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herrMer Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage'

Zrrnsprech-Nnschlutz Nr. 8

Nr. 30.

Donnerstag, den 16. Februar

1911.

Amtlicher teil.

Bekanntmachung der Bedingungen, unter welchen die Bedeckung mit den Königlichen Beschälern des Belsen-Pfassauischen Candgeftuts Dillenburg geschieht.

§ 1. In der mit dem 17. Februar d. Ji. beginnenden und am 30. Juni d. JS. endigenden Deckperiode sind dieDeckstunden sürdie Königlichen Beschäler für februar, März und April auf 8 bis gVa Uhr vormittags und 45V9 Uhr nachmittags, für Mai und Juni auf 7V29 Uhr vormittags und 45V2 Uhr nachmittags fest gesetzt. An Sonn- und Feiertagen wird nicht gedeckt. Zuschauer werden beim Be­decken nicht geduldet.

Stutenbefitzer, die Königliche Beschäler benutzen, unter­werfen sich den im Nachstehenden aufgeführten Bedingungen.

§ 2. Die Auswahl des Hengstes steht dem Stutenbefitzer frei. Es darf jedoch keine Stute ohne Vorzeigung des vom Gestütwärter autgescrtigten Deckscheines, in dem der gewünschte Hengst bezeichnet ist, zum Decken zugelassen werden. Diean- gedeckte Stute darf im Lause einer Deckperiode dem Beschäler so lange zugesührt werden, bis sie sicher abgeschlagen hat. Der Gestütwärter hat die Verpflichtung, die Stute, auch wenn sie bereits abgeschlagen hat, öfter zum Nachprobieren zu bestellen. Die Herren Stutenbefitzer werden in ihrem eigenen Interesse gebeten, dieser Aufforderung Folge zu leisten.

§ 3. Fohlenstuten, Stutbuchstuten und solche, die noch keine Spiünge erhalten haben, sind bei der ersten Rossigkeit den Stuten vorzuziehen, die schon öster gedeckt sind.

§ 4. Wird ein Beschäler im L^ufr der Deckperiode durch Krankheit, Versetzung nach einer anderen Station oder aus sonstigen Gründen verhindert, die von ihm angedeckten Stuten nachzudecken, so erhalten diese Stuten einen anderen Hengst der Station zugewiesen. In besonderen Fällen können auch benachbarte Stationen zu diesem Zwecke benutzt werden. Der betreffende Stutenbefitzer hat alsdann zuvor die Geneh­migung der Gestütdirektion einzuholen. Diese stellt eine dahin lautende Bescheinigung auS, die gleichzeitig mit dem Deckschein der ersten Station im Laufe der Deckperiode dem Gestütwärter der anderen Station vorgelegt werden muß.

§ 5. Das Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge an den Gestütwärter zu entrichten. Durch die Entrichtung des Deck- gelde- wird die Berechtigung zur Benutzung der Landbeschäler nur für die laufende Deckperiode erworben.

§ 6. Stutenbefitzer, die auf ein- und derselben oder auf zwei verschiedenen Stationen durch einen zweiten Hengst nach­decken lassen, sind für den Fall, daß der Deckgeldersatz für die benutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist, stets zur Zahlung deS höheren DeckpreiseS verpflichtet. Etwaige Diffe- renzbeträge an Deckgeld werden durch die beteiligten Gestüt- Wärter dergestalt ausgeglichen, daß das volle Deckgeld auf

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Roman von Freifrau Gabriele von Schlippenbach- (Herbert Rivulet.)

(Fortsetzung.)

Nein, Baronesse, nur Buchhalter bei Schröder und Comp."

Elsriede ahnte nicht, daß Ernst fast da- ganze Jahr sparte und sich fast alle- versagte, um der Mutter und den Geschwistern die bescheidene Eommersrische zu ermög­lichen.

