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herrsel-er Kreisblatt

Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 62.

Sonnabend, den 27. Mai

1911.

Erstes Blatt.

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 15. Mai 1911.

Die Haftpflicht, d. h. die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatze von Schäden, die einem Dritten zugefügt sind, hat sich nach der Gesetzgebung und nach der den gesetzlichen Bestimmungen durch die Gerichte gegebenen Äuslegung derart erhöht, daß es auch für die Gemeinde­verwaltungen notwendig erscheint, sich zu versichern. Bei Nichtversicherung kann die Gemeinde durch be­rechtigte Entschädigungsforderungen Dritter unerwartet derartig großer Schaden treffen, daß derselbe für die einzelne Verwaltung sehr drückend wirken würde.

Die vielfachen Beziehungen, in welche die Kommunal- verwaltungen bei Ausübung der ihnen übertragenen öffentlichen Gewalt und bei Ausführung der kommunalen Betriebe zu allen Kreisen der Bevölkerung treten, schaffen die Möglichkeit zu zahlreichen Haftpflichtfällen.

Schadenersatz-Ansprüche können insbesondere hervor­gerufen werden z. B. infolge Ausübung der Sicherheits- ünd Gesundheitspolizei, durch Unterhaltung von Wegen, Brücken, Wasserleitungen, Kanalisationen, durch Unter­haltung von Feuerwehren, Schulen, Gemeindehäusern, Lehm- und Sanbgruben, Steinbrüchen, sowie durch die Haltung von Zuchttieren rc.

Mit Rücksicht auf diese nach den Gesetzen auch den Kommunalverwaltungen drohenden Haftpflichtge­fahren haben sich eine Anzahl Gemeinden bereits ver­sichert.

Um den noch nicht versicherten Gemeinden Gelegenheit zu bieten, unter möglichst günstigen Bedingungen eine Haftpflicht-Versicherung abzuschließen, hat infolge eines Beschlusses des Provinzial-Ausschusses vom 27. April 1910 der Herr Landeshauptmann der Provinz Hessen- NassaunntderLebensversicherungsgesellschaft „Germania" zu Stettin unter Erwirkung von Vorzugsprämien und Vorzugsbedingungen einen Vertrag abgeschlossen. Hiernach ist es den Gemeinden möglich, sich gegen alle und jede gesetzliche Haftpflicht zu versichern, mag eine Verletzung öffentlich oder privatrechtlicher Bestimmungen vorliegen, mag die Beschädigung eine dritte Person oder Sachen dritter betroffen haben oder einem Dritten schuldhaft ein Vermögensschaden zugefügt sein, d. h. ein Schaden, der weder einen Personen- noch einen Sachschaden darstellt.

Hervorgehoben mag werden, daß die im Regierungs­Bezirk Cassel im Interesse der Kreis- und Gemeinde­verwaltungen mit der Gesellschaft „Allianz" zu Berlin eingegangene Versicherung gegen die Haftpflichtschäden aus dem Bau und der Unterhaltung der Landwege durch diesen Vertrag nicht berührt und auch für die Zukunft nicht behindert wird.

Ebenso sind die Kommunalverwaltungen und ins­besondere die Vorsteher selbstständiger Gutsbezirke — und zwar sehr in ihrem eigenen Interesse — auch fernerhin berechtigt, sich wegen der Hastpflichtgefahr aus ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Haftpflicht-Versicherungsanstalt der Hessen-Nassauischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu versichern. Wie bekannt, sind die Prämien dieser von den Land­wirten der Provinz selbst ins Leben gerufenen Haft­pflichtversicherungsanstalt auf Grund ihrer Angliederung an die Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Berufs- genosfenschaft und der dadurch ermöglichten Gering­fügigkeit von Verwaltungskosten noch billiger, als dieses bei gleich umfangreicher Versicherung bei irgend einer Privatgesellschaft möglich ist.

Der Vertrag mit der „Germania" gewährt sowohl hinsichtlich der allgemeinen Versicherung als auch in Beziehung auf die Sonderrisiken aus kommunalen Be­trieben außergewöhnlich niedrige Prämiensätze.

Besonders zu erwähnen ist, daß in die allgemeinen Prämiensätze sehr viele Risiken frei eingeschlossen sind, für die bei anderen Gesellschaften besondere Prämien neben den Grundprämien erhoben werden.

Ein sehr großer Vorzug des abgeschlossenen Ver­trages liegt auch darin, daß für die Dauer desselben (erstmalig 5 Jahre) die im Vertrage näher bezeichneten niedrigen Prämiensätze festgelegt sind. Im Gegensatz hierzu werden bei vielen Gesellschaften nur Rabatt­abzüge auf die jeweilig geltenden Prämien eingeräumt, jederzeit zuverlässige Aenderungen der Prämientarife nach einseitigem Gutdünken der Gesellschaften aber vor­behalten.

