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hersfel-erUmMatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage“
Fernsprech-Nnschlutz Nr. 8
Nr. 58. Donnerstag, den 19. Mai
1910.
Amtlicher teil.
Hersfeld, den 13. Mai 1910.
Die diesjährige Pferdevormusterung im Kreise Herseld findet an folgenden Terminen statt:
Am
Anfang Uhr
Bezeichnung der Gemeinden.
Am
Anfang Uhr
Bezeichnung der Gemeinden.
Am
Anfang Uhr
Bezeichnung der Gemeinden.
3.
Juni
8*5
Gersdors mit
7. Juni
915
ObergetS
10. Juni
8M
Ransbach
WlUingshain
945
Aua
915
Wehrshausen
83°
Frielingen
8. Juni
730
Wilhelmshos mit
1016
Hilmes mit Motzseld
9
Heddersdorf
Oberrode und Peters-
11
SchenklengSseld mit
930
Kirchheim mit
berg
OberlengSfeld, Lam-
GoßmannSrode, Recke-
8
Sorga mit KathuS
pert-seld und Schenk-
rode und Rotterterode
815
HermannShos
olz
1016
GcrShausen
an der Straße
U45
Conrode
1Q45
Reimboldshausen
Hersseld-Friedewald
12
Wüstseld mit
H15
Kemmerode
845
MalkomeS mit
WipperShain
4.
Juni
8
Kleba
Dünkelrode
1230
Landershausen
83°
Hattenbach
an der Straße
1
Unterweisenborn
6.
Juni
9 30
7 so 815
Niederjossa Niederaula
Mengshausen mit
945
HerSfeld-Friedewald
15. Juni
7
Stadt HerSfeld mit
Friedewald mit Herfa
Meifebach
l030
Lautenhausen
16. Juni
730
Mecklar mit Mcckbach
915
SolmS u. Engelbach Kerspenhausen mit
11
HillartShaufen mit
830
ReiloS
Unterneurode
9
Rohrbach
Tann mit Biedebach
Hilperhausen u. Roßbach
BeierShausen
Asbach mit Kohlhausen
1145
Ausbach mit
915
10
IQSO
123°
Gethfemane
RöhrigShof
20. Juni
1015
2
Friedlos
StärkloS mit
9. Juni
730
Philippsthal
KrusptS u. Holzheim
11
Eichyos
830
Heimboldshausen
21. Juni
1016
Eitra
7.
Juni
6s°Abd. 730
BingarteL Kalkobes
845
915
Harnrode
LengerS mit Bengen-
W2o l030
SiegloS
Oberhaun
8
lillmershausen mit
borf u. WölferShausen
11
Unterbaun mit
815
Hcenes Gittersdors
10
11
Heringen
Leimbach
Rotenfee
845
llntergeis
1130
Widder-hausen
Da wo mehrere Orte zusammen gemustert werden, ist der Ort wo die Musterung stattfindet, unterstrichen. Wenn nichts anderes bestimmt, sind die früheren Musterung-plätze beizu- behalten.
Ich weise die Ortspolizeibehörden an, die bestimmten Termine alsbald auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und insbeiondere zur KenntmS der Pserdebesitzer zu bringen.
Die Verzeichnisse der vorhandenen Pferde (Vorführungs- listen) zu welchen die Formulare bereits übersandt worden sind, sind alsbald in zwei Exemplaren anzusertigen. Hierbei ist lolgendes genau zu beachten:
1. Diebei der letzten Musterung als dauernd kriegSunbrauchbar bezeichneten Pferde werden weder in die Listen ausgenommen noch vorgefühlt ebenso auch nicht die durch Weitaus pp. in Abgang gekommenen Pferde.
2. In die Listen einzutragen und vorzuführen sind vielmehr : ~~
a. die als kriegSbrauchbar bezeichneten Pferde,
b. die vorübergehend (zeitig) kriegSunbrauchbaren und
c. die durch Erreichung deS vorgcfchriebenen Alters (vierjährig) oder durch Kauf hinzugekommenen, sowie selbstverständlich auch die bei der letzten Musterung aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm) nicht Vorgesührten.
3. Die in Zugang gekommenen Pferde sind den betreffenden Besitzern zuzuschreiben und nicht er>t am Ende der ganzen Liste nachzutragen.
4. Aus die Ausfüllung der Spalte 6 der neuen Vor- sührungSlistcn „Bestimmung der letzten Vormusterung (durch den Gemeindevorsteher vor der Musterung auszusüllen)" mache ich besonders aufmerksam. Die Ausfüllung ist folgendermaßen abkürzend vorzunehmen.
