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herrselder Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-slnschlutz Nr. 8

Nr. 9.

Donnerstag, den 23. Januar

1908.

Amtlicher teil.

Hersseld, den 17. Januar 1908.

Nach § 35 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen, be­treffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau ausschließlich der Trichinenschau bei Schlachtungen im Jnlande waren über das Freibankwesen nähere Ausführungsbestimmungen vorbehalten.

Von den zuständigen Herren Ministern sind jetzt über die Errichtung neuer Freibanken und den Erlaß von Freibank­ordnungen weitere Vorschriften erlassen worden.

Freibänke sollen, soweit sie nicht bereits bestehen, auch in ländlichen Orten überall da eingerichtet werden, wo ein Be­dürfnis hierfür besteht.

Nach meinen Ermittlungen ist in den letzten Jahren das Fleifch einer nicht unbedeutenden Anzahl von Schlachtvieh bei der Fleischbeschau fürminderwertig" oder fürbedingt tauglich" befunden worden. Wenngleich nun auch die als minderwertig erachteten Schweine größtenteils im Haushalte der Eigentümer verwendet worden sind, fo war die Verwertung der minder­wertig befundenen Rinder und Kälber jedoch oft schwierig oder unmöglich, besonders wenn auf der Freibank in Hersfeld schon genügend beanstandetes Fleisch vorhanden war und deshalb dasselbe hier nicht feilgehalten werden konnte. Aus diesen Gründen halte ich es für zweckmäßig bezw. für erforderlich, wenn wenigstens vorerst in den größeren Ortschaften des Kreises Freibänke eingerichtet werden.

Ein Bedürfnis wird anzuerkennen sein für die Gemeinden Friedewald, Niederaula, Kirchheim, Schenklengsfeld, Heringen und Philippsthal. Werden Freibänke in diesen Gemeinden ge­schaffen, so kann das für bedingt tauglich oder für minderwertig befundene Fleisch auch aus benachbarten Ortschaften der nächsten Freibank zugeführt und dort feil gehalten werden.

Indem ich nachstehend ein Muster einer Freibankordnung veröffentliche, ersuche ich die Herren Ortsvorstände des Kreises, insbesondere diejenigen der vorbezeichneten Gemeinden, einen Beschluß der Gemeindevertretung pp. darüber herbeizusühren, ob die Errichtung einer Freibank beabsichtigt wird. Eine Ab­schrift des Beschlusses ist mir bis zum 10. Februar d. J s. mit Begleitbericht einzureichen.

Das Muster der Freibankordnung ist den Bedürfnissen der mittleren und großen Freibankgemeinden angepaßt. Für kleinere Gemeinden sind Vereinfachungen bezw. Abänderungen, den örtlichen Verhältnissen entsprechend, zulässig.

Freibankordnungen unterliegen gemäß § 6 der Landge­meinde-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 der Genehmigung des Kreisausschusses.

I. 625. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

* *

*

Muster einer Freibankordnung.*)

Auf Grund der §§ 8 bis 11 des Gesetzes, betreffend Ausfüh­rung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes, vom 28. Juni 1902 (Gesetzsamml. S. 229) wird unter Zustimmung der . . . für den Bezirk der Gemeinde . . . folgendes beschlossen (1.):

§ 1. In N. N. (1.) wird für den Bezirk der Gemeinde . . . eine Freibank mit der Wirkung eingerichtet, daß innerhalb dieses Bezirkes (des Freibankbezirkes) Fleisch der im § 2 Abs. 1 und 2 gedachten Art nur auf der Freibank feilgehalten oder verkauft werden darf (2.).

§ 2. Der Freibank wird alles zum Feilhalten oder zum Ver­kaufe bestimmte Fleisch (1. u. 2.) überwiesen, das innerhalb des Freibankbezirkes der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen hat und hierbei als bedingt tauglich (§§ 10, 11 des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 Reichs-Gesetzbl. S. 547) oder zwar als taug­lich zum Genusse für Menschen, aber in seinem Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt minderwertig (§ 24. a. a. O., § 40 der vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen A vom 30. Mai 1902, § 7 des Ausführungsgesetzes vom 28. Juni 1902, § 33 der Ausführungsbestimmungen vom 20. März 1903 und vom 17, August 1907) erklärt worden ist (3 u. 4).