Leutnant Bruno versuchte unterdessen, demnetten Käserchen" den Hos zu machen, aber Emmy Ladolff war so natürlich und unbefangen in ihrer keuschen Mädchenhastigkeit, daß alle die Kunstgriffe deS Herzbrechers, denn dasür hielt Schorn sich, vergeblich blieben. Ja, es schien ihm in seinem stillen Aerger oft, alS lachte sie ihn etwa- aus. Die klugen Augen sahen klar und offen zu der hohen Gestalt des Offi- zier- aus, und ein leises Lächeln teilte bei den gedrechselten Phrasen Brunos die Lippen Emmys, daß der Leutnant bald seinen anfänglichen Feldzugsplan zur Eroberung ausgab und sich natürlicher und daher nach Emmys Geschmack liebens­würdiger zeigte. Die Frage, waS sie wohl sei, quälte ihn und er überlegte, wie er es ergründen könne. Da fing ste selbst harmlos an zu sprechen:

Ich habe immer doppelte Freude an solch einem Tag wie heute; er bietet dem Menschen, der arbeitet, doppelten Genuß." .

Sie können doch nicht von anstrengender Arbeit sprechen, gnädiges Fräulein", bemerkte Schorn und versuchte noch em- mal einen seiner unwiderstehlichen Blicke. w®h find noch so jung, so rei"

O bitte, keine Schmeicheleien! Das hebe '4 nicht, Herr Baron", unterbrach sie ihn.Erstens bm ich über zwanzig Jahre alt, zweiten- bin ich arm, und drittens will ich

derjenigen Station verrechnet wird, die den teureren Hengst gestellt hat.

§ 7. Stutenbefitzer, die ohne vorherige Genehmigung der Gestütdirektion auf anderen Stationen nachdecken lassen, bezahlen daS volle Deckgeld für den dort benutzten Hengst ebenso, wie aus der ersten Station.

§ 8. Die Niederschlagung sälliger Deckgelder kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn die Stuten vor der Geburt eines aus der betreffenden Bedeckung stammenden Fohlen- eingehen.

§ 9. Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den Königlichen Beschälern ab hastet die Gestütverwaltung für keinerlei den Stuten oder ihren Besitzern oder deren Be­auftragten durch den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Verletzungen. Insbesondere wird jede Erfatzpflicht auS § 833 deS Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.

(Anmerkung.) Nur vollkommen gesunde, von Erbfehlern freie, gehörig rossige und in angemessener Verfassung sich be­findende Stuten dürfen von den Königlichen Landbeschälern bedeckt werden, andernfalls werden sie vom Gkstütwärter zurückgewiesen. Die Zuführung der Stuten zu den König­lichen Hengsten beruht aus einem Akt der freien Vereinbarung, und haben die Stutenbefitzer bei eigener Verantwortlichkeit selbst daraus zu achten, daß vor, während und nach dem Deckakte Beschädigungen rc. vermieden werden. Die König­liche Gestütverwaltung leistet keinen Ersatz für irgendwelchen anläßlich der Deckung bmch den Hengst den Stuten bezw. ihren Besitzern und deren Beauftragten zugefügten Schaden.

§ 10. An Deckgeld sind vor der ersten Deckung 5Va Mark zu erlegen.

Kaltbluthengste dürsen alle Arten Stuten außer Warmblut- Stutbuchstuten decken, Stuten, die vom Kaltbluthengft und einer Warmblutstute abstammen, dürfen weiter nur mit Kalt- bluthengsten gedeckt werden.

Warmbluthengste sollen aber keine Kaltblutstuten decken.

Soll eine Warn blutstutbuchstute von einem Kaltbluthengste gedeckt werden, so wird sie aus dem Stutbuch gestrichen.

Sollte zwischen Stutenbefitzer und Gestütwärter Meinungs­verschiedenheit über den Schlag der Stute obwalten, so bleibt eS ersterem Überlasten, die Entscheidung des K-eiStierarztes herbeizuführen. der sich der Gestütwärter zu fügen hat.

Stutenbefitzer, deren Wohnsitz häufig wechselt, oder die viel mit ihren Stuten handeln, oder bei denen die Einziehung des Füllengeldes Weiterungen verursachen könnte, sowie Aus­länder, haben ohne die Verpflichtung der Nachzahlung eines Füllengeldrt als Deckgeld zehn Mark fünfzig Pfennig zu entrichten.

