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Walsängerflotten,. Hen der ESkimoS fleischcr, und in ...... = sierbestände deS Der Anzeigenpreis beträgt für den t. « den im In» gespaltenen Zeile 10 pfg., im amtlichen chrungSquelle Reklamen die Zeile 25 pfg. Bei wie^ Küste odn wird ein entsprechender Rabatt gewährl*^1^.^

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Fernsprech-Lflnschlutz Nr. 8

Nr. 7.

Sonnabend, den 15. Januar

1910«

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 7. Januar 1910.

Die amtliche Ausgabe der Jahresberichte der Kö­niglich Preußischen Regierungs- und Ge- werberäte und Bergbehörden für 1 909 wird Ende März d. J. in der Reichsdruckerei fertiggestellt werden. Für ihren Bezug ist folgendes zu beachten:

1. Die Direktion der ReichSdruckerei wird die bis späte­stens zum 2 8. Februar d. J. unmittelbar bei ihr im voraus bestellten Exemplare des Werkes zu einem Vorzugs­preise ablassen, der aus 2,75 Mk. für ein broschiertes Exem­plar und aus 3,25 Mk. für ein in Ganzleinen gebundenes Exemplar festgesetzt ist. Die Kosten für Verpackung und Ab- sendung trägt die Reichsdruckerei, die Portokosten der Sendun­gen müssen die Besteller tragen.

Der besonders niedrige Vorzugspreis kann nur gewährt werden, wenn die Bestellungen bei der Direk­tion der Reichsdruckerei, in Berlin 8. IV. 68 Oranienstraße 91 rechtzeitig, d. h. spätestens am 28. Februar d. J. eingehen. Bei der Bestellung ist anzugeben, ob broschierte oder gebundene Abdrücke des Werkes gewünscht werden.

2. Nicht rechtzeitig eingehende Bestellungen werden, wenn etwas anderes im Bestellungsschreiben nicht ausdrücklich gesagt wird, dem R. v. Decker'schen Verlage in Berlin 8. W. 19, Jerusalemerstraße 56, der den buchhändlerischen Vertrieb des Werkes übernommen hat, zur Erledigung überwiesen werden. Für die Aussührung solcher Bestellungen, wie für alle Liefer­ungen im Wege des Buchhandels ist außer den etwaigen Portokosten der Ladenpreis von 5,25 Mk. für ein broschiertes und von 5,75 Mk. für ein gebundenes Exemplar zu zahlen.

Die Jahresberichte werden auch diesmal Mitteilungen über die praktische Handhabung der Arbeiterschutzgesetzgebung und durch Beschreibungen und Skizzen näher erläuterte Vorschläge für Unsallverhütung und Bekämpfung gewerblicher Krankheiten, sowie auch für weitere Kreise interessante Mitteilungen aus dem Gebiete der Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen enthalten.

Die Ortspolizeibehörden deS Kreises mache ich aus'das Werk aufmerksam.

A. 136. Der Landrat

von GruneliuS.

Hersfeld, den 11. Januar 1910.

Es wird beabsichtigt, auch in diesem Frühjahr eine Anzahl Zuchtbullen reiner Simmentaler Rasse durch die Körungs­kommission des Kreises ankaufen und demnächst öffentlich ver­steigern zu lassen. Interessenten des Kreises, welche auf einen solchen Bullen reflektieren, wollen mir solches bis zum 15. Februar d. Js. mitteilen. Eine Verpflichtung zur Abnahme eines Zuchttieres entsteht hieraus nicht.

Bezüglich der Bedingungen, die beim Verkauf der Bullen gestellt werden, verweise ich aus mein Ausschreiben vom 8. Mai 1907, I. I. Nr. 4156 (Kreisblatt Nr. 55).

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I. A. 242. von Grunelius,

Landrat.

Hersfeld, den 3. Januar 1910.

Gemäß der §§ 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

i. in dem Zeitraum vom i. Januar 1890 bis ein- schliesslich 31, Dezember 1890 geboren find,

2. dieses Hlter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Crfatz-Behörde zur Musterung bezw. Hushebung gestellt,

3. kick zwar gestellt, aber über ihr M'Ktärverhält- nis noch keine endgültige Gntschetdung erhalten haben,

ftch in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d- Js. zur Rekrutierungs-Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie die etwaigen sonstigen Bescheinigungen, welche bereits ergangene Bestim­mungen über ihr Militärverhältnis enthalten,' mit zur Stelle zu bringen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monat folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu erlassen.

Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht erteilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. v^uruar 0. Js. bei dem Ortsvorstande seines Wohnortes zur Rekrutierungs-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem an­deren Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Hufent- haltsort zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze an- gedrohten Nachteile.«

Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober- Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seite 109 und 110) aufzustellenden Rekrutierungs-Stammrollen pro 1890 sind mir nebst den bei den Anmeldungen zur Stamm­rolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrutierungs-Stammrollen der Jahre 1888 und 1889 bis spätestens zum 5. februar d. Js. unter der BezeichnungHeeressache« einzureichen.

Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch folgendes zu beachten:

Die Einträge find, wie im § 46,2 der W.-O. vorgeschrie­ben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so bedarf es der Ausnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle nicht, wenn hier­über eine Sterbeurkunde des zuständigen Standes­beamten beigefügt wird. Sollten Militärpflichtige mehrere Vornamen haben, so ist der Rufname zu unterstreichen.

Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung auS, daß die Stammrollen sauber ausgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden, insbeson­dere ist anzuzeigen, ob die Eltern des Militärpflichtigen noch leben oder nicht. Auch muß der Stand des Letzteren, sowie derjenige seines Vaters bezeichnet werden. (Die mit diesseitiger Verfügung vom 29. Januar 1902 I. II. Nr. 247, im Kreis­blatt Nr. 13, veröffentlichte Anweisung ist genau zu beachten.) Bei Militärpflichtigen, welche nicht im diesseitigen Kreise ge­boren sind, ist außer dem Geburtsort auch der Kreis, zu welchem derselbe gehört, anzugeben. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweifelhafte Eintragungen dürfen nicht gemacht werden. Die betreffende Spalte ist viel­mehr alsdann überhaupt nicht auszufüllen.

Ferner haben die Herren Ortsvorstände pp. deS Kreises, die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig-frei­willigen Dienst berechtigten Militärpflichtigen, welche in daS militärpflichtige Alter eintreten, bezw. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, daraus aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des § 93 pos. 2 der Wehrordnung sich bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.

I M. Nr. 1. Der Landrat.

I. V.:

W e s s e l, Kreissekretär.

Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffiziervorschulen einzutreten wünschen.

1. Die Unteroffiziervorschulen haben die Bestimmung, junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehrpflichttgeAlter kostenfrei derart auszubilden, daß sie für den künfttgen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse so weit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hin­blick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Beamtenstande wünschenswert ist. Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Ausbildung, unter vor- zugsweiser Berücksichtigung der Anforderungen des Militär­dienstes, besondere Aufmerksamkeit zugewendet.

2. Der Aufenthalt in der Unteroffiziervorschule dauert im allgemeinen zwei Jahre.

3. Die Aufnahme in eine Unteroffiziervorschule ist von folgen­den Bedingungen abhängig:

Die Aufzunehmenden dürfen nicht unter 15, aber nicht über 17 Jahre alt sein und sollen eine Körpergröße von mindestens 151 cm und einen Brustumfang von 70 bis 76 cm haben.

Sie müssen sich tadellos geführt haben, vollkommen gesund, im Verhältnis zu ihrem Alter kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chroni­schen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör, und fehler­freie (nicht stotternde) Sprache haben.

Sie müssen leserlich und im allgemeinen richtig schreiben, ge- drucktes (in deutscher und lateinischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen können und in den vier Grundrechnungsarten bewandert sein.

4. Wer in eine Unteroffiziervorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14^2 Jahre alt ge­worden ist, begleitet von seinem gesetzlichen Vertreter bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Bezirkskommando oder bei einer Unteroffizierschule (in Biebrich, Ettlingen, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. R. und Weißenfels) oder Unteroffiziervor­schule (in Annaburg), Bartenstein, Greifenberg i. Pomm., Jülich, Neubreisach, Weilburg und Wohlau vorzustellen und hierbei fol­gende Schriftstücke vorzulegen:

a) ein Geburtszeugnis (A. V. Bl. 1892 S. 182 Nr. 212),

b) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,

c) ein UnbcscholtenheitSzeugniS der Polizeiobrigkeit,

d) etwa vorhandene Schulzeugniffe,

e) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be- schäfttgungSweise, über früher überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung.

5. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung durch Vermittlung der BezirkSkommandoS, nachdem der Anwärter das 15. Lebensjahr vollendet hat. HaupteinstellungStage sind der 15. April und der 15. Oktober.

Die Einziehung geschieht unentgeltlich. Die ausführlichen Be­stimmungen können bei den BezirkSfeldwebeln eingesehen werden.

Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizierschulen eingestellt zu werden wünschen.

1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, die daS wehrpflichtige Alter erreicht haben, und die sich dem Militärstande widmen wollen, kostenfrei zu Unteroffizieren heranzubilden.

2. der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert im allge­meinen drei Jahre. In dieser Zeit erhalten die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht, der sie,befähigt, bei sonstiger Tüchttgkeit auch die bevorzugten Stellen deS.Unter- offizierstandes (Feldwebel usw.) und des BeamtenstandeS (Zahl­meister usw.) zu erlangen.