Nach dem abgeschlossenen Vertrag ist es unmöglich, während der Vertragsdauer für etwaige spätere seitens der Gesellschaft den Kommunen gemachten Offerten andere Prämiensätze unterzulegen, als sie zur Zeit des Vertragsschlusses bestimmt worden sind.

Weiter ist als Vorzug hervorzuheben, daß bei einer Kollektivversicherung für die Berechnung der Prämie die Einwohnerzahl zusammengezogen wird. Dadurch entfällt für die einzelnen Kommunen die Zahlung der für kleine Gemeinwesen immerhin nicht unerheblichen Mindest- prämien.

Die Kollektivversicherungen können zudem nicht nur durch die Kreisverwaltungen, sondern auch durch Ver­einigung einzelner Gemeinden unter sich zu einem Verbände (z. B. Verbände nach Kirchenspielen) zur Ent­stehung kommen.

Endlich ist noch hervorzuheben, daß die Gesellschaft „Germania" bereit ist, ohne Ausnahme jede Kommune der Provinz Hessen-Nassau in Versicherung zu nehmen und daß nach § 5 des Vertrages auf besonderen Wunsch der Kommunen für den Einzelfall passende Abänderungen des abgeschlossenen Vertrages vereinbart werden können.

Indem ich den Wortlaut des mehrerwähnten Ver­trages hierunter veröffentliche, weise ich noch besonders auf die Bestimmungen des § 3 hin. Hiernach beträgt die jährliche Grundprämie (für Personen- und Sach­beschädigung zusammen) für Gemeinden pp. bis zu 10 000 Einwohner für je 1000 Einwohner 8 Mk. min­destens jedoch 10 Mk.

Sofern eine Kollektivversicherung (z. B. für die Gemeinden eines Kirchspiels) abgeschlossen wird, reduziert sich diese Grundprämie für die einzelne Ge­meinde anteilsweise, weil der Mindestsatz in diesem Falle nicht für jede einzelne Gemeinde, sondern nur einmal unb zwar für das Kirchspiel berechnet wird.

Außer der Grundprämie werden noch Zuschlags-. Prämien berechnet für solche Risiken, die mitversichert werden sollen und unter Abschnitt B lfd. Nr. 1 bis 16 des Vertrags näher aufgeführt sind. Soweit Risiken der fraglichen Art für eine Gemeinde nicht in Betracht kommen, ist auch eine Zuschlagsprämie zu entrichten.

Der Antrag auf Versicherung bei der Lebensver- sicherungs-Aktien-Gesellschaft „Germania" zu Stettin ist schriftlich zu stellen.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises ersuche ich den Gemeindevertretungen bezw. Versammlungen den Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit der„Germania" zu empfehlen, einen entsprechenden Beschluß herbei zuführen und mir bis zum 15. Juni vorzulegen zwecks Vermittelung bezw. Erzielung einer möglichst geringen Grundprämie.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I. A. 2256. von Grunelius.

Vertrag zwischen dem Herrn Landeshauptmann der Provinz Hessen-Nassau als Beauftragter deS Provinzial-Ausschusses der Provinz Hessen-Nassau und der Germania Lebens-

Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Stettin.

§ 1. Die Germania, Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Stettin (in nachstehenden Paragraphen kurz „Germania" genannt), gewährt den Kreisen, Stadt- und Landgemeinden sowie den selbstständigen GutSbezirken der Provinz Hessen-Nassau auf Antrag nach Maßgabe der vom Kaiserlichen AufsichtSamr genehmigten Versicherung-bedingungen der Germania und nach Inhalt dieser Vertrages Versicherung gegen alle und jede Schadenersatzansprüche, die auf Grund der gesetzlichen privat- oder öffentlich-rechtlichen Haftpflicht-Bestimmungen wider den Kommunal-Verband und die in seinem Dienste tätigen Organe (eigene Beamte, Angestellte, Arbeiter, sonstige in dessen Dienst beschäftigte oder beauftragte Personen) erhoben werden können, einerlei ob der Unfall oder die Beschädigung auf ein Verschulden der Gemeinde oder der unter ihrer Verantwortung tätigen Personen zurückzuführen ist, oder ob eine Entschädigungspflicht ohne Vorliegen eines Verschuldens auf Grund deS Gesetzes besteht,

a. wegen Körperverletzung, Gesundheitsschädigung und Tötung von Menschen bis zum Höchstbetrage von 100000 Mk. auf jede einzelne beschädigte Person, 300000 Mk. für ein mehrere Personen betreffender Ereignis bei voller (100 prozentiger) Deckung;

b. wegen Beschädigung oder Vernichtung fremden Eigentums (Sachen) bei 90prozentiger Deckung bis zum Höchstbetrage von 10 000 M. für Kommunen bis zu 10 000 Einwohner, 20(100 M. für Kommunen über 10000 bis zu 30 000 E., 30000 M. für Kommunen über 30000 E.;

c. wegen Vermögensschäden auf Grund des Beamten-Haft- pflicht-Gesetze» vom 1. August 1909 bei 80 prozentiger Deckung bis zum Höchstbetrage von 10000 M.

