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herzfeloer Kreisblatt
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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 87.
Dienstag, den 27. Juli
1909.
Amtlicher teil.
Polizeiverordnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Bierdruckvorrichtungen.
(Schluß.)
Zu § 6. Der Kontrollhahn ist in der Regel als Hahn aus- gebildet, durch den die Bierleitungsröhre in einem sp^en Winkel zur Hahnachse hindurchgeführt wird. Die kräftige Verzinnung der die Fortsetzung der Bierleitung bildenden mindestens 40 mm langen AuSfräsungen im Kontrollhahne wird am besten dadurch bewirkt, daß die AuSfräsungen mit einem höchstens ein Hundertteil Blei enthaltenden Zinnrohr auSgelegt werden. Dieses Zinnrohr muß an den Enden mit dem Hahngehäuse bezw. dem Hahnküken dicht und glatt verlötet sein. Das Hahngehäuse trägt auf der einen Seite innen die eine Hälfte der im Hahne der Länge nach achsial ausgeschnittenen LeitungSröhre, auf der anderen, gegenüberliegenden Seite einen Ausschnitt, der hier das Hahnküken frei sehen läßt. DaS Hahnküken trägt auf zwei einander gegenüberliegenden Seiten die Ergänzungen der im Hahngehäuse befindlichen Leitungsrohrhälfte zum vollen Rohre. Wenn die eine dieser ErgänzungShälften über der zugehörigen Rohrstückhälfte im Gehäuse liegt, so liegt die andere offen unter dem Ausschnitt im Gehäuse. DaS durch die AuSfräsungen des Hahnkükens und des Hahngehäuses dargestellte Stück der Bier- rohrleitung muß überall die glatte Fortsetzung dieser Leitung bilden; etwaige Vorsprünge an den Uebergangsstellen würden Anlaß zu besonders starkem Ansätze von Bterschleim geben. Da nun der Kontrollhahn nach dem Einbau in die Rohrleitung aus die Glattheit der Innenfläche nicht mehr untersucht werden kann, so ist eS wichtig, hiervon sich vor dem Einbau durch Hindurchsehen gegen das Licht zu überzeugen.
Durch die Plombierung seitens des kontrollierenden Polizeibeamten wird die eine Stellung des Hahnes für den Betrieb festgelegt. Behufs Prüfung deS inneren Reinheitszustandes der Rohre wird vom Beamten die Plombe gelöst und das Hahnküken so weit gedreht, daß die früher die Rohrstückhälfte im Gehäuse überdeckende Rohrhälfte unter den Gehäuseausschnitt zu liegen kommt und so den ihr entsprechenden Teil deS Rohrinnern sichtbar macht, während die früher unter dem Ausschnitte befindliche Rohrhälfte jetzt die entsprechende Rohrstückhälfte im Gehäuse überdeckt und so die Bierleitung auch während der Revision im Betriebe zu erhalten ermöglicht.
Sollten über den Befund des im Kontrollhahne sichtbar gemachten Rohrinnern Meinungsverschiedenheiten zwischen dem kontrollierenden Beamten (§ 9) und dem Betriebsunternehmer bestehen, diese auch nicht durch Herausnehmen deS Hahnkükens aus dem 'Hahngehäuse und Einblicknahme in dieses beseitigt werden, so plombiert der Beamte zwecks demnächstiger Einholung maßgeblicher Entscheidung den Hahn in derjenigen Stellung, in der die strittige Rohrhälfte unter dem Ausschnitte liegt, und außerdem die über dem genannten Ausschnitte befindliche Verschlußkappe. (Gewöhnlich werden durch eine Plombe daS Hahnküken und die seinen Vierkant zugleich mit umgreifende Verschlußkappe gleichzeitig festgelegt.) Wer in Streitfällen über das Maß der Verschmutzung im Kontrollhahne zu entscheiden hat, bestimmt die Ortspolizeibehörde.
