Beilage 311m
herzselder Kreisblatt
Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der preußischen Baugewerkschulen vom 1. Juni 1908.
I. Schulverfassung.
1. Aufgabe und Einrichtung der Schule.
Die Baugewerkschulen sind Fachschulen, die a) Baugewerbetreibenden, die sich zu Baugewerksmeistern oder Bauunternehmern ausbilden wollen, insbesondere Maurern, Zimmerern und Steinmetzen- Gelegenheit zur Aneignung derjenigen theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Zeichnen und Entwerfen geben, die zur selbständigen Ausübung ihres Berufs notwendig sind; b) hoch- und tiefbautechnische Hilfskräfte für das Bureau und den Bauplatz (Bauzeichner und Bauführer) heranbilden; c) zu den mittleren technischen Laufbahnen bei den Regierungs-, Militär-, Eisenbahn- und Kommunal- (Provinz-, Kreis-, Gemeinde-) behörden vorbereiten.
Es kommen hier in Frage die Laufbahnen der Bausekretäre, Wasserbauwarte, Bahnmeister, der Regierungsbausekretäre und der technischen Eisenbahnsekretäre, Eisenbahnbetriebsingenieure, der Militärbausekretäre und der technischen Sekretäre der Kaiserlichen Marine. Auch die meisten Kommunalverwaltungen verlangen von den bei ihnen beschäftigten und anzustellenden mittleren Technikern das Reifezeugnis einer Baugewerkschule.
Die Schulen sind Staatsanstalten mit Ausnahme der Bau- gewerkschule in Berlin, die städtisch ist. Sie sind den Regierungspräsidenten (in Berlin dem Oberpräsidenten- unterstellt. Sie gehören zum Geschäftsbereich des Handelsministeriums.
Die Baugewerkschulen gliedern sich in Hoch- und Tiefbauabteilen mit fünf aussteigenden Klassen (5., 4., 3., 2., 1. Klasse). In Görlitz sind besondere Einrichtungen für die Ausbildung von Steinmetztechnikern vorgesehen. Die" drei unteren Klassen sind für die Hoch- und Tiefbauabteilung gemeinsam, während in den beiden oberen Klassen Hoch- und Tiefbauer getrennt unterrichtet werden. Für solche Schüler, die den Aufnahmebedingungen für die 5, Klasse nicht genügen, können nach Bedürfnis Vorklassen eingerichtet werden.
Die Lehrkurse sind halbjährig und werden im Sommer und Winter gleichmäßig durchgeführt. Die einzelnen Klassen können sowohl hintereinander als auch mit Unterbrechung durchlaufen werden. Es ist jedoch ratsam, den Besuch der Schule nicht länger als ein halbes Jahr zu unterbrechen und die beiden obersten Klassen, wenn irgend möglich, hintereinander zu erledigen (vergl. Ziff. 2, letzter Absatz).
2. Aufnahmebedingungen.
Zur Aufnahme in die 5. (unterste) Klasse ist mindestens erforderlich: 1. die Vollendung des 16. Lebensjahrs; 2. die Beherrschung des Lehrstoffs einer mehrklassigen Volksschule, die in der Regel durch eine Aufnahmeprüfung nachzuweisen ist.
Von der Aufnahmeprüfung sind nur diejenigen Schüler zu befreien, die mindestens eine mehrklassige Volksschule und zwei Jahre eine Fortbildungsschule mit wenigstens sechsstündigem wöchentlichen Unterrichte besucht haben, oder die die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst besitzen.
Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf Deutsch und Rechnen. Es wird gefordert: die Niederschrift einer vorgetragenen Erzählung oder Abfassung eines einfachen Geschäftsbriefs und die Lösung von einfachen Aufgaben aus dem bürgerlichen Rechnen, "der Flächen- und der Körperberechnung.
Wer die Aufnahmeprüfung nicht besteht, kann da, wo eine Vorklasse eingerichtet ist, in diese ausgenommen werden; 3. eine vorherige handwerksmäßige Tätigkeit von 12 Monaten.
Die praktische Tätigkeit im Baugewerbe wird nicht gefordert von solchen jungen Leuten, welche die Baugewerkschule zur Ausbildung im Tiefbau besuchen wollen und bereits zwei Jahre als Gehilfen bei der Katasterverwattung, im Wasser-, Straßen- oder Eisenbahnbau, im Meliorationsbau, als Rechengehilfen der Königlichen Generalkommissionen oder als Vermessungsgehilfen der vereideten Landmesser beschäftigt gewesen sind, oder die Lehrzeit als Steinsetzer durchgemacht oder 4 Jahre bei der Eisenbahntruppe, den Pionieren oder der Artillerie gedient haben.
