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herrselder Armblatt
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Zernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 14.
Dienstag, den 4. Februar
1908.
Amtlicher teil.
Berlin, den 21. Dezember 1907.
Bei dem in den letzten Jahren stark vermehrten Andrange ausländischer Arbeiter zur Arbeit in der Landwirtschaft und in den gewerblichen Betrieben in Deutschland haben sich die in Preußen bestehenden fremden- polizeilichen Vorschriften nicht als ausreichend erwiesen. Die in der Heimatssprache abgefaßten AuSweispapiere der ausländischen Arbeiter sind den hiesigen Behörden meist nicht verständlich, außerdem führen große Massen von Arbeitern erfahrungsmäßig gefälschte oder doppelte Papiere mit sich, wodurch eine ordnungsmäßige Kontrolle wesentlich erschwert, ja teilweise unmöglich gemacht wird. Begünstigt hierdurch haben unter den ausländischen Arbeitern in letzterer Zeit Unbotmäßig- keiten, Gewalttätigkeiten und vor allem Kontraktbrüche in bedenklicher Weise zugenommen, wozu sie vielfach durch gewissenlose, nur ihr eigenes Geschäftsinteresse berücksichtigende Agenten verleitet sind.
Die Klagen der Arbeitgeber über diese Zustände sind immer lebhafter geworden und haben den berufenen Vertretungen der Landwirtschaft, nämlich dem Königlichen Landes-Oekonomiekollegium und den Landwirtschaftskammern Veranlassung gegeben, bei der Königlichen Staatsregierung wegen der Einführung inländischer, in deutscher Sprache abgefaßter Ausweispapiere für die ausländischen Arbeiter vorstellig zu werden. Namhafte industrieelle Verbände haben sich diesem Vorgehen angeschlossen.
Nach sorgfältiger Prüfung dieser Anträge sind die beteiligten Ressorts übereingekommen, mit der in Anregung gebrachten Maßnahme vorzugehen und dadurch die Polizeibehörden in Stand zu setzen, an der Hand der deutschen Legitimationspapiere die ausländischen Arbeiter einerseits besser zu überwachen und zu gesetzmäßigem Verhalten anzuhalten, andererseits ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, falls sie der obrigkeitlichen Hülfe bedürfen.
Es wird daher angeordnet, daß vom 1. Februar 1908 ab zunächst für die aus Rußland und Oesterreich- Ungarn und deren östlichen Hinterländern kommenden Arbeiter Jnlandsausweispapiere nach nachstehenden Vorschriften auszufertigen sind:
1. Zum Zwecke der Ausstellung der Jnlandsausweispapiere — Arbeiter-Legitimalionskarten — werden an der österreichischen und russischen Grenze in nachstehend bezeichneten Orten Grenzämter der Deutschen Feldarbeiter-Zentrale zu Berlin errichtet:
1. Annaberg, Kreis Ratibor, 2. Pleß, Kreis Pleß, 3. Neuberun, Kreis Pleß, 4. Gr. Chelm, Kreis Pleß, 5. Myslowitz, Kreis Kattowitz, 6. Kattowitz, Kreis Kattowitz, 7. Herby, Kreis Lublinitz, 8. Rosenberg, Kreis Rosenberg, 9. Kreuzburg, Kreis Kreuzburg, 10. Wilhelmsbrück, Kreis Kempen, 11. Grabow, Kreis Schildberg, 12. Ostrowo, Kreis Ostrowo, 13. Neu-Skal-- miergyce, Kreis Ostrowo, 14. Pleschen, Kreis Pleschen, 15. Borzykowo, Kreis Wreschen, 16. Stralkowo, Kreis Wreschen, 17. Kruschwitz, Kreis Strelow, 18. Hohen- salza, Kreis Hohensalza, 19. Thorn, Kreis Thorn, 20. Gollup, Kreis Briesen, 21. Strasburg, Kreis Strasburg, 22. Jllowo, Kreis Neidenburg, 23. Ortelsburg, Kreis Ortelsburg, 24. Johannisburg, Kreis Johannisburg, 25. Prostken, Kreis Lyck, 26. Eydtkuhnen, Kreis Stallu- pönen, 27. Jnsterburg, Kreis Jnsterburg, 28. Tilsit, Kreis Tilsit.