Die Verwendung sogenannter Kontrollgläser als Kontrollvorrichtung hat den Mangel, daß geringere Grade von Verschmutzung erst nach dem Eintrocknen des angesetzten Bierschleims erkennbar werden, und daß für dieses Trockenwerden eine zu lange Zeit erforderlich ist.
Für möglichst geradlinig oder in schlanken Krümmungen verlaufende Rohrleitungen haben sich die Rohrbürsten als Kontrollvorrichtungen bewährt. Diese bestehen aus einer vorn an einem langen biegsamen Stiel befestigten, straff durch die Rohrleitung hindurchgehenden steifborstigen Bürste. Der kontrollierende Beamte führt diese Bürste durch die ganze Bierleitung hindurch und wäscht sie dann in einem Glase klaren Wassers aus, nachdem er sich vorher überzeugt hat, daß die Bürste rein war und daS Wasser nicht trübte. Das Maß der nachher erfolgenden Trübung deS Wassers mißt die Verschmutzung der Bierleitung. Die Anwendung der Stielbürste als Kontrollvorrichtung hat den Nachteil, daß während des Durchführens der Bürste durch die Bierleitung diese für den Bierausschank nicht verwand werden kann.
Die Verwendung von sogenannten Gliederbürsten (ohne Stiel), die mittels Wasserdruck durch die Bierleitung getrieben werden, ist für Kontrollzwecke nicht zulässig, weil mit der Gliederbürste zugleich eine ziemlich große Menge DruckwasserS aus dem Rohre heroorkommt und so die Bürste noch vor dem AuSspülen im Wasserglas auSwäscht.
In ganz oder nahezu geradlinig verlaufenden Rohrleitungen können auch metallene Rohreinsatzstücke von solcher Länge (mindestens 5 cm), daß man nach dem Herausnehmen beim Durchsehen den Zustand der Innenfläche überall deutlich erkennen kann, als Kontrolleinrichtung verwendet werden.
ES ist auch hier sorgsam darauf zu achten, daß diese Einsatz- stücke genau zwischen die Enden der BierleitungSröhre passen, und daß die Innenflächen dieser Röhre und des Einsatzstücks durchaus glatt ineinander übergehen.
Es empfiehlt sich, zu jedem Rohreinsatzstück ein gleiches im Vorrat zu halten, um durch schnelles Einsetzen des letzteren die Unterbrechung des AuSschankbetriebS bei der Prüfung deS Bc- lricbSstitckS möglichst kurz zu machen; namentlich für den Fall, daß der Unternehmer den vom Beamten behaupteten Ver schmutzungSzustand bestreitet.
Wo die Bierleitung zwecks Revision in einzelne Stücke zerlegt wird, ist es nicht unbedingt erforderlich, jedesmal sämtliche Teile der Bierleitung zu prüfen. ES empfiehlt sich aber dann, bei verschiedenen Revisionen verschiedene Teile der Leitung zu untersuchen. In solchen teilbaren Bierleitungen müssen die etwa eingeschalteten Kühlvorrichtungen, wenn die Verbindungsstellen der LcitungSteile jederzeit lösbar sein sollen, derart zerlegbar sein, daß sie innen jederzeit bequem gereinigt und nachgeschen werden können. (Zylinderkuhler.) Kühlschlangen, die nicht mittels einer Rohrbürste am biegsamen Stiele gereinigt und auf die Sauberkeit geprüft werden können, müssen durch Laugen, heißes Wasser, Dampf oder andere Mittel gereinigt werden und sich in Vier- iettun gen mit besonderen Kontrollvorrichtungen befinden ; diese sind möglichst nahe dem Schlangenkiihler anzuordnen.
Zu 8 8. Wo eS irgend möglich ist, sollte die BierauSschank
stelle an einer Hellen, übersehbaren Stelle im Schankraume sich befinden.
Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, solche Reinigungsverfahren und -Vorrichtungen, die den zu stellenden Anforderungen nicht genügen, und solche, die für eine zuverlässige Reinigung sich als besonders geeignet erwiesen haben, öffentlich bekannt zu geben. Außer den schon genannten Reinigungsverfahren mittels Stielbürsten und Gliederbürsten kommen solche mittels heißer Sodalauge, heißen Wassers und andere in Betracht.
Zu § 9. Im allgemeinen genügt es, wenn die Bierdruckoor- richtungen zweimal im Jahre untersucht werden.
Die polizeilicheUeberwachung der Bierdruckleitungen erstreckt sich:
I. auf den ReinheitSzustand der gesamten Anlage, namentlich des Inneren der Bierleitung bis zum Zapfhahn; dabei ist, wenn nicht ganz besondre Gründe die sofortige Untersuchung der ganzen Anstichvorrichtung nötig machen, hiervon abzusehen, da das Herausnehmen derselben aus dem Faß, ja sogar schon daS Herausnehmen des Stechers, das im Faß befindliche Bier der Gefahr deS Verderbens aussetzen würde (vergl. Ausführ.-Anw. zu 8 5 c),
2. auf die ordnungsmäßige Wirkung der DruckminderungS- ventile oder der Kohlenfäurezwischenbehälter und Luftkessel nebst Zubehör,
3. auf die Jnnehaltung der übrigen Bestimmungen dieser Polizeiverordnung mit Ausnahme der erstmaligen Prüfungen von Kohlensäurezwischenbehältern.
Die polizeiliche Ueberwachung der Bierdruckvorrichtungen wird bewirkt durch die Polizeibeamten der Ortspolizeibehörden oder durch eigens für diesen Zweck von den Ortspolizeibehörden oder von den Kreisen angestellte oder bestellte Sachverständige. Diese Personen sind mit einer AuSweiSkarte zu versehen und ihre Anerkennung als Sachverständige ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Die Untersuchung der DruckminderungSventtle auf ordnungS- mäßige Wirkung (vergl. zu § 4 b Abs. 1) erfolgt gelegentlich der sonstigen polizeilichen Revisionen.
Zu § 10. Bei den polizeilichen Revisionen ist festzustellen, ob die Bezeichnungen an den Krhlensäurezwischenbehältern mit den Angaben auf den zugehörigen Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung übereinstimmen.
Die Beseitigung der in den RevisionSbefunden angegebenen Mängel ist nach Ablauf der festgesetzten Frist sestzustellen und darüber im Revisionsbuch ein Vermerk zu machen.
Zu § 11. Als Sachverständige für die erstmaligen Prüfungen von Kohlensäurezwischenbehältern sind tunlichst private Sachverständige zu bestellen. Wo für die polizeiliche Ueberwachung der Bierdruckvorrichtungen besondere Sachverständige bestellt sind, können auch diese, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse auf- weisen, als Sachverständige für erstmalige Prüfungen von Kohlensäurezwischenbehältern bestellt werden.
Zu § 12. Während in den übrigen Paragraphen dieser Polizeiverordnung der BetriebZunternehmer, d. h. derjenige, für dessen Rechnung und Gefahr die Anlage betrieben wird, als verantwortlich für die Jnnehaltung der Vorschriften der Polizeiverordnung bezeichnet ist, ist hier mit Rücksicht auf den Wortlaut deS Gesetzes, betreffend die Kosten der Prüfung überwachungS- bedürfttger Anlagen vom 8. Juli 1905 (G.-S. S. 317) an dem Ausdrucke „Besitzer" festgehalten worden. In den meisten Fällen wird der Besitzer einer Bierdruckvorrichtung auch der Betriebsunternehmer sein.
Die Gebührenberechnungen der Sachverständigen sind dem örtlich zuständigen Regierungspräsidenten zur Prüfung und Einziehung der Gebühren zu überreichen.
Die Gebühren sind in den Regierungshauptkassen bei den Asservaten iu Einnahme und Ausgabe zu buchen.
