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Herrseloer Kreisblatt

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Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Sernsprech-Anschlutz Nr. 8

Nr. 3.

Donnerstag, den 9. Januar

1908.

Amtlicher teil.

Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Eintalerftücke deutschen Gepräges.

Vom 27. Juni 1907.

Aus Grund der Artikel 8,15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münz- gesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.

§ 1. Die Eintalerftücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungs­mittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§ 2. Die Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung be­zeichneten Gattung werden bis zum 30. September 1908 bei den Reichs- und Landeskasten zu dem Wertverhältnisse von drei Mark gleich einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.

§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den ge­wöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf ver­fälschte Münzstücke keine Anwendung.

Berlin, den 27. Juni 1907.

Der Reichskanzler. I. V.: gez, Freiherr von Stengel. * *

Hersfeld, den 2. Januar 1908. Wird veröffentlicht.

I. 6930/07. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hersfeld, ben.3. Januar 1908.

Gemäß der §§ 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

i. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1888 bis ein- schliesslich 31. Dezember 1888 geboren find,

2. dieses Jilter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Grsatz-Bebörde zur Musterung bezw. Hushebung gestellt,

3. sich zwar gestellt, aber über ihr JMilitärVerhält­nis noch keine endgültige Cntscheidung erhalten haben,

sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie die etwaigen sonstigen Bescheinigungen, welche bereits ergangene Bestim­mungen über ihr Militärverhältnis enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monat folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu erlassen.

Der ßliickshort.

Roman von H. von Klip hausen.

(Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.)

In der Tat, der vielfache Millionär fand die geforderte Summe von tausend Frank nicht zu hoch, zog seinen Beutel, zahlte das Geld und verließ sehr befriedigt das altertümliche Gemach, während Laroche sich zufrieden die Hände rieb. Heute aber ward seine Miene etwas säuerlich, als der vorerwähnte Kommissionär zu ihm kam, um nach dem Dolche zu fragen, und ihm für denselben jeden, auch den höchsten Preis bot.

Sie müssen sich wieder in den Besitz der Waffe bringen," sagte der Mann eindringlich,ich biete Ihnen fünftausend Franks, meinem Auftraggeber liegt alles daran, dieselbe zu erhalten, obwohl ich seine Gründe natürlich nicht kenne, die ihn gerade für den einen Dolch leiten. Genug, ich komme morgen wieder und hoffe, das Geschäft mit Ihnen abzuschließen."

Laroche schwindelte der Kopf; er eilte unverzüglich in die Wohnung Lallivans, um ihn zu bewegen, den Kauf rückgängig zu machen, doch da kam er an die falsche Quelle.

Wozu?" frangte erstaunt der Amerikaner,die Waffe gefällt mir, und wenn sie auch teuer ist, so kann ich mir schon das Vergnügen leisten."

Ja, mein Herr, sie ist zu teuer," rief der Antiquar eifrig, ich habe es eingesehen und möchte Sie doch nicht über- vorteilen."

Machen Sie sich keine Gewissensbisse, mein Bester," kochte Lallivan phlegmatisch,ich behalte den Dolch und damit genug!"

Aber wenn ich Ihnen nun zweitausend Franks für den­selben biete?" wiederholte Laroche, fast zitternd vor Aufregung. Ich muß die Waffe zurückhaben; es knüpfen sich sonst Un­annehmlichkeiten für mich an den Verkauf."

Ja, mein Wertgeschätzter, das hätten Sie sich eher über­legen sollen," sagte der Armenkaner kalt,da ich den Dolch bar und richtig bezahlt habe, so ist er voll und ganz mein Eigentum, und ich werde ihn mir zu erhalten wissen.

Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht erteilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. bei dem Ortsvorstande seines Wohnortes zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem an­deren Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Hufent- haltsort zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze an­gedrohten Nachteile."

Die sodann genau nach der Instruktion des Henn Ober- Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seite 109 und 110) aufzustellenden Rekrutirungs-Stammrollen pro 1888 sind mir nebst den bei den Anmeldungen zur Stamm­rolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrutirungs-Stammrollen der Jahre 1886 und 1887 bis spätestens zum 5. februar d. Js. unter der BezeichnungMilitaria einzureichen.

Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch folgendes zu beachten:

Die Einträge sind, wie in § 46,2 der W.-O. vorgeschrie­ben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so bedarf es der Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle nicht, wenn hier­über eine Sterbeurhunde des zuständigen Standes­beamten beigefügt wird. Sollten Militärpflichtige mehrere Vornamen haben, so ist der Rufname zu unterstreichen.

Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Stammrollen sauber aufgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden, insbeson­dere ist anzuzeigen, ob die Eltern des Militärpflichtigen noch leben oder nicht. Auch muß der Stand des Letzteren, sowie derjenige seines Vaters bezeichnet werden. (Die mit diesseitiger Verfügung vom 29. Januar 1902 J. II. Nr. 247, im Kreis­blatt Nr. 13, veröffentlichte Anweisung ist genau zu beachten.) Bei Militärpflichtigen, welche nicht im diesseitigen Kreise ge­boren sind, ist außer dem Geburtsort auch der Kreis, zu welchem derselbe gehört, anzugeben. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweifelhafte Eintragun­gen dürfen nicht gemacht werden. Die betreffende Spalte ist vielmehr alsdann überhaupt nicht auszufüllen.

Ferner haben die Herren Ortsvorstände pp. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aushaltenden, zum einjährig frei­willigen Dienst berechtigten Militärpflichtigen, welche in das militärpflichtige Alter eintreten, bezw. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des § 93 pos. 2 der Wehrordnung sich bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter

Aber wenn ich Ihnen dreitausend Franks"

Bin ich ein Händler?" fuhr jetzt Lallivan gereizt in die Höhe.Sie haben mein letztes Wort gehört, und ich bitte dringend, sich zu entfernen, da für keinen von uns sonst etwas Ersprießliches aus dem Zusammensein herauskommt."

Laroche ging sehr niedergeschlagen fort, und als der Kommissionär am folgenden Tage ganz siegessicher zu ihm kam, um den Kauf abzuschließen, mußte er demselben noch viel ge­schlagener den Mißerfolg seiner Bemühungen mitteilen. Der Unterhändler.wütete und schimpfte. Auch ihm entging so die namhafte Summe, welche Graf Albrecht für den Ankauf des Familienschatzes angeboten hatte. Jedoch was half alles Reden, es war ja doch nichts zu machen und als Laroche sich noch­mals recht zaghast auf den Weg zu Mr. Lallivan machte, gab ihm der Portier des Hauses die niederschmetternde Nach­richt, daß der reiche amerikanische Herr heute Nacht mit Sack und Pack abgereist sei.

* *

*

Graf Albrecht erhielt nach Deutschland die telegraphische Nachricht vom Verschwinden des Damascenerdolches gerade am Morgen des Beisetzungstages. Unten im großen Ahnensaale stand der schwarzverhangene Katafalk und oben darauf der geschlossene Metallsarg, welcher mit den blühenden Kindern des Frühlings fast bedeckt war. Kränze, Sträuße, Girlanden lagen in üppig duftender Fülle auf und neben demselben, hohe silberne Kandelaber standen zu Kopf und Füßen des toten Grafen, und das gelbliche Licht der armstarken Wachs­kerzen kontrastierte eigentümlich mit den von draußen herein- fallenden Sonnenstrahlen, welche sich hier und da bei jedem leisen Lustzuge zwischen den herabgelassenen Seidengardinen durchdrängten.

Thüren und Fenster waren geöffnet, warme Maicnluft strömte herein zu der bleichen, trauernden Witwe, welche dort am Sarge kniete und mit liebevoller Hand hier und da die Blumen und Kranzschleifen ordnete. Heute sollte sie diese letzten, sterblichen Ueberreste des toten Gemahls hingeben. Der Gedanke schien ihrer schmerzzerrissenen Seele ganz furchtbar,

Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.

I. M. 7. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

HerSfeld, den 31. Dezember 1907.

Am 1. April 1908 scheidet ein Drittel der Gemeindeverordneten in denjenigen Landgemeinden aus, in denen eine gewählte Gemeindeverttetung besteht.

Die Ergänzung der Gemeindeverttetung durch neue Wahlen hat zu erfolgen.

Die hierzu erforderlichen Vorbereitungen haben durch die Herren Bürgermeister der in Betracht kommenden Gemeinden alsbald zu geschehen. Ich nehme dieserhalb auf den Inhalt der diesseitigen Verfügungen vom 3. Januar 1899 I. A. Nr. 24 im Kreisblatt Nr. 3, vom 9. Januar 1900 I. A. Nr.

55 im Kreisblatt Nr. 4, vom 9. Januar 1902 I. A. Nr.

96 im Kreisblatt Nr. 5, vom 14. Januar 1904 I. A. Nr.

