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Herrsel-er Kreisblatt

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Zernsprech-Nnschlutz Nr. 8

Nr. 71.

Dienstag, den 20. Juni

1911.

Amtlicher teil.

HerSseld, ben 15. Juni 1911.

Nach dem mit dem 1. April d. JS. in Kraft getretenen Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 (R. G. Bl. S. 33) wird beim Uebergange des Eigentums an inländischen Grund­stücken und diesen gleichstehenden Rechten u. s. w. von dem Wertzuwachse, der ohne Zutun bei Eigentümers entstanden ist, gemäß näherer Vorschrift deS Gesetzes eine Abgabe (Zu­wachssteuer) erhoben.

Zur Anmeldung des ersolgten UebergangeS des Eigentums sind nach den §§ 3 und slgde. der Zuwachssührungsbe- stimmungen (veröffentlicht im Zentralblatt sür daS Deutsche Reich 1911 Seite 79) außer den Grundbuchämtern, den Registergerichten- und Behörden verpflichtet:

1. DieBehörden undBeamtendeSReicheS, Staates und der Gemeinden, sowie die Notare,

a. von allen Fällen der Erhebung der Abgabe aus gründ der Tarifnummer 11 bei ReichsstempelgejetzeS mit Ausnahme der Auflassungen,

b. von allen sonstigen ihnen beurkundeten RechtSvor- gängen, die der Auflassung und Eintragung nicht bedürsende Fälle deS EigentumSübergangeS an inländischen Grundstücken (§§ 1,4 der GesetzeS) zum Gegenstand haben oder zu den im § 5 deS GesetzeS bezeichneten Rechtsgeschäften gehören,

c. von der Beurkundung der Uebertragung eines Anteil- einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

2. dieVeräußerer und die Erwerber oder ihre gesetzlichen Vertreter.

a. wenn der VeräußerungSpreiS (einschließlich der Neben- leistungen, insbesondere der für Zwijchenbeteiligte. Bevoll- mächtigte undsoweiter vorgesehenen Gebühr, Gewinnbeteiligung u. s. w.) oder der Wert höher ist alS der ErwerbSpreiS, von dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts im Sinne bei § 5 bei GesetzeS soweit nicht die Beurkundung durch daS Grundbuch­amt, Registergerichten und -Behörden sowie durch einen MitteilungSpflichtigen unter Ziffer 1 erfolgt ist,

b. von dem Uebergange

1. bei Eigentums an inländischen Grundstücken,

2. einer Berechtigung (§ 2 bei GesetzeS),

3. eines Rechtes, an dem Vermögen einer Vereinigung (§ 3 der GesetzeS) soweit nicht die Auflassung oder Eintragung in daS Grundbuch erfolgt ist.

Die Mitteilungen der Behörden, Beamten und Notare nach Ziffer 1 b sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Beurkundung für jeden RechtSvorgang besonders dem für die steuerliche Behandlung zuständigen Zuwachssteueramte einzureichen. Die Mitteilungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils einer Gesellschast mit beschränkter Haftung hat durch Uebersendung von MonatSlisten an die ZuwachS- stcuerämter zu erfolgen.

Der neue Bert

Roman von Walter Hogarth.

(Fortsetzung.) (Nachdruck verboten.)

