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hersselder Areirblatt

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Fernsprech-Anschlutz Nr. 8

Nr. 116.

Sonnabend, den 3* Oktober

1908.

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 1. Oktober 1908.

Im Monat September 1908 sind diesseits den nach­benannten Persönlichkeiten Jagdscheine ausgestellt worden:

A. Jahresjagdscheine:

a. entgeltliche:

am 1/9. dem Maurermeister Heinrich Flurschütz in Berka a/W., 1/9. Bergwerksdirektor L. Willing in Heringen a/W., 1/9. Kaufmann Wilhelm Gieß in Hersfeld,

5/9. Königlichen Eisenbahn-Sekretär Paul Schlarb in Hersfeld,

7/9. Königlichen Landmesser Dr. Overbeck in Hersfeld, 7/9. Bierbrauerei-Geschäftsführer Friedrich Steinweg in Hersfeld,

8/9. Ingenieur Theodor Eger in Hersfeld,

9/9. Apotheker Ludwig Becker in Hersfeld,

9/9. stud. med. Wilhelm Becker in Hersfeld,

9/9. Rittergutsbesitzer Dr. Volbeding in Ober­lengsfeld,

10/9. Bierbrauereibesitzer Jean Steinweg in Hersfeld, 11/9. Gutsbesitzer Heinrich Burghard Rüger in Unterweisenborn,

16/9. Rechtsanwalt Dahlmann in Hersfeld,

18/9. Königlichen Oberlandmesser Breitung in Hersfeld, 19/9. Bürgermeister Georg Lotz in Lengers,

19/9. Gutsbesitzer Georg Pachten zu Hof Kühnbach, 19/9. Kaufmann Adam Wiegand in Röhrigshöse, 22/9. Lehrer Karl Knoth in Berka a/W.,

23/9. Königlichen Landmesser Link in Hersfeld, 23/9. Königlichen Landmesser Simon in Hersfeld, 24/9. Rentner Georg Witting in Hersfeld,

28/9. Bürgermeister A. Weitz in Harnrode,

29/9. Techniker Karl Bätza in Hersfeld,

29/9. Brennmeister Georg Gilsert in Meckbach,

29/9. Schornsteinsegermeister I. Raacke in Friedewald,

30/9. Wilhelm Heil in Hersfeld,

30/9. Königlichen Gymnasial-Oberlehrer, Professor Dehnhardt in Hersfeld.

b. unentgeltliche:

1/9. Königlichen Förster Kühnemuth zu Forsthaus Falkenbach,

2/9. Königlichen Förster Kohl in Niederaula,

7/9. Forstmeister Mantels in Hersfeld, 12/9. städtischen Hilssjäger Otto Sorg in Hersfeld, 23/9. Königlichen Förster Lehman« in Friedlos, 23/9t Spörer in Meckbach,

30/9. Forstmeister Schulz in Hersfeld,

30/9. Forstlehrling Sorg in Hersfeld, B. Tagesjagdscheine:

15/9. Kaufmann Friedrich Stück in Hersfeld,

19/9. Unterzahlmeister Blechschmidt in Hersfeld.

I. 10120. Der Königliche Landrat.

I. V.: Fellinger, Regierungs-Referendar.

Landespolizeiliche Anordnung.

Da die Jnflueüza der Pferde (Brustseuche und Rotlauf­seuche oder Pferdestaupe) vielfach in Deutschland herrscht und die Gefahr der weiteren Verbreitung der Seuchen auch für den Regierungsbezirk Cassel besteht, ordne ich unter Bezug­nahme auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juli d. Js. (R. G. Bl. S. 479), betreffend die Anzeigepflicht für die als Influenza der Pferde bezeichneten Krankheiten, mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten aus Grund der §§ 1829 des Reichsviehseuchen- gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R. G. Bl. 1894 409) bis auf weiteres folgendes an:

§ 1. Der erstmalige Ausbruch einer der eingangs be- zerchneten Seuchen in einem bis dahin feuchesreien Gehöft ist nach Feststellung durch den beamteten Tierarzt von der Orts- pouzewehörde sofort auf ortsübliche Weise und durch """^chung in dem für amtliche Kundmachungen bestimmten , 'alte (Kreis-, Amtsblatt usw.) zur öffentlichen Kenntnis zu auch den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte wnachbarten deutschen Gemeinden und Gutsbezirke mitzuteilen. Lie -^Polizeibehörden dieser Gemeinden und Gutsbezirke 2?. gleichfalls den Seuchenausbruch zur Kenntnis der Ortvemwohner zu bringen. Die zuständige Ortspolizeibehörde ^" iedem ersten Seuchenausbruch in einer Ort- fchaf sowie von dem Erlöschen der Seuche dem General- desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der ^ sofort schriftliche Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Truppenstandort, so ist die Mitteilung auch dem Ilouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten anrii^^E"' , ^r Anzeige an die Militärbehörde ist anzugeben, ob Brustseuche oder Rotlaufseuche (Pferdestaupe)

S^idje^itteihuig ist seitens der Polizeibehörde den ^en Är1 ^niglidjen Hauptgestüte und Landgestüte von Hanu zu machen, die sich in der Umgegend der Haupt- oder Landgestüte ereignen. Während der Deckperiode

sind auch die Stationshalter der Hengststationen in der Nachbarschaft des Seuchenortes zu benachrichtigen.