Den Zahlungspflichtigen sind die Urschriften der Gebührenberechnungen als Zahlungsanweisungen zu übersenden.
Für die Entscheidung der Frage, ob der mit der Leitung des Betriebs Beauftragte an Stelle des Unternehmers zu bestrafen ist, sind die Tatumstände maßgeblich. (A. II. 3737.)
Cassel, am 19. Mai 1909.
Der Regierungspräsident.
(L. S.) I. V.: Rieß von Scheurnschloß.
* * He'rsseld, den 11. Juli 1909.
Wird veröffentlicht.
Ich ersuche, auch auf ortsübliche Weise aus die Bestimmungen der obigen Polizeiverordnung ausdrücklich die Gastwirte, Bier- verleger und dergleichen in der Gemeinde hinzuweisen.
I. Nr. I. 5991. Der Königliche Landrat
von GruneliuS.
Berlin N. W. 7, den 8. Juli 1909.
In Nr. 15 der Preußischen Gesetzsammlung dieses Jahrgangs — 6. 489 — ist das Gesetz vom 16. Juni d. JS., betreffend die Heranziehung der Beamten, Elementarlehrer und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommensteuer veröffent- licht, das in § 5 seine Gültigkeit auf den 1. April 1909 zurückdatiert.
Während es nach diesem Gesetze für die Beamten, Elementar- lehrer und unteren Kirchendiener, die schon vor dem 1. April d. JS. angestellt gewesen sind, sowie schlechthin für die Geistlichen und Militärpersonen bei den bestehenden Bestimmungen sein Bewenden behält, tritt mit rückwirkender Kraft vom Beginn des lausenden Rechnungsjahres ab für die nach dem 31. März d. Js. angestellten „unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Elementarlehrer und die seither bei der Ge- mcindecinkommenbesteuerung bevorrechtigten unteren Kirchendiener sowie für die Beamten deS Königlichen HoseS" die in § 1 geregelte Art der Heranziehung zur Gemeindeeinkommen- stcuer ein.
Zur Ausführung der Bestimmungen deS Gesetzes weisen wir im übrigen aus daS Folgende hin:
1. Der Kreis der mittelbaren Beamten im Sinne des § 1 deckt sich mit demjenigen, welcher im § 2 der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetzsamml. S. 1648) und in den auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Erkenntnissen
der OberverwaltungsgerichtS (vergl. Noll-Freund, Kommentar zum Kommunal-Abgaben-Ges. 6. Auflage S. 380 ff.) näher umschrieben ist.
2. In welchen Landesteilen und inwieweit bisher eine Privilegierung der unteren Kirchendiener bei der Heranziehung zur Gemeindeeinkommensteuer bestanden hat, ergibt sich aus den einschlägigen Erkenntnissen des OberverwaltungsgerichtS zu ß 1 Ziffer 3 der Verordnung vom 23. September 1867 (Noll-Freund a. a. O. S. 375 ff.)
3. Die Reichsbeamten sind gemäß § 19 deS ReichS- beamtengesetzeS vom 31. März 1873 — 17. Mai 1907 (ReichSges, Bl. 1907 E. 245) in gleicher Weise zu veranlagen wie die Staatsbeamten. Die Vorschriften deS Gesetzes vom 16. Juni d. JS. gelten daher in gleichem Maße auch für die Reichsbeamten.
4. Nur diejenigen Beamten u. f. f., die „nach dem 31. März 1909 in daS AmtSverhältniS eingetreten sind", werden durch § 1 deS GesetzeS berührt (§ 2 Abs. 1). Hierunter sind diejenigen Personen zu verstehen, die nach dem gedachten Zeit- Punkt zum erstenmal die Eigenschaft einer öffentlichen Beamten — sei eS auch nur zur Probe oder Vorbereitung — erhalten haben. Diejenigen, welche vor dem 1. April 1909 bereits ein öffentliches Amt bekleidet haben —, gleichgültig, ob sie vor diesem Termin auS dem Amtsverhältnisir ausgeschieden sind und später wieder in ein AmtSverhältniS getreten sind, und gleichgültig ob unterdessen ein Wechsel in ihrem Amt eingetreten ist —, genießen die Steuervorrechte nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen.
