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hersfel-erUmMatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage

Fernsprech-Nnschlutz Nr. 8

Nr. 58. Donnerstag, den 19. Mai

1910.

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 13. Mai 1910.

Die diesjährige Pferdevormusterung im Kreise Herseld findet an folgenden Terminen statt:

Am

Anfang Uhr

Bezeichnung der Gemeinden.

Am

Anfang Uhr

Bezeichnung der Gemeinden.

Am

Anfang Uhr

Bezeichnung der Gemeinden.

3.

Juni

8*5

Gersdors mit

7. Juni

915

ObergetS

10. Juni

8M

Ransbach

WlUingshain

945

Aua

915

Wehrshausen

83°

Frielingen

8. Juni

730

Wilhelmshos mit

1016

Hilmes mit Motzseld

9

Heddersdorf

Oberrode und Peters-

11

SchenklengSseld mit

930

Kirchheim mit

berg

OberlengSfeld, Lam-

GoßmannSrode, Recke-

8

Sorga mit KathuS

pert-seld und Schenk-

rode und Rotterterode

815

HermannShos

olz

1016

GcrShausen

an der Straße

U45

Conrode

1Q45

Reimboldshausen

Hersseld-Friedewald

12

Wüstseld mit

H15

Kemmerode

845

MalkomeS mit

WipperShain

4.

Juni

8

Kleba

Dünkelrode

1230

Landershausen

83°

Hattenbach

an der Straße

1

Unterweisenborn

6.

Juni

9 30

7 so 815

Niederjossa Niederaula

Mengshausen mit

945

HerSfeld-Friedewald

15. Juni

7

Stadt HerSfeld mit

Friedewald mit Herfa

Meifebach

l030

Lautenhausen

16. Juni

730

Mecklar mit Mcckbach

915

SolmS u. Engelbach Kerspenhausen mit

11

HillartShaufen mit

830

ReiloS

Unterneurode

9

Rohrbach

Tann mit Biedebach

Hilperhausen u. Roß­bach

BeierShausen

Asbach mit Kohlhausen

1145

Ausbach mit

915

10

IQSO

123°

Gethfemane

RöhrigShof

20. Juni

1015

2

Friedlos

StärkloS mit

9. Juni

730

Philippsthal

KrusptS u. Holzheim

11

Eichyos

830

Heimboldshausen

21. Juni

1016

Eitra

7.

Juni

6s°Abd. 730

BingarteL Kalkobes

845

915

Harnrode

LengerS mit Bengen-

W2o l030

SiegloS

Oberhaun

8

lillmershausen mit

borf u. WölferShausen

11

Unterbaun mit

815

Hcenes Gittersdors

10

11

Heringen

Leimbach

Rotenfee

845

llntergeis

1130

Widder-hausen

Da wo mehrere Orte zusammen gemustert werden, ist der Ort wo die Musterung stattfindet, unterstrichen. Wenn nichts anderes bestimmt, sind die früheren Musterung-plätze beizu- behalten.

Ich weise die Ortspolizeibehörden an, die bestimmten Ter­mine alsbald auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und insbeiondere zur KenntmS der Pserdebesitzer zu bringen.

Die Verzeichnisse der vorhandenen Pferde (Vorführungs- listen) zu welchen die Formulare bereits übersandt worden sind, sind alsbald in zwei Exemplaren anzusertigen. Hierbei ist lolgendes genau zu beachten:

1. Diebei der letzten Musterung als dauernd kriegSunbrauchbar bezeichneten Pferde werden weder in die Listen ausgenommen noch vorgefühlt ebenso auch nicht die durch Weitaus pp. in Abgang gekommenen Pferde.

2. In die Listen einzutragen und vorzuführen sind viel­mehr : ~~

a. die als kriegSbrauchbar bezeichneten Pferde,

b. die vorübergehend (zeitig) kriegSunbrauchbaren und

c. die durch Erreichung deS vorgcfchriebenen Alters (vierjährig) oder durch Kauf hinzugekommenen, sowie selbstverständlich auch die bei der letzten Musterung aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm) nicht Vorgesührten.

3. Die in Zugang gekommenen Pferde sind den be­treffenden Besitzern zuzuschreiben und nicht er>t am Ende der ganzen Liste nachzutragen.

4. Aus die Ausfüllung der Spalte 6 der neuen Vor- sührungSlistcnBestimmung der letzten Vormusterung (durch den Gemeindevorsteher vor der Musterung auszusüllen)" mache ich besonders aufmerksam. Die Ausfüllung ist folgendermaßen abkürzend vorzunehmen.

