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Herchlder Ureirblatt
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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 53.
Donnerstag den 6. Mai
1909.
Amtlicher teil
Polizeiverordnung,
betreffend den Verkehr von Fuhrwerken und Reitern auf öffentlichen und dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straszen, Wegen, Plätzen und Brücken.
Aus Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine LandeSverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang deS Regierungsbezirkes mit Ausnahme der Städte Casscl, Fulda, Hanau und Marburg hinsichtlich des Verkehrs von Fuhrwerken und Reitern aus öffentlichen und dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken solgendes verordnet:
§ 1. Jedes Fuhrwerk (Wagen, Schlitten und dergl.), welches seiner Bauart nach nicht ausschließlich zur Besör- derung von Personen bestimmt ist (vergl. jedoch § 3) muß aus der linken Seite an beständig sichtbarer Stelle mit dem Vor- und Zunamen (Firma) und Wohnort der Eigentümers und wenn dieser mehrere derartiger Fuhrwerke besitzt, auch mit besonderer Nummer versehen sein.
Diese Bezeichnung muß in deutlicher nicht verwischbarer Schrift, mit Buchstaben nicht unter 5 cm Höhe entweder an dem Fuhrwerk selbst oder auf einer daran befestigten haltbaren Tafel angebracht weriM. . -
Die vorstehenden Bestimmungen sticken auf land- und sorst- wirtschaftliche- Arbeit-fuhrwerk innerhalb der Gemeinde (des GutsbezirkS), in welchem das Fuhrwerk gehalten wird, keine Anwendung.
§ 2. Bei Fuhrwerken aus anderen Staatsgebieten ist die daselbst vorgeschriebene Bezeichnung zulässig. Fehlt es in diesen Rechtsgebieten an einer entsprechenden Vorschrift, so sind die Anforderungen des 8 I zu erfüllen.
§ 3. Alle zum Zwecke des Gewerbebetriebes im Umhcr- ziehen, sowie zum Bewohnen durch Personen benutzte Fuhr- werke müssen auf der linken Seite mit einer in die Augen fallenden, deutlich lesbaren, unverwischbaren Inschrift versehen sein, aus der sich der Vor» uud Zunamen sowie der Wohnort des Eigentümers des Fuhrwerks und wenn dieser mehrere derartige Fuhrwerke besitzt, auch die Nummer des Fuhrwerks ergibt.
8 4. Während der Dunkelheit muß jedes Fuhrwerk sowohl in der Bewegung als auch beim Stehen mit einer hellbren- nenben Laterne versehen fein. Diese muß so angebracht fein, daß das Licht unbehindert durch daS Gespann von vorn deut- lich sichtbar ist.
Steht die Ladung des Fuhrwerks nach der Seite oder nach hinten derart vor, daß dadurch der Verkehr insbesondere entgegenkommender oder überholender Fuhrwerke gefährdet wird, so muß dieser Teil der Ladung noch besonders durch eine Laterne erkennbar gemacht werden.
Fuhrwerke, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Beförderung von Personen bestimmt sind, sind sowohl auf der linken als auch auf der rechten Seite mit einer hellbrennenden deutlich sichtbaren Laterne zu versehen.
Als Dunkelheit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
8 5. Jedes Fuhrwerk muß mit einer festen Deichsel versehen sein.
Fuhrwerke auf Rädern müssen mit einet sicher wirkenden BremSeinrichtung versehen sein, welche bei. Personenfuhrwerk so einzurichten ist, daß sie vom Kutscherbock aus bequem zu handhaben ist. Diese Vorschrift findet auf die oberen Teile deS Kreises Grafschaft Schaumburg keine Anwendung.
§ 6. Jedes Fuhrwerk muß bei der Benutzung von Schnee- bahnen mit Schellengeläute versehen sein.