Der Eigentümer einer bedeckten Stute erhält von dem Gestütwärter einen Deckschein, der gleichzeitig die Quittung für das erlegte Deckgeld bildet. Der Schein ist gut aufzubewahren, da er bei PferdeauShebungen als Au-weis dient, daß die Stute nicht aufgehoben werden darf, und im nächsten Jahre als Füllenschein wieder b» nutzt wird.

nicht müßig dahinleben, ich will etwa- Wicken und bie innere Genugtuung haben, daß ich rtwa- leiste."

Ziemlich verblüfft starrte Schorn sie an.

Wie hübsch sah sie in ihrem Eiser auS! Die bleichen Wangen waren leicht gerötet in der Erregung, da- Köpfchen zurückgeworsen, und die Augen blickten energisch, während die Lippen sich fest auseinander schloffen.

Dars man erfahren, welcher Art Ihre Arbeit ist, mein Fräulein?"

Gewiß, ich bin Lehrerin an der Viktoria-Schule. Vorläufig habe ich die kleinste Klasse, mit der Zeit hoffe ich auf die größeren. Aber ei wird mir säst leid tun meine Lieblinge nicht mehr zu unterrichten, e- sind da so allerliebste Dingerchen darunter. Und wenn Sie wüßten, wie sie an mir hängen; wie viele Aermchen mich täglich umfassen; wie oft ich es höre:Herzlieb, ich bin Dir gut!"

Herzlieb?" fragte Schorn.

Ja, so nennen meine Kleinen mich", versetzte Emmy fröhlich.

Es ist ein hübscher Name. Aber erzählen Sie mir etwas von Ihrem Tagewerke."

Kann Sie daS wirklich interessieren, Herr Baron? Ich denke, Sie sprechen nur aus Höflichkeit. Der Abstand zwischen einer armen kleinen Lehrerin und dem Freiherr» Leutnant von Schorn dürste doch zu groß fein, um Ihr Interesse zu wecken."

Sie tun mir unrecht, gnädige- Fräulein."

Bitte, lassen Sie dasgnädige Fräulein" weg. Sie sehen keine Komtesse oder Baronesse vor sich, ein schlichtes Fräulein Ludolff, die ihr Brot verdienen muß und eS sreudig tut."

Sie weisen mich immer wieder zurecht, gnädi Pardon, Fräulein Ludolff. kie sehen, wie gehorsam ich bin. «l« Belohnung erzählen Sie mir, wie Ihr Tag sich ab- spielt."

Gut, Herr Baron! Also ich stehe um sechs Uhr auf." Sommer und Winter?"

Natürlich. Mutti muß sich ausschlafen; ich besorge

§ 11. Um den Stutenbesitzern unnütze Wege und langes Warten auf der Station zu ersparen, werden die Stuten zu bestimmten Tagen und Stunden bestellt. Die Eigentümer haben diese Zeiten genau inne zu halten, und Säumige ei sich selbst zuzuschreiben, wenn sie zurückgeschoben oder ganz abgewiesen werden.

§ 12. Die Stutenbefitzer zahlen, wenn die bedeckten Stuten in der nächsten Fohlenzeit ein lebendes Füllen «e» morsen haben und solches vier Wochen (28 Tage) alt ge­worden ist, zehn Mark Füllengeld an den Gestütwärter derjenigen Station, auf welcher die Stute bedeckt war. Sollt« ein Füllen erst vier Wochen alt werden, wenn der Gestüt- wärter schon die Station wieder verlassen hat, ober die voijährige Station in diesem Jahre nicht besetzt sein, so ist das Füllengeld am Fälligkeitstermin portofrei direkt an die Königliche Landgestütkafie in Dillenburg zu zahlen unter Angabe der Station, wo die Stute bedeckt wurde.

§ 13. Die Geburt einer Füllens, sowie der Tod einet solchen, wenn es noch nicht vier Wochen alt war, ist sofort dem OrtSvorstande zweckt bei Vermerks in der Gemeinde- AbsohlungSliste anzuzeigen.

