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Herrselder Kreisblatt

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Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 93.

Dienstag, den 11. August

1908.

Amtlicher teil.

Bekanntmachung über die Einlösung der Zinsscheine und den Bezug neuer Zinsscheinbogen der preußischen Staatsanleihen und der Reichsschuldverschreibungen.

I. 1. Die Zinsscheine der preußischen Staatsschuld und der Reichsschuld werden bis auf weiteres vom 21. des dem Fälligkeitstage vorangehenden Monats eingelöst:

durch die Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin W 8, Taubenstraße 29,

durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank) in Berlin, W 56, Markgrafenstraße 46 a,

durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in Berlin, C 2, am Zeughause 2,

durch die Reichsbankhauptkasse in Berlin, W 56, Jäger­straße 34, alle Reichsbankhaupt- und Reichsbankstellen und alle mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen,

durch alle preußischen RegieruNgshauptkassen, Kreiskassen und hauptamtlich verwalteten Forstkassen,

durch die preußischen Oberzollkassen,

durch alle preußischen Zollkassen, sofern die vorhandenen Barmittel die Einlösung gestatten, sowie

durch diejenigen Oberpostkassen, an deren Sitz sich keine Reichsbankanstalt befindet.

2. Die Zinsscheine der Reichsschuld werden ferner eingelöst in Bayern von der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihren sämtlichen Filialen,

in Sachsen von den Königlichen Bezirkssteuer­einnahmen,

in Württemberg von den Königlichen Kameral- ämtern,

in Baden von der Mehrzahl der Großherzoglichen n Finanz- und Hauptsteuerämter, I

in Hessen von den Großherzoglichen Bezirkskaffen

und Steuerämtern, bankanstalt.

in Sachsen-Weimar von den Großherzoglichen Rechnungsämtern,

in Elsaß-Lothringen von den Kaiserlichen Steuerkassen,

in den übrigen Bundesstaaten von verschiedenen von ihnen bekannt gegebenen Kassen.

3. Die Zinsscheine der preußischen Staatsschuld und der Reichsschuld können in Preußen allgemein statt baren Geldes in Zahlung gegeben werden bei allen hauptamtlich verwalteten staatlichen Kassen, mit Ausnahme der Kassen der Staatseisenbahnverwaltung, sowie bei Entrichtung der durch die Gemeinden zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern. Ermächtigt aber nicht verpflichtet zur Annahme an Zahlungs­statt sind die Reichspostanstalten.

4. Die Zinsscheine sind den Kassen nach Wertabschnitten geordnet mit einem Verzeichnisse vorzulegen, in welchem Stück­zahl und Betrag für jeden Wertabschnitt, Gesamtsumme sowie Namen und Wohnung des Einlieferers angegeben sind. Von Vorlegung eines Verzeichnisses wird abgesehen, wenn es sich um eine geringe Anzahl von Zinsscheinen handelt, deren Wert leicht zu übersehen und festzustellen ist. Formulare zu den Verzeichnissen werden bei den beteiligten Kassen vorrätig ge­halten und nach Bedarf unentgeltlich verabfolgt. Weniger geschäftskundigen Personen wird auf Wunsch von den Kassen- beamten bei Ausstellung der Verzeichnisse bereitwilligst Hilfe geleistet werden.

5. Eine Quittung über die gegen Zinsscheine erfolgte Zahlung wird nicht erfordert.

6. Ist die Einlösungsstelle an den Reichsbankgiroverkehr angeschlossen, so kann aus Wunsch des Empfangsberechtigten statt b* Barzahlung die Ueberweisung des Einlösungsbetrages aus ein Reichsbankgirokonto erfolgen. Von der Ueberweisung des Einlösungsbetrages wird dem Inhaber des betreffenden Kontos, sofern nicht die Ueberweisung auf das eigene Konto des Empfangsberechtigten erfolgt, unter Namhastmachung des letzteren Kenntnis gegeben. Kosten hierfür werden dem Empfangs­berechtigten nicht in Rechnung gestellt.

7. Bei Uebersendung des Einlösungsbetrages durch die Post trägt der Empfänger das Porto.

* Die Ausreichung neuer Zinsscheinbogen zu den Schuldverschreibungen der preußischen Staatsanleihen und der Reichsanleihen erfolgt gegen Einlieserung der zur Abhebung berechtigenden Erneuerungsscheine (Zinsscheinleisten, An­weisungen, Talons) durch sämtliche unter 11 aufgeführte Zins­scheineinlösungsstellen mit Ausnahme der Staatsschuldentilgungs­kasse und der Reichsbankhauptkasse. Für Berlin und Vororte werden die neuen Bogen, soweit nicht die Vermittelung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) oder der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse in Anspruch genommen wird, unmittelbar durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin S W 68, Oranienstraße 9294, ausgereicht. Ebenso können Staatsgläubiger, welche im Auslande wohnen, neben den anderen Ausreichungsstellen auch die Kontrolle der Staats­papiere für die Ausreichung der neuen ZinSscheinbogen in Anspruch nehmen.