179, im Kreisblatt Nr. 7 und vom 3. Januar 1906 I. A. Nr. 17 im Kreisblatt Nr. 2 Bezug.

Nach diesen Bestimmungen und denjenigen der Landge­meindeordnung vom 4. August 1897 hat zunächst die Berichtigung der Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimm­berechtigten und die Anfertigung der Wählerliste (Abtei- lungsliste) wie auch Offenlegung der letzteren in der Zeit vom 15. bis 30, Januar 1908 in einem vorher zur öffentlichen Kenntnis zu bringenden Raume zu Jedermanns Einsicht zu erfolgen.

Nach Ablauf der Offenlegungsfrist ist die Wählerliste ab­zuschließen und mit der Bescheinigung zu versehen, daß Ein­wendungen nicht erhoben oder daß solche in ordnungsmäßiger Weise erledigt sind.

Die Ergänzungswah^-n, zu denen die Wahlbe­rechtigten gemäß § 30 der Landgemeindeordnung m i nd estenS eine Woche vor dem Wahltage in ortsüblicher Weise einzuladen sind und deren Ergebnis sofort nach Been­digung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen ist, sind in der Zeit vom 2. bis 7. März 1908 vorzunehmen, damit durch die zweiwöchige Frist, innerhalb der gegen die Gültigkeit der Wahlen Einsprüche erhoben werden können, und die nach Ablauf dieser Frist alsbald zu erfolgende Beschluß­fassung der Gemeindevertretung über die Gültigkeit dieser Wahlen (§ 37 Abs. 1 Ziffer 2 der Landgemeindeordnung), zu welcher Sitzung die Mitglieder der Gemeindevertretung nach Maßgabe der Vorschrift im § 68 Abs. 3 der Landgemeinde­ordnung besonders einzuladen sind, nicht verhindert wird, daß die neugewählten Mitglieder ihr Aml am 1. April 1908 antreten können.

Die neugewählten Mitglieder find von dem Bürgermeister in der nach dem 1. April 1908 stattfindenden ersten Sitzung der Gemeindevertretung in die letztere einzuführen und durch Handschlag zu verpflichten.

Die erforderlichen Formulare zu den Wählerlisten, Wahl-

und sie rang die Hände in wortlosem Gebet zu Gott um Kraft und Fassung.

Graf Albrecht schritt im Saale rastlos umher. Ein Diener trat lautlos mit dem Telegramm ein. Er las es und steckte es finster zu sich. Der Dolch war fort, er mußte weiterforschen.

Mutter", bat er endlich liebevoll,fasse Dich mir zu Liebe! Sieh, der Verklärte hat nun überwunden, und es würde ihn schmerzen. Dich so gebrochen zu sehen."

Du hast recht, mein Albrecht," seufzte sie wehmütig, und wenn nur die bevorstehenden schweren Stunden hinter mir liegen, dann will ich ganz gefaßt sein. Ich habe ja Dich noch und damit alles."

Mama, der Dolch ist uns von neuem verloren," sagte der junge Graf finster; in der kleidsamen Paradeuniform der Kürassiere sah er wie ein Kriegsgott aus, und trotz all ihrer unsäglichen Trauer schaute auch die Gräfin bewundernd ihn an.

Wie meinst Du daS?"

Er wurde verkauft an einen Antiquar und zwar von einer Frau", er knirschte mit den Zähnen bei diesm Worten, und seine Augen sprühten Blitze,aber derjenige, der ihn ge­kauft hat, gibt ihn nicht heraus und ist jetzt abgereist, man weiß nicht wohin."

Also noch keine Ruhe, kein Glück!" flüsterte die Dame schmerzlich.Ehe die Waffe des Ahnherrn nicht in unsere Hände zurückkommt, eher werden wir unser Haupt nicht ruhig zum Schlafe betten können."

Mutter," sprach feierlich der junge Mann und trat zum Sarge,von dieser Stunde an soll mein Leben und mein Reichtum dem einen Zweck gewidmet sein, die morgenländische Waffe unserer Vorfahren wiederzuerlangen. Ich schwöre eS hier auf meines Vaters Sargdeckel! Gott hat eS vernommen, er helfe mir!"

Es war ein ergreifender Moment, und weder Mutter noch Sohn wagten die Stille zu unterbrechen, als es abermals leise, ganz leise an der Tür pochte.

Wer ist da?" herrschte Graf Albrecht ungeduldig.

Ich, Herr Graf, Anna Neidhard. Lassen Sie mich ein