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herrselder Kreisblatt

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Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 67. Donnerstag den 11. Juni 1908.

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 5. Juni 1908.

Am 15. Mai d. Js. ist daS neue Reichsvereinsgesetz in Kraft getreten (9t. G. Bl. S. 151). Die Ortspolizeibehörden haben sich sofort mit seinem Inhalt auf daS Genaueste bekannt zu machen, was um so notwendiger ist, als der bisherige Rechtszustand einige erhebliche Aenderungen erfahren hat.

Zunächst bestimme ich in Ausführung der Ziffer 1, la der Ausführungsverordnung vom 8. Mai d. Js. und des § 6 des erwähnten Gesetzes, daß es der in § 5 deS Gesetzes vor­geschriebenen Anzeige für Versammlungen dann nicht bedarf, wenn die öffentliche Bekanntmachung folgenden Erfordernissen genügt:

a) Eine Bekanntmachung durch die Zeitung hat sowohl in der Hersfelder Zeitung als auch im Kreisblatt zu erfolgen. Die Bekanntmachung muß die Ueberschrist tragen: Oeffentliche politische Versammlung. Es muß sich ferner aus ihr Zeit und Ort der geplanten Versammlung sowie Name und Wohnung des Veranstalters ergeben. Die betreffende Zeitungsnummer muß so zur Ausgabe gelangt sein, daß sie bei ordnungsmäßiger Bestellung mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Ver­sammlung in den Händen der Polizeibehörde ist.

b) Bekanntmachung durch Anschlag ist nur genügend in solchen Gemeinden, in denen öffentliche Einrichtungen (Säulen, Anschlagstafeln) für den Anschlag von Ankündigungen mittels Plakaten bestehen. Der Anschlag muß ebenfalls mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung erfolgt sein.

Ferner mache ich die Ortspolizeibehörden noch namentlich auf folgende Aenderungen in dem bisherigen Rechtszustand aufmerksam:

1) Das bisher gültige Preußische Vereinsgesetz vom 11. März 1850 behält Geltung nur noch für kirchliche und religiöse Vereine und Versammlungen sowie für die Veranstaltung von kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgängen.

2) Nach § 1 der preußischen Verordnung vom 11. März 1850 unterlagen alle Versammlungen, in welchen öffentliche Ange­legenheiten erörtert oder beraten werden sollen, der Anzeigepflicht ohne Unterschied, ob es sich um öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen handelt.

Nach § 5 des Reichsvereinsgesetzes besteht Anzeigepflicht nur für diejenigen öffentlichen Versammlungen, in denen politische Angelegenheiten erörtert werden sollen. Der Anzeigepflicht unterliegen also nicht die privaten Zusammen­künfte und geschlossenen Versammlungen, selbst dann nicht, wenn in ihnen politische Angelegenheiten verhandelt werden.

3) Ueber die bei der Ortspolizeibehörde zu erstattende Anzeige ist wie bisher sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen; bei telegraphischer Anzeige mit bezahlter Rückantwort hat die Bescheinigung auf dieser zu erfolgen.

4) Die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Anzeige (Bekanntmachung) berechtigt die Polizeibehörde oder deren Organe nach dem neuen Gesetz im Gegensatz zu dem alten Recht nicht zur Auflösung der Versammlung, sondern hat lediglich die Bestrafung der Veranstalter oder Leiter der Ver­sammlung zur Folge.

5) Bezüglich der öffentlichen Versammlungen' unterZfreiem Himmel und der Aufzüge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gibt § 7 des Reichsvereinsgesetzes im wesentlichen das bisher in Preußen geltende Recht wieder mit der Maßgabe, daß die Frist für die Einholung der Genehmigung von 48 auf 24 Stunden herabgesetzt und der Polizeibehörde im Falle der Verweigerung der Genehmigung die Verpflichtung zur Erteilung eines kostenfreien Bescheides mitfsAngabe der Gründe auserlegt ist. Als Versammlung unter freiem Himmel nach § 8 des Vereinsgesetzes ist es nicht mehr anzusehen, wenn sich an einer in einem geschlossenen Raum abgehaltenen Versammlung einige außerhalb des Hauses befindliche Personen beteiligen oder wenn eine Versammlung, die in einen geschlossenen Raum berufen und dort zusammengetreten ist, ihre Verhandlungen in einem damit zusammenhängenden nachaussen abgeschlossenen Hof oder Garten verlegt.

