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Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 6.
Donnerstag, den 16. Januar
1908.
Amtlicher teil.
Hersfeld, den 3. Januar 1908.
Gemäß der §§ 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1. in dem Zeitraum vom i. Januar 1888 bis ein- fchliefslich 31. Dezember 1888 geboren find, z. dieses Alter bereits überlchritten, aber sich noch nicht vor einer Grfatz-Behörde zur Musterung bezw. Aushebung gestellt,
3. sich zwar gestellt, aber über ihr JAilitärverhält- nis noch keine endgültige Gntfcheidung erhalten haben,
sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie die etwaigen sonstigen Bescheinigungen, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militärverhältnis enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monat folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu erlassen.
„Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht erteilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. bei dem Ortsvorstande seines Wohnortes zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile.
Für solche. Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthaltsort zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile."
Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober- Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seite 109 und 110) auszustellenden Rekrutirungs-Stammrollen pro 1888 sind mir nebst den bei den Anmeldungen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrutirungs-Stammrollen der Jahre 1886 und 1887 bis spätestens zum 5. februar d. Js. unter der Bezeichnung „Militaria“ einzureichen.
Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch folgendes zu beachten:
Die Einträge sind, wie in § 46,2 der W.-O. vorgeschrieben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so bedarf es der Ausnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle nicht, wenn hierüber eine Sterbeurhunde des zuständigen Standesbeamten beigefügt wird. Sollten Militärpflichtige mehrere Tornamen haben, so* ist der Rufname zu unterstreichen.
Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Stammrollen sauber ausgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden, insbesondere ist anzuzeigen, ob die Eltern des Militärpflichtigen noch leben oder nicht. Auch muß der Stand deS Letzteren, sowie derjenige seines Vaters bezeichnet werden. (Die mit diesseitiger Verfügung vom 29. Januar 1902 I. II. Nr. 247, im Kreisblatt Nr. 13, veröffentlichte Anweisung ist genau zu beachten.) Bei Militärpflichtigen, welche nicht im diesseitigen Kreise geboren sind, ist außer dem Geburtsort auch der Kreis, zu welchem derselbe gehört, anzugeben. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweifelhafte Eintragungen dürfen nicht gemacht werden. Die betreffende Spalte ist vielmehr alsdann überhaupt nicht auszufüllen.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände pp. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aushaltenden, zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen, welche in das militärpflichtige Alter eintreten, bezw. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des § 93 pos. 2 der Wehrordnung sich bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
3. M. 7. Der Königliche Landrat von Grunclius.
Polizewerordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage.
Auf Grund der §§ 137 und 139 deS Gesetzes über die allgemeine LandeSverwaltung vorn 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung Seite 195), des Gesetzes vom 9. Mai 1892 (Gesetzsammlung Seite 107), sowie der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die ftonzewerwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung Seite 1529) wird mit Zu- [ • Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks nachstehende Poltzeiverordnung erlassen.
§ 1. An den Sonntagen und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten sowie alle geräuschvollen Arbeiten verboten.
Zu den hiernach verbotenen Arbeiten gehören insbesondere: a) die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat und Ernte, des Einfahrens, Ausdreschens, Düngerfahrens, sowie alle Erd-, Kultur- und sonstigen Arbeiten in Feldern, Gärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten und Anpflanzungen vergleiche jedoch 88 2 und 3),
b) die öffentlich bemerkbaren Handwerksarveiten, außerhalb der Werkstätte und solche Handwerksarbeiten innerhalb der Werkstätte, welche, wie die der Spengler, Schmiede, Böttcher, Wagner usw: mit störendem Geräusche verbunden sind (vergleiche jedoch § 6),
c) die Arbeiten in Fabriken,Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs- anstalten, Brüchen und Gruben, Hüttenwerken, Mühlen, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art (vergleiche jedoch § 6), d) der Betrieb der offenen Geschäftsstellen des HandelSgewerbes (vergleiche jedoch §§ 6 und 7),
e) d as Beladen und Entladen von Schiffen, Kähnen, Flößen, Frachtfuhrwerken und Möbelwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und wenn es nicht ohne öffentlich bemerkbares Geräusch vorgenommen werden kann, auch in geschlossenen Höfen, (vergleiche jedoch §§ 3 und 4),
f) d as mit störendem Geräusch oder Aufsehen verbundene Fortschaffen von Sachen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen in geschlossenen Ortschaften z. B. das Fahren der Bier- und Rollwagen, der Wagen mit leeren Fässern, Eisenstangen und dergleichen, der Umzug mit Möbeln aus einer Wohnung in die andere, sowie das Fahren von Vieh, von Bau- und Brennmaterialien, Futter, Lebensmitteln Feldfrüchten (vergleiche jedoch (§§ 2, 3 und 4),
g) d as Treiben von Vieh, (vergleiche jedoch § 2 Nr. 3 und 8 3).