Meine Frau wird sicher mit ganzem Herzen unS bei­stehen", entgegnete Ulrich,denn nichts kann sie sehnlicher wünschen, als dereinst Hanni glücklich verheiratet und gut versorgt zu sehen. Weiß sie doch auch sehr genau, wie schwer oft diese- Ziel gerade in vornehmen und adeligen Kreisen zu erreichen ist, wo Braut und Bräutigam der Elite der Gesellschaft angehören müssen, wenn sie ein glückliches und geachtetes Ehepaar werden wollen. Ich weiß auch, daS Julie den Vetter Heribert gern hat und hoch schätzt, sie wird also gegen diesen Schwiegersohn nichts einzuwenden haben, und wenn Julie dann noch vertraulich ersährt, daß ei Dein Liebling-wunsch ist, Kuno, Heribert und Hanni als ein Paar zu sehen, dann wird sie erst recht alles tun, um Deinen LieblingSwunsch auch zu erfüllen. Ueber ein Bedenken bei Deinem Plane muß ich aber doch noch mit Dir sprechen, Kuno. Heribert ist ohne Zweifel ein ehrenhafter Charakter und ein guter Mensch, aber er hat zuweilen ganz seltsame Anschauungen und Neigungen, und damit kann er uni einen gewaltigen Strich durch die Rechnung machen. Dir scheint eS vielleicht kaum der Rede wert, wenn ich da- er­wähne, aber mir ist es doch aufgefallen, daß Heribert manch­mal seine Schwärmerei für eine Sache plötzlich ändert. Ehe er Offizier wurde, galt seine größte Vorliebe dem Dienste bei dem hellblauen Dragoner mit den schneidigen Helmen. Voriges Jahr hat er aber in dieser Hinsicht seine Meinung vollständig geändert, und sich zu einem Husarenregiment versetzen lassen, was immerhin in Bezug aus die notwendige vollständig neue Equipierung eine recht kostspielige Sache war."

Nun, solche MeinungSumwandlungen oder GeschmackS- änderungen, wie man wohl sagen kann, kommen bei jüngeren Offizieren, schon vor", entgegnete Kuno,manche junge Offi« ziere würden in dieser Hinsicht vielleicht sogar sehr oft wechseln, wenn eS der oberste Kriegsherr gestattete, und wenn sie

Die den Notaren nach Ziffer 1 a obliegende Anmelde­pflicht fällt weg, wenn die von dem Notar mitgenommene VeräußerungSurkunde binnen 10 Tagen nach der Beur­kundung, dem Grundbuchs zum Zwecke der Eintragung bei neuen Eigentümers eingereicht wird und die Eintragung darauf hin stattfindet.

Die Anmeldung bei VeräußerS und ErwerberS hat innerhalb eines Monats zu erfolgen, nachdem der Steuer­pflichtige von dem anmeldepflichtigen RechtSvorgang Kenntnis erhalten hat.

Die Mitteilungen über Eigentumsänderungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. April 1911 stattgefunden haben, sind, soweit sie die Katasterbehörden von den Grund­buchämtern erhalten haben, von den ersteren bis zum 1. Juni 1911 an die ZuwachSsteuerämter in Abschrift weiter- zusenden.

Die Notare und sonstigen Beamten und Behörden, die in der Zeit vom 1. Januar 1911 bis zu dem Inkrafttreten der Preuß. AuSsührungsanweisung ein unter Tarifnummer 11 bei ReichSstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (R. G. Bl. S. 833 ff.) oder unter § 5 Abs. 3 z. 5 bei ReichSgesetzeS fallender Veräußerung-geschäft beurkundet haben, müssen, sofern ei noch nicht geschehen ist, dem ZuwachSsteueramte hiervon bis zum 1. Juli 1911 Mitteilung machen. Dieser Mitteilung bedarf ei nicht, wenn die VeräußerungSurkunde zum Zwecke der Eintragung bei neuen Eigentümers in­zwischen dem Grundbuchamt eingereicht worden ist oder bis zum 1. Juli 1911 eingereicht wird und die Eintragung darauf hin stattgefunden hat oder stattfindet.

Die Notare können in diesen Fällen der Anmeldepflicht bezüglich der unter Tarifnummer 11 bei ReichSstempelgesetzes fallenden Geschäfte genügen durch nachträgliche Uebersendung von Abschriften der den Zollämtern gemachten Mitteilungen. Weitergehende Mitteilungen werden für die oben angegebene Uebergangszeit nicht gemacht.

Wer in der Zeit vom 1. Januar bis zum Inkrafttreten der Preuß. AuSführungSanweisung als Veräußern oder Er- werber oder als gesetzlicher Vertreter einer von beiden an einem Veräußerungsgeschäst oder an einer EigentumSüber- tragung oder am Uebergange einer Berechtigung (§ 2 bei ReichSgesetzeS) oder eines Anteil-rechteS (§ 3 a. a. O.) be­teiligt gewesen ist, hat ebenfalls, soweit dies bisher nicht geschehen ist, bis zum 1. Juli 1911 den ZuwachSsteuerämtern davon Mitteilung zu machen und zwar:

1. von dem VeräußerungSgeschäft, soweit der Ver- LußerungSpreiS (einschließlich der Nebenleistungen, insbesondere der für Zwischenbeteiligte, Bevollmächtigte u. s. w. vorge­sehenen Gebühr, Gewinnbeteiligung u. f. w.) oder der Wert höher ist als der ErwerbSpreiS, und soweit nicht eine öffentliche Beurkundung bei Geschäfts erfolgt ist (§ 63 ReichS­gesetzeS.