2. Die Arbeiter-Legitimationskarten werden in den Grenzämtern nach nachfolgendem Muster auf Grund der den Arbeitern verbleibenden Heimatspapiere durch sprachkundige Beamte der Deutschen Feldarbeiter-Zentrale in deutscher Sprache ausgesüllt und von den für das betreffende Grenzamt zuständigen Ortspolizeibehörden amtlich geprüft und ausgefertigt.
Die Legitimationskarten für die polnischen Arbeiter sind rot, für die ruth enisch en Arbeiter gelb, für die übrigen Arbeiter weiß. Sie müssen stets einen bestimmten Arbeitgeber angeben.
Die Legitimationskarten sind als ausreichende Ausweispapiere im Sinne des § 3 des Paßgesetzes vom 12. Oktober 1867 (B. G. Bl. S. 33) anzusehen. Eigenmächtige Aenderungen sind auf Grund der §§ 267 ff. und 863 des Reichs-Strafgesetzbuches zu verfolgen.
3. Der Deutschen Feldarbeiter-Zentrale ist von dem Arbeiter für die ausgestellte Legitimationskarte eine Ausfertigungsgebühr von 2 Mark zu zahlen.
4. Da in der Nähe der Grenzen erfahrungsmäßig ein großer Teil der ausländischen Arbeiter sich direkt und ohne jede Vermittelung an der Arbeitsstätte einzu- finden pflegt, und für diese Arbeiter der Umweg über die Grenzämter häufig mit erheblichen Unbequemlichkeiten verbunden sein würde, so ist in den Grenzkreisen
gestattet, daß die Legitimierung der direkt zugezogenen Arbeiter nachträglich durch die Vermittelung der Ortspolizeibehörde der Arbeitsstätte erfolgt. Die Arbeiter sind zu dem Zwecke verpflichtet, ihre Heimatspapiere bei der Ortspolizeibehörde binnen 8 Tagen nach dem Eintreffen an der Arbeitsstelle einzureichen, welche sie, sofern nicht der Verdacht vorliegt, daß für den Arbeiter bereits eine Karte ausgestellt ist, zum Zwecke der Legitimierung an das nächstbelegene Grenzamt der Deutschen Feldarbeiter-Zentrale oder an die Zentrale selbst ein- sendet.
Muß das Grenzamt hierzu einen Beamten an die Arbeitsstätte entsenden, so erfolgt die Prüfung und Beglaubigung der Karte durch die Ortspolizeibehörde der Arbeitsstätte.
5. Auch für diejenigen Arbeiter, welche unter Umgehung der Grenzämter weiter im Inlands in Arbeit treten, kann die Legitimierung in der unter Nr. 4 bezeichneten Form erfolgen, falls nicht der Verdacht vorliegt, daß sie bereits eine Legitimationskarte erhalten haben. In diesen Fällen ist jedoch für jede Karte der Deutschen Feldarbeiter-Zentrale eine Abfertigungsgebühr von 5 Mark zu entrichten, deren Einziehung die Polizeibehörde zu vermitteln hat.
6. Für diejenigen Arbeiter der hier fraglichen Art, welche sich bereits vor dem 1. Februar 1908 in Preußen befunden haben, erfolgt die Legitimierung gleichsfalls in der unter Nr. 4 bezeichneten Weise gegen die allgemeine Abfertigungsgebühr von 2 Mark für jede Karte.