§ 2. Das Verbot des § 1 findet keine Anwendung:
1. auf Arbeiten, welche in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen.
2. auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen Lebens täglich vorge.'.ommen werden müssen,
3. auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtnerei, wie das Füttern, das Aus- und Eintreiben, sowie Hüten des Weidviehs, das Treiben des Viehs zur Tränke, das Begießen von Pflanzen und dergleichen — täglich vorgenommen werden müssen,
4. auf Arbeiten, die zur Pflege und Unterhaltung von Zier- und Hausgärten notwendig sind und außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes (§ 17) verrichtet werden.
§ 3. Die verbotenen Arbeiten kann, soweit die auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen besonderen Ausnahmevorschriften nicht Platz greifen, in den Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung die Ortspolizeibehörde, sonst der Landrat oder in Fällen des tz 1 2 mit Ermächtigung des Landrats die Ortspolizeibehörde für den einzelnen Sonn- oder Feiertag gestatten, wenn sie zur Verhütung eines .^verhältnismäßigen Schadens erforderlich sind, und die Notwendigkeit nicht absichtlich herbeigeführt oder durch Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt verschuldet ist. Beispielsweise kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn anhaltend ungünstige Witterung die rechtzeitige Vornahme von Erntearbeiten verhindert hat, oder Naturereignisse, wie Hochwasser, Niedrig- wasser, Frost und dergleichen den Betrieb der Schiffahrt oder die Schiffsladung bedrohen. Die Erlaubnis ist tunlichst auf die Zeit außerhalb des HauptgotteSdienstes (§ 17) zu beschränken.
Ferner werden die im ersten Absätze dieses Paragraphen genannten Behörden ermächtigt, im Bedarfsfälle das Fahren und Treiben von Vieh zu den am folgenden Tage stattfindenden Viehmärkten von 3 Uhr nachmittags an allgemein zuzulassen.
§ 4. Nicht berührt werden von dem Verbote des § 1:
1. der Eisenbahnverkehr, der Personen-Schiffahrtsoerkehr und das Lohnfuhrwesen,
2. der durchgehende Frachtschiffahrts- und Frachtfuhrwerksverkehr, sowie der Eilgüterverkehr zu und von den Bahnhöfen und Dampfschiffen.
3. der Reichspost- und Telegraphenverkehr,
4. bis zum Beginn des Hauptgottesdienstes der durch Privatunternehmer vermittelte Paketverkehr, soweit er nicht durch Fracht- fuhrwerk bewerkstelligt wird,
5. die Tätigkeit der Dienstmänner, Fremdenführer und dergleichen, sofern die Verrichtungen nicht an sich verboten sind,
6. der Transport von Lebens- und Genußmitteln, sowie von Eis während der für den Handel mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden.
§ 5. In der Nähe von Kirchen dürfen gepflasterte Straßen während des Gottesdienstes aus den durch Merktafeln bezeichneten Stellen nur im Schritt befahren werden.
