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herrfelder Kreisblatt

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Kernsprech-Nnschlutz Nr. 8

9fr. 132.

Donnerstag, den 7. November

1907*

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 31. Oktober 1907.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August 1905 (G. S. S. 373) sind die Vor­schriften des Regulativs vom 8. August 1835 außer Kraft getreten.

Die auf Grund des Regulativs durch Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medi­zinalangelegenheiten und des Herrn Ministers des Innern vom 14. Juli 1904 erlassene Anweisung zur Verhütung der Uebertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen veröffentlicht im Regierungs-Amts- blatt de 1884 Seite 161/163 ist daher aufgehoben worden. An ihre Stelle tritt die vom Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten untern 9. Juli 1907 erlassene nachstehend ab - gedruckte Anweisung für Verhütung der Verbrei­tung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen.

Durch sie werden die Vorsteher der Schulen und die Schulaussichtsbehörden zu einer gesteigerten Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten herangezogen.

Die Rechte und Pflichten der Polizeibehörden hin­sichtlich der Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten werden durch diese Anweisung nicht berührt.

Ich verfehle nicht, die Ortspolizeibehörden noch be- fonders auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 der An­weisung hinzuweisen.

I. 10171. Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Anweisung

zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen.

§ 1.

Die Schulbehörden sind verpflichtet, der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule tunlichst ent- gegenzuwirken und die beim Auftreten dieser Krankheiten hinsichtlich der Schulen und anderen Unterrichtsanstalten erforderlichen Anordnungen nach Maßgabe der nach­stehenden Vorschriften zu treffen.

§ 2.

Auf die Reinhaltung der Schulgrundstücke, nament­lich der Umgebung der Brunnen und der Schulräume einsckließlich der Bedürfnisanstalten ist besondere Auf­merksamkeit zu richten. Die Klassenzimmer sind täglich auszukehren und wöchentlich mindestens zweimal feucht aufzuwifchen, während der Schulpaufen und der schul- freien Zeit zu lüften und in der kalten Jahreszeit an- gemeffen zu erwärmen. Die Bedürfnisanstalten find regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls zu des­infizieren. Jährlich mindestens dreimal hat eine gründ­liche Reinigung der gesamten Schulräume einschließlich des Schulhofs zu erfolgen. Auch empfiehlt es sich in angemessenen Zwischenräumen das Wasser der Schul- brunnen bakteriologisch untersuchen zu lassen.

§ 3.

Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Ueber- tragbarkeit besondere Anordnungen für die Schulen und andere Unterrichtsanstalten erforderlich:

a. Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Diphtherie (Rachenbräune), F l eckf i e b e r (Fleck­typhus), Gelbfieber, Genickstarre (übertrag- bare), P e st (orientalische Beulenpest), Pocken (Blattern), 91 ü ct f a 11 f i e b e r (Febris rerurrens), Ruhr (über­tragbare, Dysenterie), Scharlach (Scharlachfieber) und Typhus (Unterleibstyphus);

b. Favus (Erbgrind), Keuchhusten (Stickhusten), K ö rnerkrankh eit (Granulöse Trachan), Krätze, Lungen- und Kehlko p stub erkul o se, wenn und solange in dem Auswurf Tuberkelbazillen enthalten find, Masern, Milzbrand, Mumps (übertrag­bare Ohrspeicheldrüsenentzündung, Ziegenpeter), R ö - teln, Rotz, Tollwut (Wasserscheu, Lyssa) und Windpocken.

8 4.

Lehrer und Schüler, welche an einer der in § 3 ge- nannten Krankheiten leiden, bei Körnerkrankheit jedoch nur, solange die Kranken deutliche Eiterabsonderung haben, dürfen die Schulräume nicht betreten. Dies gilt auch von solchen Personen, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, welche nur* den Verdacht von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber ober Typhus erwecken.

