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herrsel-er Armblatt

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Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 83. Donnerstag, den 16. Juli 1908.

Amtlicher teil

Hersfeld, den 10. Juli 1908.

Nachstehend veröffentliche ich ein Muster der Be­dingungen für die Verpachtung gemeinschaftlicher Jagd­bezirke und ein Pachtvertrag-Muster, die auf Veranlassung von dem Herrn Regierungs-Präsidenten entworfen worden sind.

Ich empfehle den Jagdvorstehern, sie den Jagdver­pachtungen zu Grunde zu legen.

Die Ludwig Funk'sche Buchdruckerei dahier hält Druckexemplare dieser Muster vorrätig.

I. A. 3915. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

* *

*

Bedingungen*).

Zur öffentlich Meistbietenden beschränkt öffent­lich meistbietenden freihändigen Verpachtung der Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Nr . . der Gemeinde- (Guts-) Feldmark ....

§ 1. Der Pachtvertrag muß schriftlich abgeschloffen werden und soll sich auf 69, 12 Jahre, vom . . bis . . . erstrecken.

§ 2. Der Jagdbezirk umfaßt mit Ausnahme der im § 3 genannten sämtliche Grundflächen der Ge­meindefeldmark .... sowie folgende Teile des Ge­meinde- (Guts-) Bezirks . . . ., welche . . . mit der Gemeinde- (Guts-) Feldmark .... zu einem gemein­schaftlichen Jagdbezirk vereinigt sind.

Die Gemeindefeldmark .... ist .... in ... . selbständige Jagdbezirke geteilt worden.

Die Lage und der Umfang derselben ist aus der anliegenden Handzeichnung ersichtlich.

Der zu verpachtende Jagdbezirk I ist etwa . . ha = . .

Morgen groß.

Der zu verpachtende Jagdbezirk II ist etwa . . ha = . .

Morgen groß.

Der zu verpachtende Jagdbezirk III ist etwa . . ha = . .

Morgen groß.

Für die Richtigkeit des angegebenen Flächeninhalts leistet der Verpächter keine Gewähr.

§ 3. Ausgeschlossen von der Verpachtung bleiben die folgenden zum Gemeinde- (Guts-) Bezirk .... ge­hörenden Grundstücke: ....

Ausgeschlossen von der Verpachtung sind keinerlei Grundstücke.

§ 4. Scheiden Grundflächen auf Grund des § 14 Absatz 1 der Jagdordnung aus, so ermäßigt sich der Jagdpachtpreis im Verhältnis des verbleibenden räum­lichen Umfangs zum bisherigen Umfange des Jagdbe­zirkes, sofern der Pächter nicht vorzieht, von dem im Gesetze vorbehaltenen Rücktrittsrechte Gebrauch zu machen.

Treten Grundflächen hinzu, so erhöht sich der Pacht­preis entsprechend.

§ 5. Der Pächter hat das Pachtgeld in einer Summe alljährlich spätestens am ersten Werktage des laufenden Pachtjahres im voraus an den Jagdvorsteher zu ent­richten. Mehrere Pächter haften als Gemeinschuldner.

§ 6. Eine Weiterverpachtung der Jagd bedarf der Zustimmung des Verpächters und der Genehmigung des Kreis-Ausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses. Die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen gegen Entgelt ist dem Pächter nicht gestattet, dieselbe hat neben einer an die Kasse der Jagdgenossenschaft zu zahlenden Ver­tragsstrafe von 30 Mark zur Folge, daß der Verpächter berechtigt ist, die sofortige Auflösung des Pachtverhält­nisses auszusprechen, während der Pächter das Pachtgeld für das laufende Pachtjahr und die nach §§ 8 und 10 M zahlenden, etwa noch rückständigen Wildschadens- bezw. Schadenersatzbeträge unverkürzt zu entrichten hat.