§ 6. Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der Gewerbeordnung an Sonn- und Feiertagen gestattet ist, findet das Verbot des § 1 aus die Arbeiten in offenen Geschäftsstellen des Handelsgewerbes und auf den Betrieb von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hürtenwerken, Mühlen, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziege- leien, sowie bei Bauten aller Art keine Anwendung.
§ 7. Das Aushängen und Ausstellen von Waren und Gegenständen irgend welcher Art zu gewerblichen Zwecken insbesondere zu Veranschaulichung gewerblicher Leistungen in und vor den Ladentüren und in den Schaufenstern ist an Sonn- und Feiertagen nur während der zulässigen Verkaufszeit gestattet. Außerhalb dieser Zeit müssen die Ladentüren geschlossen oder, sofern sie zugleich zur Wohnung führen, eingeklinkt und die Schaufenster geräumt oder verhängt sein.
Märkte und Messen dürfen an Sonn- und Feiertagen nur stattfinden, wo dies herkömmlich ist. Jedoch muß der Wochen- marktsverkehr vor Beginn des Hauptgottesdienstes (§ 17) beendet sein. Jeder andere Marktverkehr darf erst nach der Zeit deS Hauptgottesdienstes beginnen.
Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen und den Gewerbebetrieb der im § 42 b der Gewerbeordnung bezeichneten Personen betrifft, so bewendet es bei den in der Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 1. Mai 1904 (Ministerialblatt der Handels und Gewerbe-Verwaltung Seite 123), unter Ziffer 138 gegebenen Vorschriften.
Das öffentlich bemerkbare Austragen oder Verteilen von Flugschriften auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist an Sonn- und Feiertagen verboten.
Oeffentliche Versteigerungen und Verpachtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht abgehalten werden.
§ 8. Apotheken ist der Verkauf von Arzneimitteln und außer
dem ihnen, den Eishändlern, Bandagisten und Verkäufer chirurgischer Instrumente der Verkauf von Eis und anderen, den Zwecken der Krankenpflege dienenden Gegenständen jederzeit gestattet.
§ 9. In Schankwirtschaften, Restaurants und Konditoreien darf der Gewerbebetrieb an Sonn- und Feiertagen bis nach Beendigung des Hauptgottesdienstes nur insoweit stattfinden, als er nicht geräuschvoll und äußerlich bemerkbar ist.
Ein derartiger Gewerbebetrieb kann vor Beendigung des Hauptgottesdienstes ausnahmsweise durch die Polizeibehörden in solchen Wirtschaften zugelassen werden, welche bei Ausflügen besucht zu werden pflegen.
§ 10. Während der Zeit des Hauptgottesdienstes (§ 17) ist die Auszahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker und Hausgewerbetreibende verboten.
§ 11. Oeffentliche Versammlungen und Aufzüge, welche nicht gottesdienstlichen Zwecken dienen, sind an Sonn- und Feiertagen der Regel nach erst von 3 Uhr nachmittags ab 1 (§ 17) gestattet.
Leichenbegängnisse dürfen nur in dringenden Fällen während der Zeit des Hauptgottesdienstes stattfinden.
§ 12 An Sonn- und Feiertagen sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes (§ 17) alle Musikaufführungen, Schaustellungen und theatralische Vorstellungen einschließlich der Proben dazu, ferner Pferderennen und alle mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügunger an öffentlichen Orten, namentlich das Kegelspiel, Scheiben- oder Vogelschießen, desgleichen alle die Sonntagsruhe störenden Belustigungen in Privaträumen oder Privatgärten verboten.
Die Drehorgelspieler, Puppenspieler, Tierführer, Seiltänzer und sonstigen im § 33 b der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbetreibenden, welche Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen- schaft dabei obwaltet, dürfen den Betrieb ihres Gewerbes erst von 3 Uhr nachmittags ab beginnen. Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in Gasthäusern, Schankwirtschaften und sonstigen Vergnügungslokalen, auch wenn sie in geschlossenen Gesellschaften stattfinden, dürfen nicht vor 3 Uhr nachmittags anfangen.