2. Die neuen Zinsscheinbogen zu den Schuldver­schreibungen der Reichsanleihen können ferner

durch Vermittelung sämtlicher unter 12 ausgeführten Zinsschein­einlösungsstellen bezogen werden.

3. Die Erneuerungsscheine sind von den Besitzern mit einem Verzeichnis einzureichen, zu welchem Vordrucke von den Ausreichungsstellen unentgeltlich verabfolgt werden. Die Aus- rcichungsstelle erteilt dem Einliefeter eine Empfangsbescheinigung, welche die Stückzahl der eingelieferten Erneuerungsscheine und den Gesamtwertbetrag der zugehörigen Schuldverschreibungen ohne deren Nummern angibt. Bei der Empsangnahme der neuen Zinsscheinbogen ist diese Empfangsbescheinigung, nachdem der Empfangsberechtigte den darunter befindlichen Quittungs- entwurs vollzogen hat, zurückzugeben.

4. Wünscht der Einlieserer der Erneuerungsscheine eine die Nummern der Schuldverschreibungen enthaltende Empfangs­bescheinigung, so hat er das Verzeichnis doppelt einzureichen; die eine Ausfertigung wird dann, mit der Empfangsbescheinigung der Ausreichungsstelle versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei der Abhebung der neuen ZinSscheinbogen, nachdem der Empfangsberechtigte darauf Quittung geleistet, wieder abzuliefern.

5. Im Schalterverkehr der Kontrolle der Staatspapiere werden den Einreichern statt einer förmlichen Empfangsbe­scheinigung aus Wunsch numerierte Empfangsmarken ausge- händigt, gegen deren Rückgabe die Verabsolgung der neuen Zinsscheinbogen erfolgt.

6. Weniger geschäftskundigen Personen wird bei der Auf­stellung der Verzeichnisse von den Kassenbeamten bereitwilligst Hilfe geleistet werden.

7. Werden die neuen ZinSscheinbogen nicht unmittelbar bei der Ausreichungsstelle in Empfang genommen, so geschieht ihre Zusendung unter voller Wertangabe, sofern nicht hierüber von dem Empfangsberechtigten anderweite Bestimmung getroffen wird, als portopflichtige Dienstsache auf Gefahr und Kosten des Empfängers durch die Post. Im Verkehre mit der Kontrolle der Staatspapiere gilt für Berlin und Umgebung als Regel, daß die Erneuerungsscheine von den Staatsgläubigern persönlich oder durch einen Beauftragten überbracht und die neuen Zinsscheine am Schalter in Empfang genommen werden. Die Kontrolle der Staatspapiere wird aber etwaigen anderweiten Wünschen des Publikums nach Möglichkeit Rechnung tragen.

III. Die Kassenbeamten sind gehalten, dem Publikum über die für die Staats- und Reichsschuldpapiere maßgebenden Be­stimmungen bereitwilligst Auskunft zu erteilen, insbesondere auch, insoweit eS sich um die Einlösung und die Erneuerung von Zinsscheinen, die Erteilung von Ersatzstücken für beschädigte Schuldverschreibungen und ZinSscheinbogen, abhanden ge­kommene oder vernichtete Schuldverschreibungen und Schatzan­weisungen sowie um das preußische Staatsschuldbuch und das Reichsschuldbuch handelt. Ueber die zu ihrer Kenntnis ge­langenden Vermögensangelegenheiten der Staatsgläubiger haben die Beamten unverbrüchliches Stillschweigen zu wahren.

Berlin, den 3. Juli 1908.

Königlich Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschuldenverwaltnng. gez. v. B i s ch o f f s h a u s e n.

Auf Grund der Bestimmungen im § 21 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, den nachstehenden Abänderungen der Bekanntmachung vom 18. Februar 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 48) mit der Maßgabe zu- zustimmen, daß die Aenderungen am 1. August 1908 in Kraft treten.

a) Im ersten Absatz ist hinter dem WorteFormaldehyd" einzuschalten:

und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben.

b) Der zweite Absatz enthält folgende Fasfung:

Dasselbe gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine und der Hüllen derjenigen Wurstarten, bei denen die Gelbfärbung her­kömmlich und als künstlich ohne weiteres erkennbar ist, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläust.

Berlin, den 4. Juli 1908.

Der Reichskanzler. I. V.: gez. v. Bethmann-Hollweg. *

HerSfeld, den 5. August 1908.

Wird veröffentlicht.

I 8031. Der Königliche Landrat.

I. V.: Fellinger,

Regierungs-Reserendar.

Hersseld, den 1. August 1908.

Der Bürgermeister Battenberg in Frielingen ist heute als Standesbeamter und der Schöffe George Otto als Standes­beamter-Stellvertreter für die Ortschaften Frielingen, Gersdorf, Willingshain, Heddersdorf und Allendors eidlich verpflichtet worden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I. A. 4295. J. V.: Fellinger, Regierungs-Reserendar.

Hersseld, den 3. August 1908.

DaS Proviantamt Fulda hat den Ankauf von

Roggenstroh aus der neuen Ernte ausgenommen. Preßstroh wird nicht gekauft.

I. 8024. Der Königliche Landrat.

I. V.: Fellinger,

Regierungs-Reserendar.

nichtamtlicher teil.

