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hersMer Kreisblatt
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Zernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 95*
Sonnabend, den 14. August
1909»
Amtlicher Ceil.
Polizeiverordnung
für den Regierungsbezirk Cassel über die Unterbringung der in gewerblichen Betrieben, beim Bergbau oder bei Bauten beschäftigten Arbeiter.
Auf Grund des § 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 — Gesetzsammlung S. 195 — und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 — Gesetzsammlung Seite 1529 — wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für dem Umfang des Regierungsbezirks Cassel folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Wer in gewerblichen Betrieben, beim Bergbau oder bei Bauten beschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen) in 'einer Anzahl von mindestens 5 Personen in Räumlichkeiten, die zur Aufnahme einer größeren Anzahl von Arbeitern bestimmt sind, (Arbeiter- kasernen, Schlafhäusern, Schlafsälen, dicht beieinander liegenden kleineren Räumen, die zusammen mindestens 5 Personen aufnehmen und als einheitliches Quartier gelten usw.) Unterkunft gewährt, muß den nachfolgenden Bestimmungen genügen.
§ 2. Die Unterkunftsräume müssen ein gesundes, gegen Witterungseinflüsse schützendes Unterkommen gewähren.
Für Arbeiter, die nur in der Zeit von Mitte März bis Mitte Oktober beschäftigt werden, genügen, soweit nicht baupolizeiliche oder anderweite Vorschriften entgegenstehen, hölzerne Baracken, wenn sie aus Brettern festgefügt und wasserdicht gedeckt sind, sowie wind- und wasserdicht erhalten werden.
§ 3. Die Wohn- und Schlafräume müssen, sofern nicht die Baupolizeiverordnungen weitergehende Bestimmungen treffen, folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie dürfen nicht über oder unmittelbar an einer Düngergrube oder anderen Aufnahmestätte für fäulnisfähige Stoffe oder Räumen, worin eine außergewöhnliche Wärme herrscht, liegen und mit Aborten weder in offener noch verschließbarer Verbindung stehen; die unmittelbare Lage an einer Düngergrube oder anderen Aufnahmestätte für fäulnisfähige Stoffe ist bei massiven Gebäuden dann nicht anzunehmen, wenn die Gruben außerhalb der Gebäude liegen und selbständige und undurchlässige Wände haben, und wenn sich in der der Grube zunächstliegenden Wand des Unterkunftsraumes keine Fenster oder Oeffnungen befinden, die das Eindringen schädlicher Ausdünstungen in die Unterkunftsräume gestatten würden.
2. Der Fußboden muß mindestens 20 cm über dem Erdboden liegen und gut und dauerhaft gedielt oder mit einem anderen zweckmäßigen Belag (Estrich, Plattenbelag rc.) versehen sein.
3. Wände und Decken müssen glatt geputzt und geweißt oder mit Holzbekleidung, Verschalung oder PUeßterung und dergleichen versehen sein. Die Balken brauchen nur geweißt zu werden.
4. Sie müssen mit gutfdj liess eine ausreichende Zahl öffnungsf bar inS Freie führender
enden Türen versehen sein und
iffnungSfäljtger, gutschließender, unmittel- Fenster haben. Die Türen der Schlafräume müssen durch Schloß oder Riegel verschließbar sein. Bei Neubauten, die zur Unterkunft von mindestens 10 der im § 1 bezeichneten Personen, und bei bestehenden Gebäuden, die zur Unterkunft von mindestens 20 dieser Personen bestimmt sind, müssen die Haustür und die Türen der Schlafräume nach außen
aufschlagen.
Die Fenster der Schlafräume müssen eine lichtgebende Fläche von nicht weniger als V12 der Fußbodenfläche und auf je 30 cbm Luftraum mindestens 1 qm öffnungsfähige Fläche besitzen; die Zugangstreppen müssen fest und mit dauerhaftem Geländer versehen sein. Bei Unterbringung von mehr als 10 Personen in
Für jede Lagerstätte ist ipftiffen oder eine Erhöhung für
einem Gebäude ist ein feuersicherer Ausgang*) erforderlich.
5. Die Räume müssen in bestehenden Gebäuden mindestens 2,5 m hoch sein (bei schrägen Decken muß die mittlere Höhe dieses Maß erreichen) und in neuhergestellten Gebäuden den baupolizeilichen Anforderungen hinsichtlich der Höhe entsprechen.
6. Die Schlafräume müssen für jede darin zum Schlafen untergebrachte Person mindestens 10 cbm Luftraum und 3 qm Bodenfläche enthalten. Für Schlaftüume, die zugleich zum Aufenthalt über Tag oder zum Einnehmen der Mahlzeiten dienen, sind mindestens 12 cbm Luftraum und 4 qm Bodenfläche erforderlich. Für Kinder unter 10 Jahren genügt die Hälfte der angegebenen Maße. Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben außer Betracht.
