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herrMer Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Zernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 76. Donnerstag, den S. Juli 1808.
Amtlicher Ccil.
Hersfeld, den 23. Juni 1908.
Die diesjährige Pferdevormnfternng im Kreise Hersfeld findet an folgenden Terminen statt:
Am
Anfang Uhr
Bezeichnung der Gemeinden.
4. Juli
6. Juli
7. Juli
8. Juli
9. Juli
10. Juli
11. Juli
13. Juli
14. Juli
21. Juli
22. Juli
880
848 915
945
l030 11 1130
8 830
945 730 815 4)15
10 1030
11
630 abd. 730 8
81Ö
845 916
945 7
945 1030
11 H30 H45
8
830
93O
1Q3O 1115 1145 1215
1
730 815
830 9
945 1030
11
830 915
1015
11-
ll45 12 123°
1
2 30
1015 1020
1030
Gersdorf mit Willingshain
Frielingen
Heddersdorf
Kirchheim mit Goßmannsrode, Recke- rode, Rotterterode
Gershausen
Reimboldshausen
Kemmerode
Kleba
Hattenbach
Niederjossa
Niederaula
Mengshausen mit Engelbach u. Solms
Kerspenhausen mit Hilperhausen und Roßbach
Beiershausen
Asbach mit Kohlhausen
Eichhof
Bingartes
Kalkobes
Allmershausen mit Heenes
Gittersdors
Untergeis
Obergeis
Aua
Hersfeld mit Meisebach
Mecklar und Meckbach
Friedlos
Reilos
Rohrbach
Tann mit Biedebach
Wilhelmshof mit Oberrode und Peters- berg
Sorga mit Hermannshof u. Kathus
Malkomes mit Dünkelrode an der
Straße Hersfeld-Friedewald
Friedewald mit Herfa
Lautenhausen
Hillartshausen mit Unterneurode
Ausbach mit Gethsemane
Röhrigshof
Philippsthal
Heimboldshausen
Harnrode
Lengers mit Bengendorf und Wölsers- hausen
Heringen
Leimbach
Widdershausen
Ransbach
Wehrshausen
Hilmes mit Motzfeld
Schenklengsfeld mit Oberlengsfeld, Lampertsfeld und Schenksolz
Conrode
Wüstfeld mit Wippershain
Landershausen
Unterweisenborn
Stärklos mit Kruspis und Holzheim
Eitra
Sieglos
Oberhaun
Unterhaun mit Rotensee
Da wo mehrere Orte zusammen gemustert werden, ist der Ort, wo die Musterung stattfindet, unterstrichen. Wenn nichts anderes bestimmt, sind die früheren JVsuste- rungsplüt-e beizubehalten.
Ich weise die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden, einschl. der Gutsbezirke, an die bestimmten Termine alsbald auf ortsübliche Meile bekannt zu machen und insbesondere zur Kenntnis der pferdebesttzer zu bringen.
Die Verzeichnisse der vorhandenen Pferde, (Vorführungslisten) zu welchen die Formulare übersandt werden, sind alsbald in zwei Exemplaren anzufertigen. Hierbei ist folgendes genau zu beachten:
Die bei der letzten Musterung als dauernd kriegs- unbrauchbar bezeichneten pferde werden weder in die Elften ausgenommen, noch vorgeführt; ebenso
auch nicht die durch Verkauf rc. in Abgang gekommenen Pferde.
2. In die Eliten einzutragen und vorzuführen find vielmehr:
a. Die als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde,
b. die vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbaren und
c. die durch Erreichung des vorgeschriebenen Alters (4jährig) oder durch Kauf hinzugekommenen, sowie selbstverständlich auch die bei der letzten Musterung aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm rc.) nicht Vorgeführten.
3. Die in Zugang gekommenen pferde lind den betreffenden Besitzern zuzuschreiben und nicht erst am 6nde der ganzen Elfte nachzutragen.
4. Auf die Ausfüllung der Spalte 6 der neuen Vorführungslisten „Bestimmung der letzten Vormusterung (durch den Gemeindevorsteher vor der Musterung aus- zufüllen)" mache ich besonders aufmerksam. Die Ausfüllung ist folgendermaßen abkürzend vorzunehmen:
R. I. für Reitpferde I.
R. II. „ „ II.
I. 8. „ Zugpferde I. Stangen
I. V. „ „ I. Vorder
II. 8. „ „ II. Stangen
II. V. „ „ II. Vorder
b. s. „ besonders schwere Zugpferde.
5. Sämtliche pferde sind durch die ganze Elfte durchzunummerieren. Die pfummern müssen deutlich und gross den Pferden an der linken Kopfseite befestigt werden.
6. Bezüglich der bei bei letzt- a Musterung als kriegs- brauchbar bezeichneten pferde sind außerdem an der linken Seite auch die nach § 5 der Pferdeaushebungsvorschrift vorgefchriebenen Bestimmungstäfeichen an- zubringen. Etwa noch fehlende können von hier bezogen werden.
Hinsichtlich der Vormusterung selbst gelten folgende Bestimmungen:
pferdebefitzer, welche ihre gestellungspflichtigen pferde nicht rechtzeitig verführen, haben ausser der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, dass die nicht gestellten pferde zwangsweise auf Kosten des pferde- besitzers herbeigeschafft werden.
