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herrselder Kreisblatt
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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 30.
Donnerstag, den 13. März
1908.
Amtlicher teil.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Krühjahrskontrollversammluugen im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:
gu Hersseld I
(Turnplatz an der Hainstraße) Mittwoch, den 1. April 1908, Bormittags 9 Uhr für sämtliche Reservisten aus der Stadt Hersseld.
gu Obergeis
(bei Gastwirt Ernst)
Mittwoch, den 1. April 1908, Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Obergeis und Untergeis.
gu Heimboldshausen
(bei Gastwirt Echtermeyer)
Montag, den 6. April 1908, Vormittags 930 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Heimboldshausen, Ausbach, Harnrode, Gethfemane, Philippsthcss, Röhrigshos mit Nippe und Unterneurode.
gu Heringen
(Schulplatz)
Montag, den 6. April 1908, Bormittags 11 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengeudorf, Heringen mit Hof Füllerode, Leimbach, Lengers, Widdershaufen und Wölfershausen.
gu Friedewald
(auf dem Schloßplatz)
Dienstag, den 7. April LS^, Vormittags 1O Uhr für die Mannschaften aus den Getneinden Friedewald, Herfa, Lautenhausen und Hillartshausen.
gu Schenklengsseld
(bei Gastwirt Kroneberg)
Dienstag, den 7. April 1808, Nachmittags S Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Dünkel- .rode, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsfeld, Hilmes, LampertS- selb, Landershausen, Ransbach, Schenklengsseld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehrshausen und Wüstseld.
gu Oberhaun
(bei Gastwirt Kiel)
Freitag, den 10. April 1908, Bormittags 94B Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilperhausen, Kohlhausen, Oberhaun, Roßbach, Rotensee, Sieglok, Unterhaun und Wippershain.
gu Niederaula
(Kirchplatz)
Sonnabend, den 11. April 1908, Mittags 12 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Asbach, Beiershausen, Hattenbach, Kerspenhausen, Solms, Stärklos, Gutsbezirk Engelbach mit Hof Sternberg, Kruspis, Mengshausen, Nieder- aula, Niederjossa und Holzheim.
gu Kirchheim
(bei Gastwirt Nutzn)
Sonnabend, den 11. April 1908, Nachm. 3S0 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Frielingen, Gersdors, Gershausen, Goßmannsrode mit Hof Siebenmorgen, Heddersdorf, Kemmerode, Kirchheim mit Weich und Eichmühle, Kleba, Reckerode, Reimboldshausen, Rotterterode mit Hof Beiersgraben and Willingshain mit Hof Löscher.
gu Hersseld II
(Turnplatz an d er Hainstraße)
Montag, den 13. April 1908, Vormittags 9 Uhr für sämtliche Wehrleute I. Aufgebots sowie die Ersatz-Reservisten aus der Stadt Hersfeld.
gu Hersseld III
(Turnplatz an der Hainstraße)
Montag, den 13. April 1908, Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Kathus, Gutsbezirk Oberrode, Petersberg, Gutsbezirk Wilhelmshof, Sorga, Gutsbezirk Bingartes, Meisebach, Friedlos, Kalkobcs, Reilos, Mecklar, Meckbach, Gutsbezirk Eichhos, Eichmühle, Heenes, Rohrbach, Tann, Hermannshof und Wehneberg.
Zur strengen Beachtung für die Beteiligten fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkung hinzu:
1. Zu den Frühjahrskontrollversammlungen haben sich alle Mannschaften, welche der Reserve und Marincreserve, Landwehr und Seewehr 1. Aufgebots, der Erjatzreferven und Marineersatzreserven angehören, sämtliche zur DiS- positiou der Ersatzbehörden entlassenen, sowie die zur Disposition der Truppenteile und Marineteile beurlaubten Mannschaften zu gefteUen. Ferner sämtliche Invaliden der Reserve und Landwehr I mit Ausnahme der danernd abgefundenen Ganzinvaliden.