Wer seine unter den angegebenen Bedingungen von einem Königlichen Landbeschäler bedeckte Stute vor der Absohlungszeit verkaust oder veräußert, ist zur Zahlung des FüllengeldeS (§ 12) vnflicht.t, wenn er nicht durch ein amtliches Attest derjenigen O-tSbehörde, wo sich die Stute zur AbfohlungSzeit befunden hat, nachweist, daß die Stute nicht trächtig war. Solches Attest ist entweder dem Gestütwärter der betreffenden Station oder bis spätestens Ansang Juli direkt der Gestütdirektion in Dillenburg einzureichen.

§ 14. Zur Eintragung des Füll«n- ist der Deckschein nächltjährig wieder vorzviegeu. Für die Zahlung bei Füllen- gelde- dient der auf dem Deckschein vom Gestütwärter be­ziehungsweise von der Gestütdirektion zu machende Vermerk als Quittung.

§ 15. Von denjenigen Stutenbefitzern, die auf Grund von § 8, 10 oder 12 dieser Bedingungen Füllengeld zu zahlen haben und dieser Verpflichtung nicht bis Mitte Juni bei auf die Bedeckung folgenden Jahres nachgekommen sind, wird dasselbe von den betreffenden Kreiskassen durch Exekution eingezogen.

§ 16. Trinkgelder ober andere Geschenke zu nehmen, um dasür gegen vorstehende Bedingungen zu handeln, ist den Gestülwärtern bei strenger Strafe untersagt.

Die Gestütwärter sind verpflichtet einen Abdruck dieser Bedingungen aus Station sichtbar anzuschlagen.

Auf die im Interesse der Züchter veränderten Deckzeiten, deren genaue Jnnrhaltung den Gestütwärtern stre»gite,.s zur Pflicht gemacht ist, wird besonder- brngero efen.

Königliche Gestütdirektion Dillenburg.

Her-leid, den 13. F-bruar 1911.

Die Herren Bürgermeister deS Kinds ersuche ich, die

alle- im Hause lüi sie. Wir haben nur eine Aulwäilerm von 9 biS 12 Uhr. Ernst, daS ist mein Bruder, der hier ist, und Willi, unser Jüngster, müssen um sieben ihren Kaffee haben. Dann gehen sie beide fort. Ernst in bat Bureau von Schröder u. Con p., Willi zur Schule. Bis Mutti um acht Uhr anfstcht, muß alle- in der Stube blitzblank sein, alle Einkäuse gemacht. Nachdem ich Mutti begrüßt habe, gehe ich zur Schule; eS ist eine Stunde bis dahin."

Aber Sie können doch die Stiaßenbahn nehmen."

Wozu? Das kostet Geld, und ich bin eine gute Fuß- gängenn. Ich könnte den ganzen Tag laufen, ohne mühe zu werden."

Sie wären ein guter Soldat geworden", lachte Schorn. Emmy- hübsche- Gesicht leuchtete föimlich.

Ja", sagte sie begeistert,daS wäre ich geworden, wäre ich ein Junge gewesen. Väterchen sagte oft:Mädel, in dir steckt Soldatenblut!" Es war ihm immer ein trauriger Ge­danke, daß unser armer Ernst e- infolge seine- Gebrechens nicht werden konnte."

Ihr Bruder hinkt, wie ich bemerkte."

Ja, er fiel als kleiner Knabe, und seitdem hat er auch eine höhere Schulter. Er war sehr kränklich als Kind und ist auch jetzt nicht stark; er leidet an nervösen Kopfschmerzen und muß doch als Buchhalter so angestrengt arbeiten. 0, wenn Sie wüßten, wie Ernst edel und lieb ist. Er erhält das HauS, ist der Mutter Stütze und Berater und hat Willi und mich erzogen, uns die Liebe zur Arbeit und das Pflicht­gefühl eingeimplt."

Emmys Stimme zitterte vor Erregung. Aber sie be- herischte sich und erzählte weiter, wie sie bis 1 Uhr in der Schule beschäftigt war, und wie ihr Tag weiter verlies. Nach Tisch gab es auch viel zu tun: sich für den nächsten Tag vor- zubereiten, englische und sranzösifche Privatstunden zu geben, der Mutter beim Nähen zu helfen und den Haushalt zu be­sorgen.

Wie ich nach einer solchen arbeitsreichen Noch« den Sonntag genieße, da- weiß niemand", schloß Emmy glücklich.