Die Herren Ortsvorstände und im Behinderungs- falle ihre Stellvertreter haben sich zu den piusterungs- terminen einzufinden und die angefertigten Vorsüh- rungslisten dem Commissar vorzulegen.
Die Vorführungslisten vom 3ahr 1907 find gleich- falls mit zur Stelle zu bringen (siehe Anmerkung 3 des Titelblattes der Vorführungsliste). Dem Musterungs- Commisfar ist sofort Anzeige zu erstatten, falls Pferdebesitzer nicht sämtliche Pserde zur Vorführung bringen. Die Ortsvorstände sind ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass das Verführen genau in der Reihenfolge der Vorführungslifte stattfindet. Hierzu ist erforderlich, dass die pferde pünktlich zur an gesetzten Zeit übereinstimmend mit der Eilte nebeneinander ohne grosse Zwischenräume ausgestellt sind. Zur Vermeidung von unliebsamen Verzögerungen ist ferner streng daraus zu achten, daß die an den Pferden befindlichen Stummem und Bestimmungstäfelchen nicht nach Belieben gewechselt werden, sondern daß sie stets aufs Genaueste übereinstimmend mit der Vorführungsliste belassen werden.
Da in diesem Jahre wiederum eine JVeumusterung der fahr^euge stattjufinden hat, haben die Herren Ortsvorständefestzustellen, wievielgeeignete Fahrzeuge in der Gemeinde vorhanden sind. Dem Musterungs-Commissar ist hiervon Mitteilung zu machen. Ein biszwei solch er Wagen sind auf dem Musterungsplatze v 0 rzu - stellen.
Aus den Gemeinden, welche nicht selbst Musterungsort sind, sind keine Wagen vorzustellen.
Schließlich bemerke ich noch, daß nur bei pünktlichster Einhaltung der angesetzten Termine und vollständiger Ausfüllung der Listen eine glatte Abwicklung des Musterungsgeschäfts ermöglicht werden kann. Es liegt darum die genaueste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Interesse der Pferdebesitzer.
M. 1095. Der Königliche Landrat von Grunelius.
Cassel, den 16. Juni 1908.
In einem Einzelfall hat in dem Verfahren gemäß § 35 Abs. 5 der Reichsgewerbeordnung aus Untersagung des Gewerbebetriebes als Bauunternehmer pp. der zuvor zu vernehmende Sachverständige sein Gutachten lediglich aus die Mitteilungen des Polizeiverwalters gründen können, weil das Bauwerk, das infolge feiner Bauausführung zur Einleitung deS Verfahrens Veranlassung gegeben hatte, inzwischen beseitigt worden war. Bei der Bedeutung dieses Gutachtens für den
Ausgang des Verfahrens und für die geschäftliche Existenz des Gewerbetreibenden erscheint es bedenklich, daß das Gutachten nur auf Zeugenaussagen hin abgegeben wird, vielmehr ist es erwünscht, daß der Sachverständige sich durch Besichtigung des Baues ein selbstständiges fachmännisches Urteil bilde. Dazu ist erforderlich, daß, sofern es möglich ist und öffentliche, insbesondere sicherheitspolizeiliche Interessen nicht in Frage kommen, das Bauwerk oder im Falle des Einsturzes der Bauplatz in unverändertem Zustande erhalten bleibt, bis der nach dem Erlaß der Herren Ressortminister vom 26. Februar 1907, mitgeteilt durch Rundverfügung vom 24. Juni v. Js. — A. II. G. 628 — zu hörende Sachverständige benachrichtigt und erschienen ist.
Die Herren Landräte ersuche ich hiernach den Ortspolizei- behörden in Ihnen zweckmäßig erscheinender Weise Anweisung zu erteilen. (A. II. G. Nr. 734.)
Der Regierungs-Präsident. J. V.: gez. Schenk.
An die Herren Landräte und Polizeidirektoren des Bezirks. * *
Hersfeld, am 26. Juni 1908.
Vorstehendes teile ich den Ortspolizeibehörden des Kreises unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 20. Juli 1907 J. I. Nr. 6193 — Kreisblatt Nr. 87 — zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.
I. 6630. Der Königliche Landrat
von GruneliuS.
Hersfeld, den 26. Juni 1908.
Die Militärpflichtigen des Kreises, welche beabsichtigen, die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachzusuchen, mache ich zur Senneitrum.’ rrußiger Versäumnisse auf die nachstehenden Bestimmungen der Wehrordnung aufmerksam. Die Herrn Ortsvorstände des Kreises haben diese Bestimmungen alsbald auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
I. M. 1201. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezw. Beibringung der für die Erteilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2 der W.-O.) bei der Prüfungskommission zu ersolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz erteilt werden.
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O.)
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres bei der unter Ziff. 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4. Der Meldung (Ziffer 3) ist beizusügen:
a. ein Geburtszeugnis.
b. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Ecklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer andern Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)
Die Unterschrist der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.
c. ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämtliche Papiere sind im Originale einzureichen.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1.