6) Im Gegensatz zu dem bisher geltenden Recht ist der Vorsitzende der Versammlung nicht mehr verpflichtet, dem Beauftragten der Polizei über die Person der Redner Auskunft zu geben. Selbstverständlich bleibt hiervon unberührt der Fall, daß es sich um Feststellung von Persönlichkeiten zwecks straf­rechtlicher Verfolgung handelt. /

7) Das dem Beauftragten der Polizei nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zustehende Recht auf Einräumung eines ange­messenen Platzes in der Versammlung darf unter keinen Um­ständen in kleinlicher oder lästiger Weise ausgenutzt werden. Insbesondere kann der betreffende Beauftragte der Polizei nicht beanspruchen, gerade am Vorstandstisch zu sitzen, wenn ein anderer angemessener Platz eingeräumt wird.

8) Die Befugnis des Beauftragten der Polizei zur Auflösung der Versammlung ist auf die im § 14 des Vereinsgesetzes unter Ziffer 1 und 6 aufgeführten Fälle beschränkt. Wie bereits hervorgehoben, fällt die Befugnis zur Auflösung wegen Unterlassung der Anzeige gegen früher fort.

9) Nach § 8 des Preußischen Gesetzes vom 11. März

1850 waren von der Mitgliedsschajt bei politischen Vereinen und von der Teilnahme an Versammlungen und Sitzungen solcher Vereine Frauen, Lehrlinge und Schüler ausgeschlossen.

Das Reichsvereinsgesetz gibt dagegen Frauen das volle Vereins- und Versammlungsrecht, schließt dagegen unterschieds­los alle diejenigen Personen aus, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß es sich lediglich um eine gesellige Zusammenkunft handelt. Die Teilnahme solcher jugendlichen Personen an Versammlungen der oben­bezeichneten Art berechtigt die Polizei noch nicht zur Auflösung der Versammlung oder zu irgend welchem sonstigen Einschreiten gegen die Versammlung als solche. Die Polizei kann vielmehr nur gegen die einzelnen jugendlichen Personen als solche vorgehen, sie aus der Versammlung entfernen gemäß § 18 Ziffer 6 des Vereinsgesetzes ihre Bestrasung veranlassen. Durch die Duldung jugendlicher Personen in" politischen Vereinen machen sich die Vorstandsmitglieder nach § 18 Ziffer 5 des Gesetzes strafbar.

10) Die in Preußen geltenden Bestimmungen zum Schutz der Feier der Sonn- und Festtage werden durch § 24 letzter Absatz des Vereinsgesetzes in soweit außer Kraft gesetzt, als sie für Sonntage, die nicht zugleich Festtage sind, Beschränkungen des Versammlungsrechts für die Zeit nach der Beendigung des vormittäglichen Hauptgottesdienstes vorsehen.

Das Reichsvereinsgesetz bezweckt, neben der Schaffung einheitlicher Normen für das ganze Reichsgebiet vor allem auch die Befreiung des dem Reichsangehörigen in den meisten Deutschen Bundesstaaten schon bisher verfassungsmäßig zu­stehenden Vereins- und Versammlungsrechtes von allen un­nötigen Beschränkungen. In diesem Sinne muß das Gesetz auch ausgeführt werden. Es darf deshalb, auch soweit das Gesetz für ein behördliches Einschreiten gegenüber Vereinen und Versammlungen Raum läßt, ein solches doch niemals in kleinlicher und unnötiger rügender Weise erfolgen, sondern nur dann eintreten, wenn es zum Schutze eines erheblichen staatlichen Interesses tatsächlich nötig ist und nur in dem zur Erreichung dieses Zweckes nötigen Umfange.

Die Ortspolizeibehörden haben mir bis zum 15. Januar k. Js. eingehend über die bei Durchführung des neuen Ver­einsgesetzes gemachten Erfahrungen zu berichten.