§ 13. An den Vorabenden der drei großen Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten), des Bußtages und des Totenfestes sowie an den beiden letztgenannten Tagen selbst, in der Bußtagswoche von Sonntag zu Sonntag und in der ganzen Charwoche dürfen weder öffentliche noch private Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in öffentlichen Lokalen veranstaltet werden.
Am Bußtage und am Charfreitage dürfen außerdem auch öffentliche theatralische Vorstellungen, Schaustellungen und sonstige öffentliche Lustbarkeiten mit Ausnahme der Aufführung ernster Musikstücke (Oratorien zc.) nicht stattfinden.
Am ersten Öfter-, Pfingst- und Weihnachtstage, an den Tagen der Feier des heiligen Abendmahles und in der Zeit vom zweiten Adventssonntage bis zum ersten Weihnachtstage, sowie von Sonntag Reminiscere bis zum ersten Ostertage sind öffentliche Schau- stellungen, Tanzmusiken und ähnliche Lustbarkeiten verboten, so- weit nicht der Regierungspräsident Ausnahmen gestattet.
§ 14. Hetz- und Treibjagden sind an Sonn- und Feiertagen unbedingt, sonstige? Jagen ist während der Zeit des Hauptgottesdienstes untersagt.
§ 15. Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind der erste und zweite Weihnachts-, Öfter- und Pfingstseiertag, der Neujahrstag, Gründonnerstag-Vormittag, Charfreitag, Himmelfahrts- tag und der Bußtag. Welche Tage in den vorwiegend katholischen Ortschaften außerdem als allgemeine Feiertage zu halten sind, wird von dem Landrat im Anschluß an diese Verordnung bekannt gemacht.
§ 16. Der Ortspolizeibehörde liegt es ob, die Gottesdienste, auch diejenigen, welche an anderen christlichen Feiertagen, als den im § 15 bezeichneten, und welche sonst aus besonderen Anlässen (Kirchweih-, Missions- usw. Festen) stattfinden, gegen örtliche Störungen zu schützen. Werden die Störungen durch einen der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betrieb verursacht, so hat die Ortspolizeibehörde ihre Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde zu treffen.
§ 17. Unter der Zeit des Hauptgottesdienstes im Sinne dieser Verordnung wird diejenige Zeit verstanden, welche auf Grund des § 105 K Absatz 2 der Gewerbeordnung von der Polizei- behörde als die durch den Gottesdienst bedingte Arbeitspause festgesetzt ist.
8 18 . Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Strafvorschriften eine härtere Strafe verwirkt ist, einer Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermöaensfalle einer entsprechenden Haftstrafe. (§ 366 Ziffer 1 des Reichsstrasgesetzbuches.)
§ 19. Hinsichtlich der Beschränkungen, denen die Ausübung der Fischerei im Interesse der äußeren Heilighaltung der Sonn- und Feiertage unterliegt, verbleibt es bei den Bestimmungen der provinziellen Ausführungsverordnungen zum Ftschereigesetz und der auf Grund derselben von mir getroffenen Anordnungen.
§ 20. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Gleichzeitig verlieren alle bisherigen Vorschriften über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage ihre Gültigkeit. Cassel, am 7. Dezember 1907. (A n. 9278.)
Der Regierungspräsident. Graf v. B e r n st 0 r f f.
Die Wohnung des Königlichen Kreisarztes D r. Ewers befindet sich jetzt
Johannistor C 30
— im Hause des Bauunternehmers Alfred Wölbing. —
Regelmäßige Sprechstunden des Königlichen Kreisarztes in Dienstsa ch en finden statt wochentags von 8V2 Uhr bis 10V2 Uhr vormittags. Hersfeld, den 15. Januar 1908.
Der Königliche Landrat.
I. V.:
T h a m e r.
Warnung.
In hiesigen Zeitungen wird von dem Hierselbst Friedrichstraße 115 wohnhaften Gr. Lindekuh das Mittel Mesem- bryanthemum gegen Menstruationsstörungen u. s. w.