Die Ueberlassung der Ausübung der Jagd auf Ländereien, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk ge­hören, seitens des Jagdberechtigten an deren Eigentümer wird einer Weiterverpachtung gleicherachtet. Die Aus­stellung von schriftlichen Jagderlaubnisscheinen ohne Entgelt darf nur mit Genehmigung des Jagdvorstehers und nur in dem Umfange erfolgen, daß niemals mehr als 3 Jagdberechtigte (z. B. 1 Pächter und 2 Inhaber von Erlaubnisscheinen oder 2 Pächter und 1 Inhaber eines Erlaubnisscheines) vorhanden sind, denn der In­haber eines Jagderlaubnisscheines ist im Sinne der Bestimmung des § 22 Ziffer 2 der Jagdordnung einem Mitpächter gleichzuachten, auch wenn er als solcher in dem Jagdpachtvertrage nicht genannt ist. Sollen aus­nahmsweise weitere Erlaubnisscheine erteilt werden, oder die Verpachtung an eine Jagdgesellschaft erfolgen, so ist hierzu die Genehmigung des Kreis-Ausschusses, in Stadt­kreisen des Bezirksausschusses einzuholen.

Der Jagdvorsteher kann mit Genehmigung des Kreis­ausschusses die bereits erteilte Genehmigung zur Aus- *) Zur Beachtung am Schluß.

stellung eines Jagderlaubnisscheines jederzeit wieder zurücknehmen.

Jagdgäste dürfen nur in Gegenwart des Jagd­berechtigten oder dessen Vertreters die Jagd ausüben.

§ 7. Zwecks Hebung der Fischzucht und um eine planmäßige Verminderung der Fischotter zu fördern, wird für die von der Königlichen Regierung bestellten Otterjäger jederzeit die Ausübung der Otterjagd in und an den Gewässern und Wasserläufen des Jagdbezirkes vor­behalten. Die von den Otterjägern gemachte Beute steht diesen zu. Daneben ist der Jagdpächter gleichfalls zur Ausübung der Otterjagd befugt.

§ 8. Der Pächter ist zur vollständigen Wiederer­stattung aller zu zahlenden Wildschadenbeträge nach Maßgabe der §§ 52 ff. der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 Ges. S. S. 207 in den ehemals kurhes- sichen Landesteilen nach Maßgabe von § 81 der Jagdordnung, des kurhessischen Wildschadens-Ge- setzes vom 26. Januar 1854 und der §§ 26, 28, 34 bis 37, 40 des kurhessischen Jagdgesetzes vom 7. September 1865 verpflichtet. Die Kosten der Ab­schätzung sind von den Beteiligten im Verhältnis des geforderten und des festgestellten Wildschadens zu tragen. Die Zahlung hat binnen 4 Wochen nach Feststellung an die Gemeindekasse zu erfolgen. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner.

Der etwa vorkommende Wildschaden ist von den Grundbesitzern des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes nach Verhältnis der Größte der beteiligten Fläche selbst zu tragen oder zu erstatten.

§ 9. Bei Ausübung der Jagd muß der Pächter die jagdpolizeilichen Verordnungen, insbesondere der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 Ges. S. S. 207 genau beachten. Es ist demselben unbedingt untersagt:

a) H etz- und Parforce-Jagden anzustellen,

b) w ährend des letzten Pachtjahres weibliches Reh­wild bei Meidung einer in dieKasseder Jagdgenossenschaft fließenden Vertragsstrafe von 30 Mk. für jedes Stück abzuschießen.

§ 10. Der Pächter haftet für den Ersatz jeden Schadens, welchen er selbst oder diejenigen, denen er die Erlaubnis, auf dem Jagdrevier zu jagen, erteilt hat, bei Ausübung der Jagd an den Grundstücken oder deren Früchten verursachen. Die Feststellung desselben geschieht auf Antrag des Geschädigten durch zwei landwirtschaft­liche Sachverständige, von denen der eine vom Pächter, der andere vom Jagdvorsteher gewählt wird. Im Streitfälle haben die Sachverständigen einen Dritten als Obmann zu wählen.

