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herssel-er Kreisblatt
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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 10
Sonnabend, den 23. Januar
1909
Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.
Erstes Statt.
Berlin, den 4. Dezember 1908.
In Erläuterung und weiterer Ausgestaltung der bezüglich der Jnlandslegitimation ausländischer Arbeiter erlassenen Vorschriften wird folgendes bestimmt:
1) Dem Legitimationszwange unterliegen ohne Rücksicht aus ihre Nationalität alle in dem Runderlaß vom 21. 12. 1907 — II b 5675 — gedachten und zwar auch die dauernd im Inlands befindlichen ausländischen Arbeiter mit Ausnahme
a) derjenigen ausländischen Polen, denen eine besondere schriftliche Aufenthaltsgenehmigung ohne bestimmte Frist „bis auf weiteres" erteilt ist,
b) derjenigen Arbeiter, die im Auslande wohnen und täglich über die Grenze zu ihrer Arbeitsstätte kommen.
2) Die Ausstellung der Legitimationskarten soll wie bisher grundsätzlich nur aus Grund gültiger Heimatpapiere erfolgen. Soweit die Arbeiter solche Heimatpapiere nicht besitzen, kann die Legitimierung ausnahmsweise und sofern nicht im Einzelfalle wegen einer etwaigen Wiederabschiebung besondere Bedenken vor- liegen, auf Grund von Personalzetteln geschehen, die von den Beamten der Feldarbeiter-Zenttalstelle oder bei der Legitimierung a" der .Arbeitsstätte durch bi i Ortspolizeibehörden nach anliegendem Muster sorgfältig' auszustellen sind.
Bei der Aushändigung der Legitimationskarten ist den Arbeitern in solchen Fällen zu eröffnen, daß sie im nächsten Jahre ihre Zurückweisung zu gewärtigen haben, falls sie sich nicht im Besitze von ordnungsmäßigen Heimatpapieren befinden.
3) Bei Handhabung der Bestimmung, daß den Arbeitern die Heimatpapiere nach erfolgter Legitimierung zurückzugeben sind, sind vertragliche Abmachungen zu berücksichtigen, nach denen die Leute sich zur Abgabe ihrer Papiere an die Feldarbeiter-Zentralstelle oder deren Grenzämter oder die Arbeitgeber verpflichtet haben.
4) Vom 1. Februar n. Js. ab wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Erlasses vom 25. Juni d. Js. — II b 2491 — die Bestimmung der Nr. 5 des Erlasses vom 21. Dezember v. Js. — 11 b 5675 — in Kraft gesetzt, wonach die Legitimierung an der Arbeitsstätte nur gegen Entrichtung einer Abfertigungsgebühr von 5 Mk. erfolgen soll. Diese Vorschrift wird ferner dahin verschärft, daß bei landwirtschaftlichen Arbeitern eine Legitimierung an der Arbeitsstätte nach dem 1. Mai jeden Jahres überhaupt nicht mehr zulässig ist. Bei der Vorbereitung der Anträge aus Legitimierung an der Arbeitsstätte haben die Ortspolizeibehörden mit möglichster Vorsicht zu verfahren und genau zu prüfen, ob es sich nicht etwa um Vertragsbrüchige Arbeiter handelt.
Die Ausnahme der Nr. 4 des Erlasses vom 21. Dezember v. Js. bleibt in dem bisherigen Umfange bestehen.
Um die Durchführung der vorstehenden Vorschriften nach Möglichkeit zu sichern und zu erleichtern, haben die Ortspolizeibehörden des Arbeitsortes sowie die Grenz- behörden die in diesem Jahre in ihre Heimat zurückkehrenden Arbeiter auf die neuen Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam zu machen und sie aufzufordern, sich im nächsten Jahre in den an der Grenze bestehenden Grenzämtern der Feldarbeiter-Zentralstelle legitimieren zu lassen. Ferner ist den Arbeitgebern nahe zu legen, im gleichen Sinne belehrend auf ihre Arbeiter einzuwirken.
5. Die mit der Beglaubigung der Legitimationskarten betrauten Polizeibehörden haben den Grenzämtern zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung des Legitimationsgeschäftes nach Möglichkeit entgegenzu- kommen. Insbesondere haben sie sich bei den für die Legitimierung festzusetzenden Dienststunden grundsätzlich nach dem Bedürfnis der Grenzämter zu richten.