R. I. für Reitpferde I.

R. II. II.

I. S. Zugpferde I. Stangen

I. V. I. Vorder

II. S. II. Stangen

II. V. II. Vorder

b. 8. besondere schwere Zugpferde I. oder II.

5. Sämtliche Pferde sind durch die ganze Liste durchzn- nnmnieriereii. Die Nummern müssen deutlich und groß an der linken Kopfseite der Pserde befestigt werden.

6. Bezüglich der bei der letzten Musterung als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde sind außerdem an der linken Seite die nach § 5 der PferdeaushebungSvorschrift vorgeschriebenen Be- stimmungstSselchcn anzubringen. Etwa noch fehlende können von hier bezogen werden.

Hinsichtlich der Vormusterung selbst gelten folgende Be­stimmungen :

Pferdebesttzer, welche ihre gestellungspflichtige Pferde nicht r^ltzeitig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu

gewärtigen, daß die nicht gestellten Pferde zwangsweise aus Kosten deS PlerdebesitzerS herbeigefcha ft werden.

Die Herren Ortsvorstände und im Beymderungssalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den MusterungSterminen einzu- finden und die angefertigten Borsührungslisten dem Commiffar vorzulegen. Die VorführungSlisten vom Jahre 1908 sind gleichfalls mit zur Stelle zu bringen. (Siehe Anmerkung 3 des Titelblattes der BorführungsUste.) Dem Musterung-- Commissar ist sofort Anzeige zu machen, falls Pserdebesitzer nicht sämtliche Pferde zur Vorführung bringen. Die Orts- vorständ« sind ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorsühren der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß daS Vorsühren genau in der Reihensolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist er- sorderlich, daß die Pferde pünktlich zur angesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste nebeneinander ohne große Zwischenräume ausgestellt sind. Zur Vermeidung von un­liebsamen Verzögerungen ist ferner streng darauf zu achten, daß die an den Pferden befindlichen Nummern und Be- stimmungstäsclchen nicht nach Belieben gewechselt werden, sondern, daß sie stets aufs genaueste übereinstimmend mit der Vorführung-liste belassen werden.

Das in der Gemeinderepositur befindliche Verzeichnis der vorhandenen kriegSbrauchbaren Fahrzeuge ist zu der Vor­musterung ebenfalls mitzubnngen.

Schließlich bemerke ich noch, daß nur bei pünktlichster Einhaltung der angefetztcn Termine und vollständiger Aus­füllung der Listen eine glatte Abwickelung des Musterungs- geschäftS ermöglicht werden kann. ES liegt deshalb die genaueste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Interesse der Pserdebesitzer.

M. 1032. Der Landrat

von Grunelius.

Hersseld, den 11. Mai 1910.

Der Gewerbeinspcktor Dr. Bender-Westend hat aus dem Gesetze, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (R. G. Bl. S. 113) die wichtigsten Bestim­mungen zusammengefaßt und sind diese in Kartcnsorm bei Karl HeymannS Formularmagazin, Berlin W 8, Maucrstraße 43/44, erschienen. Die Preise betragen für 25 Stück 75 Ps., sür 100 Mk. 2, für 500 Mk. 8,50, für 1000 Mk. 15.

Die Karten eignen sich zur Verteilung an die Arbeitgeber, die Eltern sowie Schulen und dienen zur Erleichterung bei der Durchführung deS KinderschutzgesetzeS.

Ich mache deshalb aus das Erscheinen der Vorschriften aufmerksam und empfehle Interessenten die Anschaffung der­selben.

I. 4718. Der Landrat.

I. V.:

Wes sei, KreiSsckretär.

Hersseld, den 12. Mai 1910.

Dc- Königs Majestät haben durch Allerhöchsten Erlaß

vom 19. April d. Js. dem Vorstände des Verbandes Deutscher Beamtenvereine zu Berlin die Erlaubnis zu erteilen geruht, im Jahre 1910 eine Geldlotterie mit einem Spielkapital von 100 000 Mk. zur Schaffung einer Heimstätte für notleidende Hinterbliebene von Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten sowie sonstiger mildtätiger Einrichtungen zu veranstalten und die Lose in allen Beamtenkreisen zu vertreiben.

Die Ziehung der Lotterie soll mit Genehmigung der Herren Minister des Innern und der Finanzen am 2. November d. J. stattfinden.

