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herM-er Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 96.

Dienstag, den 17. August

1909.

Amtlicher teil.

Polizeiverordnung

für den Regierungsbezirk Cassel über die Unterbringung der in gewerblichen Betrieben, beim Bergbau oder bei Bauten beschäftigten Arbeiter.

(Schluß.)

§ 6. In den im § 5 genannten Betrieben ist das Schlafen unmittelbar auf den Brennhöfen oder auf den Feuergasleitungen verboten.

Räume, die seitlich vom Ofenmauerwerk in Ofengebäuden selbst angelegt sind, dürfen nur dann als Schlafräume oder Wohnräume (Aufenthalts- und Speiseräume) benutzt werden, wenn sie mindestens 2 Meter vom Ofenmauerwerk entfernt liegen und vollständig luftdicht gegen das Innere des Ofengebäudes abgeschlossen sind. Die Fensteröffnungen und Türen müssen in der Außenwand des Ofengebäudes liegen und unmittelbar ins Freie führen. Im übrigen müssen diese Räume den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

§ 7. Den Arbeitern ist in oder dicht bei den Schlafräumen Gelegenheit und Gerät zum Waschen zu geben. Für je zwei Schlafgäste muß, sofern keine größeren gemeinsamen Waschoor- richtungen in geschlossenen Räumen vorhanden sind, mindestens ein Waschgeschirr und für jeden Schlafgast wöchentlich mindestens ein reines Handtuch gewährt werden.

Eine entsprechende Anzahl von Eimern ist zu stellen, wenn nicht unmittelbar bei der Waschgelegenheit ein Ausguß vorhanden ist, oder anderweit für die alsbaldige Entleerung der Wasch- geschirre Vorsorge getroffen ist. Für gutes Trinkwasser oder kostenlose Verabfolgung von trinkbarem abgekochtem Wasser ist zu sorgen.

§ 8. Das Kochen von Speisen und Getränken, das Reinigen und Trocknen von Wäsche und das Aufbewahren von Nahrungs­mitteln in Schlafräumen, die mit mindestens 10 Personen belegt sind, ist verboten. Für die in solchen Räumen untergebrachten Arbeiter sind zu dem angegebenen Zwecke besondere Räume zur Verfügung zu stellen.

§ 9. In den im § 5 bezeichneten Betrieben, die mindestens 10 Personen beschäftigen, ist den Arbeitern eine Küche mit gut zu erhaltendem Herd und Kochkessel sowie eine Vorratskammer zuzuweisen.

§ 10. 1. Wohn- und Schlafräume sind gehörig reinzuhalten und täglich gründlich zu lüften.

2. Wände und Decken aller Räume sind alljährlich frisch zu weißen oder in anderer zweckmäßiger Weise zu reinigen und auf- zufrischen.

3. Wohnräume und solche Schlafräume, die zugleich zum Aufenthalte über Tage oder zum Einnehmen der Mahlzeiten dienen, sind während der kalten Jahreszeit außerhalb der Schlafens­zeit zu Heizen.

4. Alle UnterkunftSräume und die Zugänge dazu sind in aus­reichender Weise zu beleuchten.

§ 11. In angemessener Entfernung von den Wohn- und Schlafräumen und in mindestens 100 Meter Entfernung von Brunnen müssen Aborte in ausreichender Zahl für die Geschlechter getrennt mit besonderen Zugängen und Aufschriften, sowie für die Männer ein Pissoir vorhanden sein.

In Ziegeleien ist für die Arbeiter ein zweiter Abort in der Nähe der Arbeitsplätze und Tische der Ziegelarbeiter anzulegen, wenn die Entfernung vom Abort beim Aufenthaltsraum zu weit ist.

In der Regel ist für je 15 Arbeiter und für je 10 Arbeiterinnen ein Abort erforderlich. Kehricht, Müll und Abfälle sind in einer genügend abgedichteten Kehrichtgrube-zu sammeln; flüssige

Die Dame in rosa.

Original-Kriminal-Roman von L e o T u r n a u.

(Nachdruck verboten.)

(Fortsetzung.)

Nun, Sie wollen unS sicher etwas von dem schreck, lichcn Verbrechen erzählen, das in der Villa Jndiana in letzter Nacht verübt wurde. Wer hat Frau Thompson er- mordet?"