Dasselbe gilt für Fleisch gleicher Art, das außerhalb des Freibankbezirkes amtlich untersucht worden ist und in diesem Be­zirk zum Zwecke deS Feilhaltens oder Verkaufs eingeführt wird (5). (Die Zulassung solchen Fleisches zur Freibank kann jedoch von dem Gemeindevorstande, wenn eS im Interesse der Aufrecht­erhaltung deS ordnungsmäßigen Betriebs der Freibank geboten ist, versagt werden. Gegen die Versagung findet Beschwerde bei der Gemeindeaufsichtsbehörde statt.)

Nicht beanstandetes Fleisch ist vom Verkauf auf der Freibank ausgeschlossen (6)..

. § & Die Freibank befindet sich . . . Ihre Verlegung bedarf der Zustimmung der Auffichtsbehörde (1).

Zweigstellen dürfen nur mit Genehmigung der AufsichtSbe- Horde eingerichtet, verlegt oder wieder eingezogen werden (2).

Die Freibank und etwaige Zweigstellen werden über dem Ein­gänge deutlich lesbar als solche bezeichnet. Der Ort, in dem sie sich befinden, ihre Eröffnung, Verlegung und Einziehung sind ortsüblich bekannt zu machen.

§ 4. Die Freibank wird von der Gemeinde (1) . . . einge­richtet und betrieben.

Die Gemeinde übernimmt namentlich die Verwertung des auf der Freibank zum Verkaufe gelangenden Fleisches und zahlt den GrloS nach Abzug der Gebühren (§ 11) und etwaiger sonstiger Unkosten an die Eigentümer des Fleisches aus (2).

§ 5. (DaS zum Verlaufe gestellte Fleisch wird in zwei Güte- oder Preisklassen (1) geschieden und in solchen getrennt zum Verkauf auSgeboten.

.Der zweiten Klasse wird alles Fleisch überwiesen, daS (2) . . . Alles sonstige Fleisch gehört in die erste Klasse.)

Im Verkaufsraum ist durch Anschlag deutlich erkennbar zu machen, ob das der Freibank überwiesene Fleisch roh, oder ver-

neinendenfalls, in welchem zubereiteten Zustand es zum Verkaufe gelangt, aus welchem Grunde die Beanstandung erfolgt ist, (welcher Preisklasse es angehört) und zu welchem Preise es aus­geboten wird (3).

§ 6. Die Freibank steht unter der Verwaltung des (1) . . . dem auch nach Anhörung des Eigentümers die (Einreihung des Fleisches in die Preisklassen (§ 5) sowie die) Festsetzung des Preises, zu dem das Fleisch ausgeboten werden soll (2), obliegt.

Gegen seine Entscheidung steh^ dem Eigentümer die Beschwerde an ... zu (3).

§ 7. Die Freibank ist geöffnet (1) . . . Die Verkaufszeiten sind bekannt zu machen (2).

Nach jedesmaligem Gebrauche sind der Verkaufsraum und die benutzten Geräte gehörig zu reinigen (3).

§ 8. Unverkauft gebliebenes Fleisch ist, bevor es wiederum zum Verkaufe gestellt wird, von neuem auf s ine Genußtauglich­keit und Beschaffenheit zu prüfen (1). Gegebenenfalls ist (die Preisklasse sowie) der AusbietungspreiS anderweitig unter Be­achtung der Vorschrift im § 6 festzusetzen. Genußuntauglich be­fundenes Fleisch ist unschädlich du beseitigen (2).

§ 9 (1). DaS auf der Freibank feilgehaltene Fleisch darf nur in Stücken von höchstens . . . kg Gewicht und an demselben Tage für denselben Haushalt nur bis zur Höchstmenge von . . . kg (2) abgegeben werden.

Der Erwerber darf das Fleisch nur im eigenen Haushalte verwenden.