Nur diejenigen Wehrmänner und Seewehrmänner, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1896 eingetreten sind und deshalb bei den diesjährigen Herbstkontrollversammlungen zur Landwehr zweiten Auf
gebot- übertreten, sind von der Frühjahrskontroll-Ver- sammlung d. Js. entbunden.
2. Die Einberufung zu den Kontrollversammlungen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämtlichen Ortschaften statt.
Die Nichtbesolgung der Berufung zu den Kontroll- Versammlungen hat Arrest zur Folge.
3. Die Mannschaften auS den einzelnen hier nicht genannten Höfen, Mühlen rc. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie gehören.
4. Die Mannschaften haben den Militärpaß und das Führungsattest mit zur Stelle zu bringen.
5. Gesuche um Befreiung von der Kontrollversammlung sind rechtzeitig bei dem Hauptmeldeamt deS Königlichen Bezirks-Kommandos Hersseld anzubringen und können nur durch das Bezirks-Kommando genehmigt werden. Erhält der Betreffende keinen Bescheid, so hat er zu der Kontrollversammlung zu erscheinen.
6. Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Verhinderungs- sälle müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- oder Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrollplatz abzugeben sind, bescheinigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Kontroll-Versammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig und werden nicht angenommen.
7. Alle Mannschaften gehören während des ganzen Tages, zu welchen sie zur Kontrollversammlung berufen sind, zum aktiven Heer und sind demnach dem Militärstras- gesetzbuch unterworfen.
8. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß diejenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem Kontrollversammlungsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei Anspruch auf Verabsolgung einer Militärfahrkarte seitens der betreffenden Eisenbahnstation haben.
9. Die kontrollpflichtigen Mannschaften werden aufgefordert vor dem Erscheinen zur Kontrollversammlung ihre Kriegsbeorderung oder Paßnotiz, falls sie dieselben noch nicht zugestellt erhalten haben, beim Bürgermeisteramt abzuholen und in die Pässe einzukleben.
Die Pässe werden daraushin nachgesehen.
Hersseld, den 5. März 1908.
Königliches Bezirkskommando.
* *
Hersfeld, den 6. März 1908.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher' des Kreises haben die vorstehende Bekanntmachung in ihren Gemeindebezirken alsbald wiederholt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und namentlich den betreffenden Mannschaften noch besonders mitzuteilen.
Der Gendarm, zu dessen Bezirk der Kontrollort gehört, hat zwecks Ausrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei den Kontrollversammlungen zugegen zu sein.
I. M. 439. Der Königliche Landrat.
I. V.:
T h a m e r.
Berlin, W. 9, den 6. Februar 1908.
An sämtliche Herren Oberpräsidenten und sämtliche Herren Regierungspräsidenten, sowie den Herrn Polizeipräsidenten zu Berlin.
Um den Vertrieb von Wild aus den Hamburger Kühlhäusern während der Schonzeit nach Preußen zu ermöglichen, hat die Hamburger Polizeibehörde unter dem 10. Januar d. JS. Bestimmungen getroffen, die im allgemeinen den für Preußen erlassenen entsprechen und in der hierunter angedruckten Bekannt, machung festgelegt sind.
Wir genehmigen hiermit, daß fortan Wild aus Hamburger Kühlhäusern während der Schonzeit in Preußen zugelassen wird, sofern es nach Maßgabe der hierunter abgedruckten Bekannt- machung gekennzeichnet ist.
Wir ersuchen, hiernach schleunigst das Weitere zu veranlassen. GeschäftS-Nr. 1. B. I. d. 245 U. f. L. II. b. 1167 M. f. H. u. G. IV. b. 4156 M. d. J.
Der Minister für Handel und Gewerbe. I. A.: (Unterschrift).
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
J. A.: (Unterschrift).
Der Minister des Innern. I. V.: (Unterschrift).
*
Bekanntmachung betreffend den Vertrieb von Wild auS Kühlhäusern während der Schonzeit nach Preußen.