5. Soweit in einer Gemeinde die Einkommensteuer durch AuswandSsteuern, z. B. Mietsstenern, ersetzt ist (§ 23 Abs. 2,3 K. A. G.) erstreckt sich für die nach dem 31. März 1909 au» gestellten Beamten das Steuervorrecht deS § 1 nicht auch auf diese Ersatzsteuern.
6. Wo ein nach dem 31. März 1909 angestellter Beamter u. s. f. für daS laufende Jahr bereits zur Gemeindeeinkommensteuer nach dem früheren Rechte herangezogen sein sollte, ist die Veranlagung, ohne daß die Bestimmungen über die Unzu- lässigkeit von Nachforderungen wegen zu geringen Ansatzes entgegenstehen, anderweit nach § 1 deS vorliegenden GesetzeS vorzunehmen (vergl. § 5).
7. Werden in einer Gemeinde mehr alS 125% Zuschläge zur Einkommensteuer erhoben, so erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 die Veranlagung eines Beamten u. s. f. bei Zusammentreffen von dienstlichen und außerdienstlichen Einkommen nach der Gleichung:
Gesamt- (dienstlicheS-t-außerdienstlicheS) Einkommen-Steuersatz vom Gesamteinkommen: x dienstliches Einkommen.
Der mit x bezeichnete Teil desjenigen Steuersatzes, der nach dem Einkommensteuertarif auf das Gesamteinkommen entfällt, unterliegt dann einer Umlage von nur 125%, während der übrigbleibcnde aus daS außerdienstliche Einkommen sollende Teil desselben Steuersatzes der vollen Gemeindeumlage zu unterwerfen ist.
8. § 4 regelt die Abrechnung zwischen KreiS und Gemeinde. In Zweifelsfällen werden die Regierungserklärungen in den Gesetzesmaterialen (Abg. Haus. Komm. Ber. Drucks.
167 E. 15 ff., Herrenh. Sten. Ber. S. 208 ff.) einen Anhalt bieten.
Ueberdruckexemplare dieses Erlasses, der im Ministerial- blatte für die innere Verwaltung veröffentlicht werden wird, liegen zur Weitergabe an die Landräte und Magistrate (Bürger- Meister) der Städte sowiean den Bezirksausschuß bei. IV. b. 1612. Fin. Min. I. 11451 H. 7878.
Der Minister des Innern, gez. v. M o l t k e.
Der Finanzminister. I. A.: gez. Wallach.
An alle Herren Regierungspräsidenten.
* ♦
HerSfeld, den 20. Juli 1909.
Vorstehend abgedruckter Ministerial-Erlaß vom 6. Juli d. Jr., betrefsend die Heranziehung der Beamten, Elementarlehrer etc. zur Gemeinde- e i n k o m m e n st e u e r, teile ich den Herren OrtSvorständen deS Kreises zur Nachachtung mit.
I. A. 4765. Der Königliche Landrat
von GruneliuS.
nichtamtlicher teil.
Porftiel pt 3 ’l in London.
Der englische Minister deS Auswärtigen Sir Eduard Grell hat dieser Tage im Unterhause eine lange Rede über auswärtige Politik gehalten. Den Hauptanlaß dazu bot ein Antrag der Arbeiterpartei, der sich gegen die Gaftsreundschast richtete, die England dem Zaren zu erweisen sich anschickt. Begründet wurde der Antrag mit den inneren Zuständen in Rußland, den zahlreichen Hinrichtungen von Revolutionären und den in der Tat abscheulichen Erscheinungen deS von der russischen Polizei unterhaltenen Spitzellnm«, die kürzlich wieder in den Fällen Azew und Harting hervorgetreten sind.