R. I. für Reitpferde I.
R. II. „ „ II.
I. S. „ Zugpferde I. Stangen
I. V. „ „ I. Vorder
II. S. „ „ II. Stangen
II. V. „ „ II. Vorder
b. 8. „ besondere schwere Zugpferde I. oder II.
5. Sämtliche Pferde sind durch die ganze Liste durchzn- nnmnieriereii. Die Nummern müssen deutlich und groß an der linken Kopfseite der Pserde befestigt werden.
6. Bezüglich der bei der letzten Musterung als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde sind außerdem an der linken Seite die nach § 5 der PferdeaushebungSvorschrift vorgeschriebenen Be- stimmungstSselchcn anzubringen. Etwa noch fehlende können von hier bezogen werden.
Hinsichtlich der Vormusterung selbst gelten folgende Bestimmungen :
— Pferdebesttzer, welche ihre gestellungspflichtige Pferde nicht r^ltzeitig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu
gewärtigen, daß die nicht gestellten Pferde zwangsweise aus Kosten deS PlerdebesitzerS herbeigefcha ft werden.
Die Herren Ortsvorstände und im Beymderungssalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den MusterungSterminen einzu- finden und die angefertigten Borsührungslisten dem Commiffar vorzulegen. Die VorführungSlisten vom Jahre 1908 sind gleichfalls mit zur Stelle zu bringen. (Siehe Anmerkung 3 des Titelblattes der BorführungsUste.) Dem Musterung-- Commissar ist sofort Anzeige zu machen, falls Pserdebesitzer nicht sämtliche Pferde zur Vorführung bringen. Die Orts- vorständ« sind ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorsühren der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß daS Vorsühren genau in der Reihensolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist er- sorderlich, daß die Pferde pünktlich zur angesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste nebeneinander ohne große Zwischenräume ausgestellt sind. Zur Vermeidung von unliebsamen Verzögerungen ist ferner streng darauf zu achten, daß die an den Pferden befindlichen Nummern und Be- stimmungstäsclchen nicht nach Belieben gewechselt werden, sondern, daß sie stets aufs genaueste übereinstimmend mit der Vorführung-liste belassen werden.
Das in der Gemeinderepositur befindliche Verzeichnis der vorhandenen kriegSbrauchbaren Fahrzeuge ist zu der Vormusterung ebenfalls mitzubnngen.
Schließlich bemerke ich noch, daß nur bei pünktlichster Einhaltung der angefetztcn Termine und vollständiger Ausfüllung der Listen eine glatte Abwickelung des Musterungs- geschäftS ermöglicht werden kann. ES liegt deshalb die genaueste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Interesse der Pserdebesitzer.
M. 1032. Der Landrat
von Grunelius.
Hersseld, den 11. Mai 1910.
Der Gewerbeinspcktor Dr. Bender-Westend hat aus dem Gesetze, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (R. G. Bl. S. 113) die wichtigsten Bestimmungen zusammengefaßt und sind diese in Kartcnsorm bei Karl HeymannS Formularmagazin, Berlin W 8, Maucrstraße 43/44, erschienen. Die Preise betragen für 25 Stück 75 Ps., sür 100 Mk. 2, für 500 Mk. 8,50, für 1000 Mk. 15.
Die Karten eignen sich zur Verteilung an die Arbeitgeber, die Eltern sowie Schulen und dienen zur Erleichterung bei der Durchführung deS KinderschutzgesetzeS.
Ich mache deshalb aus das Erscheinen der Vorschriften aufmerksam und empfehle Interessenten die Anschaffung derselben.
I. 4718. Der Landrat.
I. V.:
Wes sei, KreiSsckretär.
Hersseld, den 12. Mai 1910.
Dc- Königs Majestät haben durch Allerhöchsten Erlaß
vom 19. April d. Js. dem Vorstände des Verbandes Deutscher Beamtenvereine zu Berlin die Erlaubnis zu erteilen geruht, im Jahre 1910 eine Geldlotterie mit einem Spielkapital von 100 000 Mk. zur Schaffung einer Heimstätte für notleidende Hinterbliebene von Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten sowie sonstiger mildtätiger Einrichtungen zu veranstalten und die Lose in allen Beamtenkreisen zu vertreiben.
Die Ziehung der Lotterie soll mit Genehmigung der Herren Minister des Innern und der Finanzen am 2. November d. J. stattfinden.