§ 11. Dem Verpächter ist es freigestellt, den Pacht­vertrag vor Ablauf desselben jederzeit aufzulösen:

a) w enn der Pächter stirbt oder in Konkurs gerät,

b) w enn derselbe länger als 4 Wochen nach dem Fälligkeitstermine mit der Bezahlung des Pachtgeldes für ein Jahr im Rückstände bleibt über auf ergangene schriftliche Aufforderung innerhalb derselben Frist die nach §§ 8 oder 10 zu erstattenden Wildschadens- bezw. Schadenersatzbeträge nicht zahlt,

c) w enn ihm die Behörde die Erteilung eines Jagd­scheins verweigert oder ihm denselben wieder entzieht,

d) w enn er, entgegen der Bestimmung int § 6 des Vertrages Jagderlaubnisscheine ohne Genehmigung des Jagdvorstehers ausgiebt oder gegen Entgeld sich von anderen Personen zur Jagdausübung begleiten läßt,

e) w enn er die Bestimmungen der §§ 4, 5, 7 und 9 des Vertrages verletzt,

In allen diesen Fällen hat der Pächter das Pachtgeld für das laufende Pachtjahr sowie die vorstehend unter b aufgeführten Beträge unverkürzt zu entrichten.

§ 12. Der Pächter übernimmt alle Vertragsunkosten, die Kosten der Bekanntmachung jedoch nur insoweit, als sie durch dreimaliges Einrücken in das von der Aufsichtsbehörde gemäß § 21 der Jagdordnung bestimmte Blatt erwachsen.

Der Jagdpächter hat die Kosten der Polizeijagden zu erstatten, sofern solche von der, Jagdpolizeibehörde auf Grund des § 28^ des kurhessischen Jagdgesetzes vom 7. September 1865 angeordnet werden.

§ 13. Der Jagdvorsteher ist befugt, die Stellung einer Kantton in mündelsicheren Wertpapieren oder in barem Gelde, das nicht verzinst wird, bei der Kasse der Jagdgenossenschaft eines zahlungsfähigen Bürgen zu verlangen.

§ 14. Die Auswahl des Pächters bleibt dem Jagd­vorsteher unter den . . Bestbietenden vorbehalten. Der Zuschlag wird nicht in dem Verpachtungstermine, sondern erst erteilt, nachdem die Jagdaufsichtsbehörde Einsicht in den Pachtvertrag genommen hat. Bis dahin, jedoch nicht länger als 4 Wochen, bleiben die drei Bestbietenden an ihre Gebote gebunden.

Falls die abgegebenen Gebote zu niedrig oder nicht annehmbar erscheinen, oder gegen die Personen der Bestbietenden Bedenken vorliegen, bleibt es dem Jagd­

vorsteher überlassen, einen neuen Verpachtungstermin anzuberaumen.

§ 15. Die Verpachtung geschieht durch Aufgebot in Marksummen von mindestens je einer Mark auf Jahrespacht.

§ 16. Nur solche Personen werden zum Bieten zu­gelassen, welche dem Jagdvorsteher als dispositionsfähig bekannt sind oder auf Erfordern desselben, eine dem jährlichen Pachtgebot gleichkommende Kaution oder wenigstens eine solche von . . . Mk. bar oder in Wert­papieren deponieren.

........ den . . ten......19 . .

Der Jagdvorsteher (Unterschrift).....

Gegen vorstehende Bedingungen für die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Gemeinde . . . . ist nichts zu erinnern.

........ den . . ten......19 . .

Die Aufsichtsbehörde.....Landrat.

Vorstehende Pachtbedingungen haben 2 Wochen lang, vom .... bis ... . öffentlich in.....ausgelegen, nach dem zuvor Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt gemacht worden sind.