Um den Vertrieb folgender Wildarten nämlich Elch-, Rot-, Dam-, Rehwild, Hafen- und Flugwild aus den Hamburger Kühlhäusern in der Zeit vom Beginn des fünfzehnten Tages der für die betreffende Wildart festgesetzten Schonzeit bis zu deren Ablauf nach Preußen zu ermöglichen (Preußische Jagdordnung vom 15. Juli 1907 § 43 Abs. 2 und Anweisung zur Ausführung'dieses Gesetzes vom 29. Juli 1907 Nr. 31) wird die Polizeibehörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Anbringung der er- forderlichen Marken und Plomben an dem im Kühlhause lagernden Wild veranlassen.
§ 1.
Zulassung der Kühlhäuser.
Die Anbringung der Marken und Plomben erfolgt nur in Kühlhäusern, die ausdrücklich von der Polizeibehörde zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt auf den Antrag des Inhabers,
wenn die Einrichtungen einen ordnungsmäßigen Betrieb gewährleisten, wenn der Vertrieb der besonderen Kontrolle der Polizeibehörde unterstellt, namentlich den Beauftragten der Polizeibehörde jederzeit freier Zutritt zu den der Aufbewahrung des Wildes dienenden Räumen zugesichert wird.
Der Antrag ist bei der Polizeibehörde, Abteilung II, einzu- reichen.
Die Zulassung kann widerrufen werden.
§ 2.
Kennzeichnung deS Wildes.
Die Kennzeichnung des in den zugelassenen Kühlhäusern befindlichen für den Vertrieb in der gesetzlichen Schonzeit nach Preußen bestimmten Wildes geschieht auf rechtzeitigen Antrag des Inhabers des Kühlhauses oder des Kühlraumes. Der Antrag ist an die Polizeibehörde, Abteilung II, zu richten.
Die Kennzeichnung erfolgt durch amtliche mit dem Hamburger Wappen und der Bezeichnung,, Hamburger" und „Mhlhaus" versehene und von der Polizeibehörde ausgegebenen Ohrmarken und Blomben, die im übrigen dem preußischen Muster entsprechen. Im Bedarfsfall tritt zur Unterscheidung mehrerer zugelaisener Kühlhäuser hinter die Bezeichnung „Mhlhaus" ein Buchstabe.
Die Anbringung der Ohrmarken und Plomben erfolgt durch Beauftragte der Polizeibehörde oder in ihrer Gegenwart und unter ihrer Verantwortung durch Angestellte deS Kühlhauses. Die Plombenzange bleibt in Gewahrsam der Polizeibehörde.
Die Ohrmarken sind am rechten Gehör anzubringen. Die Ohrmarken und Plomben sind so zu befestigen, daß sie nicht entfernt werden können, ohne daß der Wappenknopf oder die Schlinge zerstört wird.
§ 3.
Ohrmarken.
I. Für die Kennzeichnung unzerlegten und unabgehäuteten wenn auch ausgenommenen Elch-, Rot-, Dam-, und Rehwildes werden Ohrmarken mit Nummerplatten verwendet und zwar:
a) bei Elch- und Rotwild Ohrmarken mit Nummerplatten von ovaler Form,
b) bei Damwild solche mit runden Nummerplatten und
c) bei Rehwild solche mit viereckigen Nummerplatten.
Die Ohrmarken des in einem Mhlhause befindlichen
a) Elch- und Rotwildes,
b) Damwildes und
c) Rehwildes
erhalten fortlaufende Nummern von 1 bis 5000, innerhalb jeder dieser 3 Klaffen nach der zeitlichen Reihenfolge der Anbringung der Marken. Sobald in einem Kühlhause in einer der 3 genannten Klaffen von unzerlegtem Wild die Nummer 5000 erreicht ist, wird von neuem mit der Nummer 1 begonnen.