Ein unheimliches Zittern zeigte sich bei dieser plötzlichen TchreckenSsrage auf den Lippen der Frau Lemang, und eine surchtbare innere Empörung schien sie zu crsüllcn, dann aber «es sie mit lauter Stimme:

Die Dame in rosa ist eS gewesen, sie hat die gute Frau Thompson in schrecklicher Weise umgebracht!"

Ein krampsartigeS Schluchzen befiel nach diesen Worten dre Frau Lemang und dann bekam sie aus einmal einen starken $U d" einem Erstickungsfalle glich. Der Arzt eilte ihr

aber plötzlich stieß die arme Frau einen gellenden Angstschrei aus und sank wie vom Schlage getroffen in das Kissen zurück.

Entsetzt blickten die umstehenden Personen auf die arme Frau, und der Arzt bemühte sich wieder, sie ins Leben zurück- zurusen. Nach einigen Minuten erklärte er aber:

Frau Lemang ist jetzt wirklich tot, sie ist an den Nach- wehen der starken Narkose und an einer große» inneren Er» regung gestorben."

Und sie hat als Mörderin der Frau Thompson eine Taine in rosa bezeichnet", entgegnete der Staatsanwalt. »Ostern abend war doch ein Fest bei Frau Thompson, wo viele Damen da waren, da dürfte die Dame in rosa wohl zu finden sein."

, "^ir müssen uns aber doch zunächst an die Bekundung halten »erklärte der StaatSanwalt,und sosort nach der Dame m rosa ^"Forschungen anstellen."

m c« i« ^""s^ ist natürlich in diesem Falle soviel wie ein -öcschl sür die Kriminalpolizei, und wir werden sofort sestzu-

Küchenabgänge und Schmutzwässer bei vorhandener Kanalisation in die dazu bestimmten Ausgußbecken, sonst in wasserdichte Gruben zu schütten. Die näheren Bestimmungen über die Zahl und die Einrichtung der Aborte sowie über ihre Entleerung, Reinigung und Desinsizierung, endlich über die Entleerung der Kehricht- und der Abwassergrube, trifft die Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Gewerbeinspektor oder dem Berg­revierbeamten.

§ 12. 1. Arbeiter, die an einer ansteckenden Krankheit (Krätze, granulöse Augenentzündung rc.) leiden, dürfen nicht in denselben Räumen mit anderen nicht an derselben Krankheit leidenden Arbeitern untergebracht werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige ansteckender Krankheiten bewendet es bei den gesetz­lichen Bestimmungen.

2. E rkrankte Arbeiter sind von den übrigen Arbeitern ge­sondert unterzubringen und zu verpflegen. Uebersteigt die Menge der Arbeiter die Zahl 40, so ist, sofern nicht für eine ausreichende Unterbringung der Kranken anderweit Sorge getragen ist, für jedes Geschlecht ein besonders, gedieltes oder zementiertes, heiz­bares Krankenzimmer zur Verfügung zu stellen, das mit den Wohn- und Schlaftäumen nicht in unmittelbarer Verbindung steht. Auf jedes Bett müssen darin wenigstens 6 qm Bodenfläche und 20 ebm Luftraum kommen. Für die erforderliche Wartung und Pflege ist Sorge zu tragen. Bei Unterbringung von mehr als 40 Arbeitern ist ein Verbandskasten mit Verbandszeug, letzteres nach Anordnung des Krankenkassenarztes, vorrätig zu halten.

§ 13. 1. Wird gleichzeitig mehr als 20 Arbeitern Unterkunft gewährt, so muß zur Ausrechthaltung der Ordnung und Reinlich, keit und zur Verhütung gesundheitsschädlicher Benutzung der Wohn- und Schlafräume eine, das Verhalten der Arbeiter regelnde Hausordnung erlassen werden. Diese ist in jedem Wohn- und Schlafraume in deutlicher Schrift an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.

2. Z ur Durchführung der Hausordnung ist ein besonderer Aufseher zu bestellen und diesem eine Wohnung anzuweisen, von wo aus er eine ausreichende Aufsicht zu üben vermag. Der Aufseher darf, sofern diesem Erfordernis genügt wird, aus der Zahl der Arbeiter genommen und auch in denselben Räumen wie die übrigen Arbeiter untergebracht werden.

§ 14. Wer nach Maßgabe des § 1 erstmalig Arbeitern Unter­kunft gewährt, hat hiervon unter Angabe der Zahl der aufzu- nehmenden Personen und unter Bezeichnung der für sie bestimmten Räume der Ortspolizeibehörde binnen 8 Tagen nach der Aufnahme Anzeige zu erstatten.

