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Herrselder Kreisblatt

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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

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Nr. 4. Sonnabend, den U. Januar 1908.

Amtlicher teil.

Herrfeld, den 24. Dezember 1907.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden sowie die Herren Gutsvorsteher des hiesigen Kreises ersuche ich unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 7. Februar 1907 J. A. 600, im Kreisblatt Nr. 18, mir bis zum 18. Januar 1908 die Höhe der in den einzelnen Gemeinden auskommenden und der Berechnung der Kreissteuer für das Jahr 1/4. 1908/9 zu Grunde zu legenden StaatSeinkommen- steuer, Gemeindeeinkommensteuer, Gewerbesteuer und Betriebs» steuer nach dem Stande am 1. Januar 1908 an- zugeben.

Bezüglich der Staatseinkommensteuer ist nur der Er- hebungs- (nicht der Beranlagüngs°)Betrag anzugeben; das heißt, von dem BeranlagungSbetrag derjenige Betrag auS- zuschalten, der bei der Veranlagung zu den Gemeindeumlagen sowohl alS auch zu den Kreisabgaben nicht in Betracht kommt, nämlich die auf daS Diensteinkommen der Herren Geistlichen und Lehrer entfallenden Gesamt-Steuerbeträge und die nicht zu den Kommunallasten heranziehbaren Steuerbeträge der übrigen Staats- und Kommunalbeamten.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes:

A. 5536. von GruneliuS.

Allgemeine Grundsätze über die Verteilung der für die Feuerwehren Allerhöchst be­stimmten Rang- und AmtSabzeichen im Regierungsbezirk Cassel.

8 1.

Die einzelnen Abzeichen.

Auf Grund der Allerhöchsten Erraffe vom 30. Juli 1900, 15. Juni 1905 und 28. August 1906 sind folgende Abzeichen festgesetzt worden.

A. Für kommunale Feuerwehraussichtsbeamte: (s. die Schrift: Bekleidung und Ausrüstung der preußischen Feuer­wehren, erschienen in zweiter Auflage bei Moritz Ruhl in Leipzig, S. 11 und 18 und Tafel 1) und zwar:

a) für den Feuerlöschinspektor des Bezirksverbandes Cassel: Achselstücke Nr. 1 (Flechtwerk aus zwei karmoisinroten seidenen Rundschnüren, verlaufend zwischen drei silbernen Rund­schnüren mit BezirkSverbandswappen auS gelbem Metall oder farbiger Emaille). Das Achselstück darf nicht breiter alS 6 cm fein und Epaulettes Nr. 2 (silberner, gepreßter und entsprechend mattierter Halbmond auf karmoisinrotem Felde, Futter von gleicher Farbe, Wappen deS Bezirksverbandes wie bei den Achselstücken, silberne Franzen, Tressen am Durchsteckblatt und Passanten auf Waffenrock auf zweimal schwarz durchzogener Silbertresse).

B. Für die Offiziere der kommunalen Berufsfeuerwehr in Cassel (s. a. a. O. S. 11 und Tafel 1) und zwar

a) für den Branddirektor:

Achselstücke Nr. 1 und Epaulettes Nr. 2 mit dem Stadt­wappen sonst wie bei A. a.

b) für den Brandmeister:

Achselstück Nr. 5 (Flechtwerk von einer karmoisinroten seidenen Rundschnur zwischen zwei silbernen Rundschnüren, Grundplatte karmoisinrot, Stadtwappen und je einen Gradstern auS gelbem Metall, ersteres auch aus farbiger Emaille).

Das Achselstück darf nicht breiter als 4 cm sein und

Epaulettes Nr 6 mit Stadtwappen und einem Gradstern und ohne Franzen sonst wie bei A. a.

C. Für die höheren Chargen der polizeilich anerkannten freiwilligen und Pflichtfeuerwehren (s. a. a. O. S. 21 und Tafel 4):

a) für die Führer der einzelnen Löschzüge:

in Wehren mit mehreren Löschzügen Achselstück Nr. IV bei freiwilligen Feuerwehren, Achselstück Nr. 4 bei Pflichtscuer- wehren (karmoisinrote höchstens 4 cm breite Grundplatte mit silberner Treffe besetzt und mit dem aus Helm, Axt und Hacke bestehenden Feuerwehrabzeichen (s. Abbildung b.) aus gelbem Metall versehen. Die Tresse ist bei Achselstück Nr. IV von zwei je 1 mm breiten eingewebten schwarzen, bei Achselstück Nr. 4 von einem 3 mm breiten karmoisinroten Streifen durchzogen);

b) für die Führer von Wehren die aus mindestens einem vollständigen Löschzüge bestehen:

Achselstücke Nr. in bei freiwilligen Feuerwehren,

Nr. 3 bei Pflichtfeuerwehren, (wie bei a. aber mit 1 Gradstern aus gelbem Metall);

e) für die Führer von mehrere Löschzüge starken Wehren soweit ihnen nicht das Abzeichen unter d. zugeteilt ist:

Achselstücke Nr. n bei freiwilligen Feuerwehren,

, Nr. 2 bei Pflichtfeuerwehren, (wie bei a. aber mit 2 Gradsternen aus gelbem Metall) ; d) für die Führer besonders großer und gut organisierter mindestens drei Löschzüge starker Wehren:

Achselstücke Nr. 1/1 aus Flechtwerk, (Flechtwerk aus zwei nebeneinander liegenden karmoisinroten seidenen Rundschnüren zwischen zwei silbernen Rundschnüren mit Feuerwehrabzeichen aus gelben Metall);

e) für die Stellvertreter der Führer der Wehren: die Ab- reichen des zunächst folgenden niederen Grades.

D. Für die Bezirksbrandmeister:

Achselstücke Nr. II oder 2 auch wenn die ihnen unmittelbar unterstehende Wehr nur aus einem Löschzüge besteht.

E. Für die ehrenamtlichen Kreisbrandmeister:

Achselstücke Nr. 1/1 aus Flechtwerk, auch wenn ihnen diese nach der Größe der ihnen unmittelbar unterstehenden Wehr an sich nicht zustehen würden.

§ 2.

Die für die Zuteilung der Abzeichen zuständigen Stellen.

I. Die Abzeichen unter A. a., B. a., C. d. und E. werden den Stelleninhabern von dem Königlichen Ober- präsidenten zugeteilt.

In dem Falle zu A. a. ist der Antrag von dem Herrn Landeshauptmann, in den Fällen zu B. a. und C. d. von der Ortspolizeibehörde und in dem Falle zu E. von dem Landrate zu stellen. In den Fällen zu B. a., C. d. und E. ist zu dem Anträge der Zentralvorstand des Feuerwehrver­bandes für den Regierungsbezirk Cassel zu hören.

II. Alle übrigen Abzeichen werden von der Ortspolizei­behörde, in den zu einem Landkreise gehörigen Gemeinden unter 10 000 Einwohnern und in den Gutsbezirken nach Einholung der Genehmigung des Königlichen Landrats den Stelleninhabern zu geteilt.

§ 3.

Grundsätze sürZ uteilung der Abzeichen.

I. Die Zuteilung soll in der Regel nur an solche Per­sonen erfolgen, die eine Feuerwehruniform tragen. Die Be­willigung von Ausnahmen erfolgt von den für die Zuteilung zuständigen Stellen.

H. Die Abzeichen finba den Inhabern derjenigen Stellen zuzmeilen, für die sie bestimmt sind. Die Zuteilung erfolgt widerruflich und tritt von selbst außer Kraft, sobald der In­haber aus seiner Stellung, für die das Abzeichen zugeteilt wurde, ausscheidet.

III. Für die Zuteilung der Abzeichen an die Führer der Wehren soll in der Regel nicht die Größe oder die Einwohner­zahl der betreffenden Ortschaft, sondern lediglich die Stärke, Ausbildung und vorschriftsmäßige Ausrüstung der Wehr maß­gebend sein.

IV. Als Einheit für die Einteilung der Wehren ist im allgemeinen der Löschzug anzusehen.

Die Zahl der vollständigen Löschzüge einer Wehr ist der Maßstab für ihre Stärke.

V. Unter einem Löschzug ist eine Abteilung der Feuer­wehr zu verstehen, welche nach den örtlichen Verhältnissen als selbständige Truppe ein Schadenfeuer bekämpfen und Rettungs- hilse leisten kann. Der Löschzug besteht in der Regel aus Steiger-, Spritzen-, Wasser- und Absperrungs- oder Ordnungs- mannschasten mit den erforderlichen Geräten in einer Mindest- stärke von 20 bis 25 Mann.

VI. Ist die Abteilung anders organisiert, so gilt sie als vollständiger Löschzug nur dann, wenn sie mindestens aus 20 aus­gebildeten und uniformierten Mannschaften besteht. (A.II. 7396 b).

Cassel, am 13. Dezember 1907.

Der Regierungspräsident Graf v. B e r n st o r s f.

*

*

Vorstehende Bestimmungen bringe ich mit dem Hinzusügen zur Kenntnis der Ortspolizeibehörden, daß das Abzeichen aus Flechtwerk für Kreisbrandmeister nur den Brandmeistern ver­liehen wird, die an der Spitze des gesamten Feuerwehrwesens des Kreises stehen, nicht aber etwa mehreren im Kreise vor­handenen sogenannten Kreisbrandmeistern.