7. Die Schlafräume müssen für jede Person über 14 Jahre eine besondere, vom Fußboden durch eine Luftschicht von min- destens 30 cm getrennte Lagerstätte enthalten. Die Lagerstätten dürfen nicht von mehreren Schichten hintereinander benutzt werden und während der Benutzung in Räumen von weniger als 3,20 m Höhe nicht übereinanderstehen. Für jede Lagerstätte ist mindestens ein Bettsack, ein Kopfkissen oder eine Erhöhung für den Kopf und eine hinreichend große wollene Decke (für die Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. März zwei große wollene Decken) sowie an Bettwäsche ein Laken und Bezüge für Wolldecke und Kopfkissen zu gewähren. Jedem neueintretenden Bewohner ist ein neuer oder frisch gereinigter Bettsack, ein Kissen mangels einer Erhöhung für den Kopf und ferner frische Bettwäsche zu gewahren. Bei Verwendung von Strohsacken muß das Stroh P1 den Sticken und wissen wenigstens alle 8 Wochen erneuert, „ ^eoraudjte Stroh entfernt, die Bettwäsche muß mindestens alle 4 Wochen, die Strohsäcke und Kissen müssen mindestens alle 4 -monate gewaschen, die Wolldecken wenigstens alle 6 Monate in angemessener Weise gereinigt werden. Außerdem muß die Erneuerung oder Reinigung dann erfolgen, wenn die Gegen- itanoe verunreinigt worden sind. Die Ortspolizeibehörden können wcitcrgehende Vorschriften über die Beschaffenheit und AuS rattung der Lagerstätten im Einvernehmen mit dem Gewerbe- inspektor oder den Bergrevierbeamten treffen. Die Verpflichtung zur Gewährung der Bettstücke und Bettwäsche und zu ihrer und Reinigung kommt nur dann in Fortfall, wenn ^M0 Gegenstände in einwandfreier Beschaffenheit leibst mitbringen, vorschriftsmäßig erneuern und reinigen.1) ouik r untergebrachte Person muß ferner ein verschließbares KIcidcrspind vorhanden sein.
. An der Tür jedes SchlafraumcS muß auf der Innenseite leicht erkennbarer Weise die Länge, Breite und Höhe des Raumes, der Luftinhalt und die zullässige Zahl der a««.^"-"^?4^eben sein, die darin nach den Vorschriften unter «Ufer 6 schlafen dürfen.
hr^r1^®?ett ist von der OrtSpoltzeibehörde entmcbcr auf ein Anschläge selbst oder in einer besonderen Bescheinigung, die
auf Verlangen der Behörde jederzeit vorgelegt werden muß, zu bescheinigen.
9. Wohnräume müssen mit einer ausreichenden Zahl von Tischen und Sitzen und sofern sie auch in der Zeit von Mitte Oktober bis Mitte März benutzt werden sollen, mit einer Heizgelegenheit versehen sein. Das gleiche gilt von Schlafräumen, die zugleich zum Aufenthalte über Tage oder zum Einnehmen der Mahlzeiten dienen.
§ 4. 1. Ehepaare mit oder ohne Kinder dürfen in die in § 1 bezeichneten Räumlichkeiten nur dann ausgenommen werden, wenn jedem Ehepaare ein besonderer, mit den Wohn- und Schlafräumen der Männer und Frauen nicht in unmittelbarer Verbindung stehender Raum gewährt wird. Das Zusammen, wohnen mehrerer Ehepaare ist verboten. Kinder unter 14 Jahren dürfen nur zusammen mit ihren Eltern untergebracht werden.
2. Abgesehen von Eheleuten und Personen, die in grader Linie verwandt sind, dürfen Personen verschiedenen Geschlechts nur in getrennten Wohn- und Schlaftäumen untergebracht werden. Als getrennt gelten Räume, die unter demselben Dache liegen nur dann, wenn sie im Innern des Hauses keinerlei unmittelbare Verbindung haben.
§ 5. Bei denjenigen Ziegeleien, Chamottestein- und Schmelztiegelfabriken, in denen mindestens 10 Personen beschäftigt werden, müssen für diese Wohnräume (Aufenthalts- und Speiseräume) vorhanden sein, auch wenn sie keinem Arbeiter Wohnung gewähren.
*) Anmerkung: Als feuersicherer AuSgang kann eine steinerne oder eiserne Treppe oder eiserne Leiter mit Treppenpodest, aber auch die Möglichkeit des sicheren Entkommens auS einem Fenster auf den Erdboden oder über sicher erscheinende Dächer hinweg angesehen werden.