Ferner können Schlosser und Mechaniker, die den Tiefbaukursus durchmachen wollen, in die 5. Klasse einer Baugewerkschule ausgenommen werden, wenn sie entweder 4 Jahre als Lehrling oder 3 Jahre als Lehrling und 1 Jahr als Geselle praktisch gearbeitet haben. Falls sie die Berechtigung zum einjährigen Dienst besitzen, brauchen sie nur 2 Jahre Lehrling gewesen zu sein. Sollten die in den beiden vorigen Absätzen erwähnten jungen Leute nach dem Besuche der drei unteren Baugewerkschulklaffen die Absicht, Tiefbautechniker zu werden, aufgeben, so kann ihnen der Besuch der zweiten und ersten Hochbauklasse und die Ablegung der Abgangsprüfung nur gestattet werden, wenn sie noch nachträglich in einem Baugewerbe mindestens 12 Monate praktisch gearbeitet haben.
Ausnahmsweise können junge Leute mit guter Schulbildung mit Genehmigung des Regierungspräsidenten auch in der 5. Klaffe ausgenommen werden, wenn sie nur 6 Monate praktisch gearbeitet haben, sofern sie sich verpflichten, die fehlenden 6 Monate handwerksmäßiger Beschäftigung vor Eintritt in die 4. Klasse nachzuholen. In diesem Falle wird ein entsprechender Vermerk in das Klassenzeugnis ausgenommen.
Wenn sich bei einem Schüler zeigt, daß er dem Unterrichte wegen mangelnder praktischer Kenntnisse nicht zu folgen vermag, kann ihm der weitere Besuch der Anstalt versagt werden, bis er seine Ausbildung entsprechend ergänzt hat.
Zur Aufnahme in eine höhere als die 5. Klasse müssen Schüler, die in die Anstalt neu eintreten, den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten erbringen, welche in den vorhergehenden Klassen erworben werden; sie haben sich zu diesem Zwecke einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen.
Schüler von Königlich Preußischen Baugewerkschulen und der städtischen Baugewerffchule in Berlin, ferner Schüler der den preußischen Anstalten als gleichberechtigt anerkannten außer- preußischen Baugewerkschulen*) werden, wenn seit ihrem Abgänge von der früheren Anstalt nicht über ein Jahr vergangen ist, ohne Prüfung derjenigen Klasse überwiesen, für die sie nach ihrem Ktassenzeugnisse reif sind; desgleichen werden die Schüler, welche nie Bauabteilung der Königlichen Gewerbeschule in Thorn, der Gewerbeschule in Trier oder der Handwerkerschule in Halle a. S. mit Erfolg besucht haben, in die Klassen ausgenommen werden, sur dre sie nach ihrem Abgangszeugnisse reif sind.
w ^Hl Anmeldung ist der von der Schulleitung vorgeschriebene Anmeldeschein zu benutzen.
. Dem Meldescheine sind beizufügen: 1. ein selbstverfaßter und ergenhandig geschriebener Lebenslauf, das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Volks-, Mittel- oder höheren Schule, 3. die Zeugruffe der etwa besuchten Fortbildungs- und Fachschulen, 4. der Nachwew über die praktische Beschäftigung, wobei anzugeben und durch Beschermgung zu belegen ist, bei wem, in welcher Bett und bet welchen Bauausführungen der Bewerber tätig war, 5. angehörigkeit^ng Heimatsbehörde über Führung und Staats-
Steht der Aufnahme nichts im Wege, so erhält der Ange- meldete eine Aufnahmekarte, die bei der persönlichen Meldung am Schulbeginn vorzuzeigen ist. Diejenigen, deren Aufnahme von dem Bestehen einer Prüfung abhängig gemacht wird, er-
*) Anerkannt sind zurzeit die Baugewerkschulen in: München, Nürnberg, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Plauen, Zittau, Stuttgart, Karlsruhe, Hamburg, Bremen, Lübeck, Darmstadt, Gotha (Baugewerbeschule), Zerbst, Holzminden,''Straßburg i. E. (Kaiserliche Technische Schule, Bauabteilung), Chemnitz (Staatliche Gewerbe- akademie, Bauabteilung), Bingen, Coburg.
halten einen Bescheid, aus welchem Tag und Stunde der Aufnahmeprüfung ersichtlich sind.