7. Für verlorene Karten gewährt die Deutsche Feldarbeiter-Zentralstelle gegen eine Schreibgebühr von 1 Mark ein Duplikat. Zur Beschaffung desselben kann die Vermittelung der Polizeibehörden in Anspruch genommen werden. Diese haben sich entweder an das nächstgelegene Grenzamt oder direkt an die Zentrale zu wenden.
8. Für diejenigen Arbeiter, welche ihr Arbeitsverhältnis bei dein ersten Arbeitgeber ordnungsmäßig gelöst haben, und in ein neues Arbeitsverhältnis einzutreten wünschen, hat die Ortspolizeibehörde der ersten Arbeitsstätte nötigenfalls nach Rückfrage bei dem Arbeitgeber- auf der Karte zu vermerken:
„Das Arbeitsverhältnis bei . . . in . . . ist gelöst;" der Vermerk ist ordnungsmäßig zu vollziehen. Auf Grund dieser Bescheinigung hat die Ortspolizeibehörde der neuen Arbeitsstätte die Karte auf den neuen Arbeitgeber und für die neue Vertragszeit umzuschreiben. Die Umschreibung erfolgt auf der Karte durch eine besonders auszustellende und zu vollziehende Bescheinigung.
9. Wird gegen die Umschreibung Widerspruch erhoben, weil die ordnungsmäßige Lösung des Arbeitsverhältnisses bestritten wird, so hat die Ortspolizeibehörde die unter 4 bezeichnete Bescheinigung einstweilen zu unterlassen und die fragliche Karte mit den erforderlichen Unterlagen ungesäumt dem für die bisherige Arbeitsstätte zuständigen Landrat zur Entscheidung vor- zulegen. Der Landrat hat nach Prüfung der Unterlagen und, soweit erforderlich und möglich, nach Anhörung von Vertrauenspersonen, z. B. von solchen der Deutschen Feldarbeiter-Zentrale, der Berufsgenossenschaften oder, sofern es sich um dem Berggesetz unterstehende Arbeiter handelt, nach Anhörung der Revierbeamten, schleunigst die Entscheidung darüber zu treffen, ob die Karte umzuschreiben ist oder nicht. Der Landrat ist dabei an eine etwa über das Kontraktverhältnis bereits ergangene richterliche oder schiedsrichterliche Entscheidung gebunden, im übrigen trifft er seine Anordnungen vorbehaltlich derartiger Entscheidungen.
Es wird erwartet, daß sich die Landräte dieser schwierigen und verantwortungsvollen Arbeit mit besonderer Sorgfalt unterziehen und bei Abgabe derEnt- scheidungen sowohl die Rechte der Arbeitgeber als auch diejenigen der Arbeiter in objektiver und ausgleichender Weise gegeneinander abwägen und berücksichtigen.
In den kreisfreien Städten und in den selbständigen Städten der Provinz Hannover steht diese Entscheidung den Königlichen Polizeiverwaltungen und, wo diese nicht vorhanden sind, den städtischen Polizeiverwaltungen zu.
10. Die Deutsche Feldarbeiter-Zentrale hat über sämtliche ausgestellten Legitimationskarten ein alphabetisch geordnetes Kartenblattregister zu führen und aus demselben den Polizeibehörden jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Den Polizeibehörden der Grenzämter sind Abschriften dieser Kartenblütter bezüglich der in dem betreffenden Grenzamte ausgestellten Legittmattonskarten zu demselben Zwecke einzureichen. Es soll durch diese Kontrolle insbesondere verhindert werden, daß Arbeitern, denen bereits eine Karte ausgestellt ist und die sich ihrer unrechtmäßig entledigt haben, eine zweite Karte ausgestellt wird.
11. Diejenigen Arbeiter, welche, ohne im Besitz der Arbeiter-Legitimationskarte zu sein, in Arbeit treten
wollen, oder in Arbeit getreten sind und eine solche nach den Bestimmungen unter 4—7 nicht erhalten können, sind auszuweisen und in den dazu geeigneten Fällen in der vorgeschriebenen Weise über die heimatliche Grenze zurückzubefördern.
