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herrMer Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 76. Donnerstag, den S. Juli 1808.

Amtlicher Ccil.

Hersfeld, den 23. Juni 1908.

Die diesjährige Pferdevormnfternng im Kreise Hersfeld findet an folgenden Terminen statt:

Am

Anfang Uhr

Bezeichnung der Gemeinden.

4. Juli

6. Juli

7. Juli

8. Juli

9. Juli

10. Juli

11. Juli

13. Juli

14. Juli

21. Juli

22. Juli

880

848 915

945

l030 11 1130

8 830

945 730 815 4)15

10 1030

11

630 abd. 730 8

81Ö

845 916

945 7

945 1030

11 H30 H45

8

830

93O

1Q3O 1115 1145 1215

1

730 815

830 9

945 1030

11

830 915

1015

11-

ll45 12 123°

1

2 30

1015 1020

1030

Gersdorf mit Willingshain

Frielingen

Heddersdorf

Kirchheim mit Goßmannsrode, Recke- rode, Rotterterode

Gershausen

Reimboldshausen

Kemmerode

Kleba

Hattenbach

Niederjossa

Niederaula

Mengshausen mit Engelbach u. Solms

Kerspenhausen mit Hilperhausen und Roßbach

Beiershausen

Asbach mit Kohlhausen

Eichhof

Bingartes

Kalkobes

Allmershausen mit Heenes

Gittersdors

Untergeis

Obergeis

Aua

Hersfeld mit Meisebach

Mecklar und Meckbach

Friedlos

Reilos

Rohrbach

Tann mit Biedebach

Wilhelmshof mit Oberrode und Peters- berg

Sorga mit Hermannshof u. Kathus

Malkomes mit Dünkelrode an der

Straße Hersfeld-Friedewald

Friedewald mit Herfa

Lautenhausen

Hillartshausen mit Unterneurode

Ausbach mit Gethsemane

Röhrigshof

Philippsthal

Heimboldshausen

Harnrode

Lengers mit Bengendorf und Wölsers- hausen

Heringen

Leimbach

Widdershausen

Ransbach

Wehrshausen

Hilmes mit Motzfeld

Schenklengsfeld mit Oberlengsfeld, Lampertsfeld und Schenksolz

Conrode

Wüstfeld mit Wippershain

Landershausen

Unterweisenborn

Stärklos mit Kruspis und Holzheim

Eitra

Sieglos

Oberhaun

Unterhaun mit Rotensee

Da wo mehrere Orte zusammen gemustert werden, ist der Ort, wo die Musterung stattfindet, unterstrichen. Wenn nichts anderes bestimmt, sind die früheren JVsuste- rungsplüt-e beizubehalten.

Ich weise die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden, einschl. der Gutsbezirke, an die be­stimmten Termine alsbald auf ortsübliche Meile be­kannt zu machen und insbesondere zur Kenntnis der pferdebesttzer zu bringen.

Die Verzeichnisse der vorhandenen Pferde, (Vor­führungslisten) zu welchen die Formulare übersandt werden, sind alsbald in zwei Exemplaren anzufertigen. Hierbei ist folgendes genau zu beachten:

Die bei der letzten Musterung als dauernd kriegs- unbrauchbar bezeichneten pferde werden weder in die Elften ausgenommen, noch vorgeführt; ebenso

auch nicht die durch Verkauf rc. in Abgang gekommenen Pferde.

2. In die Eliten einzutragen und vorzuführen find vielmehr:

a. Die als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde,

b. die vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbaren und

c. die durch Erreichung des vorgeschriebenen Alters (4jährig) oder durch Kauf hinzugekommenen, sowie selbstverständlich auch die bei der letzten Musterung aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm rc.) nicht Vorgeführten.

3. Die in Zugang gekommenen pferde lind den betreffenden Besitzern zuzuschreiben und nicht erst am 6nde der ganzen Elfte nachzutragen.

4. Auf die Ausfüllung der Spalte 6 der neuen Vor­führungslistenBestimmung der letzten Vormusterung (durch den Gemeindevorsteher vor der Musterung aus- zufüllen)" mache ich besonders aufmerksam. Die Aus­füllung ist folgendermaßen abkürzend vorzunehmen:

R. I. für Reitpferde I.

R. II. II.

I. 8. Zugpferde I. Stangen

I. V. I. Vorder

II. 8. II. Stangen

II. V. II. Vorder

b. s. besonders schwere Zugpferde.

5. Sämtliche pferde sind durch die ganze Elfte durchzunummerieren. Die pfummern müssen deutlich und gross den Pferden an der linken Kopfseite be­festigt werden.

6. Bezüglich der bei bei letzt- a Musterung als kriegs- brauchbar bezeichneten pferde sind außerdem an der linken Seite auch die nach § 5 der Pferdeaushebungs­vorschrift vorgefchriebenen Bestimmungstäfeichen an- zubringen. Etwa noch fehlende können von hier be­zogen werden.

Hinsichtlich der Vormusterung selbst gelten folgende Bestimmungen:

pferdebefitzer, welche ihre gestellungspflichtigen pferde nicht rechtzeitig verführen, haben ausser der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, dass die nicht gestellten pferde zwangsweise auf Kosten des pferde- besitzers herbeigeschafft werden.