Die Ortspolizeibehörden ersuche ich, dafür zu sorgen, daß dem Vertriebe der Lose in Beamtenkreisen keine Hindernisse be­reitet werden.

I. 4651. Der Landrat.

I. V.:

Wessel, Kreissekretär.

Hersseld, den 12. Mai 1910.

Die OrtSpolizeibehörden des KreiseS weise ich darauf hin, daß die im KreiSblatt Nr. 84 pro 1884 abgedruckte An­weisung zur Benutzung des Geislerschen Apparats bei Fest- stellung des Raumgehalts von Schankgefäßen nach Maßgabe des Reichs-Gesetzes vom 20. Juli 1881 durch das Reichs­gesetz vom 24. Juli 1909 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 891) Abän­derungen erfahren hat, die in Zukunft bei den Revisionen zu beachten sind.

ES erscheint nicht erforderlich, an den vorhandenen Fehler- gläsern die Marken für die neu zugelafsenen Maßgrößen an­zubringen, oder neue ErgänzungSfehlergläser zu beschaffen. Der Raumgehalt der neu zugelassenen Schankgefäße von 0,45, 0,35, 0,15, 0,05 ist vielmehr mittelst der alten Fehlergläser nach Augenmaß und nötigenfalls unter Zuhilfenahme des Maßstabes festzustellen. Soweit es sich dagegen um die Be­schaffung neuer Fehlergläser handelt, ist daraus Bedacht zu nehmen, daß die den neuen Maßgrößen entsprechenden Marken an den Gläsern angebracht werden.

Letztere sind von der Firma E. Geißler und Co. (früher Ch. F. Geißler und Sohn) in Berlin zu beziehen.

I. 3372. Der Landrat.

I. V.: Wessel, Krei-sekretär.

Hersfeld, den 9. Mai 1910.

Nach § 4 deS ReichsgesetzeS über die Sicherung der Bau- sordernngen vom 1. Juni 1909, dessen 1. Abschnitt seit dem 21. Juni 1909 in Kraft ist, ist bei Neubauten der Bau­leiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen, welcher den S t a n d, den Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vor­namen sowie den Wohnort des Eigentümers und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen hat, des U n t e r n e h m e r S in deutlich lesbarer und un- verwischbarer Schrift enthalten muß. Wird der Bau von einer Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgeführt, so ist diese und deren Niederlaffungsort anzugeben.

Ich mache die OrtSpolizeibehörden aus die vorstehenden Bestimmungen besonders aufmerksam. Ihre Durchführung ist genau zu beachten. Insbesondere ist bei den regelmäßig vorzunehmenden Revisionen bei Ausführungen von Neubauten festzustellen, daß die erforderlichen Aufschriften ordnungsmäßig angebracht sind.

I. B. 2148. Der Landrat

von Grunelius.

Berlin, den 15. April 1910.

Unter Beziehung aus den Erlaß vom 6. Mai 1908 Nr. 1419/3 08. C 2, wird, entsprechend dem in der ReichSzivil- Verwaltung eingeführten Verfahren, auch für die Empfänger der aus MilitärsondS zahlbaren Pensionen, Wartegelder, Wit­wen- und Waisenrenten, fortlaufenden Unterstützungen, Er° ziehungS- und sonstigen Beihilfen, sofern sie ein Postscheck- konto haben, die Zahlung der Bezüge durch Ueberweisung auf ihr Postscheckkonto zugelassen.

Da indessen die Postscheckämter nicht in gleicher Weise wie die Bankhäuser (Ziffer 4 des eingangs erwähnten Erlasses) die Verpflichtung übernehmen können, der Reichskasse die über- wiesen erhaltenen Beträge wieder zuzuführen, falls der Bezugs­berechtigte den Fälligkeitstag nicht erlebt hat, so kann die Zah- lung auf Postscheckkonto nur nach vorheriger Einsendung der vorschriftsmäßigen Empfangsbescheinigung erfolgen.

Die Ueberweisung der Beträge erfolgt durch Zahlkarte § 2 A bet Postscheckordnung.

Die vorstehende Bestimmung findet aus alle aus der Militärwitwenkasse zahlbaren Pensionen gleichmäßige An- Wendung. (Nr. 841/3 10. G 2.)

KriegSministerium, Versorgungs- und Justiz-Departement, gez. v. Ballet deS BarreS.

Hersfeld, den 11. Mai 1910. Wird veröffentlicht.

I. 47I8 Der Landrat.

3. V.:

Wessel, KreiSsckretär.