Gast-, Schank- und Speisewirte dürfen Freibankfleisch selbst oder durch Beauftragte nur mit besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde und unter den im § 11 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 angegebenen Bedingungen erwerben. An Fleischhändler (3) darf Freibankfleisch überhaupt nicht abgegeben werden.

§ 10. Die Uebertragung des Betriebs der Freibank an einen Unternehmer ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig (1).

§ 11. Von dem durch den Verkauf des Fleisches erzielten Erlöse werden an Gebühren (1) in Abzug gebracht: a) für die Benutzung der Freibank . . . ' )^ür die Benutzung der Neben- einrichtungen (2) c) für die Hinschaffung des Fleisches nach der Freibank, sofern sie nicht durch den Eigentümer selbst erfolgt (3)

§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Freibankordnung werden nach § 27 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

. . . ., den .... 190 . .

Der Gemeindevorstand.

*) Die eingeklammerten Stellen des Textes sind als zulässig, nicht aber als überall wesentlich anzusehen.

Hersfeld, den 15. Januar 1908.

Nach einem Schreiben des Vorstands der Landesver- sicherungs-Anstalt in Caffel ist vom dem größeren Teil der Dienststellen, welche im Jahre 1906 graue Quittungskarten ausgestellt haben, die vorgeschriebene Einsendung der Listen über die ausgestellten grauen Quittungskarten unterblieben.

Es wird hierdurch der Zweck der Feststellung der Zahl der ausgestellten grauen Quittungskarten-Ermittelung der dem Reiche und den Versicherungs-Anstalten aus der Jnvaliden- Versicherung durch die Selbstversicherung erwachsenden Be­lastung nicht erreicht.

Die Herren Orts- bezw. Gutsvorstände des Kreises werden daher unter Bezugnahme aus meine Verfügung vom 29. März 1902 V. 387 Kreisblatt Nr. 39 und vom 2. Oktober 1902 J. V. Nr. 882 Kreisblatt Nr. 117 angewiesen, falls dies noch nicht geschehen sein sollte, die "Listen über die im Jahre 1907 ausgestellten grauen Quittungskarten an den Vorstand der Landesversicherungsanstalt in Caffel baldigst einzureichen.

Für die Folge hat die Einsendung der Listen über die in einem Kalenderjahre ausgestellten grauen QuittungSkarten, an den Vorstand der Landesversicherungsanstalt in Caffel all­jährlich alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres spätestens bis zum 5. Januar cr. zu geschehen.

Die Erstattung von Fehlanzeigen ist nicht erforderlich.

Zu den eingangs näher bezeichneten Listen ist das Formular Muster G. C. a. zu verwenden, das auf Veranlassung der Landesversicherungsanstalt hergestellt worden ist. Dies ist bei der Firma Gebr. Gotthelft, Königl. Hofbuchdruckerei in Caffel zu haben.

Bis zum 15. Januar jeden Jahres ist mir künftig anzu- zeigen, daß die Einsendung der Liste an den Vorstand der Landesversicherungsanstalt rechtzeitig erfolgt ist bezw. daß Karten fragl. Art im abgelaufenen Kalenderjahr nicht ausgestellt worden sind.

I. 417. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hersfeld, den 16. Januar 1908.

Von der Kaiserlichen Biologischen Anstalt für Land- und Forstwirtschaft zu Dahlen bei Stcglitz ist ein Flugblatt Nr. 42 betitelt:Die Blattvollkrankheit der Kartoffel" herausge­geben worden, das für Behörden, Körperschaften und Vereine, sowie in einzelnen Abzügen auch für Privatpersonen durch die genannte Anstalt unentgeltlich bezogen werden kann.

Interessenten des Kreises können durch meine Vermittlung dieses Flugblatt beziehen.

1. 295. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Die I. Schulstelle zu Meckbach kommt infolge Versetzung

des jetzigen Inhabers vom 1. April 1908 ab zur Erledigung.

Das Grundgehalt der Stelle beträgt neben freier Dienst­wohnung einschließlich Vergütung für den Kirchendienst 1350 Mark, der Einheitssatz der Dienstalterszulage 130 Mark.

Bewerber wollen ihre Meldungsgesuche und Zeugnisse bis zum 15. Februar d. J. an den Königlichen Ortsschulinspektor Herrn Pfarrer Ackermann zu Mecklar einreichen.