Die Versicherung erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haft, pflicht der politischen Kommunal-Verbände als juristische Personen öffentlichen Rechtes und zwar sowohl hinsichtlich der Ausübung der diesen Verbänden anvertrauten „öffentlichen Gewalt" als auch der Handhabung jeglicher kommunalen Einrichtungen, ins- besondere auf die Verwaltung und den Besitz von Häusern und Grundstücken, auf die Verwaltung, Unterhaltung, Beaufsichtigung, Reinigung von Wegen, Brücken u. bergt

§ 2. Eingeschlossen in die Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht

a. aus dem Betriebe der Schulen der Kommunen einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht, welche den an diesen Schulen tätigen Lehrern und Aufsichtspersonen in Ausübung ihres Berufe» per­sönlich Dritten gegenüber erwachsen kann. Für die Schulge- meinden, welche selbständige, von den politischen Kommunen verschiedene RechtSsubjekte sind, z. B. Gesamt-Schulverbände, ebenso für technische Schulen, landwirtschaftliche Winterschulen u. dergl. ist besondere Versicherung zu nehmen.

b. aus Hochbauarbeiten, soweit die versicherte einzelne Kom- munt hierfür jährlich nicht mehr als 3000 M. an Arbeitslohn, bezw. bei Ausführung der Arbeiten durch selbständige Unter

nrhmer an Entgelt zahlt. Für den überschießenden Betrag ist die Prämie nach dem Sondertarif der Hochbauten zu be- rechnen.

c. aus Tiefbauarbeiten (z. B. Bau und Unterhaltung von Straßen, Wegen, Brücken, KanalisationSarbeiten und Rohr- legungSarbeiten zu Wasserleitungen ohne maschinelle Anlage), soweit die versicherte einzelne Kommune hierfür jährlich nicht mehr als 3000 M. an Arbeitslohn, bezw. bei Ausführung der Arbeiten durch selbständige Unternehmer an Entgelt zahlt. Für den überschießenden Betrag ist die Prämie nach dem Sonder- tarif für Tiefbauarbeiten zu berechnen.

d. auS Feuer- und Erplosionsschädigungen infolge Ver- schuldenS der Versicherten.

Ferner sind ein geschlossen:

e. die Ersatzansprüche auf Grund des § 12 des Gewerbe- Unfall-VersicherungS-GesetzeS sowie die Regreßansprüche der Krankenkassen, Jnvaliden-Versicherungs-Anstalten, Berufsgenossen, schaften und sonstigen zugelassenen ähnlichen Kasseneinrichtungen.

k. nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen die Vorsorge. Versicherung, d. h. die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Risiken, die zur Zeit der AntragSstellung noch nicht vorhanden waren, sondern erst im Lause der Versicherung neu hinzuge­kommen sind, und

g. die Anschlußversicherung, welche Deckung für solche aus der Versicherungszeit stammenden Ansprüche bietet, die erst nach Ablauf der Versicherung gegen den Versicherten erhoben werden.

Ausgeschlossen sind Schäden, welche bei Vermittelung oder Empfehlung von Geldgeschäften, durch Fehlbeträge bei der Kassen- führung, durch Untreue des Personals und die sich hieraus er. gebenden Folgen, durch Abhandenkommen vonGeld, Wertpapieren, Wertsachen oder durch Verstöße bei Zahlungen entstehen.

§ 3. Für die Berechnung der jährlichen Prämie ist der folgende Tarif maßgebend. Die PrämiensäZe desselben gelten unter der Voraussetzung, daß die Versicherung auf 10 Jahre ab­geschlossen wird. Bei Versicherung auf kürzere Zeit erhöhen sich die Prämien um 10%. Bei der Vorauszahlung der Prämie auf 5 Jahre wird ein Freijahr gewährt, d. h. eS ist nur das Vierfache der Jahresprämie zu zahlen: bei Vorauszahlung auf 10 Jahre werden P/e Freijahre gewährt, so daß nur daS /U rsache der Jahresprämie zu entrichten ist

A. Die jährliche Grundprämie (für Personen- und Sachbe. schädigung zusammen) beträgt

1. für politische Gemeinden und GutSbezirke bis zu 10000 Einw. für je 1000 Einw. 8 M., bis zu 30 000 Einw. für je 1000 Einw. 8,50 M., über 30000 Einw. für je 1000 Einw. 9 M., mindestens 10 M.