1) Die Ortspolizeibehörden haben der Beschaffenheit der von den Arbeitern mitgebrachten Bettstücke und Bettwäsche in sanitärer Beziehung ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
(Schluß folgt.)
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Hers seid, den 11. August 1909.
Die Urlisten über die in den Gemeinden vorhandenen Personen, welche zu dem Amte eineS Schöffen oder Geschworenen berufen werden können, sind den Amtsgerichten bis spätestens zum 1. September d. JS. vorzulegen.
Ich bringe deshalb den Herrn Bürgermeistern der Landgemeinden und den Herrn Gutsvorstehern meine Verfügung vom 22. Juli 1880, Kreisblatt Nr. 59 und vom 2. Juli 1907 — A. 3022 — KreiSblatt Nr. 79 wiederholt in Erinnerung und erwarte zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln ihre genauste Beachtung.
Der Vorsitzende des kreisausschufses:
I. A. Nr. 5281. von GruneliuS.
HerSfeld, den 10. August 1909.
Meine Verfügung vom 5. Juli d. Js. I. A. Nr. 4278 betreffend die Beschaffung von Meßgerätschaften bringe ich in Erinnerung. Geht bis zum 20. d. Mts. ein Bericht in dieser Sache bei mir nicht ein, so nehme ich an, daß eine Beschaffung der gedachten Gerätschaften nicht gewünscht wird.
I. A. Nr. 4278. Der Königliche Landrat
von GruneliuS,
HerSfeld, den 10. August 1909.
Unter dem Schweincbcstande des Wollspinners Kühn hier, an der CbergeiS, ist die Retlaufseuche ausgebrochen.
I. 8570. Der Königliche Landrat
von GruneliuS.
In Lautenhausen, Ausbach, HillartShausen und Unterneurode, sämtlich im Kreise HcrSseld, sind Telegraphenanstalten mit Unsallmeldcdienst und öffentlicher Fernsprechstelle in Wirksamkeit getreten.
Cassel, den 6. August 1909.
Kaiserliche Ober-Postdirektion. J. V.: B u ch h 0 l z.
nichtamtlicher Ceil.
Politischer Wochenbericht.
Die diesjährige Acra der Monarchenbegegnungen hat in der Berichtswoche durch die abermalige Begegnung unseres Kaisers mit dem Zaren in Kiel ihren Abschluß gesunden, der in Begleitung seiner hohen Gemahlin auf der Rückreise von England den Kaiser Wilhelms-Kanol durch- snhr. Die sreundschastlichen Gesinnungen, in denen die Herrscher der beiden großen Nachbarreiche einander zugetan sind, haben in dieser zweiten diesjährigen Zusammenkunst einen erneuten wertvollen Ausdruck gefunden. Auch bei Wahrung ihrer persönlichen und intimen Charakters schließt sie sich den Kundgebungen an, die zur Festigung von Friede und Freundschaft zwischen den Mitgliedern der europäischen Staatenfamilie vor- her in Cherbourg und CoweS erfolgt waren. Freilich heißt eS bei allen Friedenskundgebungen doch auch bei uns, das Pulver trocken zu halten; denn daß Frankreich Rußland nicht zu bewegen vermocht hat, sich für die Wiedergewinnung von Elsaß-Lothringen einzusetzen, daß England während der Balkankrisis vergebliche Anstrengungen gemacht hat, Rußland gegen Deutschland zu hetzen, danken wir doch zuletzt einzig und allein der Achtung gebietenden Stärke unserer Waffen.
Die verflossene Woche hat auch zwei bemerkenswerte
Jubiläen zu verzeichnen. Nachdem das Herzogtum Cleve in Gegenwart deS KaiserpaareS festlich den Tag seiner 300« jährigen Zugehörigkeit zur Krone Preußens begangen hatte, schloß sich am darauffolgenden Tage die gleiche Feier für die Grafschaft Mark und Ravensberg auf der Hohensyburg an, an der ebenfalls das Kaiserpaar teilnahm. Beide Jubelseicm, die unter begeisterter Teilnahme der gesamten Bevölkerung begangen wurde, stellten sich dar alS Akte der Dankbarkeit gegen das Herrscherhaus, als Betätigung und Befestigung der Treue, alS Kundgebung deS Willens, auch in aller Zukunft festzuhalten an dem angestammten Hause der Hohenzollern. Namentlich die Grafschaft Mark ist eine Hochburg einer stark ausgeprägten preußischen Gesinnung geworden. Welchen SiegeSzug das Gewerbe der Grafschaft Mark unter den Hohenzollern namentlich in den letzten Jahrzehnten, genommen hat, daS weiß daS Inland und das Ausland; von Bochum bis Hamm, von Hagen bis Jserlohn reihen sich heute arbeit-frohe und ruhmreiche Gewerbestätten in schier endloser Zahl aneinander. Deshalb ist auch die große patriotische Kundgebung auf der Hohensyburg eine begeisterte Huldigung für das Hohenzollernhaus geworden, die auS dem Herzen der Mar- kaner kam.