8 15 . Die Unternehmer oder Quartiergeber sind verpflichtet, zu jeder Zeit den Zutritt zu den Unterkunftsräumen den Beamten der Ortspolizeibehörde, den Gewerbeaufsichts- und GesundheitS- beamten zu gestatten.

§ 16. Für die am Tage der Verkündigung dieser Polizei­verordnung bereits vorhandenen Unterkunstsräume können Aus­nahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 Nr. 2 Satz 2, § 11 Satz 1 (jedoch unter Berücksichtigung der Baupolizeiordnung) durch den Landrat, in Städten mit über 10 000 Einwohnern durch die Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Gewerbe- inspektor oder dem Bergrevierbeamten zugelassen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landrat oder der OrtS- polizeibehörde und dem Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamten entscheidet der Regierungspräsident, gegebenenfalls im Einver­nehmen mit dem Oberbergamt.

Für später errichtete UnterkunftSräume können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 Nr. 2 Satz 2 und § 11 Satz 1 durch die genannten Behörden nur bei vorübergehenden Anlässen und nur auf die Dauer von 6 Monaten zugelassen werden. Ueber andere Ausnahmen von diesen Bestimmungen für später errichtete Unterkunftsräume entscheidet der Regierungs­

fteßen suchen, ob und welche Damen in rosafarbener Seide gekleidet gestern das Fest in der Villa Jndiana besucht haben", erklärte der Polizeikommissar und schritt nach dem Telephon in der Villa, um sofort nach dem Hauptpolizeiamte zu tele­phonieren und sämtliche zur Versögung stehende Geheimpoli- zisten aufzubieten, die verdächtige Dame in rosa, die von der Hausmeisterin Frau Lemang deS Raubmordes in der Villa Jndiana beschuldigt worden war, auffinden zu helfen. Auch befahl der Polizeikommissar, daß der Bahnhof von Nizza und alle nach auSwärtS führenden Verkehrslinien sofort von der Polizei scharf in Beobachtung genommen würden, um viel­leicht fliehende, verdächtige Personen, die an dem Raubmorde in der Villa Jndiana beteiligt sein könnten, festnehmen zu können.

Die Villa bleibt bis auf weiteres von zwei Polizeibe­amten besetzt", befahl der Staatsanwalt,und ich werde so­fort anordnen, daß über den Zustand, in der wir die Villa fanden, und über die vorhandenen Möbel, Betten, Schmuck­sachen und sonstigen Wertgegenstände ein genaues Verzeichnis durch einen Notar sestgestellt wird, damit den Erben der Frau Thompson alles so gut als möglich übergeben werden kann! Sind Sie zufälligerweise darüber unter­richtet, Herr Kommissar, wer die Erben der Frau Thompson sind?"

Soviel ich weiß, hinterläßt Frau Thompson zwei ver­heiratete Töchter, von denen die eine in Paris und die andere in London lebt", erwiderte der Kriminalkommissär.Da diese Damen mit ihren Männern und Kindern sich jedes Frühjahr und oft auch im Herbste längere Zeit in Nizza zum Besuche bei der Mutter aushielten, sind deren Namen und Adressen durch die notwendige Anmeldung auf der Polizei bekannt und wir werden in der Lage sein, noch heute vormittag über das Frau Thompson zugestoßene traurige Geschick depeschieren zu können."

DaS muß so bald wie möglich geschehen", erklärte der StaatSanwalt,denn wir sind dies den beklagenswerten Familien schuldig, auch könnte man von ihnen vielleicht irgend einen Fingerzeig erhalten, der zur Ausklärung der Untat und zur Ergreisung deS Verbrechers sühren könnte."

präsident, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Oberbergamt.

§ 17. Auf die Unterbringung von Arbeitern in sogenannten Kasernenschiffen finden die vorstehenden Bestimmungen keine An­wendung.

§ 18. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder entsprechender Haft bestraft.

§ 19. Die Bestimmungen der §§ 3, 8, 10 Ziffer 3, §§ 11, 12 Ziffer 2 treten für die am Tage der Verkündigung dieser Polizei­verordnung bereits vorhandenen ArbeitSquartiere 4 Monate nach der Veröffentlichung in-Kraft. Im übrigen tritt die Polizei- Verordnung am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

§ 20. Zugleich mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Vor­schriften wird die Polize'verordnung für den Regierungsbezirk Cassel vom 16. April 1898, betreffend die Unterbringung der Arbeiter in Ziegeleien, Chamottestein- und Schmelzstegelfabriken Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cassel Seite 85 aufgehoben. (All. 5523.)