2. für Kreise 25% der Sätze unter 1. Sind jedoch so viele Gemeinden einer Kreises bei der Germania versichert, daß die Gesamteinwohnerzahl dieser Gemeinden mindestens 75% der Einwohnerzahl des ganzen Kreises beträgt, so kommt für die Versicherung des Kreises die Grundprämie nicht zur Berechnung.

B. Neben den Grundprämien nach Lit. A (vergl. jedoch § 4, Ziff. 5) werden folgende jährliche Zuschlagsprämien (für Per- fönen und Sachbeschädigung zusammen) berechnet. Diese Zu- schlagSprämien gelten für Kommunen jeder Art, für welche die fraglichen Risiken in Betracht kommen, bezw. mitversichert werden sollen.

1. Für Hochbauarbeiten, sofern dafür jährlich mehr als 3000 M. auSgegeben werden, für je 1000 M. des überschießenden Be­trage» 2,50 M.

2. Für Bau und Unterhaltung von Landstraßen oder Land­wegen (Kreisstraßen) für jeden Kilometer Etraßenlänge 0,25 M.

3. Für sonstige Tiefbauarbeiter! (z. B. Bau und Unterhaltung von Straßen, Wegen, die nicht unter Ziffer 2 fallen, Brücken, KanalisationSarbeiten und Rohrlegungsarbeiten zu Wasser- leitungen ohne maschinelle Anlage), sofern dafür jährlich mehr als 3000 M. auSgegeben werden, für je 1000 M. deS über« schießenden Betrages 3,50 M.

4. Für jede Dampfstraßenwalze 20 M.

5. Für Gas- und Elektrizitätswerke sowie für Wasserwerke mit maschinellem Betrieb für je 1000 M. Lohnsumme 1,50 M. außerdem für jeden Kilometer, a. der Gasleitung 3 M., b. der elektrischen Starkstromleitung 3 M., c. deS WasserrohrnetzeS 1,50 M.

6. Für Schlachthäuser für je 100 Stück jährlich geschlachtetes Vieh 1,50 M.

7. Für eigene Land- und Forstwirtschaft, für jeden Hektar Ackerland 0,10 M., für jeden Hektar Wiese, Wald, Oedland 0,05 M.

8. Für Theaterbetriebe, für je 1000 Einwohner 4 M.

9. Für technische Lehranstalten aller Art, landwirtschaftliche Schulen, ferner für Schulen, welche selbständige, von der poli­tischen Kommune verschiedene Rechtssubjekte sind, sofern mit diesen Anstalten keine Internate verbunden sind, für jedes Schul- und Wohngebäude, jede Turnhalle, jeden Turn- und Spielplatz 2,50 M., für jede Lehr- und Aufsichtsperson 2 M., für jeden sonstigen Angestellten oder Bediensteten 1 M.

10. Für Lehr- und Erziehungsanstalten mit Internaten, Besserungsanstalten und dergl. wird die Prämie von Fall zu Fall vereinbart.

11. Für Pflichtfeuerwehren und freiwillige Feuerwehren (ein- schließlich der Haftpflicht gegenüber den Mannschaften) für jedes Fahrzeug 2,50 M.

12. Für Kraftfahrzeuge auch Feuerwehr-Automobile, wird die Prämie von Fall zu Fall vereinbart.

13. Für Krankenhäuser und sonstige Heilanstalten, a. für jeden leitenden Arzt 15 M., b. für jeden Assistenzarzt 5 M., c. für jedes Krankenbett 0,50 M., d. für jeden Wärter, Pfleger bezw. jede Wärterin 2 M., e. für jeden Desinfekrionsapparat 6 M.

14. Für Badeanstalten, für deren Benutzung ein Entgelt ent­richtet wird, für je 1000 Einwohner 0,30 M.

15. Für Tierhaltung, a. für jeden Polizeihund 5 M., b. für jeden Zuchtbullen oder-Eber, mit Einschluß der Deckschäden 6 M., ohne Einschluß der Deckschäden 3 M.

16. Für Einschluß der Haftung aus öffentlichen Unruhen für je 1000 Einwohner 1 M.

Straßenbahnen und Eisenbahnen jeder Art sind von der Ver­sicherung ausgeschlossen.

C. Die jährliche Prämie für Vermögensschäden beträgt (für jede Art von Kommunen), für je 1000 Einwohner 2,50 M., min­destens 12 M.

§ 4. Für die Anwendung des in § 3 enthaltenen Prämien- tarif» und etwaige AuSnahmefälle hinsichtlich deS Umfange» der Versicherung gelten noch folgende Bestimmungen.

1. Wird die Prämie nach der Einwohnerzahl berechnet, m hierfür die letzte Volkszählung maßgebend. Bei Kommunen mit weniger al» 1000 Einwohnern sind der PrämienberechnU"S retS