Ueberraschend ist der Rücktritt deS preußischen Kriegsministers v. Einem gekommen, der lediglich auf den besonderen Wunsch deS Generals, an die Spitze eines Armeekorps gestellt zu werden, zurückzuführen ist. Heiße Kämpse hat der Scheidende im Parlamente vor allem mit der Sozialdemokratie zu. sührcn gehabt. Hier hatten wohl selbst die „Genossen" das Gesühl, daß der Sieg niemals bei ihren Fahnen war, selbst dann nicht, im März 1904, als Herr Bebrl sein Herz er.fb: J?i„ . ub dje Flinte für d^.s Deutsche Reich schultern wollte, und auch dann nicht, als Herr NoSke in gleicher Glut der Vaterlandsliebe dafür zu sorgen versprach, daß Deutschland nicht an die Wand gedrückt werde. ES ist stets ein ästhetischer Genuß gewesen, die elegante Manier zu bewundern, in der Herr v. Einem seine schneidige Klinge gegen die plumpen Speere der „Genossen" wandte, um sie doch regelmäßig gründlich abzusühren.
Im Auslande ist zunächst deS schwedischen General- st r e i k s zu gedenken. Es handelt sich hier um eine gewaltige Kraftprobe zwischen den Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeiter, die für Schweden etwas Neues bedeutet. Die Proklamierung des Generalstreiks war die Antwort der Arbeiter aus die Aussperrungen, welche die Arbeitgeber in einzelnen Industriezweigen zur Lohnreduzierung vorgenommen hatten. Die Leitung der Streikenden hat alles aus eine Karte gesetzt, um durch die Lahmlegung des ganzen Erwerbs- und Verkehrs- lcbcnS den Widerstand der Arbeitgeber zu brechen. Die Anzeichen sprechen aber schon jetzt dafür, daß ihnen der Erfolg versagt bleiben wird. Der Generalstreik wird zum großen Teil mit deutscher Hilfe durchgeführt. Nützen wird er den Arbeitern weder jetzt noch für die Zukunft. Aber die junge schwedische Industrie, die noch in den Kinderschuhen steckt, hat bereits einen starken Rückschlag erlitten, von dem sie sich lange nicht erholen wird. Und die Kosten dieses Rückschlages werden vor allem die schwedischen Arbeiter zunächst zu tragen haben, da- sür können sie sich dann auch bei ihren sozialdemokratischen Freunden in Deutschland bedanken.
Die Kretafrage ist wieder in ein kritisches Stadium getreten. Seit dem Abzug der Besatzungstruppen der Schutzmächte aus Kreta haben sich auf der Insel Vorgänge abgespielt, die in weiten Kreisen des türkischen Volkes die Er- regung steigern mußten, die gegen die Kreter wie gegen Griechenland herrscht. Obgleich nach dem Beschluß der Schutz- Mächte in gewissen Häfen als äußere- Zeichen der Zugehörigkeit der Insel zur Türkei eine Flagge wehen sollte, die von der griechischen abweicht, wollte der kretische Trotz dies nicht zulassen und entfaltete die Farben des Königreichs, allerdings um sie bald wieder einzuziehen und durch eine gewöhnliche griechische Nationalflagge zu ersetzen. Unter dem Druck der Gewalten, die jetzt in der Türkei die Entscheidung geben, hat die Psorte darauf einen Schritt getan, der gegen die griechische Regierung gerichtet ist. WaS das Konstantinopeler Kabinett verlangte, ist tatsächlich die Forderung, Griechenland solle rundweg Pater peccavi sagen. Aus der Form der griechischen Antwort, die sehr verbindlich ist, geht hervor, daß Griechen- land einem Konflikt gern aus dem Wege gehen möchte, und der türkische Ministerrat hat die Antwort auch für befriedigend erklärt, ebenso hat die kretische Regierung sich im Prinzip bereit erklärt, den Forderungen der Schutzmächte hinsichtlich der Flaggenhissung zu entsprechen. Deutschland hat, obgleich es an der kretischen Frage nicht unmittelbar interessiert ist, vielmehr die Zuständigkeit der Schutzmächte für Regelung der Angelegenheit anertennt, doch im allgemeinen Friedensintcresse wie bisher so auch jetzt sowohl in Konstantinopel als auch in Athen freundlich zur Mäßigung geraten, und eS ist zu hoffen, daß die leidige Kretasrage nicht zu einem ernsten Konflikt zwischen der Türkei und Griechenland au-münden wird.