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Herrselder Kreisblatt
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Fernsprech-Anschlutz Nr. 8
Nr. 141.
Dienstag, den 1. Dezember
1908.
Amtlicher teil.
Polizeiverordnung, betreffend das Zurschaustellen und Ausbewahren der Leichen.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird für den Umfang des Regierungsbezirks unter Zustimmung des Bezirks- Ausschusses folgendes angeordnet:
§ 1. Das öffentliche Zurschaustellen von Leichen vor der Einsargung oder im offenen Sarge ist verboten. Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Landräte, in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnern durch die Ortspolizeibehörden nach Anhörung der Kreisärzte zugelassen werden.
§ 2. Bei Begräbnissen muß der Sarg vor der Leichenfeier und bevor das Trauergefolge sich versammelt, geschlossen und darf nicht wieder geöffnet werden.
Ausnahmen können von den im § 1 angegebenen Behörden ebenfalls nach Anhörung der Kreisärzte zugelassen werden.
§ 3. Ist der Verstorbene einer der folgenden ansteckenden Krankheiten — Diphtherie, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand, Rotz — oder an einer der nach dem Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 (R. G. Bl. S. 306) betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, anzeigepflichtigen Krankheiten — Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalische Beulenpest), Pocken (Blattern) — erlegen, so ist die Leiche bis zur Einsargung in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen oder damit zu bedecken und sobald als möglich in einem dichten und fest verschließbaren Sarge einzusargen, dessen Boden mit einer mindestens 5 ein hohen Schicht von Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.
Der Sarg ist baldigst zu schließen.
§ 4. Die eingesargten Leichen d;r im § 3 bezeichneten Verstorbenen sind spätestens innerhalb 24 Stunden nach einer Leichenhalle zu übersühren. Wo derartige öffentliche Räumlichkeiten nicht bestehen, müssen die Leichen in einem Raume untergebracht werden, der nicht gleichzeitig zu Wohn-, Schlas-, Arbeits- oder Wirtschaftszwecken benutzt wird. Ist auch dies nicht möglich, so ist die Leiche möglichst bald, spätestens binnen 48 Stunden zu beerdigen.
§ 5. Verantwortlich für die Ausführung vorstehender Vorschriften sind:
1. das Familienhaupt, oder, wenn ein solches nicht vorhanden oder ai wesend oder durch Krankheit behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall vorgekommen ist,
Vetter Beinrich.
Novelle von E. R a t h m a n n. (Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.)
„Es ist ein Glück im Unheil", fuhr Bodo V. Gravenreuth fort, „daß ich bei dem Namen Erika Münter Verdacht schöpfte und mir von der lahmen Tochter des Hauses Deine Photographie zeigen ließ und daß es gerade noch möglich war, Dir entgegenzugehen.
Eine hübsche Theaterszene hätte es abgeben können, wenn ich nichts geahnt und Du plötzlich vor die verehrliche Kom- merzienratsfamilie und mich hingetreten wärst! — Und nun — wir haben nicht viel Zeit, — was soll werden? Was sagt meine weise Schwester zu dieser kritischen Lage?"
Erika v. Gravenreuth versuchte ihren Bruder wiederholt anzusehen, es schien ihr unmöglich, daß er im Ernst so fragen könne.
Er hob hartnäckig seine Augen zu den Wolken empor, deren rote Ränder allmählich in orangefarbene übergingen, oder von der hereindunkelnden Nacht verfchlungen wurden und blickte die Straße hinunter bis zu dem fernen Punkt, dem Engler mit dem Landauer zurollte.
Sie gab eS auf, in seinem Gesicht zu lesen und antwortete leiser, aber fest:
„Deine Schwester sagt nichts, als was Du Dir selbst gesagt hast, Bodo — Du mußt sofort von hier abreifen, da wir nicht als Fremde unter einem Dache sein können!"
„Abreisen! Nach meiner Garnison und direkt vor meinen Pistolenkasten?" fragte er wie verzweifelt zurück, indem er stehen blieb, aber nach wie vor dem eindringlichen und traurigen Blick der großen blauen Augen des jungen Mädchens auswich.
. Erika war offenbar einige Jahre jünger als ihr Bruder, chre Gestalt, obgleich nur gleich groß als die des jungen Offiziers, schien doch letztere zu überragen, auch ihr Gesicht zeigte bei aller Anmut festere, klarere Züge als die Bodos. Bei seinem letzten Ausruf richtete sie ihr gesenktes Haupt
2. derjenige, welcher die Beerdigung gegen Entgelt übernommen hat,
3. bei Anstalten der Leiter, Verwalter oder Hausvater.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder im Falle des Unvermögens mit entsprechender Hast bestraft.
§ 7. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1909 in Krast.
Die Polizeiverordnung vom 2. Dezember 1901 (A. B. S. 305) wird ausgehoben. (A. II. 5810 b.)
Casfel, am 21. November 1908.