Wer nach Empfang des Aufnahmescheins oder Bescheides durch unvorhergesehene Umstände verhindert wird, die Anstalt zu besuchen, hat dies dem Direktor umgehend anzuzeigen.
4. Beginn und Dauer des Unterrichts.
Der Unterricht beginnt im Winterhalbjahr am 18. Oktober, im Sommerhalbjahr am 2. April. Fallen diese Termine auf einen Sonn- oder Montag, so beginnt der Unterricht am darauffolgenden Dienstage. Er wird in der Regel im Winter am 18. März und im Sommer am 24. August geschlossen.
Die Weihnachtsferien dauern 14 Tage, die Pfingstferien 5 Tage; fällt das Osterfest in die Schulzeit, so findet am Char- ; freitag und am Ostermontag kein Unterricht statt.
5. Kosten des Schulbesuchs.
Das Schulgeld beträgt für das Winter- und Sommerhalbjahr gleichmäßig 80 M., an den Schulen in Cöln, Frankfurt a/M., Essen und Berlin 100 M. Reichsausländer haben das Fünffache der für preußische Schüler festgesetzten Schulgeldsätze zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Regierungspräsident eine ; Ermäßigung dieses Satzes eintreten lassen. Beim Eintritt in die Schule ist das Schulgeld für das ganze Schulhalbjahr zu zahlen. Bei späterem Eintritt, früherem Abgang oder Verweisung von der Anstalt hat der Schüler keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung des Schulgeldes.
Neben dem Schulgelde wird noch ein kleiner Betrag als Un- fallversicherungsgebühr erhoben.
Die erforderlichen Reißbretter, Reißzeuge und Zeichengeräte, alle Schreib- und Zeichenmaterialien sowie die an der Schule ! eingeführten Lehrtexte und Umdruckzeichnungen haben sich die Schüler auf eigene Kosten zu beschaffen. Anweisungen für den Ankauf dieser Lehrmittel erhalten die Schüler zu Beginn des Unterrichts.
6. Schülgelderlaß und Stipendien.
Bedürftigen Schülern kann das Schuldgeld ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sie mindestens eine Klasse mit gutem Erfolge besucht und sich dabei tadellos geführt haben. Stipendien können bedürftigen und würdigen Schülern bewilligt werden.
Anträge auf Schulgelderlaß sind dem Direktor für das Sommerhalbjahr spätestens am 15. Mai, für das Winterhalbjahr spätestens am 15. November, Anträge auf Stipendien für das Sommerhalbjahr spätestens am 15. Januar, für das Winterhalbjahr spätestens am 15. Juli einzureichen; spätere Meldungen werden nicht berücksichtigt. Dem Gesuche sind beizufügen: 1. ein selbstgeschriebener Lebenslauf, 2. das letzte SchulzeugniS, 3. eine von der Polizeibehörde des Wohnorts des Antragsstellers ausgestellte Bescheinigung über Führung und Bedürftigkeit sowie über die Staatsangehörigkeit.
Bei Wiederholung von Anträgen, die für frühere Halbjahre bereits berücksichtigt sind, ist nur die Erreichung des letzten Klassenzeugnisses erforderlich.
Die Vergünstigungen werden mit dem Vorbehalte des sofortigen Widerrufs im Falle des Unfleißes oder tadelhafter Führung gewährt.
7. Schulgesetze.
§ 1. Jeder Schüler ist verpflichtet, innerhalb wie außerhalb der Schule die Gebote des.Anstandes und der guten Sitten zu befolgen. Den Lehrern der Anstalt ist er Ehrerbietung und Gehorsam schuldig.
§ 2. Der Besuch des Unterrichts muß regelmäßig und pünktlich sein, auch haben sich die Schüler an den vom Direktor ange- ordneten Fachausflügen und Schulfeiern zu beteiligen. Wünscht ein Schüler von einzelnen Unterrichtsgegenständen beurlaubt zu werden, so hat er sich an den Klassenlehrer zu wenden. Die Beurlaubung auf einen Tag oder mehrere Tage erfolgt nur durch den Direktor. Fehlt der Schüler wegen Krankheit, so ist dem Klassenlehrer spätestens am zweiten Tage davon Anzeige zu erstatten; dieser ist berechtigt, ein ärztliches Zeugnis zu verlangen.