....... den . . ten.....19 . .

Der Jagdoorsteher. (Unterschrift).....

Zur Beachtung:

1) Die wahlweise einzusetzenden Bedingungen (der lateinischen Schrift) sind falls sie nicht zur Anwendung gelangen sollten, zu durchstreichen.

2) Die Bedingungen sind, bevor sie öffentlich aus­gelegt werden, dem Landrat vorzulegen.

3) Diese Bedingungen sind zwei Wochen lang öffent­lich auszulegen, Ort und Zeit der Auslegnng sind in der Bekanntmachung über die Art der Verpachtung anzugeben.

4) Die Pachzeit soll in der Regel auf mindestens 6 und höchstens auf 12 Jahre festgesetzt werden, jedoch kann dieselbe mit Genehmigung des Kreisausschusses im Interesse der Jagdgenossenschaft bis auf 3 Jahre herab­gesetzt oder bis auf 18 Jahre erhöht werden.

5) Die Verpachtung der Jagd auf demselben Jagd­bezirke soll in der Regel an nicht mehr als 3 Personen gemeinschaftlich erfolgen, jedoch kann dieselbe mit Ge­nehmigung des Kreisausschusses im Interesse der Jagd­genossenschaft auch an mehr als 3 Jagdpächter oder an eine Jagdgesellschaft (Verein, Genossenschaft) von nicht beschränkter Mitgliederzahl vorgenommen werden. An Ausländer darf nur mit Genehmigung der Jagd­aufsichtsbehörde (Landrat) verpachtet werden.

6) Diejenigen Grundflächen sind genau zu bezeichnen, welche zwar im Gemeinde- (Guts-) bezirke liegen aber nach den §§ 419 der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 vom gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausgeschlossen sind oder einen Eigenjagdbezirk bilden.

Ausgeschlossen dürfen nur werden: Wald­enklaven (siehe aber Voraussetzungen dazu nachstehend) und zur Fischerei dienende Seen und Teiche, wenn sie nicht 75 ha umfassen. Die Ausübung des Jagdrechts auf diesen Wasserflächen muß während der Dauer des Ausschlusses ruhen.

Eigenjagdbezirke bilden:

a. die demselben Eigentümer gehörigen Grundflächen, welche zusammenhängend einen Flächenraum von wenigstens 75 ha einnehmen,

b. die dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigten Grundflächen. Darüber, ob eine Grundfläche dauernd und vollständig eingefriedigt ist, ob und unter welchen Bedingungen hier die Jagd auf Flugwild ausgeübt werden darf, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Jagdpolizeibehörde.

7) Ist die vollständige Wiedererstattung der zu zah­lenden Wildschadensbeträge durch den Jagdpächter nicht ausbedungen, so müssen solche Jagdpachtverträge nach ortsüblicher Bekanntmachung 2 Wochen öffentlich aus­gelegt werden. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kreisausschusses, wenn seitens auch nur eines Nutzungsberechtigten während der Aus­legungsfrist Einspruch erhoben wird.

* *

*

Jagdpacht-Bertrag.

Zwischen dem.....als Jagdvorsteher der Jagd­genossenschaft der Gemeinde ... und dem ... zu .. . als Pächter ist heute folgender Jagdpachtvertrag abge­schlossen worden:

§ 1. Der Jagdvorsteher verpachtet auf Grund der im öffentlichen Verpachtungstermin vom .... aufge­nommenen Verhandlung bem . ... zu .... die Jagd­nutzung in dem Jagdbezirke ... der Gemeinde .... für die Zeit vom .... bis .... zu dem jährlichen Pachtpreise von . . . Mk., in Buchstaben.....Mark nach Maßgabe der für die Jagdverpachtung aufgestellten Bedingungen vom . . . ., die durch Unterschrist aus­drücklich anerkannt werden und als Bestandteil diesem Vertrage in einem Exemplar angehestet sind.