Der Regierungspräsident. Graf v. B e r n st o r s f. * *
Hersseld, den 26. November 1908.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises weise ich hierdurch an, die vorstehende Polizeiverordnung alsbald auf ortsübliche Weise in ihrem Dienstbezirke (Gemeinde) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und in Zukunft streng auf die genaue Beachtung der Bestimmungen derselben zu sehen.
Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich sofort entsprechend zu bestrasen.
I. 12128. Der Königliche Landrat.
J. A.: Fellinger, Regierungs-Referendar.
Hersfeld, den 24. November 1908.
In Abänderung meiner Verfügung vom 14. April 1893 I. Nr. 2205 — Krcisblatt Nr. 46 — bestimme ich, daß mir die tabellarischen Aufzeichnungen über die Ergebnisfe der Revisionen der Maaße und Gewichte in Zukunft bis zum 15. November jeden Jahres einzureichen sind.
Ich ersuche die Ortspolizeibehörden des Kreises mir die tabellarischen Aufzeichnungen über die Ergebnisse der diesjährigen Revisionen innerhalb 10Tageneinzureichen. Ich mache noch besonders darauf aufmerksam, daß hierzu das vorgeschriebene Formular zu verwenden ist, dasselbe ist in der Funk'schen Buchdruckerei hier zu haben. Der Terminkalender ist entsprechend zu berichtigen.
I. 11 915. Der Königliche Landrat.
J. A.: Fellinger, Regierungs-Referendar.
Die von mir erlassenen Bestimmungen, betreffend die Errichtung vonKehrbezirken für Schornsteinfeger vom 22. Februar v. J. — Amtsblatt Seite 65/66 — werden, aus Grund eines Erlasses der Herren Minister für Handel und Gewerbe und deS Innern, wie folgt, abgeändert:
1. Unter I Satz 2 wird hinter die Worte „Angestellt darf nur werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet," eingejchoben: „aber das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten."
2. Unter I werden hinter Absatz 5 als Absatz 6 und 7 eingeschaltet:
„Schornsteinfeger, die sich für jeden etwa frei werdenden
zürnend empor und sagte mit nachdrücklichem, beinahe finsterem Ernst:
„Schäme Dich, Bodo! Ich habe, wie Du wohl weißt, ein Recht auf Dich erworben und halte Dich für unfähig, feig aus der Welt zu gehen und mich zu verlassen. Sind Deine Verhältnisse so, daß Du Dich nicht mit Ehren behaupten kannst, so weißt Du mich längst bereit, überall — und müßte es drüben in Amerika fein — ein neues Leben mit Dir an» zusangen. — So sehr ich Dir jedes Glück gönnen würde, so widerstrebt mirs, daß Du eine reiche Frau nur suchst, um Deine Verhältnisse zu ordnen und das gewohnte Leben fort- zusetzen.
Ich traue Dir zu, daß Du am Ende doch zu stolz dazu bist! Bodo, wenn Du wirklich keinen Ausweg mehr siehst, nimm gleich mir den Namen der Mutter an, wir lassen alles hinter uns und Du wirst in anderen Umgebungen endlich der sein, der Du bist, Bruder!"
Bodo v. Gravenreuth hatte ein paarmal Miene gemacht, die Ansprache feiner Schwester unterbrechen zu wollen, jetzt seufzte er tief und sagte:
„Dein alter Traum, Erika! — als ob es so leicht wäre, alles wegzuwerfen, worin man groß geworden und woran das Herz hängt. Wenn Du mich lieb hast, so darfst Du mich nicht aus diesem Hause hinwegscheuchen, da ist ein liebes- herziges Mädchen, Fräulein Eva, die — die ich aufrichtig lieb gewonnen habe uud von der ich hoffe, daß sie mir von ganzer Seele zugetan ist.
Geh ich jetzt, ohne ein entscheidendes Wort gesprochen zu haben, so ist's damit vorbei, und ich hatte soviel Hoffnung, ich hätte, auch in Deinem Sinne ein neues Leben beginnen können, Erika! Es soll für immer vorbei sein mit dem Leichtsinn!
Es wäre hart, daß gerade Du es sein solltest, deren Dazwischentreten mein bestes Glück verhinderte! Du hast so viel für mich getan — und wenn Du es nicht auf Dich nehmen willst, noch jetzt an der Schwelle der Hagens unter irgend einem Vorwand umzukehren, so bringe mir ein letztes Opfer, die zwei oder drei Tage, um die sichs handelt — mich nicht oder nur ganz von fern zu kennen! Hast Du einmal unsers
Kehrbezirk im Regierungsbezirke beworben haben, werden in der Bewerberliste gestrichen, wenn sie zweimal einen ihnen angebotenen Kehrbezirk ausgeschlagen haben. Ist die Bewerbung für einen bestimmten Kehrbezirk erfolgt, so gilt die Bewerbung als zurückgezogen, wenn die Uebernahme des Kehrbezirks abgelehnt ist. In beiden Fällen darf der Bewerber erst nach Ablauf von fünf Jahren wieder in die betreffende Bewerberliste eingetragen werden.