Der Unterttcht umfaßt: Lesen, Schreibenund Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, Geschichte, Erdkunde, Naturlehre, Stenographie, Hand- und Planzeichnen, sowie Gesang.

Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonett­fechten und Schwimmen.

3. Die Unteroffizierschüler gehören zu den Militärpersonen des FttedenSstandes, stehen daher wie jeder andere Soldat unter den militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahnen- eid zu leisten.

4. Der in die Unteroffizierschule einzustellende muß daS wehr­pflichtige Alter erreicht haben, also mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber daS 20. Jahr noch nicht vollendet haben.

Er muß mindestens 154 cm groß, vollkommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen, sowie wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.

5. Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben, latei- nische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und in den vier Grundrechnungsarten be- wandert sein.

6. Die Einberufenen müssen für die Reise zu der Unteroffizier­schule ausreichend mit Schuhzeug, Kleidung und Wäsche und mit 9 Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges ver­sehen sein.

7. Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu werden wünscht hat sich beim Bezirkskommando seines Aufenthaltsortes oder bei einer Unteroffizierschule (in Biebrich, Ettlingen, Jülich, Marienwerder, PotSdam, Treptow a. R. und WeißenfelS) oder Unteroffiziervorschule (in Annaburg, Bartenstein, Greifenberg L Pomm., Neubreisach, Weilburg und Wohlau) persönlich zu melden und hierbei folgende Schriftstücke vorzulegen:

a) einenvondem Zivilvorsitzenden derErsatzkommission seineS AushebungSbezirks ausgestellten Meldeschein,

b) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,

c) etwa vorhandene Schulzeugniffe,

d) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be- schäftigungsweise, über früher überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung.

Eine Einstellung findet nur bei den Unteroffizierschulen in Biebrich, Ettlingen und Marienwerder statt und nicht bei den Unteroffizierschulen in Jülich, PotSdam, Treptow a. R. und Weißenfels, da diese sich auS Unteroffiziervorschülern ergänzen.

8. Wünsche der Freiwilligen um Zuteilung an eine der Unter­offizierschulen in Biebrich, Ettlingen und Marienwerder werden, soweit angängig, berücksichtigt.

9. Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizierschulen in Biebrich und Marienwerder findet im Monat Oktober, in die Unteroffizierschule in Ettlingen im Monat April statt.

10. Unteroffizierschüler, die sich durch mangelhafte Führung oder durch zu geringe Leistungen als nicht geeignet für den Unteroffizierberuf erweisen, werden aus den Unteroffizierschulen entlassen.

11. Während ihrer Dienstzeit in der Unteroffizierschule erhalten bei guter Führung Unteroffizierschüler, die in die Heimat beur­laubt werden, eine einmalige Reiseentschädigung; auch haben die Unteroffizierschüler bei Beurlaubungen auf die den Kapitulanten zustehenden Vergünstigungen Anspruch.

nichtamtlicher teil.

Politischer Wochenbericht.

Während der Berichtswoche ist der preußische Land- tag durch den Kaiser mit einer Thronrede eröffnet worden. Aus ihrem Inhalte hat naturgemäß der aus die W a h l r e ch t s- r e s 0 r m bezügliche Passus das größte Interesse wachgerusen. Dieser Passus stellt die Einbringung einer entsprechenden Vorlage noch während der lausenden Session in AuSsicht, be­sagt jedoch nichts über die Bestimmungen, die sie enthalten wird. Ohne unS aus weitergehende Mutmaßungen einlassen zu wollen, glauben wir aber einS doch mit ziemlicher Gewiß­heit voraussagen zu dürfen. Die Thronrede rühmt den bis- herigen Entschließungen der preußischen LandeSvertretung strenge Sachlichkeit und pflichtbewußte StaatSgesinnung« nach. Damit ist indirekt auch dem bestehenden Wahlrechte die wärmste und entschiedenste Anerkennung ausgesprochen; denn ein Wahl­recht, daS eine derartige Volksvertretung zustandebringt, kann m^t anders als gut sein. Ist dies aber die Ueberzeugung der Regierung, dann darf wohl auch mit Sicherheit an­genommen werden, daß sie in der angekündigten Vorlage zwar bestrebt sein wird, die zweifellos zutage getretenen oberfläch, lieben Mängel und Schönheitsfehler des geltenden Wahlrechtes zu beseitigen, anderseits aber auch fest entschlossen ist, seinen Kern und Wesensinhalt unversehrt zu erhalten.

Im R e i ch s t a g e ist gleich bei seinem Wiederzusammentritt nach den Ferien eine prinzipielle Frage, die daS Verhältnis von Reich und Bundesstoaten betrifft, aus höchst erfreuliche Weise zur Entscheidung gebracht worden. Von den links­stehenden Parteien war versucht worden, das Reich durch ein«