2. von dem Uebergange deS Eigentum- einer Berechtigung

nicht sürchten müßten, sich durch den ewigen Wechsel bei den Kameraden lächerlich zu machen. Jetzt hat mir übrigen- Heribert erklärt, daß er, solange er dienen werde, eher niemals die Waffe wieder wechseln werde, und daß er bei den Husaren seine Dienstzeit zu beendigen gedenke, wenn er nicht aus Befehl der KönigS zu einer anderen Kavallerie über­gehen muß."

DaS freut mich zu hören," sagte Ulrich, denn dadurch zeigt Heribert, daß er eingesehen hat, daß ei vom Uebel ist, so oft daS Regiment zu wechseln. Aber ich muß Dich da doch auch in bezug auf Heribert aus noch etwa- aufmerksam machen, Kuno, war Du vielleicht gar nicht so sehr beachtet hast. Heribert ist mit Leib und Seele Offizier, aber trotzdem hat er mir gegenüber doch vor einiger Zeit geäußert, ei ent­spreche seinem innersten Dränge vielleicht doch mehr, wenn er nur Reserve-Offizier wäre und sich der Verwaltung seiner Wälder und Bergwerke gewidmet hätte. Und dann spricht er auch so oft davon, daß er noch zu wenig von der Welt gesehen hätte, daß er jahrelang aus Weltreisen gehen möchte."

Dieselben Eröffnungen hat er mir auch gemacht", er­widerte Kuno ernstund bei einem Charakter wie Heribert darf man solche Aeußerungen auch nicht alS oberflächliche Neigungen oder vorübergehende Launen auffassen, ich habe ihm aber sofort erklärt, daß er, wenn er an der praktischen Verwaltung seiner Wälder und der Kaliwerke teilnehmen will, auch sich erst die nötigen Fachkenntnisse erwerben muß, sonst hätte eS gar keinen Wert, sich an solchen Verwaltung-ar­beiten zu beteiligen. ES wäre also notwendig, daß er bei einem tüchtigen Forstmanne die Forstwirtschaft und unter Leitung eines erfahrenen BergtechnikerS daS Wichtigste deS Kaliberg­baues erlerne. Zu solchen praktischen Vorbereitungen gehören in jedem Fache etwa zwei Jahre, und dann wäre ei auch nötig, wenn nach der praktischen VorbereitungSzeit Heribert anch noch ein Jahr eine Bergakademie und ein Jahr eine Forstakademie besuchen würde. Um an der Leitung wirklich teilzunehmen, muß doch Heribert von den Fächern soviel ver­stehen wie jeder gut gebildete Berg- und Forstbeamte. Dazu gehören eben vier bis fünf Jahre Vorbereitung-arbeit. Diese

oder eines Anteil-recht-, soweit nicht die Auflassung oder Eintragung in daS Grundbuch erfolgt ist.

Die Mitteilungen oder Anmeldungen für die steuerliche Behandlung deS Recht-vorgangeS sind an daS zuständige Zuwachssteueramt zu richten.

AlS ZuwachSsteuerämter sind bestimmt:

a. das KreiS-ZuwachSsteueramt (Landrat-amt) für die Land­gemeinden mit weniger als 3000 Einwohner,

b. daS ZuwachSsteueramt (Gemeindevorstand) für jede Landgemeinde mit mehr als 3000 Einwohner,

c. da- städtische ZuwachSsteueramt für jede Stadt.

Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Zuwachssteueranmeldung ober Erklärung unterliegt einer Geldstrase bis zum vierfachen Betrage der ZuwachSsteuer.

A. 3727. ~ Der Landrat.

I. V.: von Cosfel.

Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Kreise Her-feld.