§ 7. Jede- Fuhrwerk muß einen besonderen Führer haben. Der Eigentümer des Fuhrwerks oder sein Bevollmächtigter darf die Führung nur solchen Personen überlassen, welche das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, des Fahrens kundig sind, die erforderlichen Kräfte zur Leitung der Zugtiere besitzen und nicht an Gebrechen leiden, welche sie ungeeignet zur Leitung eines Fuhrwerkes machen (Blindheit, Taubheit, Geisteskrankheit und dergl.).
Bei land- oder forstwirtschaftlichem Fuhrwerk dürfen auch Führer verwendet werden, die mindestens daS vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
§ 8. Der Führer eines Fuhrwerks darf während der Fahrt weder schlafen noch betrunken sein. Er muß während der Fahrt entweder auf dem Fuhrwerk selbst feinen Platz nehmen oder auf einem der Zugtiere reiten oder unmittelbar neben dem Fuhrwerk oder den Zugtieren Herzchen.
Es ist dem Führer untersagt, sich auf die Deichsel, deren Arme, die Wage (Brake, Barke) oder auf einen an der Seite des Fuhrwerks angebrachten Sitz zu setzen.
Befindet sich der Führer auf dem Fuhrwerk, dann muß
er seinen Platz so wählen, daß er nicht nur die Zugtiere sondern auch die Wegestrecke vor dem Fuhrwerk beobachten kann. Sowohl wenn der Führer sich aus dem Fuhrwerke befindet, als auch wenn er auf einem der Zugtiere reitet, muß er die Zügel oder die Leine unausgesetzt angezogen in der Hand halten.
Geht der Führer neben dem Fuhrwerk, so dars er nur im Schritt fahren.
Bei Hundefuhrwerk muß der Führer stets neben dem Fuhrwerk gehen.
Bei hochbeladenem Fuhrwerk darf der Führer sich nicht auf die Ladung setzen.
Das Auf- und Absteigen während der Fahrt ist außer im Falle der Gefahr untersagt.
§ 9. Der Führer darf sich von dem Fuhrwerk über fünf Schritt nur dann entfernen, wenn eS nicht in der Bewegung ist. Er muß beim Fuhrwerk die Bremsvorrichtung anziehen und entweder eine geeignete Person (s. § 7) bei dem Fuhr- werk zur Aussicht zurücklassen oder die Zugtiere aus einer Seite — bei Zwei- und Mehrs-änner auf der Deichselseite — absträngen.
Bei einspännigem Fuhrwerk mit Schere (Gabel)-Deichsel muß das Zugtier sicher angebunden werden.
§ 10. Abgetriebene oder auffallende Schäden oder Verletzungen aufweisende Zugtiere dürfen nicht angespannt werden. '■
§ 11. Pferde müssen beim Fahren stets mit eingelegten metallenen Gebissen versehen sein. Wenn Pferde einspännig gefahren werden, bann müß.’vfk mit Doppelleinen, wenn sie zwei oder mehrspännig gefahren werden, mit Kreuzzügeln oder Doppelzügeln gelenkt werden. Bei Rinderfuhrwerk ist auch die sogenannte Zugleine zulässig.
Bei beladcnem Lastfuhrwerk müssen Pferde mit Hemmge- schirr versehen sein.
§ 12. Bissige Pferde müssen beim Gebrauch im öffentlichen Verkehr stets mit Maulkörben, welche das Beißen verhindern, versehen sein.
8 13 . Innerhalb der Ortschaften darf nicht schneller geritten und gefahren werden alt im kurzen Trabe.
Beladene Lastwagen dürfen innerhalb der Ortschaften nur im Schritt fahren.
Im Galopp darf auch außerhalb der Ortschaften nicht gefahren werden.
§ 14. In oder auS Höfen und Häusern, beim Einbiegen in andere Ortsstraßen, bei scharfen und unübersichtlichen Straßenbiegungen, bergabwärts aus steilen Straßen, bei starken Menschenansammlungen, bei Begegnung mit öffentlichen Auszügen, Leichenzügen, Prozessionen und geschlossen marschierenden Truppenabteilungen darf nur im Schritt gesahren und geritten werden.