Cassel, am 24. Juli 1909.

(L. S.) Der Regierungspräsident. Graf v. Bernstorff.

*

Hersfeld, den 6. August 1909.

Ich mache die Ortspolizeibehörden und die Königliche Gendarmerie aus die vorstehende Polizei-Verordnung ausmerk- sam. Es ist bei den vorgeschriebenen Revisionen der gewerb­lichen Anlagen u. s. w. daraus zu achten, daß die Vorschriften der Polizei-Verordnung beachtet werden.

I. I. Nr. 8188. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hersseld, den 11. August 1909.

In der Kaiserlich Biologischen Anstalt sür Land- und Forstwittschast in Dahlen ist ein Flugblatt Nr. 46 betitelt: Erprobte Mittel gegen tierische Schädlinge" erschienen.

Die Zahl der zur Vertilgung tierischer Schädlinge von den verschiedensten Seiten angepriesenen Mittel ist in den letzten Jahren sehr angewachsen. DaS Flugblatt enthält eine Zusammenstellung von in oer Praxis erprobten BekämpsungS- mitteln.

ES kann von Behörden, Körperschaften und Vereinen, sowie auch in einzelnen Abzügen von Privatpersonen unent­geltlich bezogen werden.

I. 8568. Der Königliche Landrat

von GruneliuS.

Gefundene Gegenstände.

Auf der Straße von HerSfeld nach Wüstfeld ein Ferkel. Meldung des Eigentümers bei dem Ortsvorstand in Wüstfeld.

nichtamtlicher teil.

Sie russisch-englische Fnuniischaft im Licht Her Iuriiuuelleufragt.

Für die große politische Welt ist die Annäherung zwischen Rußland und England seit etwa zwei Jahren wirklich ein großes Ereignis gewesen, denn fast ein Jahrhundert hindurch

Das wäre schon möglich", meinte der Kriminalkommissär, und ich werde in einer zweiten Depesche an die Schwieger­söhne der Frau Thompson den traurigen Fall klar legen und sofort entsprechende Fragen stellen."

Ganz einverstanden, Herr Kommissar", bemerkte der StaatSanwalt,und Sie werden mir noch heute nachmittag eine Meldung über das Ergebnis Ihrer Depeschen an die Schwiegersöhne der armen Frau Thompson machen."

Der Kommissar machte eine entsprechende Zusage und gab dann den beiden zur Bewachung der Villa zurückbleibenden Polizisten verschiedene Befehle.

Die Leichen der Frau Thompson, deS Hausmeisters und der Hausmeisterin sollten bis auf weiteres noch in der Villa Jndiana bleiben, damit die Staatsanwaltschaft die Möglich­keit habe, verdächtige Personen am Orte der Tat den unglücklichen Opfern des Verbrechens gegenüber zu stellen und dadurch vielleicht wichtige Beweismittel zu erlangen.

Unsere Anwesenheit in der Villa ist jetzt nicht mehr not- wendig", erklärte dann der Staatsanwalt,wohl wäre eS aber dringend erwünscht, daß ich so bald wie möglich die Gesell­schafterin und die Dienstboten der Frau Thompson über das Verbrechen vernehmen könnte, vorausgesetzt, daß sie verneh­mungsfähig sind."

Gestatten Sie, Herr Staatsanwalt, daß ich in Ihrem Austrage jetzt gleich nach dem Krankenhause telephoniere und anfrage, ob die dort aus der Villa Jndiana eingebrachten kranken Mädchen Adolphine Louel, Lissete Gramond und Jeanette Loret soweit jetzt wieder hergestellt sind, daß sie vom Herrn StaatSanwalt vernommen werden können", rief dienst­eifrig der Kommissar, und ba ihm der StaatSanwalt zunickte, war er auch schon an daS Telephon der Villa geeilt und sprach mit dem Krankenhause.

Wenige Minuten später kam er zurück und meldete:

Herr StaatSanwalt, nach der Auskunft deS leitenden Arztes deS Krankenhauses ist die Köchin Jeanette Loret noch immer wie betäubt, aber die Gesellschafterin Adolphine Louet und die Kammerzose Lisctte Gramond sind vernehmungs­fähig."

Ich danke Ihnen, Herr Kommissar", entgegnete der