Hersseld, den 17. Januar 1908.

Der Königliche Schulvorstand:

I. 620. von Grunelius.

Hersfeld, den 17. Januar 1908.

Die unter dem Schweinebestande deß Landwirts George Jakob Glebe zu Kohlhausen ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen.

I. 610. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Gefundene GegenSande:

Eine wollene Pferdedecke. Meldung des Eigentümers beim Ortsvorstand in Asbach.

Nachricht«« für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffiziervorschulen einzutreten wünschen.

1. Die Unteroffizieroorschulen haben die Bestimmung, junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter kostenfrei derartauszubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bet militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse so weit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hin­blick aus den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Beamtenstande wünschenswert ist. Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Ausbildung, unter vor- zugsweiser Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit zugewendet.

2. Der Aufenthalt in der Unteroffiziervorschule dauert im allge­meinen zwei Jahre.

3. Die Aufnahme in eine Unteroffiziervorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig:

Die Aufzunehmenden dürfen nicht unter 15, aber nicht über 17 Jahre alt sein und sollen eine Körpergröße von mindestens 151 cm und einen Brustumfang von 70 bis 76 cm haben.

Sie müssen sich tadellos geführt haben, vollkommen gesund, im, Verhältnis zu ihrem Alter kräftig gebaut sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde) Sprache haben.

Sie müssen leserlich und im allgemeinen richtig schreiben, ge­drucktes (in deutscher und lateinischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen können und in den vier Grundrechnungsarten be­wandert sein.

4. Wer in eine Unteroffizieroorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 144/2 Jahre alt geworden ist, begleitet von seinem gesetzlichen Vertreter bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Bezirkskommando oder bei einer Unteroffizierschule (in Biebrich, Ettlingen, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. R. und Weißenfels) oder Unteroffiziervorschule (in Annaburg, Bartenstein, Greifenberg i. Pomm., Jülich, Neu- breisach, Weilburg und Wohlau) vorzustellen und hierbei folgende Schriftstücke vorzulegen:

a) ein Geburtszeugnis (A. V. Bl. 1892 S. 182 Nr. 212),

b) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,

c) ein UnbescholtenheitSzeugnis der Polizeiobrigkeit,

d) etwa vorhandene Schulzeugnisse,

e) eine amtliche Bescheinigungüber diebisherige BeschäftigungS- weise, über früher überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung.

5. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung durch Vermittlung der Bezirkskommandos, nachdem der Anwärter das 15. Lebensjahr vollendet hat. Haupteinstellungstage sind der 15. April und der 15. Oktober.

Die Erziehung geschieht unentgeltlich. Die ausführlichen Be­stimmungen können bei den Bezirksfeldwebeln eingesehen werden.

nichtamtlicher teil.

M Ws im Flsttenvemn.

Mit einer grellen Dissonanz sind die Verhandlungen der außerordentlichen Hauptversammlung deS Deutschen Flotten- Vereines zu Ende gegangen, welche letzten Sonntag in Caffel tagte, um eine Entscheidung über die im Schoße des Vereines entstandenen Streitigkeiten und Differenzen herbeizusühren. Das Präsidium hat seine Aemter niedergelegt, die Bayern und die meisten übrigen süddeutschen Delegierten haben grollend die Casseler Versammlung noch vor ihrem Schlüsse verlassen das ist das vorläufige Fazit der Casseler Tagung! Die stundenlange Aussprache zwischen der aus Seiten des Generals Keim und des Präsidiums stehenden Mehrheit des Flotten- vereines und der süddeutschen Opposition hat also nicht ver­mocht, einen Ausgleich in den abweichenden Anschauungen beider Teile, vor allem bezüglich der Tätigkeit des Generals Keim, zu bewirken, im Gegenteil, die Situation ist nur noch verschärft, der Riß im Flottenverein erweitert worden. Wie man sich nun aber auch zu den bestehenden Streitfragen stellen, ob man dem Präsidium und der Mehrheit oder der am Sonntag unterlegenen Opposition Recht geben mag, zweifellos