I. 5505. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hersfeld, den 2. Juni 1908.

Durch die Verordnung des früheren Kurhessischen Land­ratsamtes dahier, vom 14. Juli 1853 abgedruckt im Provinzial-Wochenblatt vom Jahre 1853 (Nr. 30) ist unter A. 21 angeordnet worden, daß die Sensen bei dem Tragen zur Verhütung von Unglückssällen durch Abschlagen vom Baume oder genügendes Umwickeln der Spitzen verwahrt sein müssen, bei Meidung einer Strafe bis zu 5 Thalern.

Diese Verordnung, die noch in Kraft ist, ist leider in letzter Zeit nicht überall beachtet worden, weshalb ich mich veranlaßt sehe, hierdurch auf dieselbe aufmerksam zu machen und die Herren Ortsvorstände des Kreises anzuweisen, sie in ihren Ge­meindebezirken auf ortsübliche Weise wiederholt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und darübei zu wachen, daß diese Ver­ordnung gehörig befolgt wird.

I. 5771. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hersfeld, den 2. Juni 1908.

Von der seit einiger Zeit im Kreise bestehenden Arbeits­nachweisorganisation wird bisher nur sehr wenig Gebrauch gemacht. Zum weiteren Ausbau dieser segensreichen Einrich­tung empfiehlt sich daher folgendes zu beachten:

Jeder Bürgermeister oder Gutsvorsteher in einer der Land­gemeinden des Kreises hat auf Ersuchen eines Arbeitgebers, der Arbeiter sucht, oder eines Arbeitnehmers, der stellenlos ist, sofern er nicht selbst eine Nachweisstelle verwaltet, bei der nächsten Arbeitsnachweisstelle telephonisch anzufragen und das Gesuch weiter zu geben. Und zwar gehören zum Bezirk der Nachweisstelle Niederaula die im Aulatal gelegenen Gemeinden und die westlich der Bahnlinie Niederanla-Oberaula gelegenen Gemeinden, einschließlich Mengshausen, Kirchheim, Kruspis, Stärklos und Solms. Zum Bezirk der Nachweisstelle Schenklengsseld gehören die südlich der Linie Wippershain- Motzfeld-Ausbach gelegenen Gemeinden, einschließlich dieser selbst. Zum Bezirk der Nachweisstelle Friedewald gehören die an der Straße Friedewald-Vacha gelegenen Gemeinden und zum Bezirke derjenigen in Heringen die im Werratal be- legenen.

Alle übrigen Gemeinden gehören zu der vom hiesigen Magistrat verwalteten Bezirksnachweisstelle.

Der Verwalter jeder Nachweisstelle wird aus Anrufen so­fort dem gestellten Anträge entsprechen und falls er hierzu nicht in der Lage sein sollte, sofort telephonisch den Antrag an die hiesige Centrale weitergeben.

Ich darf mich der bestimmten Erwartung hingeben, daß die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden sich der Durch­führung dieser sozial so sehr wichtigen Einrichtung nach Kräften widmen werden. Zu diesem Zwecke ist zunächst in geeigneter

Weise die Bevölkerung mit derselben bekannt zu machen und auf ihre Benutzung hinzuweisen.

A. 2915. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

nichtamtlicher teil.

Der Zwist zwischen der russischen Regierung und der Reichsduma in der Flottenfrage.