Die Ausweisung findet nicht statt, wenn kontraktbrüchige Arbeiter in das aus der Legitimationskarte sich ergebende frühere Arbeitsverhältnis zurückkehren.
Laufende Nummer
des Grenzamtes
der Deutschen Feldarbeiter-Zentrale zu Berlin
Arbeiter-Legitimations Karte
ausgestellt aus Grund des Ministerialerlasses vom 21.
Dezember 1907 — üb 4675 —
Vor- u. Zuname Heimatland Ort Kreis
In Arbeit bei
Wohnort des Arbeitgebers
Kreis, Provinz
Dauer der Arbeitszeit
Diese Legittmattons-Karte ist bei polizeilichen An- und Abmeldungen vorzulegen.
, den ten 190
Stempel der Die Polizeiverwaltung Polizeibehörde.
Personalbeschreibung des Inhabers.
Alter-
Geschlecht: männlich — weiblich Religion
Staatsangehörigkeit
Nattonalität Familienstand ledig — verheiratet Statur groß — Mittel — klein Gesicht rund — oval — länglich Augen blau — grau — braun — schwarz Haare hell — dunkel
Besondere Kennzeichen
Deutsche Feldarbeiter-Zentralstelle.
Grenzamt
(Stempel) , den ten 190
Das Grenzamt steht unter ärztlicher Ueberwachung. Umschreibungen.
* *
Hersfeld, am 30. Januar 1908.
Vorstehendes teile ich den Ortspolizeibehörden des Kreises zur Kenntnisnahme mit.
Ich ersuche wegen Durchführung dieser Anordnung mit dem nötigen Nachdruck vorzugehen, dabei aber alle kleinliche Maßnahmen zu vermeiden, die zur Erreichung des Zieles nicht unbedingt geboten sind. Mit Rücksicht auf die Neuheit der Einrichtungen sind insbesondere zunächst in schonender Weise angemessene Fristen für die Beschaffung der Karten an der Arbeitsstätte festzusetzen. Die Arbeitgeber ersuche ich über den Zweck und Bedeutung der Arbeiter-Legitimattonskarten in geeigneter Weise zu belehren.
Wie die Arbeiter durch die Einführung der Jnlands- ausweise einerseits zur Aufrechterhaltung geordneter Arbeitsverhältnisse einer strengeren Kontrolle unterworfen werden, so haben die Polizeibehörden ihnen andererseits auch in allen Fällen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, in denen sie ihre Beschwerden und Wünsche infolge der Unkenntnis der Einrichtungen und der Sprache des Landes in einer ihrem Interesse entsprechenden Weise zur Geltung zu bringen behindert sind. Hierbei können sich die Polizeibehörden der Mittvirkung und Vermittelung der sprachkundigen Beamten der Deutschen Feldarbeiter-Zentralstelle bedienen.
Die Ortspolizeibehörden der Ortschaften des Kreises, in denen im Laufe des Jahres ausländische Arbeiter beschäftigt werden, haben mir bis zum^1. Mai d. Js. über die Durchführung dieser Vorschriften zu berichten. I 632. Der Königliche Landrat.
J. V.: T h a m e r.
Berlin, den 16. Januar 1908.
Im Anschluß an den Runderlaß vom 21. Dezember 1907 — II. b. 5675 — teile ich Euerer Hochgeboren ergebenst mit, daß außer den in Nr. 1 des Erlasses benannten 28 Grenz- ämtern, in Essen a/R. noch eine besondere Abfertigungsstelle der Deutschen Feldarbeiter-Zentrale für die Provinzen Rheinland, Westfalen und Hessen-Nassau errichtet ist. Der AbsettigungSstelle in Essen sind bis auf weiteres und brs zum völligen Ausbau der Grenzorganisation dieselben Funktionen wie den Grenzämtern übertragen, sodaß daselbst sowohl die am 1. Februar in den genannten Provinzen bereits an-