6. Bezüglich der ärztlichen Controlle der Arbeiter an den Grenzämtern verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. Eine Impfung der Arbeiter soll an den Grenzämtern grundsätzlich nicht erfolgen. Will die Feldarbeiter-Zentralstelle die Impfung der von ihr vermittelten Arbeiter vornehmen, so ist dies nur zulässig, wenn ein ausreichendes Lokal und geeignete Aerzte zur Ver- fügung stehen, das Jmpfgeschäft unter Aufsicht des zuständigen Kreisarztes ordnungsmäßig verläuft und die Nachschau des Geimpften sichergestellt ist.
7. Bei der Erreichung des Antrages auf Legitimierung an der Arbeitsstätte an die Grenzämter und Abfertigungsstellen der Feldarbeiter-Zentralstelle haben die Ortspolizeibehörden sich des von dieser aufgestellten in einem Exemplar hier beigefügten Formulars zu bedienen, das von den genannten Stellen jeder Zeit in der erforderlichen Anzahl eingefordert werden kann. Dem Anträge find sämtliche im Besitz des Arbeiters befindlichen Heimatpapiere beizufügen. Bares Geld darf den Anträgen nicht angeschlossen werden, vielmehr sind die Gebühren mittels der den Polizeibehörden von der Feldarbeiter-Zentralstelle zugehenden Postanweisungen, nach der auf diesen bezeichneten Adresse einzusenden.
8. Die Ortspolizeibehörden haben der Feldarbeiter-Zentralstelle in Berlin von allen gemäß Nr. 8 des Erlasses vom 21. Dezember v. Js. in den Legitimationskarten vorgenommenen Eintragungen über Lösung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch Übersendung von monatlichen Listen nach anliegendem Muster Mitteilung zu machen.
9. Unter Bezugnahme auf Satz 2 der Nr. 9 des Erlasses vom 21. Dezember v. Js. wird besonders daraus aufmerksam gemacht, daß die Feldarbeiter-Zenttalstelle bereit ist, aus Erfordern der Landräte sprachkundige Beamte zur Mitwirkung bei der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern jeder Zeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ich setze voraus, daß die Landräte sich der ihnen durch obige Bestimmung auferlegten Verpflichtung zur Prüfung und vorläufigen Entscheidung von Streitfällen auch tünftig sorgfältig und mit dem durch die Sache gebotenen persönlichen Interesse unterziehen werden.
10) Die Kontrolle . der. - kontraktbrüchigen Arbetter erfolgt-kü n ft,^h" n lediglich auf Grund d-, im Z e ntral po lizesiblatt zur Veröffentlichu^ gelangenden Listen von Personen, nach denen Nach^ forschungen anzustellen sind (unter B) und die aus dem Preußischen Staatsgebiet ausgewiesen sind (unter L). Zu diesem Zwecke haben die Ortspolizeibehörden Namen und Herkunft der vertragsbrüchig gewordenen Arbeiter ihres Bezirks unter Angabe der Nummer der Legitimationskarte und des Amtes, wo dieselbe ausgestellt ist, in jedem Falle ungesäumt an die „Redaktion des Königlich Preußischen Zenttalpolizeiblattes in Berlin" mitzuteilen. Eine weitere Mitteilung der Kontraktbruch- sälle insbesondere an die Feldarbeiter-Zentralstelle findet nicht mehr statt.
Den Arbeitgebern ist von diesem Verfahren mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, alle Konttaktbruchsälle ihrerseits bei den Ortspolizeibehörden anzuzeigen.
11) Alle Legitimationskarten haben Gültigkeit nur für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt sind. Die Ausstellung einer neuen Karte für die dem Rückkehrzwange nicht unterliegenden im Jnlande verbliebenen Arbeiter erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften über die Legitimierung an der Arbeitsstätte. Eine Gebühr wird in diesen Fällen nicht erhoben.
12) Die Legitimationskarten-Formulare werden vom Jahre 1909 an, wie folgt abgeändert:
a) Die erste Seite erhält die Ueberschrift: „Gültig für das Jahr 1909." Der Adler wird in die linke Ecke gerückt.
b) Bei den roten Karten wird der Vermerk „gültig bis zum 20. Dezember dieses Jahres" fortgelassen; eine sachliche Aenderung in der Festsetzung der Kartenzeit tritt indessen nicht ein.
c) Sämtliche für landwirtschaftliche Arbeiter bestimmte Karten werden durch einen farbigen Längsstrich besonders gekennzeichnet.
d) Die laufende Nummer der Karte wird schon bei ihrer Herstellung vorgedruckt.
e) Zu der Angabe Kreis, Provinz tritt der Zusatz „Staat" hinzu.
f) Die Zeile „Dauer der Arbeitszeit" fällt fort.
g) Die Angabe der Religion und Nattonalität wird in den roten und gelben Karten vorgedruckt.
h) Zwecks Bescheinigung des Wechsels des Arbeitgebers werden entsprechende Vordrucke ausgenommen.
i) In die für Industriearbeiter bestimmten Karten wird für Umschreibungen noch ein Blatt eingefügt.