Im übrigen ersuche ich streng darauf zu halten, daß in Zukunft nur die vorgeschriebenen Abzeichen von den unifor­mierten Mannfchasten des Gemeindebezirkes getragen werden.

Hersfeld, den 3. Januar 1908.

I. 12585. Der Königliche Landrat

von GruneliuS.

Sessentliche Bekanntmachung. Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1908 und Ergänznngsfteuerveran- lagung für die Steuerjahre 19081910.

Aus Grund des § 25 des Einkommensteuergesetzes wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte S te uer- pflichtige im Kreise Hersfeld aufgefordert, die Steuerer­klärung über fein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar 1908 bis 20. Januar 1908 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen find zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auck wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. Die Zusendung der Aufforderungen nebst den vorgeschriebenen For­mularen wird in den nächsten Tagen erfolgen. Die Formulare werden auch von heute ab in den Amtsräumen des Unterzeichneten kostenlos verabfolgt.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber aus Gefahr des Absenders und deshalb

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zweckmäßig mittels Einschreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in seinen Amtsräumen, Stift Nr. 671, während der Geschäftsstunden von 10 bis 12 Uhr Vormittags zu Protokoll entgegengenommen.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuerer­klärung versäumt, hat gemäß § 31 Absatz 1 des Einkommen­steuergesetzes neben der im Veranlagungs- und Rechtsmittel- verfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 Prozent zu derselben zu entrichten.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuerer­klärung sind im § 72 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe bedroht.

Gemäß § 71 des Einkommensteuergesetzes wird von Mit­gliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellschaft mit be­schränkter Haftung derjenige Teil der auf sie veranlagten Ein­kommensteuer nicht erhoben, welcher auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von ihnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen, welche eine Berücksichtigung gemäß § 71 a. a. O. erwarten, mögen sie bereits im Vorjahre nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagt gewesen sein oder nicht, binnen der oben bezeichneten Frist eine, die nähere Bezeichnung des empfangenen Geschäftsgewinns aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthaltende Steuer­erklärung einreichen.

Ueber die Höhe der staatlich veranlagten Grund-, Ge­bäude- und Gewerbesteuer wird auf Anfrage von dem Kataster- amt hier und von mit Auskunft erteilt.

Sofern Steuerpflichtige gemäß § 26 deS ErgänzungSsteuer- gefetzes von dem Rechte der Vermögensanzeige Gebrauch machen wollen, haben sie dieselbe ebenfalls innerhalb der obeu angegebenen Frist nach dem ihnen gleichfalls zugehenden For­mular bei dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll ab­zugeben.

Auf die Berücksichtigung einer später eingehenden Ver­mögensanzeige bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer kann nicht gerechnet werden.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche An­gaben über das Bermögeu in der Vermögensanzeige sind im § 44 des Ergänzungssteuergesetzes mit Strafe bedroht.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensanzeige besteht nicht.

Es wird gebeten, mit der Abgabe der Steuererklärung nicht bis zu den letzten Tagen zu warten, sondern die Er­klärungen möglichst frühzeitig innerhalb,der Frist einzulenden.

Hersfeld, den 14. Dezember 1907.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer--

Veranlagungs-Kommission:

St. 24. von GruneliuS.

Es ist wiederholt wahrgenommen worden, daß die Herren Bürgermeister in Gemeinde-Angelegenheiten sich des SiegelS (Stempels) bedienen, der vor Kurzem lediglich für Zwecke der Ortspolizeibehörde angeschafft worden ist.

Dies ist unzulässig. Erfordern Gemeinde-Ange­legenheiten die Beidrückung des Dienstsiegels, so ist hierzu lediglich das Gemeindesiegel zu verwenden. In Polizeisachen ist das Siegel der OrtSpolizei- verwaltung zu verwenden.

Hersfeld, den 7. Januar 1908.

Der Königliche Landrat von GruneliuS.

Hersfeld, den 4. Januar 1908.

An Stelle deS von Heddersdorf nach Holzhcim versetzten Königlichen Försters Martin ist der Königliche Förster Schmidt aus Neuenstein, jetzt in Heddersdorf, von mir mit der auS- hülssweisen Mitwirkung bei Ausübung des Jagdschutzes in den Gemeindebezirken von Heddersdorf, Frielingen, Rotterterode mit BeierSgraben und Goßmannsrode bis aus weiteres be- auftragt worden.

I. 38. Der Königliche Landrat

von GruneliuS.

Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges.

Vom 27. Juni 1907.

Aus Grund der Artikel 8, 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münz- gesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.

§ 1. Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungs­mittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§ 2. Die Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung be­zeichneten Gattung werden bis zum 30. September 1908 bei