Das Seuchengehöst ist am Haupteingangstor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der InschriftPserde-Jnfluenza" zu versehen.

§ 2. Ist der Ausbruch der Influenza unter dem Pferde- bestande eines Gehöftes durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt, so bedarf es bis zum Erlöschen der Seuche (§ 7) einer amtstierärztlichen Feststellung weiterer Krankheitsfälle unter den Pferden des verseuchten Gehöftes nicht mehr.

§ 3. Ist in einem Pferdebestaude die Influenza oder der Verdacht der Seuche von dem beamteten Tierarzte fest­gestellt worden, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Kreistierarztes und mit Genehmigung des Landrats die sofortige Absonderung der feuchekranken und feucheverdächtigen Pferde von den gesunden Pferden anordnen, sofern diese Maßregel ohne besondere Schwierigkeiten ausführbar ist. Die Trennung ist tunlichst derart zu bewirken, daß auch jede mittelbare Berührung vermieden wird.

In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die vorstehenden Anordnungen vor­läufig treffen. Sie find alsdann dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffne», auch ist davon der Ortspolizeibehörde und dem Landrate sofort Anzeige zu machen.

§ 4. Die feuchekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde unterliegen der Gehöftsperre.

Die Entfernung der der Gehöstsperre unterworfenen Pferde aus dem Seuchengehöst darf ohne ausdrückliche Erlaubnis der Polizeibehörde nicht stattfinden. ^Je Erlaubnis darf nur unter der Bedingung erteilt werden, öaß be? der Fortschaff.mg der Pferde jede mittelbare und unmittelbare Berührung mit anderen gesunden Pferden vermieden wird. Nach einer Ueberführung in ein anderes Gehöft ist dort die Gehöstsperre fortzusetzen.

Wird die Erlaubnis zur Ueberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so muß die Polizeibehörde dieses Bezirks von der Sachlage in Kenntnis gesetzt werden.

§ 5. Pferde, die aus einem verseuchten Gehöfte stammen, dürfen in fremde Gehöfte nicht eingestellt werden. Fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder Gerätschaften dürfen für solche Pferde nicht benutzt werden.

§ 6. Das Seuchengehöst ist für fremde Pferde gesperrt. Die Sperre kann auf die von den kranken und seuchever- dächtigen Pferden benutzten Teile des Gehöftes beschränkt werden, sofern dies nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne Gefahr der Seuchenverschleppung durchführbar ist.

§ 7. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auszuheben, wenn nach Abheilung des letzten Krankheitsfalles oder nach Entfernung sämtlicher kranken oder feucheverdächtigen Pferde aus dem Bestände (vgl. § 4 Abs. 2) eine Frist von 5 Wochen vergangen, alsdann die Unverdächtigkeit der Pferde durch den beamteten Tierarzt fest­gestellt und wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion (§ 8) er­folgt ist. Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Er­löschen der Seuche in gleicher Weise wie der Ausbruch der Seuche (§ 1) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

§ 8. Zur Desinfektion der Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten, in denen seuchekranke Pferde gestanden haben, ist zunächst nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 der Anweisung für das Desinsektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Haustiere (Anlage A der Bundesrats-Jnstruktion vom 27. Juni 1895) eine gründliche Reinigung und Lüftung vorzu- nehmen, darauf hat nach § 9 derselben Anweisung eine Ueber- tünchung der Stalldecken, Wände und Gerätschaften, sowie eine Abschlämmung des Fußbodens mit Kalkmilch zu erfolgen, die aus frisch gelöschtem Kalk hergestellt ist. Eisenteile sind mit Teer, Lack oder Oelfarbe zu bestreichen. Das gleiche Ver­fahren ist bei Holz- und Steinteilen an Stelle der Ueber- tünchung mit Kalkmilch anwendbar. Die Abfuhr des Düngers ist womöglich mit durchgefeuchten Pferden oder mit Rinder- gespannen und jedenfalls in der Weise zu bewirken, daß eine Berührung mit anderen Pferden nicht stattfindet. An Stelle der Düngerabsuhr ist unter Umständen das Aufstapeln und die mindestens wöchentliche Lagerung des Düngers an passenden Plätzen zu gestatten.

Die Desinfektion ist von dem beamteten Tierarzt anzu- ordnen. Die Polizeibehörde hat die Ausführung der Des­infektion zu überwachen.

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be­stimmungen unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strasvorschrist des § 66 Ziffer 3 und 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894.

§ 10. Die Anordnung tritt sofort in Kraft.

§ 11. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im Eingang bezeichnete Seuchengefahr nicht mehr besteht.

Casfel, am 21. September 1908.