Die Ortspolizeibehörden ersuche ich, dafür zu sorgen, daß dem Vertriebe der Lose in Beamtenkreisen keine Hindernisse bereitet werden.
I. 4651. Der Landrat.
I. V.:
Wessel, Kreissekretär.
Hersseld, den 12. Mai 1910.
Die OrtSpolizeibehörden des KreiseS weise ich darauf hin, daß die im KreiSblatt Nr. 84 pro 1884 abgedruckte Anweisung zur Benutzung des Geislerschen Apparats bei Fest- stellung des Raumgehalts von Schankgefäßen nach Maßgabe des Reichs-Gesetzes vom 20. Juli 1881 durch das Reichsgesetz vom 24. Juli 1909 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 891) Abänderungen erfahren hat, die in Zukunft bei den Revisionen zu beachten sind.
ES erscheint nicht erforderlich, an den vorhandenen Fehler- gläsern die Marken für die neu zugelafsenen Maßgrößen anzubringen, oder neue ErgänzungSfehlergläser zu beschaffen. Der Raumgehalt der neu zugelassenen Schankgefäße von 0,45, 0,35, 0,15, 0,05 ist vielmehr mittelst der alten Fehlergläser nach Augenmaß und nötigenfalls unter Zuhilfenahme des Maßstabes festzustellen. Soweit es sich dagegen um die Beschaffung neuer Fehlergläser handelt, ist daraus Bedacht zu nehmen, daß die den neuen Maßgrößen entsprechenden Marken an den Gläsern angebracht werden.
Letztere sind von der Firma E. Geißler und Co. (früher Ch. F. Geißler und Sohn) in Berlin zu beziehen.
I. 3372. Der Landrat.
I. V.: Wessel, Krei-sekretär.
Hersfeld, den 9. Mai 1910.
Nach § 4 deS ReichsgesetzeS über die Sicherung der Bau- sordernngen vom 1. Juni 1909, dessen 1. Abschnitt seit dem 21. Juni 1909 in Kraft ist, ist bei Neubauten der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen, welcher den S t a n d, den Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie den Wohnort des Eigentümers und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen hat, des U n t e r n e h m e r S in deutlich lesbarer und un- verwischbarer Schrift enthalten muß. Wird der Bau von einer Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgeführt, so ist diese und deren Niederlaffungsort anzugeben.
Ich mache die OrtSpolizeibehörden aus die vorstehenden Bestimmungen besonders aufmerksam. Ihre Durchführung ist genau zu beachten. Insbesondere ist bei den regelmäßig vorzunehmenden Revisionen bei Ausführungen von Neubauten festzustellen, daß die erforderlichen Aufschriften ordnungsmäßig angebracht sind.
I. B. 2148. Der Landrat
von Grunelius.
Berlin, den 15. April 1910.
Unter Beziehung aus den Erlaß vom 6. Mai 1908 Nr. 1419/3 08. C 2, wird, entsprechend dem in der ReichSzivil- Verwaltung eingeführten Verfahren, auch für die Empfänger der aus MilitärsondS zahlbaren Pensionen, Wartegelder, Witwen- und Waisenrenten, fortlaufenden Unterstützungen, Er° ziehungS- und sonstigen Beihilfen, sofern sie ein Postscheck- konto haben, die Zahlung der Bezüge durch Ueberweisung auf ihr Postscheckkonto zugelassen.
Da indessen die Postscheckämter nicht in gleicher Weise wie die Bankhäuser (Ziffer 4 des eingangs erwähnten Erlasses) die Verpflichtung übernehmen können, der Reichskasse die über- wiesen erhaltenen Beträge wieder zuzuführen, falls der Bezugsberechtigte den Fälligkeitstag nicht erlebt hat, so kann die Zah- lung auf Postscheckkonto nur nach vorheriger Einsendung der vorschriftsmäßigen Empfangsbescheinigung erfolgen.
Die Ueberweisung der Beträge erfolgt durch Zahlkarte — § 2 A bet Postscheckordnung.
Die vorstehende Bestimmung findet aus alle aus der Militärwitwenkasse zahlbaren Pensionen gleichmäßige An- Wendung. (Nr. 841/3 10. G 2.)
KriegSministerium, Versorgungs- und Justiz-Departement, gez. v. Ballet deS BarreS.
Hersfeld, den 11. Mai 1910. Wird veröffentlicht.
I. 47I8 Der Landrat.
3. V.:
Wessel, KreiSsckretär.