Erforderlichenfalls muß stillgehalten werden.
§ 15. Das Fahren mit aneinander gehängten Fuhrwerken innerhalb der Ortschaften ist verboten. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Fuhrwerke in ländlichen Ortschaften. Mehr als zwei Fuhrwerke dürfen aber nicht — auch außerhalb der Ortschaften— aneinander gehängt werden. Da- Hintere Fuhr- werk darf nicht größer, schwerer und höher beladen sein, als das vordere.
Die Aussührung der Fahrten mittels Krastlastwagenzügen, bestehend aus einem Motorlastwagen als Treibwagen und Anhängern, ist unter der Voraussetzung gestattet, daß
1. die Anhänger mit selbständiger Bremse versehen sind,
2. die Lenkeinrichtung so gebaut ist, daß die Räder der Anhänger bei Kurvensahrt den Spuren des TreibwagenS ohne erhebliche Abweichungen folgen.
8 16. Jedes Fuhrwerk hat stets die rechte Seite der Fahrbahn rinzuhalten, wenn nicht besondere Umstände die- unmöglich machen.
8 17. Die Fahrbahn dars durch das Stillhalten von Fuhrwerken nicht gesperrt oder über Gebühr verengt werden.
Es muß stets so viel Platz gelassen werden, daß ein anderes Fuhrwerk vorbei fahren kann. Zwei oder mehr Fuhrwerke bürfen nicht nebeneinander halten.
§ 18. Unbespanntes Fuhrwerk dars auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Brücken nicht ausgestellt werden Ausnahmen kann die OrtSpolizeibehörde bewilligen. In diesem Falle ist das Fuhrwerk während der Dunkelheit (s. 8 4) mit einer von allen Seiten sichtbaren, hellbrennenden Laterne zu versehen. Wird die Deichsel deS Fuhrwerks nicht abgc- nommen oder ausgeschlagen, so ist an der Deichselspitze eine zweite von allen Seiten sichtbare hellbrennende Laterne anzu- bringen.
8 19. Entgegenkommende Fuhrwerke und Reiter müssen einander stets nach rechts auSweichen. Ein Ueberholen ist nur auf der linken Seite und nur dann zulässig, wenn ge- nügender Raum vorhanden ist.
8 20. Die Absicht der EtillhaltcuS, des UmwendenS und des plötzlichen VerlassenS der bisherigen Fahrtrichtung ist Pübinterfabrenbem Fuhrwerk durch Emporhalten der Peitsche ober in sonst geeigneter Weise kundzugeben.
8 21. Die Absicht deS Ueberholens ist vorausfahrenden Fuhrwerken in deutlich erkennbarer Weise kund zu geben.
Der Führer deS vorausfahrenden Fuhrwerks hat alsdann, soweit angängig, nach rechts auszuweichen.
8 22. Die Benutzung von Eignalhuppen und unnötiges Knallen ist untersagt.
§ 23. Geschlossenen Militärabteilungen, Leichenzügen, Prozessionen, öffentlichen Auszügen, den Fuhrwerken der Reichs» postverwaltung, den im Feuerlöschdienst tätigen Fahrzeugen der Feuerwehr, den zur Befprengung oder Reinigung der Straßen dienenden Fahrzeugen und den Straßenbahnen ist von allen Fuhrwerken vollständig Raum zu geben. Gestattet dies die Oertlichkeit nicht, dann haben die Fuhrwerke so lange anzuhalten, bis jene vorüber sind.
8 24. Aus engen Fahrbahnen müssen Personenfuhrwerke und unbeladene Lastfuhrwerke, um entgegenkommendem be» ladenem Lastfuhrwerk dar Vorbeifahren zu ermöglichen, je nach Bedarf entweder aus der Seite des Fahrdammes stillhalten oder zurückgeschoben werden. In gleicher Weise müssen Reiter sämtlichen Fuhrwerken nach Bedarf Platz machen.