Der Regierungs-Präsident. Gras v. B e r n st o r f f.

* * *

Hersfeld, den 26. September 1908.

Wird veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich zugleich, die Pserdebesitzer im Gemeindebezirk ausdrücklich aus die Be­stimmungen der vorstehenden landespolizeilichen Anordnung hinzuweisen.

I. 9993. Der Königliche Landrat.

J. V.: F e l l i n g e r, Regierungs-Referendar.

Hersfeld, den 30. September 1908.

Die unter dem Schweinedcstande des Landwirts Heinrich Croll zu Gittersdorf ausgebrochene Rotlausseuche ist erloschen. I. 10037. Der Königliche Landrat.

I. V.: F e l l i n g e r, Regierungs-Referendar.

Hersfeld, den 29. September 1908.

Die unter den Schafherden zu Kerspenhausen ausgebrochene Schasräude ist erloschen.

I. 9770. Der Königliche Landrat.

I. V.: Fellinger,

Regierungs-Referendar.

Hersfeld, den 28. September 1908.

In dem Hefte XIV der Veröffentlichungen des deutschen Vereins für Volkshygüne ist ein in der Generalversammlung des Vereins in Berlin am 21. September 1907 von dem Ober-Medizinalrat Professor Dr. Max Gruber aus München gehaltener VortragKolonisation in der Heimat" abgedruckt worden. Wegen de < arin gegebenen Anregungen zur Be- fawpfung des A^oh.lmiß'l-u.ches und der Geschlechtskrank­heiten verfehle ich nicht, auf das Heft besonders hinzuw-isen. Die Broschüre ist in der Verlagsbuchhandlung von R. Oldenburg in Berlin W 10, Dörnbergstraße 1, erhältlich.

Der Einzelpreis beträgt 30 Pfg., von 100 Exemplaren an 25 Pfg., von 200 20, von 500 18, von 1000 15 und von 2000 Exemplaren an 12 Pfennig.

I. 10014. Der Königliche Landrat.

I. V.: Fellinger, Regierungs-Referendar.

Hersfeld, den 26. September 1908.

Im ,Landgemeinde"-Verlag Berlin-Friedenau, Schmargen- dorferstraße 6, ist ein Handbuch:Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz in der Fassung der Novelle vom 30. Mai 1908 oder die deutsche Armengesetzgebung erläutert durch Anmerkungen und Muster von R. Krey" erschienen. Das Buch enthält ein alphabetisches Sachregister sowie 64 Muster für armenrechtliche Schriftstücke und bietet den Herren Ortsvorständeu eine willkommene Erleichterung bei Ausführung des Unterstützungswohnsitzgefetzes. Der Preis des Werkchens beträgt 1,25 Mk. Ich empfehle seine Anschaffung.

I. A. 5205. Der Königliche Landrat.

I. V.: Fellinger, Regierungs-Referendar.

nichtamtlicher teil.

Politischer Wochenbericht.

Nulla dies sine linea, d. h. kein Tag ohne Beschäftigung

mit der Reichsfinanzreform, so sollte die Losung für jeden patriotischen Publizisten in Deutschland gegenwärtig lauten. Es handelt sich hier, wie nicht oft genug betont werden kann, um eine Frage größten nationalen Stils. Unser Ansehen und unsere Ehre in der Welt sind dabei engagiert, und, waS vielleicht noch stärker ins Gewicht fällt, auch unsere nationale Sicherheit. Die finanziellen Schwierigkeiten des Deutschen Reiches sind nur zu sehr geeignet, das Ausland zu einer Unterschätzung unserer Kriegsbereitschaft und Kriegs­fähigkeit zu verleiten. Solche Unterschätzung aber weckt dann leicht wieder frivole Kriegsgelüste bei gegnerischen Mächten und beschwört so die Gefahr eines Krieges für Deutschland herauf. Wer daher fein Vaterland wirklich liebt und ihm den Frieden gesichert wissen will, der sollte alles tun, was in seinen Kräfien steht, um das Reichsfinanzproblem möglichst schnell einer be­friedigenden Lösung entgegenzuführen. Hier hat jedes Partei- gezänk und jeglicher Parteiegoismus zu schweigen und allein die Stimme des nationalen Gewissens zu sprechen.

In Marokko ist es während der Berichtswoche zu einem höchst unliebsamen deutsch-französischen Zwischenfall gekommen. Französische Soldaten haben sich frecher Uebergriffe gegenüber deutscher Konsulatsbeamten schuldig gemacht, als diese im Be­griffe waren, einigen Fremdenlegionären bei ihrer Einschiffung zwecks Rückkehr in die Heimat behilflich zu fein. Die Rechts­lage spricht ganz klar zugunsten Deutschlands. Die Fremdeu- legionäre standen unter dem Schutze des deutschen Konsulats, und dieser Schutz des Konsulats mußte unter allen Umständen respektiert werden. Glaubte man auf französischer Seite, daß sich die Fremdenlegionäre zu unrecht unter deutschen Schutz