Zur Zusammenkunft des Kaisers Wilhelm mit dem tönig »an England.

Am 11. August findet wiederum auf Schloß Friedrichshof eine Begegnung des deutschen Kaisers mit dem Könige von England statt, und bei den oft nicht ganz befriedigenden Be­ziehungen zwischen Deutschland und England und im Hinblick auf die ernste Weltlage im Orient und in der Nordwestecke Afrikas wird man diese Monarchenzusammeukunst immerhin hoch einschätzen müssen, denn beide Monarchen gehören zu den einflußreichsten Herrschern ihres Zeitalters, und wenn König Eduard unbestritten der Herr der größten und stärksten Flotte der Welt ist, so braucht der Welt nicht erst noch gesagt zu werden, daß der deutsche Kaiser in einem Kriege der Gebieter des größten uud stärksten Landheeres sein wird. Die höchsten Vertreter solcher Machtfaktoren haben sich zu allen Zeiten fchon immerhin etwas wichtiges zu fügen. Aber wir wollen die Ergebnisse der Monarchenzusammenkust aus Schloß Friedrichs- hof nicht im voraus beurteilen, denn das wäre voreilig und verfehlt. Der Wahrheit zur Ehre wollen wir aber betonen, daß die Beziehungen zwischen ^Deutschland und England seit Jahren sehr viel zu wünschen übrig ließen, und daß in Eng­land wie auch in Deutschland sehr, häufig von dem großen wirtschaftlichen und politischen Gegensatze zwischen der deutschen und englischen Nation gesprochen wird. Was soll das heißen, wenn man diese Frage und seltsame Sache ehrlich beantworten und behandeln will? Worin besteht denn eigentlich der große wirtschaftliche und politische Gegensatz zwischen Deutschland und England! Will Deutschland aus irgend einem Gebiete den Engländern ein Stück Land oder ein Recht streitig machen? Kein Mensch hat noch darüber irgend etwas gehört. Oder streitet Deutschland mit England um irgend ein auswärtiges Interesse? Mail hat höchstens gehört, daß England in den orientalischen und afrikanischen Fragen aus Seiten Frankreichs stehe. Nun, das ist für Deutschland noch lange kein Kriegs­fall. Die Wahrnehmung der politischen und wirtschaftlichen Interessen muß jeder Staat nach seinen Interessen und Freund­schaften besolgen. Und die marokkanische Frage wäre die letzte, um wegen ihr einen Weltkrieg zu entzünden. Das will auch Frankreich nicht, und deshalb können wir auch keine schweren Konflikte mit England haben. Und in der Türkei kommt das deutsche Interesse gar nicht so unmittelbar in Frage, wie bei den anderen Großmächten. Man kann also, wenn der Ge­danke eines Gegensatzes zwischen Deutschland und England trotzdem noch festgehalten wird, nur sagen, daß die großen Fortschritte Deutschlands auf dem Gebiete der Industrie, des Handels, des Verkehrs und der Schiffahrt in England eine gewisse Beängstigung hervorgerufen haben, als wenn Deutsch­land in absehbarer Zeit der gefährlichste Nebenbuhler Englands werden könnte. Aber gibt es diesem Zukunftsbilde gegenüber nicht noch das Gebiet der realen und wirtschaftlichen und politischen Interessen, welche auch England und Deutschland in vielen Punkten aus eine vollständige Interessengemeinschaft Hinweisen. So ist der Handelsaustausch zwischen England und Deutschland so groß, wie sonst zwischen keinen Großmächten der Erde. Deutschland kauft jährlich von England für eine Milliarde Mark Ware und England bezieht von Deutschland für nahezu denselben Betrag Jndustrieartikel. Ferner haben Deutschland und England in den weiten Gebieten Afrikas gegenüber der Burensrage und der Negersrage gemeinsame Interessen in ihren großen Kolonien zu verfolgen, und diese Gemeinsamkeit der Interessen in Afrika ist nicht gering zu er­achten, wenn man bedenkt, daß die Kriege in Afrika schon große englische Heere und namhafte deutsche Truppenkörper in An- spruch genommen haben. Eine Klärung und Befriedigung in den Beziehungen zwischen England und Deutschland läßt sich daher nur dadurch erzielen, daß die Interessengemeinschaft zwischen den beiden Großmächten besser erkannt und mehr und mehr gepflegt wird.

Äotionalfmnilt fir in Aasen ZeMiin.

Unter dem Ehrenpräsidium Sr. Kaiserlichen und König­lichen Hoheit des Kronprinzen hat sich am Freitag in Berlin das Deutsche Reichskomitee zur Ausbringung einer Ehrengabe deS gesamten deutschen Volkes für den Grasen v. Zeppelin zum Bau eines neuen Luftschiffes gebildet.

Es erläßt nachstehenden Aufruf:

Groß war der Jubel, als die Kunde von den erfolgreichen Fahrten des deutschen Luftschiffes unter seinem genialen Er­finder Grasen v. Zeppelin die deutschen Lande durchdrang.

Jetzt, da ein großes Unglück das Lebenswerk dieses uner-