Ist eine Fahrbahn so *y, daß zwei Fuhrwerke garnicht oder nur mit Gefahr des Zusammenstoßes an einander vorbeifahren können, so muß jeder Fuhrwerkssührer, ehe er in diese Fahrbahn einlenkt, sich in deutlich erkennbarer Weise bemerkbar machen und sich davon überzeugen, ob die Strecke frei ist. Ist sie nicht frei, dann muß er so lange anhalten, ji< sie frei geworden ist. Letztere Vorschrift gilt im Bedarss» faße auch für Reiter.
8 25. Aus abschüssigen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken müssen die Führn rdc gehemmt werden.
8 26. DaS Wettsahren und das Wettreiten ist untersagt.
8 27. DaS Befahren von Landstraßen und Landwegen, welche von der Polizeibehörde gesperrt worden find, mit Lastfuhrwerk ist untersagt.
Ausgenommen ist landwirtschaftliches Bestellungs- und Erntefuhrwerk, soweit eS die betreffenden Landstraßen ober Landwege zur Aufrechterhaltung des Betriebe- benutzen muß.
8 28. Bei beladenem Fuhrwerk darf
1. die LadungSbreite an keiner Stelle mehr als 3,50 m,
2. die Ladungshöhe, von der Oberfläche der Fahrbahn bis zum höchsten Punkt der Ladung gemessen, nicht mehr als 4,50 m betragen.
Diese Bestimmung findet aus landwirtschaftliche BestellungS- unb Erntesuhren sowie aus unteilbare Lasten (Maschinen usw.) keine Anwendung.
Wenn Unterführungen in Eisenbahn- oder Straßen» dämmen zu durchfahren sind, so muß bei Lastwagen jeder Art die Ladung-Höhe 8 cm niedriger sein als die lichte Höhe der Unterführungen.
Die zur Befestigung von Stein» und Holzladungen gebräuchlichen Bindestangen müssen stets nach hinten zu gelegt und gebunden werden. Sie dürfen niemals weiter zur Seite stehen als die Naben der Hinterräder des Wagens.
§ 29. Der Führer eines Wagens, aus dem Langholz befördert wird, hat dafür zu sorgen, daß an Straßenecken und »Biegungen der Hinterwagen von einer zweiten Person gesteuert wird.
Bei Förderung von Lang- und Strauchholz aus öffent- lichen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken ist dafür zu sorgen, daß die Ladung während der Bewegung nicht den Boden berührt.
DaS Echleisen von Holz, Bäumen und dergleichen aus öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken ist untersagt.
8 30 . Bei Ladungen, die bei der Beförderung besonders starkes Geräusch verursachen (z. B. Eijenteile und dergl.) sind Vorkehrungen zur möglichsten Milderung des Geräusche- zu treffen.
§ 31. Fuhrwerke, die zum Transport leicht verstreubar« oder flüssiger Stoffe dienen, müssen derart beschaffen sein und geladen werden, daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken ausgeschlossen ist.
Für die Erfüllung dieser Vorschrift find Eigentümer und Führer der Fuhrwerks verantwortlich.
§ 32. DaS Zureiten und Einfahren von Pferden innerhalb der Ortschaften ist untersagt. Desgleichen ist da« Fahren, Reiten und Viehtreiben aus den Bürgerstcigen innerhalb der Ortschaften sowie auf den Banketts der Landstraßen und Landwege untersagt.
8 33 . Allen die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verletz S bezweckenden Anordnungen der Gendarmen und Polizeibeamten ist jedermann verpflichtet unverzüglich nachzukommen.
§ 34. Uebertretungen der Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht nach den allgemeinen Straf- gesetzen höhere Strasbestimmungen zur Anwendung kommen, gemäß § 366 Nr. 10 R. St. G. B. mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 35. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juli 1909 in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Polizeiverordnungen insbesondere die Polizeiverordnungen vom 6. April 1877 (A. Bl. S. 137) vom 30. März 1887 (A. Bl. S.,126) und vom 3. Juli 1901 (A. öl. S. 169) außer Krast.