§ 3. Die notwendigen Bücher und sonstigen Lehrmittel, sofern sie nicht von der Schule geliefert werden, muß sich der Schüler nach Anweisung der Schule anschaffen.
§ 4. Für den infolge nachweislich fahrlässiger Beschädigungen von Schuleigentum entstehenden Schaden ist Ersatz zu leisten.
Leihweise übergebene Gegenstände müssen in gutem Zustande zurückgegeben werden.
§ 5. Der Aufenthalt in den Schulräumen außerhalb der Unterrichtszeit ist nur mit Erlaubnis des Direktors gestattet.
§ 6. Das Rauchen auf dem Schulweg, im Schulgebäude oder im Schulhof ist nicht gestattet.
§ 7. Auswärtige Schüler und alleinstehende Schüler dürfen ihre Wohnung nur mit Genehmigung des DirektorS wählen und verändern. In einem WirtShause Wohnung zu nehmen, ist nicht
gestattet.
§ 8. Der Beitritt zu einem Vereine darf nur nach eingeholter Erlaubnis des Direktors geschehen. Die Teilnahme an Ver- ...... ' hat sofortige Entlassung zur Folge. Veranstaltungen von Schülern ist
einigungen studentischer Art
§ 9. Zu gemeinsamen Veranstaltungen vor vorher die Erlaubnis des Direktors nachzusuchen.
§ 10. Tritt ein Schüler während des Semesters aus, ohne dem Direktor unter Angabe der Gründe hiervon Anzeige zu er- statten, so erlischt jeglicher Anspruch auf ein Zeugnis, auch findet eine Wiederaufnahme des Schülers nicht statt.
§<1. Die von der Schule zu erkennenden Strafen sind: 1. Verweis durch den Lehrer oder den Direktor, 2. Verweis vor der Lehrerkonferenz, 3. Androhung der Verweisung, welche bei Minderjährigen dem gesetzlichen Stellvertreter des Schülers mitgeteilt wird, 4. Verweisung von der Anstalt. Ein von einer preußischen Anstalt wegen Unfleißes oder schlechten Betragens entlassener Schüler kann nur mit Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe an einer andern preußischen Anstalt gleicher
Organisation wieder ausgenommen werden.
§ 12. Die Schüler haben die Bestimmungen der von dem Direktor nach Anhörung deS Kuratoriums unter Zustimmung des Regierungspräsidenten etwa erlassenen Hausordnung oder sonstiger Vorschriften zu beachten.
8. Zeugnisse, Versetzung, Abgangsprüfung.
Am Schlüsse eines jeden Halbjahrs erhalten die Schüler Zeugnisse über Schulbesuch, Betragen, Feiß und Leistungen in den einzelnen Fächern. , t m
Schüler, die wegen Unfleißes oder mangelnder Begabung zum zweiten Male nicht versetzt werden, sind vom weiteren Besuch einer preußischen oder vom preußischen Staate anerkannten Bau- gewerkschule ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.
Am Schlüsse jedes Halbjahrs findet für die Schüler der ersten Klasse eine Reifeprüfung statt, für welche die nachstehend unter III abgedruckte Prüfungsordnung maßgebend ist.
Absolventen der Tiefbauabteilung können, ohne die zweite Hochbauklasse besucht zu haben, nach dem Besuche der ersten Hochbauklasse zur Prüfung im Hochbau zugelassen werden.
9. Berechtigungen.
a) Nach der Meisterprüfungsordnung für das Maurer,- Zimmerer- und Steinmetzhandwerk sind die Prüflinge, welche die Abgangsprüfung an einer staatlichen oder vom Staate anerkannten Baugewerffchule bestanden haben, von der Anfertigung der Prüfungsarbeit und von den mündlichen Prüfungsfächern Mathematik, Statik und Baukonstrukttonslehre befreit.
b) Bei der Annahme der Bausekretäre und Regierungs-Bau- sekretäre in der allgemeinen Bauverwaltung und der technischen Eisenbahnsekretäre und Eisenbahnbetriebsingenieure in der Etsen- bahnverwaltung, bei der von Militär-Bausekretären und von technischen Sekretariats-Aspiranten der Kaiserlichen Marine wird von den Bewerbern das Prüfungszeugnis einer staatlichen oder vom Staate anerkannten Baugewerffchule verlangt.
c) Schüler, welche mit Erfolg die Tiefbauabteilung einer Königlich Preußischen Baugewerffchule durchgemacht haben, finden bei Besetzung der mittleren technischen Dienststellen der Wasserbau- und Eisenbahnverwaltung vorzugsweise Berücksichttgung.
d) Allen mittleren technischen Beamten im Bereich der allgemeinen Bauverwaltung wird der theoretische Teil der vorgeschriebenen Berufsprüfung insoweit erlassen, als er sich mit der Reifeprüfung an einer Baugewerffchule deckt.