Meine landetpolizeiliche Anordnung vom 25. April d. JS. A. III. 1910 betreffend die Bekämpfung der im Kreise HerSfeld ausgetretenen Maul- und Klauenseuche Amtsblatt Nr. 17, Seite 128/9 wird hierdurch, wie folgt, abgeändert:

1. AuS dem Sperrgebiete im § 1 scheidet der Hof Engel« bach aus.

2. AuS dem Beobachtung-gebiet im § 10 scheiden auS die Gemeinden Stärklos und Solms, sowie WetzloS in Kreise Hünfeld. (A. III. 2830.)

Cassel, den 13. Juni 1911.

Der Regicrungs-Präsident: I. V.: gez.: B e h r e n d t.

nichtamtlicher teil.

Abgeordnetenhaus.

DaS preußische Abgeordnetenhaus hat am Freitag seine Arbeiten wieder ausgenommen. AlS erster Gegenstand stand der Gesetzentwurs, über die Beschulung taubstummer Kinder aus der Tagesordnung. Der Zusatz des Abgeordnetenhauses, daß dem Anträge der Eltern und bei gesetzlichen Vertreter- bei Kinder aus anderweitige Unterbringung zur Folge zu leisten sei, auch wenn da- Kind dadurch in eine Anstalt anderer Konfession komme, sollte auf Antrag des Abg. v. DziembowSki (Pole) gestrichen werden, während die Kommission Annahme bei Gesetzes in der AbgeordnetenhauSsassung cmpsahl. Auch D. Schwartzkopff trat für den Vorschlag der Kommission ein und wieS darauf hin, daß man daS KonseffionalitätS- Prinzip nicht überspannen solle. Schließlich wurde ein Antrag

Eröffnungen machten auf Heribert offenbar großen Eindruck, er meinte, so langwierig habe er sich daS Erlernen der nötigen praktischen Kenntnisse für den Kalibergbau und die Forstwirt­schaft nicht gedacht. Da müsse er sich die ganze Sache erst noch einmal überlegen."

Du hast richtig gehandelt, daß Du Heribert darauf auf­merksam gemacht hast, daß er unbedingt eine gute praktische und theoretische Fachbildung braucht, wenn er an den Ver­waltung-arbeiten mit Ersolg teilnehmen will," sagte Ulrich, vielleicht hast Du ei ihm aber zu schwer gemacht, zu einem Entschlüsse zu kommen. Heribert will doch nicht in den Staatsdienst als Bergtechniker oder Förster gehen, er will nur in seinen Angelegenheiten mitraten und mittaten. ES ge­nügten vielleicht auch schon zwei Jahre, ein- für daS Berg­wesen, ein- für die Forstwirtschaft zur praktischen Vorbe­reitung."

Das wäre schon möglich, wenn Heribert eine sehr gute Begabung sür beide Fächer zeigt und einen unermüdlichen Fleiß entwickelt," erwiderte Kuno,aber da eS sich um die Erlernung von zwei ganz verschiedenen Beruf-arten handelt, kann man nicht ohne weitere- eine sehr rasche Entwickelung bei einem in beiden Fächern Lernenden vorau-setzen, auch wenn er begabt und fleißig ist. Ich habe daher auch Heribert angeraten, daß, wenn er wirklich später auS dem aktiven Offizierdienste ausscheiden und sich einem anderen Berufe widmen will, er dann sich entweder für daS Bergwesen oder die Forstwirtschaft entscheiden, aber nicht beide Berufe wählen soll, und damit kann diese Angelegenheit alS vorläufig erledigt angesehen werden. UnS selbst wäre ei wohl durchaus sympathisch, wenn Heribert ein tüchtiger Forst- und Landwirt werden würde, daS paßte sehr gut in unseren Plan. AlS Dein Schwiegersohn soll er doch auch später die Verwaltung Deiner Güter übernehmen."

DaS wäre schon daS Beste, aber ich erlebe ja daS alle- nicht, und muß alles der Vorsehung und Deiner Fürsorge, mein lieber Kuno, überlassen," erklärte Ulrich mit plötzlich recht schwach gewordener Stimme. Die lange Erörterung der ernsten und wichtigen Sache hatte den Schloßherrn sehr an­gegriffen.