Die Herren Ortsvorstände und im Behinderungs- falle ihre Stellvertreter haben sich zu den piusterungs- terminen einzufinden und die angefertigten Vorsüh- rungslisten dem Commissar vorzulegen.

Die Vorführungslisten vom 3ahr 1907 find gleich- falls mit zur Stelle zu bringen (siehe Anmerkung 3 des Titelblattes der Vorführungsliste). Dem Musterungs- Commisfar ist sofort Anzeige zu erstatten, falls Pferde­besitzer nicht sämtliche Pserde zur Vorführung bringen. Die Ortsvorstände sind ferner verpflichtet, für die Ge­stellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass das Verführen genau in der Reihenfolge der Vorführungslifte stattfindet. Hierzu ist erforderlich, dass die pferde pünktlich zur an gesetzten Zeit über­einstimmend mit der Eilte nebeneinander ohne grosse Zwischenräume ausgestellt sind. Zur Vermeidung von unliebsamen Verzögerungen ist ferner streng daraus zu achten, daß die an den Pferden befindlichen Stummem und Bestimmungstäfelchen nicht nach Belieben gewechselt werden, sondern daß sie stets aufs Genaueste überein­stimmend mit der Vorführungsliste belassen werden.

Da in diesem Jahre wiederum eine JVeumusterung der fahr^euge stattjufinden hat, haben die Herren Ortsvorständefestzustellen, wievielgeeignete Fahrzeuge in der Gemeinde vorhanden sind. Dem Musterungs-Commissar ist hiervon Mit­teilung zu machen. Ein biszwei solch er Wagen sind auf dem Musterungsplatze v 0 rzu - stellen.

Aus den Gemeinden, welche nicht selbst Musterungs­ort sind, sind keine Wagen vorzustellen.

Schließlich bemerke ich noch, daß nur bei pünktlichster Einhaltung der angesetzten Termine und vollständiger Ausfüllung der Listen eine glatte Abwicklung des Musterungsgeschäfts ermöglicht werden kann. Es liegt darum die genaueste Beachtung der getroffenen Be­stimmungen im eigenen Interesse der Pferdebesitzer.

M. 1095. Der Königliche Landrat von Grunelius.

Cassel, den 16. Juni 1908.

In einem Einzelfall hat in dem Verfahren gemäß § 35 Abs. 5 der Reichsgewerbeordnung aus Untersagung des Ge­werbebetriebes als Bauunternehmer pp. der zuvor zu ver­nehmende Sachverständige sein Gutachten lediglich aus die Mitteilungen des Polizeiverwalters gründen können, weil das Bauwerk, das infolge feiner Bauausführung zur Einleitung deS Verfahrens Veranlassung gegeben hatte, inzwischen beseitigt worden war. Bei der Bedeutung dieses Gutachtens für den

Ausgang des Verfahrens und für die geschäftliche Existenz des Gewerbetreibenden erscheint es bedenklich, daß das Gut­achten nur auf Zeugenaussagen hin abgegeben wird, vielmehr ist es erwünscht, daß der Sachverständige sich durch Besichtigung des Baues ein selbstständiges fachmännisches Urteil bilde. Dazu ist erforderlich, daß, sofern es möglich ist und öffentliche, insbesondere sicherheitspolizeiliche Interessen nicht in Frage kommen, das Bauwerk oder im Falle des Einsturzes der Bauplatz in unverändertem Zustande erhalten bleibt, bis der nach dem Erlaß der Herren Ressortminister vom 26. Februar 1907, mitgeteilt durch Rundverfügung vom 24. Juni v. Js. A. II. G. 628 zu hörende Sachverständige benachrichtigt und erschienen ist.

Die Herren Landräte ersuche ich hiernach den Ortspolizei- behörden in Ihnen zweckmäßig erscheinender Weise Anweisung zu erteilen. (A. II. G. Nr. 734.)

Der Regierungs-Präsident. J. V.: gez. Schenk.

An die Herren Landräte und Polizeidirektoren des Bezirks. * *

Hersfeld, am 26. Juni 1908.

Vorstehendes teile ich den Ortspolizeibehörden des Kreises unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 20. Juli 1907 J. I. Nr. 6193 Kreisblatt Nr. 87 zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

I. 6630. Der Königliche Landrat

von GruneliuS.

Hersfeld, den 26. Juni 1908.

Die Militärpflichtigen des Kreises, welche beabsichtigen, die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachzusuchen, mache ich zur Senneitrum. rrußiger Versäumnisse auf die nachstehenden Bestimmungen der Wehrordnung aufmerksam. Die Herrn Ortsvorstände des Kreises haben diese Bestimmungen alsbald auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

I. M. 1201. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahms­weise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebens­jahr zu erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung bezw. Beibringung der für die Erteilung des Berechtigungsscheins erforder­lichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2 der W.-O.) bei der Prüfungskommission zu ersolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungs­schein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz erteilt werden.

2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O.)

3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres bei der unter Ziff. 2 bezeichneten Prüfungskommission schrift­lich zu melden.

Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).

4. Der Meldung (Ziffer 3) ist beizusügen:

a. ein Geburtszeugnis.

b. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Aus­rüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Ecklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer andern Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbst­schuldner übernommen werden.*)

Die Unterschrist der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Er­klärung der gerichtlichen oder notariellen Form.

c. ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberreal­schulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.

Sämtliche Papiere sind im Originale einzureichen.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Früh­jahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1.