Aehnliche Erleichterungen werden bei den Prüfungen für den unteren und mittleren Staatseisenbahndienst gewährt.
e) Auch für den Bau, die Unterhaltung und Verbesserung der Landstraßenmitihren Brücken und Durchlässen, die Kanalisationen, Wasserleitungen und Pflasterungen der Städte verlangen die Provinzial- und Stadtverwaltungen von ihren technischen Hilfs- beamten zumeist den erfolgreichen Besuch einer Baugewerffchule.
fj Das Königlich Sächsische Ministerium hat bestimmt, daß Absolventen einer preußischen staatlichen oder in Preußen anerkannten Baugewerffchule als gleichberechtigt mit den Absolventen einer sächsischen staatlichen Baugewerffchule zu der sächsischen Baumeisterprüfung zuzulassen sind.
g) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst kann durch den Besuch der Baugewerffchule nicht erlangt werden. Doch können solche Schüler, die sich durch hervorragende Leistungen auszeichnen, von der Ersatzbehörde 3. Instanz zu der erleichterten Prüfung für den einjährigen Dienst zugelassen werden (§ 98 der deutschen Wehrordnung).
Die Ableistung der militärischen Dienstpflicht kann in Friedenszeiten auf eine vom Direktor erteilte Bescheinigung hin bis zur Beendigung der Ausbildung auf der Schule hinausgeschoben werden.
II. Lehrpläne.
a) Hochbauabteilung.
Fünfte Klasse.
Deutsch und Geschäftskunde (2 Stunden wöchentlich). Schriftliche Arbeiten bautechnischen und geschäftlichen Inhalts.
Rechnen (2 Stunden wöchentlich). Anwendungen der bürger- lichen Rechnungsarten auf baugewerbliche Aufgaben.
Algebra (3 Stunden wöchentlich). Die Grundrechnungsarten mit allgemeinen Zahlen. Proportionen, Potenzen. Einfachste Gleichungen mit einer Unbekannten.
Planimetrie und Stereometrie (5 Stunden wöchentlich). Die Lehre vom Dreieck, Viereck, Vieleck und vom Kreise. Flächenbe- rechnungen. Inhalts- und Massenberechnungen. Proportionen. Aehnlichkeit.
Naturlehre (3 Stunden wöchentlich). Die wichttgsten allgemeinen Eigenschaften der Körper. Maße. Gewichte. Das Wichttgste aus der Wärmelehre. Die wichttgsten Erscheinungen aus dem Gebiete der Chemie mit besonderer Rücksicht auf die Baustofflehre.
Projekttonslehre (6 Stunden wöchentlich). Projektion einfacher Körper. Körperschnitte. Abwickelungen. Durchdringungen. Dachausmittelungen.
Baukonstrukttonslehre (7 Stunden Vortrag und Wiederholungen wöchentlich). Verbände der Mauern, Pfttler, Schornsteine, Bögen, Tür- und Fensterecken. Fußböden in Stein und Estrich. Einfache Putzarbeiten. Preußische Kappen. Einfache Fundamente. Einfache Holzverbindungen, Balkenlagen und Zwischendecken, Fußböden und Decken. Fachwerkwände. Stehender und liegender Stuhl für kleine Spannweiten. Deckung mit Ziegeln. Die Hängerinne. DaS Abfallrohr. Einfachste Türen, Fenster und Treppen.
Bauzeichnen (8 Stunden wöchentlich). Ausarbeitung einer im Grundriß, Schnitt und Aufbau gegebenen Skizze zu einem kleinen freistehenden Gebäude. Hierbei sind die in den Vorträgen besprochenen Einzelkonstrukttonen in Anwendung auf den Sonder- sall einzuüben.