In Rußland ist gerade am Vorabende der Revaler Be­gegnung zwischen dem Zaren Nikolaus und dem König Eduard ein ernster Konflikt zwischen Regierung und Reichsduma ent­standen, der sich in seinen möglichen politischen Folgen noch keineswegs bestimmt übersetzen läßt. Er beruht auf der Forderung der russischen Regierung von 12 Millionen Rubel als erster Rate zum Baue neuer russischer Panzerschiffe, welche das Reichsparlament in seiner Sitzung vom 8. Juni mit 194 gegen 78 Stimmen abgelehnt hat, da es zunächst die so not­wendigen Reformen in der Marineverwaltung Rußlands ein- geführt wissen will. Dies ablehnende Votum der russischen Volksvertretung bedeutet zweifellos eine empfindliche Niederlage für die Regierung des Herrn Stolypin, zumal Ministerpräsident Stolypin selber der Duma noch in der Sitzung vom letzten Sonnabend lebhaft und eindringlich zugeredet hatte, sie möge doch den außerordentlichen Flottenkredit annehmen. Er gestand hierbei zu, daß die Duma gewiß recht habe, wenn sie zuerst Reformen für die Marine verlange, trotzdem bat er die Volks­vertretung, für den Augenblick ihre Entrüstung und ihren Schmerz über die schmachvolle Niederlage der russischen Flotte zu vergessen und objektiv zu urteilen. Pflicht der Regierung sei es vor allem, das Reich zu schützen. Wenn die Duma die Kredite verweigere, so würde Stillstand in den Fabriken und den Wersten eintreten, wodurch die Marine und das Reich unübersehbaren ^Schaden erleiden werden. Auch könnten die Mannschaften nicht genügend ausgebildet werden, wenn zu wenig Panzerschiffe vorhanden seien. Daher bitte die Regie­rung die Duma, die Kredite zum Bau von vier Panzerschiffen zu bewilligen. Durch die erfolgten Enthüllungen seien die Angriffe gegen das Marineministerium verständlich; doch dürfe die Duma nicht zu weit gehen und dem Marineministerium nicht die Möglichkeit nehmen, zu beweisen, daß es etwas leisten könne. Wohl gleiche das Marineministerium einem schweren, unter dem Messer befindlichen Kranken, doch dürfe nicht zu viel an ihm herumgeschnitten werden. Dazwischen versehlte Herr Stolypin auch nicht zu betonen, wie die heutige maritime Hilflosigkeit Rußlands ungeachtet seiner vollen Friedensliebe der Weltmachtstellung des Landes nicht entspreche und daß darum auch deshalb die vernichtete russische Flotte wieder er­neuert werden müsse.

Aber alle die von Stolypin angeführten Gründe für die Reorganisation der russischen Flotte nutzten nichts, die Duma blieb ungerührt und lehnte die Forderung von 12 Millionen Rubel behufs Baues von zunächst vier Panzerschiffen, wie schon erwähnt, mit der bedeutenden absoluten Mehrheit von 116 Stimmen ab. Es ist noch nicht mit Sicherheit bekannt, wie die Stolypinsche Regierung diese parlamentarische Schlappe ausgenommen hat, doch weiß die Petersburger Privatmeldung in derStimme von Moskau", dem Preßorgan der Oktobristen- Partei, bereits zu versichern, die russische Regierung sei auf alle Fälle entschlossen, an ihrer Forderung festzuhalten und die betreffende Summe eventuell auf besonderem Wege auf« zubringen. Dies würde mit Notwendigkeit den Zwist zwischen Regierung und Reichsduma freilich nur noch verschärfen, und es ist nicht ausgeschlossen, daß zuletzt auch diese dritte russische Volksvertretung, obwohl sie weit maßvoller als ihre beiden Vorgängerinnen ist, dem Schicksale der gewaltsamen Auflösung verfällt. Dann dürste es im Zarenreiche mit dem gemachten parlamentarischen Experiment vermutlich wieder für geraume Zeit aus sein und alsdann das unverhüllte autokratische Regiment von neuem in die Erscheinung treten; nur könnte ein derartiger Ausgang des Versuches mit einem Volksparla- ment in Rußland der weiteren Entwickelung der inneren Ver­hältnisse des Zarenreiches schwerlich zum Heile gereichen.

Die Deutsche Schiffsbauausstellung in Berlin bietet ein hochinteressantes und erfreuliches Bild sowohl von dem gegenwärtigen Stande des deutschen Schiffbaues wie auch von der großartigen Entwicklung, die er seit etwa 50 Jahren genommen hat. Kann sich unser Schiffsbau an Aus­dehnung auch nicht mit dem englischen messen, so steht er doch hinter keinem anderen in der Welt zurück, soweit technische Errungenschaften und wissenschaftliche Leistungen in Frage kommen. Dafür öürgt schon der Umstand, daß die technischen Hochschulen Deutschlands, in denen die deutschen Ingenieure herangezogen werden, gegenwärtig als die ersten in der Welt gelten und überall als Vorbild benutzt werden. Immerhin ist es auch für den Laien außerordentlich lehrreich, zu sehen,