tode- wegen oder aus Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne de- ReichS-ErbschastS- steuergesetzcS vom 3. Juni 1906 (Reich- - Gesetzbl. S. 654) bleibt von der im § 1 bezeichneten Steuer befreit.

8 3.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück von einem Veräußerer auf einen Abkömmling aus Grund eine- lästigen Vertrages übertragen wird oder wenn Einer oder Mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft das Eigen­tum eine- zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen Grund­stück- erwerben.

Zu den Teilnehmern an einer Erbschast wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben der verstorbenen Ehegatten gütergemeinschastliche- Vermögen zu teilen hat.

8 4.

Bei EigentumS-Erwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vergleiche § 3) «folgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, al- der Wert der dem bisherigen Miteigentümer zum alleinigen Eigentum übertragenen Grundstück- mehr beträgt, als der Wert bei bisherigen ideellen Anteils diese- Miteigentümer- an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögens» maffe.

8 5.

Erfolgt der Grundstück-erwerb aus Grund von Tausch- Verträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücken und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche im Gemeindebezirk belegener Grundstücke gegen außerhalb derselben - belegen« nach dem Werte der ersteren.

8 6.

Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereit- durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden die 88 4 und 5 bei StempelsteuergesetzcS vom 30. Juni 1909 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als der Deutschen Reiche- und bei preußischen Staate-, den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eine- solchen anderen Staater verwaltet werden oder diesen gleich­

gestellt sind, den Chef- der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen, sowie den ausländischen Anstalten, Stiftungen und Vereinen usw. (§ 5 Abs. 1 dg, Abs. 3 a. a. O.) wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung bei Minister- der auswärtigen Angelegenheiten in dem betreffenden Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird.

Von der Steuer bleiben ferner die Käufe und Verkäufe solcher Körperschaften und Gesellschaften frei, die sich in ge­meinnütziger Weise mit den Ausgaben der inneren Kolonisation und der Grundentschuldung besassen, und für die biet seitens bei FinanzministerS mit der Erklärung bescheinigt wird, daß der Körperschaft oder Gesellschaft staat-seitig Etempelerleichte- rungen zugeteilt worden find ober werden sollen.

8 7.

Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchem die Steuer von dem Werte deS Grundstücks zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert bei Gegenstände- zur Zeit bei Er- werb-akt- zu richten.

In keinem Falle darf 'ein geringerer Wert versteuert werden, al- dem zwischen dem Veräußerer und dem Erwerb« bedungenen Preis mit Einschluß der von dem Erwerb« über­nommenen Lasten und Leistungen, und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die aus dem Gegenstände haftenden gemeinsamen Lasten werden hierbei nicht mitge» rechnet; Renten und andere zu gewissen Zeiten wiedn- kehrende Leistungen werden nach den Vorschriften bei Reich-- ErbschastSsteuer-Gefetze- vom 3. Juli 1906, §§ 17 ff. und der dazu vom BundeSrat erlassenen Au-führungSbestimmungen kapitalisiert.

8 8.

Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Ge­meindevorstand.

8 9.

Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben innerhalb einer Woche nach dem Erwerbe dem Bürgermeister hiervon, sowie von allen sonstigen, für die Festsetzung bet Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen schriftliche Mitteilung zu machen, auch die die Steuerpflichtigkeit be­treffenden Urkunden vorzulegen.

Aus Verlangen bei GemeindcvorstandeS sind die Steuer­pflichtigen vnbunden, über bestimmte für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.

8 10.

Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagung der Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuer­pflichtigen vor der Veranlagung der Steuer die Gründe der Bean­standung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben (vergl. 8 63 bei Kommunalabgaben-GesetzeS.)

Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Gemeinde-Vorstand die zu entrichtende Steuer nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger festsetzen.

8 11.

Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung der Steuer durch den Gemeinde-Vorstand, worüber dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid (Veranlagung) zu- zustellen ist.

Die Steuer ist innerhalb 2 Wochen an die Gemeindekasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufsordnung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im VerwaltungS-ZwangS- versahren.

8 12.

Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung bei VeranlagungSbe- scheide- bei dem Gemeindevorstand schriftlich anzubringen, welch« über den Einspruch beschließt. Gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgt« Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im BerwaltungSstreitversahren (an den Krri-au-schuß) offen. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Ablösung der Steuer nicht ausgehoben."

8 13.

Wer eine ihm nach 8 9 dieser Ordnung obliegende An­zeige oder AuSkunst nicht rechtzeitig oder nicht in der vor- geschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von 3 bi- 30 Mark bestraft.

§ 14.

Diese Ordnung tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.

Gershausen, den 18. April 1911.

Der Gemeindevorstand. Faulhaber.

*

ES wird hiermit bescheinigt, daß der Entwurf zu vor­stehender Ordnung vor dem endgültigen Beschlusse der Ge» meinbeüetjammlung vom 18. April 1911 am 1. April d. I. in