Baukunde (2 Stunden wöchentlich). Lage des freistehenden Hauses an der Straße und im Garten. Größe und Lage der Räume und die Art ihrer Benutzung. Himmelsrichtungen. Stellung der Fenster, Türen und Oefen. Möblierung der Zimmer.
Gestaltungslehre (2 Stunden wöchentlich). Aeußere Durchbildung kleiner, freistehender Gebäude. Zweck und Art des architektonischen Aufbaues. Verteilung der Baumassen. Lage und Größe der Oeffnungen. Wahl und Behandlung der Baustoffe. Erläuterungen an Modellen und Lichtbildern.
Freihandzeichnen (4 Stunden wöchentlich). Zeichnen von Einzelheiten, Konstrukttonsteilen oder Verzierungen aus dem Gebiete des Hausbaues nach Tafelzeichnungen, Vorlagen, Gegenständen und Modellen.
Modellieren (4 Stunden wöchentlich nach Bestimmung deS DirektorS). Modellieren von Bauteilen in Stein und Holz.
Vierte Klasse.
Deutsch und Geschäftskunde (2 Stunden wöchentlich). Uebungen in Geschäftsbriefen, Berichten und Eingaben. Besprechungen Der wichttgsten Bestimmungen des Post-, Telegraphen-, Telephon- und Eisenbahnverkehrs. Verträge, Mahnverfahren, Klagen, Wechselverkehr.
Rechnen (2 Stunden wöchentlich). Schwierigere Aufgaben aus den bürgerlichen Rechnungsarten. Benutzung von Tabellen.
Algebra (2 Stunden wöchentlich). Wiederholungen. Wurzeln. Gleichungen mit einer Unbekannten (Fortsetzung und Ergänzung).
Trigonometrie und Stereometrie (3 Stunden wöchentlich). Trigonometrie Berechnung des rechtwinkligen und gleichschenkligen Dreiecks. Oberflächenberechnungen. Erweiterung der Jn- Haltöberechnungen.
Naturlehre (3 Stunden wöchentlich). Mechanik der festen, flüssigen und luftförmigen Körper. Die einfachen Maschinen. Das Wichttgste vom Schall und Licht.
Baustofflehre (2 Stunden wöchentlich). Natürliche und künstliche Steine. Holz. Mörtel.
Projektionslehre (2 Stunden wöchentlich). Wiederholungen. Schattenkonstrukttonen.
Statik (4 Stunden wöchentlich). Grundbegriffe der Statik in rechnerischer und graphischerBehandlung. Velastungsberechnungen, Bestimmung der Auflagerdrücke, Momente und Querkräfte beim einfachen Träger auf zwei Stützen. Beispiele.
Baukonstrukttonslehre (7 Stunden wöchentlich. Vortrag und Wiederholungen). Tonnengewölbe und einfache Kreuzgewölbe, böhmische Kappen. Dachkonstruktionen aller Art in Holz für mittlere Spannweiten. Schiftungen. Schiefer- und Pappdach. Innere und äußere Türen, Fenster- und Fensterläden.
Bauzeichnen (8 Stunden wöchentlich). Ausarbeitung einer im Grundriß und Aufbau gegebenen Skizze zu einem kleinen bürgerlichen Wohnhause.
Baukunde (3 Stunden wöchentlich). Anlage eines kleinen ländlichen Wohnhauses mit Zubehör. Grundrißübungen. Allgemeine baurechtliche und baupolizeiliche Bestimmungen, insbesondere die für Landgemeinden.
Gestaltungslehre (2 Stunden wöchentlich). Wiederholung und Erweiterung des Unterrichtsstoffs der fünften Klasse.
Veranschlagen (2 Stunden wöchentlich). Die Formen des Anschlags, Materialienbedarf, Massenberechnung, Anfertigung des Kostenanschlags nebst Erläuterungsbericht. Uebungen nach der älteren Methode.
Freihandzeichnen (2 Stunden wöchentlich). Wie in der fünften Klasse und Uebungen im Skizzieren.
Modellieren (4 Stunden wöchentlich.) Nach Bestimmung des DirektorS). Wie in der fünften Klaffe.
Dritte Klaffe.
Deutsch, Geschäfts- und Gesetzeskunde (3 Stunden wöchentlich). Weitere Uebungen in Geschäftsbriefen, Berichten, Eingaben, Verträgen u. bergt Einrichtung und Führung der für ein Bau- geschäft wichtigen Bücher.