Die Ortspolizeibehörden sind angewiesen, von jeder Erkrankung eines Lehrers oder Schülers an einer der

in Absatz 1 bezeichneten Krankheiten, welche zu ihrer Kenntnis gelangt, dem Vorsteher der Anstalt (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, ersten Lehrer, Vorsteherin usw.) unverzüglich Mitteilung zu machen.

Werden Lehrer oder Schüler von einer der in Absatz 1 bezeichneten Krankheiten befallen, so ist dies dem Vor­steher der Anstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 5.

Gesunde Lehrer und Schüler aus Behausungen, m denen Erkrankungen an einer der im § 3a genannten Krankheiten vorgekommen sind, dürfen die Schulräume nicht betreten, soweit und solange eine Weiterverbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch sie zu be­fürchten ist.

Die Ortspolizeibehörden sind angewiesen, von jeder Fernhaltung einer Person vom Schul- und Unterrichts­besuche dem Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, ersten Lehrer, Vorsteherin usw.) unverzüg­lich Mitteilung zu machen.

Es ist auch seitens der Schule darauf hinzu­wirken, daß der Verkehr der vom Unterricht ferngehal­tenen Schüler mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen möglichst eingeschränkt wird.

Lehrer und Schüler sind davor zu warnen Be­hausungen zu betreten, in denen sich Kranke der in § 3a bezeichneten Art oder Leichen von Personen, welche an einer dieser Krankheiten gestorben sind, befinden. Die Begleitung dieser Leichen durch Schulkinder und das Singen der Schulkinder am offenen Grabe ist zu verbieten.

§ 6.

Die Wieder zulassung zur Schule darf erfolgen

a. bei den in § 4 genannten Personen, wenn ent­weder eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nach ärztlicher Bescheinigung nicht mehr zu befürchten, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelausen ist. In der Regel dauern Pocken und Scharlach sechs, Masern und Röteln vier Wochen. Es ist daraus zu achten, daß die erkrankt gewesenen Personen vor ihrer Zulassung gebadet, und ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegen­stände vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden;

b. bei den in § 5 genannten Personen, wenn die Erkrankten genesen, in ein Krankenhaus übergeführt oder gestorben, und ihre Wohnräume, Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind.

Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsan­stalt eine Erkrankung an D i p h t h e r i e vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit den Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, sich un­verzüglich durch Einspritzung von Diphtherieheilserum gegen die Krankheit immunisieren zu lassen.

§ 8.

Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichts­anstalt eine Erkrankung an Diphtherie, übertrag­barer G e n i ck st a r r e oder Scharlach vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit den Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, in den nächsten Tagen täglich Rachen und Nase mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspielen.

Schüler, welche an K ö r n e r k r a n k h e i t leiden, dürfen, so lange sie keine deutliche Eiterabsonderung haben,' am Unterricht teilnehmen, müssen aber besondere, von den gesunden Schülern genügend weit entfernte Plätze angewiesen erhalten und haben Berührungen mit den gesunden Schülern tunlichst zu vermeiden.

§ 10.

Es ist daraus zu halten, daß Lehrern und Schülern, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ver­dacht der L u n g e n - und K e h l k o p f t u b e r k u l o s e erwecken Mattigkeit, Abmagerung, Blässe, Auswurf, Hüsteln usw. einen Arzt befragen und ihren Aus- wurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Es ist Sorge dafür zu tragen, daß in ben Schulen an geeigneten Plätzen leicht erreichbare, mit Wasser ge­füllte Speigesäße in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Das'Spucken auf den Fußboden der Schulzimmer, Korridore, Treppen sowie auf den Schulhof ist zu unter­sagen und nötigenfalls zu bestrafen.

§ 11.

Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichts- anstalt eine Erkrankung an Pocken vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, soweit sie nicht die Pocken überstanden haben oder innerhalb der letzten fünf Jahre mit Erfolg geimpft worden sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich der Schutzpockenimpsung zu unterziehen.

§ 12.

Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnhafte Perfon an Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleck­fieber, Gelbfieber, übertragbarer Genick­starre, Keuchhusten, Masern, Mumps,Pest, Pocken,Röteln,Rotz, Rückfallfieber, über­tragbarer Ruhr, Scharlach oder Typhus oder unter Erscheinungen erkrankt, welche den Verdacht von Aussatz, Cholera,Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber oder Typhus erwecken, so ist die Schule unverzüglich zu schließen, falls die erkrankte Person nach dem Gut­achten des Kreisarztes weder in ihrer Wohnung wirk­sam abgesondert noch in ein Krankenhaus oder einen anderen geeigneten Unterkunftsraum übergeführt werden kann.

Die Anordnung der Schulschließung trifft bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor, im übrigen in Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen der Bürgermeister. Vor jeder Schulschließung ist der Kreisarzt zu hören; auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben.

§ 13.

Kommt eine der in § 12 genannten Krankheiten in Pensionaten, Konvikten, Alumnaten, Internaten u. dgl. zum Ausbruch, so sind die Er­krankten mit besonderer Sorgfalt abzusondern und er­forderlichenfalls unverzüglich in ein geeignetes Kranken­haus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum überzuführen. Die Schließung derartiger Anstalten darf nur im äußersten Notfall geschehen, weil sie die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit in sich schließt.

Während der Dauer und unmittelbar nach dem Er­löschen der Krankheit empfiehlt es sich, daß der Anstalts­vorstand nur solche Zöglinge aus der Anstalt vorüber­gehend oder dauernd entläßt, welche nach ärztlichen Gutachten gesund, und in deren Absonderungen die Erreger der Krankheit bei der bakteriologischen Unter­suchung nicht nachgewiesen sind.

" § 14.

Für die Beobachtung der in den §§ 2, 4, Abs. 1., 5 Abs. 1 und 4, 6 bis 11 und 13 gegebenen Vorschriften ist der Vorsteher d e r S ch u l e (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, erster Lehrer, Vorsteherin usw.), bei ein- klaffigen Schulen der Lehrer verantwortlich. In den Fällen des § 12 hat der Vorsteher der Schule an den zur Schließung der Schule befugten Beamten un­verzüglich zu berichten.

§ 15.

In Ortschaften, in welchen Cholera, Diphthe­rie, Flecksieber, Gelbfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Rückfallfieber, übertrag- bareRuhr, Scharlach oder Typhus in epide­mischer Verbreitung auftritt, kann die Schließung von Schulen oder einzelnen Schulklassen erforderlich werden. Ueber diese Maßregel hat die Schulauftichtsbehörde nach Anhörung des Kreisarztes zu entscheiden. Bei Gefahr im Verzüge kann der Vorsteher der Schule (bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor) auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Schließung vorläufig anordnen, hat aber hiervon un- verzüglich der Schulauftichtsbehörde sowie dem Landrat Anzeige zu machen. Auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben. Außerdem ist der Vor steher der Schule (Direktor) verpflichtet, alle gefahr­drohenden Krankheitsverhältnisse, welche die Schließung einer Schule oder Schulklaffe angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntnis der Schulauftichtsbehörde zu bringen.

§ 16.

Die Wiedereröffnung einer wegen Krankheit geschlossenen Schule oder Schulklaffe kann nur von der in § 12 Absatz 2 bezeichneten Behörde aus Grund eines Gutachtens des Kreisarztes angeordnet werden. _ Auch muß ihr eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Schule oder Schulklaffe forme der dazu gehörigen Nebenräume vorangehen.

§ 17.

Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf E r z i c h ungsa n stalten, Kinderbewa Hranstalten, Sp ielschulen, Warteschulen, Kinder- gärten, Krippen, u.dgl.entsprechendeAnwendung.

§ 18.

Es empfiehlt sich, die Schüler gelegentlich deS natur wissenschaftlichen Unterrichtet und bei sonstigen geeigneten Veranlassungen über die Bedeutung, die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten aufzuklaren und die Eltern der Schüler für das Zusammenarbeiten