13) Das Grenzamt in Jnsterburg wird aufgehoben.
Ueber die bei der weiteren Durchführung der Jn- landslegitimierung gemachten Erfahrungen sehe ich einer gefälligen Berichterstattung bis zum 1. Juli k. Js. entgegen.
Ueber die bereits beschlossene Ausdehnung des Legi- timattonszwanges auf sämtliche ausländischen Arbeiter wird demnächst besondere Verfügung ergehen.
Der Minister des Innern ” gez.: v. Moltke.
An die sämtlichen Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten in Berlin.
Anlage A. Personalbeschreibung.
(Die zutreffenden Angaben sind zu unterst reichen).
1. Familienamen:
(bei Frauen auch Geburtsnamen)
2. Vornamen:
(Rufnahme unterstreichen)
3. Geboren am________ten.............— 18 zu------
Bezirk — Kreis:
4. Alter: Jahre
5. Geschlecht: männlich, weiblich.
6. Religion: evangelisch, römisch-katholisch, griechisch- katholisch, mosaisch.
7. Staatsangehörigkeit: Oesterreich, Ungarn, Rußland.
8. Nationalität:
9. Familienstand: ledig. verheiratet, verwitwet.
10. Statur: groß, mittet, klein.
11. Gesicht: rund, oval, länglich.
12. Augen: blau, grau, braun, schwarz.
13. Haare: hell, dunkel.
14. Besondere Kennzeichen:
(Warzen, Narben, Leberflecke, Muttermale, X- oder 0-Beine, Verkruppelungen pp., ins Auge fallende Eigenheiten).
15. Arbeitgeber:
16. Wohnort:
17. Dauer der Arbeitszeit:
Die Richtigkeit obiger Personalbeschreibung und die Erlaubnis zur Beschäftigung des Arbeiters in dem bezeichneten Betriebe bescheinigt.
(Stempel) ________________________________den--------------------------—1909.
Nr. der Legitimationskarte.
Tag der Ausstellung.
Anlage B.
__________________________________, "den_______________________ 1909.
Tagebuch Nr. > ^ >‘ Rost:
Kreis:
Provinz:
Staat:
Die unterzeichnete Polizeibehörde stellt den Anttag aus Ausstellung von Arbeiterlegitimationskarten für (Anzahl) in dem (landwirschaftl. industriellen gewerbl.) Betriebe des (Arbeitgeber), in (Wohnort), bis zur (Dauer der Arbeitszeit) beschäftigte (polnische, ruchenische usw.) Arbeiter.
In der Anlage sind beigefügt: von (Anzahl) Arbeitern (Anzahl) Stück (Arbeitsbücher, Pässe), von (Anzahl) Arbeitern (Anzahl) Stück Peisonalbe- schreibungen.
(Stempel)
An
das Grenzamt
der deutschen Feldarbeiter-Zenttalstelle die Abfertigungsstelle in............................,---------
Eintragungen über Lösung des Arbeitsverhältnisses in den Legitimationskarten.
Monat ________________________________
Des Arbeiters
Tag Zu- und« Hei- Vorn. Imatsl
Arbeitgeber
Wohnort
Anlage C. Umschreibung von Legitimationskarten.
Monat...
Des Arbeiters
Lfd. Nr.
Tag Zu- und
Vorn.
Hei- matsort
I Leg. IN. d. ^Amt^L. K.
Umschreibung auf
Arbeit-1 gebet iWohnort
* *
Hersfeld? den 15. Januar 1909.
Abschrift teile ich den Ortspolizeibehörden des Kreises unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 30. Jan. 1908, J. I. 97r. 632, — Kreisblatt Nr. 14 do 1908 — zur Kenntnis und genauen Beachtung mit.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises, in deren Bezirk im Laufe des Jahres ausländische Arbeiter beschäftigt werden, ersuche ich, mir über die bei der Durchführung des Erlasses gemachten Erfahrungen bis zum 1. Mai d. Js. entsprechend zu berichten.
I. 13275. Der Königliche Landrat
von G r u n e l i u 8.
Hcrssrld, den 19. Januar 1908.
Die Herren Bürgermeister des Kreises, welche meine Ber- sügung vom 9. Februar 1884 I. No. 1721 — Kreisblart No. 20 — bett. Bericht über die stattgehabten Revisionen der