H. Hafen, Flugwild und Teile zerlegten Elch-, Rot-, Dam- oder Rehwildes werden durch Plomben gekennzeichnet.
a) bei den Hasen ist die Plombe an der Heese des rechten Hinterlaufs anzubringen. Die so bezeichneten Hasen dürfen auch in abgehäutetem im übrigen aber unzerlegtem Zustande nach Preußen vertrieben werden.
b) beim Flugwild ist die Plombe durch die Nasenlöcher anzubringen. Es ist zulässig, mit derselben Plombe zugleich mehrere Stücke Flugwild zu kennzeichnen.
Die Plomben erhalten keine Nummer.
8 4.
ZeitderKennzeichnung.
Die Kennzeichnung des unzerlegten Wildes muß in der Regel vor Beginn der Schonzeit für die betreffende Wildart beendigt fein.
Sie kann bis zum einschließlich 15. Tage nach Beginn der betreffenden Schonzeit erfolgen, wenn das Wild bereits vor Beginn der Schonzeit in das Kühlhaus eingebracht und unter polizeilichen Verschluß gestellt war oder ein besonderer Nachweis, daß e§ während der Schußzeit erlegt ist, erbracht wird.
Wenn sich infolge technischer Schwierigkeiten die Kennzeichnung des Wildes bis zum 15. Tage nach Beginn der Schonzeit nicht vollenden läßt, kann sie auch noch in den nächsten Tagen vorgenommen werden, falls die Räume, in denen sich das zu markierende Wild befindet, unter polizeilichen Verschluß gelegt werden.
Das aus dem Auslande stammende Wild unterliegt ebenfalls vorstehenden Bestimmungen.
In Preußen erlegtes Wild, das gemäß den Vorschriften in § 43 der Preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907 verkauft werden darf, kann auf Antrag auch zu jeder anderen innerhalb der Gültigkeitsdauer der befristeten ortspolizeilichen Bescheinigung liegenden Zeit markiert werden.
§ 5.
Die Kennzeichnung (Plombierung) von zerlegtem Elch-, Rot-, Dam- und Rehwilde erfolgt bis zum 15. Tage nach Beginn der Schonzeit für die betreffenden Wildarten ohne weiteres sonst nur, wenn vor dem Verlassen des Kühlhauses außer der Decke mit der vorgeschriebenen Ohrmarke, Rücken, Keulen und Blätter gleichzeitig vorgelegt werden.
Nach erfolgtet Plombierung aller fünf Teile ist die verwendet gewesene Ohrmarke von dem Beauftragten der Polizeibehörde zu entfernen und in Verwahrung zu nehmen.
§ 6.
Für jede der 3 Ohrmarkenarten (siehe § 3 dieser Anweisung im Eingang) ist vom Inhaber des Kühlhauses oder Kühlraumes ein besonderes Buch nach dem Muster (Anlage A) zu führen. Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden nnd mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. In den Büchern dürfen weder Raturen vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich gemacht werden.
Die Bücher müssen nachweisen, wann und an welchen Abnehmer das betreffende Stück Wild aus den Mhlhäusern abgegeben ist und welche Nummer an diesem angegeben war.
Bei Hasen, Flugwild und Teilen zerlegten Wildes ist die Buchführung über die erfolgte Abgabe nicht erforderlich; jedoch ist die Abgabe von Elch-, Rot-, Dam- und Rehwild in zerlegtem Zustande in dem Buch bei der betreffenden Nummer zu vermerken.
Die Richtigkeit der Eintragungen ist nach erfolgter Anbringung der Ohrmarken durch die Beauftragten der Polizeibehörde zu prüfen und durch Namensunterschrift zu bestätigen.
Die Austragungen werden durch besondere Revisionen kontrolliert.
Der Beauftragte der Polizeibehörde hat in einer Liste nach hierunter abgedruckten Muster B. zu vermerken, welche Ohrmarken er für die 3 Klaffen von Wild (siehe § 3 im Eingang) in den Mhlhäusern verwendet hat.
§ 7.
Unter Schonzeit und Schußzeit im Sinne dieser Bekannt.