Die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk ist erst zulässig, wenn seit Uebertragung des Kehrbezirks fünf Jahre verflossen sind." (A. II. G. 1549.)
Casfel, am 17. November 1908.
Der Regierungspräsident. Graf v. B e r n st o r s f.
♦ *
Hersfeld, den 26. November 1908.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntnis der Interessenten gebracht,
I. 12019. Der Königliche Landrat.
I. A.: Fellinger, Regierungs-Referendar.
Hersfeld, den 26. November 1908.
Am Mittwoch, den 16. D^ember 1908 von vormittags 10 Uhr ab findet im Sitzungszimmer im hiesigen Landratsamtsgebäude eine Kreistagssitzung mit nachfolgender Tagesordnung statt.
Tagesordnung:
1. Prüfung und Feststellung der Rechnung der Kreis- kommunalkasfe für das Rechnungsjahr 1907 sowie Erteilung der Entlastung an den Rechnungsjührer und Nachbewilligunnen.
2. Uebernahme der Verpflichtung zur unentgeldlichen und lastenfreien Gestellung des Grund und Bodens zur Erbauung einer vollspurigen staatlichen Nebenbahn von Niederaula nach Schlitz innerhalb des Kreises oder statt dessen die Zahlung einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme.
3. Beschlußfassung über den Bau einer neberchahnähnlichen Kleinbahn von Hersseld nach Heimboldshausen.
4. Nochmalige Beschlußsaffung über die Kreis-Hundesteuer- Ordnung (Abänderung des § 6.)
5. Beschlußfassung über die Ausnahme der zwischen den Stat. 9,3 bis 9,5 + 25 innerhalb der Gemarkungen Kirchheim-Reckerode neu erbauten Landwegestrecke in den Landwegebauverband und Ausscheidung der abfällig werdenden Strecke aus demselben.
6. Beschlußfassung über die Ausnahme der projektierten Verlegung der Landwegestrecke Gittersdorf-Hos Hählgans innerhalb der Gemarkung Gittersdors und des Staatswaldes der Oberförsterei Hersfeld, und der neuen Landwegeverbindung zwischen vorgenanntem Landweg und dem Landweg Hersfild - Kirchheim Stat. 6,2 + 66 (beim Forsthaus Mönches) in den Landwegebauverband,
Vaters Namen verleugnet, so kannst Du für ein paar Stunden auch Deinen leichtfertigen Bruder verleugnen Erika und alles wird gut ausgehen — besser, viel besser, als Du denkst, Schwester!"
Und nun hielt er ihre beiden, vom Gang in der Winter- kälte etwas erstarrten Hände zwischen seinen Händen und küßte sie und sah ihr bittend und sie bedrängend ins Gesicht.
Im feuchten Glanz seiner Augen sah sie die Sorge lauern, sie erkannte in den Mundwinkeln neben lachendem Uebermut und unverwüstlicher Lebenszuversicht die Fältchen, die schlimme Stunden hinterlassen hatten.
Sie empfand, daß er etwas erbitte, was sie nie gewähren sollte und wußte doch dem halb vorwurfsvollen, halb schmeichelnden Klänge in seiner Stimme nicht zu widerstehen.
Sie entwand ihm rasch ihre Hände und versetzte abwehrend :
„Es ist nicht dasselbe, Bodo, ob ein Mädchen, die gezwungen ist, eine Stellung einzunehmen, einen Namen, der nicht zu dieser Stellung paßt, mit dem Namen ihrer Mutter vertauscht, oder ob Bruder und Schwester die Komödie auf- führen, sich fremd zu sein. Und ich hätte selbst das erstere nicht getan, wenn ich hätte ahnen können, daß ich Dich hier und in solcher Lage finden sollte. Wäre ich an Deiner Stelle — ich reiste dennoch sofort ab!"
Als er aber mit finsterem Blick einwarf: „Nun gut, wenn Du es forderst, werde ich dem Haus hier und damit jeder Hoffnung auf künftiges Glück den Rücken kehren!" — gab sie dennoch nach und sagte: „Am Scheitern Deines Glückes will ich keine Schuld tragen, Bodo, obschon Du es bist, der mich in diese grausame Lage gebracht hat. Umkehren kann ich jetzt nicht mehr, das kranke Fräulein hat mir zu herzlich ihr Verlangen nach mir gezeigt! Beinahe sehnsüchtig und schwesterlich klangen ihre Briese — schwesterlich — vielleicht ist es ein gutes Zeichen für Dich gewesen, Bodo! Aber Du versprichst mir, daß Du in der ersten Stunde, wo ich sühle, daß es nicht durchführbar ist, was Du mir ansinnst,