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herchloer Armblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt' undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Alnschlutz Nr. 8

Nr. 93.

Donnerstag, den 8. August

1907

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 31. Juli 1907.

Nach einer Mitteilung des Herrn Ersten Staatsanwalts zu Cassel sind die Ortspolizeibehörden zu: Allendorf, Conrode, Eichhos (Gutsbezirk), Engelbach, Heenes, Herfa, Heringen, Kirch- heim, Kleinensce, Lampertsseld, Leimbach, Lengers, Mecklar, Meisebach, Oberhaun, Obergeis, Oberrode, Sorga, Tann, Unterneurode, Widdershausen, Wilhelmshos, Wölfershausen und Wüstscld mit der Einsendung der am 1. März fällig gewesenen Anzeigen über das Ableben bestrafter Personen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1906 in Rückstand.

Ich ersuche, das Ausschreiben vom 6. Januar I. I. Nr. 59 (Kreisblatt Nr. 4) innerhalb 8 Tagen zu erledigen und mir über das Geschehene zu berichten. Hierbei ist auch anzu- gebeu, ob der Termin in dem Terminkalender notiert ist.

L 6795. Der Königliche Landrat

von G r u n e l i u s.

Hersfeld, den 1. August 1907.

Unter dem Schweinebestande des Eduard Henrich zu Philippsthal ist Rotlausseuche ausgebrochen.

1. 6871. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hersfeld, den 1. August 1907.

Die unter dem Schweinebestande des Gastwirts Richardt zu Willingshain ausgebrochene Rotlausseuche ist erloschen. I. 6889. Der Königliche Landrat

v G r un e l i u S

Hersfeld, den 1. August 1907.

Die unter dem Schweinebestande des Lehrers Schäfer in Gershansen ausgebrochene Schweincseuche ist erloschen.

I. 6889. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Anweisung zur Bekämpfung der Schweineseuche.

(Schluß.)

§ 7. Die von schweineseuchekranken oder der Seuche verdäch. tiflen Schweinen benutzten Stallungen (Standorte und die bei den Stallungen befindlichen Tummelplätze, die bei der Schlachtung von kranken und verdächtigen Tieren benutzten Schlachttröge und alle sonstigen mit den kranken Tieren oder deren Abfällen in Be­rührung gekommenen Gegenstände (Krippen, Futtertröge, Gerät­schaften, Kleider, Schuhzeug der Wärter) müssen nach dem Auf­hören der Seuche oder nach Entfernung der kranken Tiere von den Besitzern desinfiziert werden. (Anlage A der BundesratS-In- struktion vom 27. Juni 1895 und die besondere Desinfektionsan- weisung für die Schweinekrankheiten.) Die Anordnung der Des­infektion erfolgt durch den beamteten Tierarzt.

Der Desinfektion hat stets die Beseitigung des verseuchten Düngers und aller von den kranken Tieren herrührenden Abfälle vorauszugehen.

Dierbin.

Roman von I. d'Anin.

(Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.)

Ihre Cousine, Prinz, Donna Bianka," antwortete An- gclotti,ist eine viel zu kluge Frau und zu sehr auf die Familiengröße und Ehre bedacht, als daß sie meinen Rat, den ich Ihnen zu geben mir erlaube, nicht für vernünftig halten würde. Außerdem besteht, wie Sie selber zugeben, zwischen Ihnen beiden nur ein stillschweigendes Uebereinkommen, das heißt also, eine jener Neigungen, wie sie den Kindheits­und Jugendträumen entspringt; die aber bereits durch die Heirat der Prinzessin Corglione gelockert wurde."

Wie könnt Ihr mir mit jener Heirat kommen, Angelotti, da ihr doch besser wie jeder andere in die Gründe und in die Folgen dieser Ehe eingeweiht seid."

Durch die letzten Worte in einige Verlegenheit versetzt, war Angela ausgestanden und durchmaß ein paarmal daS Zimmer. Es war ein großer, elend kahler Raum, mit murrn« sttchigen Möbeln. Die Lehnstühle hinkten, und über dem Bett wiegte sich eine Art gelbsammemer Baldachin hin imb her, dessen Decke große Risse zeigte, durch die daS Licht hcrcinfiel.

Angelotti trat wieder an das Bett heran.

Hören Sie, Prinz, und nehmen Sie Vernunft an. Sehen Sie sich doch nur einmal diese Sie umgebende Armut an, Sie, ein Montecorvello! Und dann stellen Sie sich vor, daß diese Blöse hier noch ein Luxus im Vergleich zu den kommenden Jahren sein wird, wenn Sie meinem Rate nicht folgen!

Gut, gutl" murmelte endlich der Prinz in müdem Ton. Euer Wille geschehe, Angelotti. WaS ihr von Bianka sagt, ist richtig, sie ist zu sehr auf die Familiengröße bedacht, um, doch reden wir jetzt lieber von praktischen Dingen. Wie soll denn das Manöver eingeleitet werden? Und wie kommt es. daß Ihr erst jetzt daran gedacht habt, da doch die kleine Erbin schon seit vierzehn Tagen in Rom weilt.

Der Dünger ist entweder auf möglichst undurchlässigen Wagen auf das Feld zu fahren und sogleich unterzupflügen oder zu ver­brennen oder an einem Platze, der von Schweinen nicht betreten werden kann, aufzustapeln und mit anderem Dünger (am besten Pferde- oder Kuhdung) oder wenn solcher nicht vorhanden ist, mit Stroh, Laub, Torf oder anderem losen Material zu über­schichten. Dünger, der in dieser Weise aufgestapelt ist, wird inner­halb 14 Tagen durch Selbsterhitzung unschädlich und kann als­dann ohne weiteres abgefahren werden.

§ 8. Die Schweineseuche gilt als erloschen und die angeord­neten Schutzmaßregeln sind aufzuheben:

1. wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, geschlachtet, getötet oder ausgeführt ist; oder

2. falls ein Bestand verblieben ist: wenn 14 Tage verflossen sind, nachdem das letzte kranke oder seuchenverdächtige Tier ge­fallen, geschlachtet, getötet, ausgeführt oder genesen ist und

wenn in beiden Fällen (zu 1 und 2) außerdem die Desinfektion vorschriftsmäßig erfolgt und abgenommen ist.

Wenn ein Bestand verblieben ist (Abs. 1 zu 2), hat der beamtete Tierarzt auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde durch eine Unter- suchung zunächst festzustellen, ob sich kranke oder seuchenverdächtige Tiere in dem Bestände nicht mehr befinden. Ergibt diese Unter­suchung die Seuchenfreiheit und Unverdächtigkeit des Bestandes, so ordnet der beamtete Tierarzt die Vornahme der Desinfektion an.

§ 9. Die Prüfung der Desinfektion erfolgt ebenfalls durch den beamteten Tierarzt und zwar im Falle der Nr. 1 des § 8 alsbald, im Falle der Nr. 2 ebenda frühestens 14 Tage nach Fest­stellung der Seuchenfreiheit. Letzterenfalls hat der beamtete Tier­arzt bei dieser Gelegenheit den gesamten Schweinebestand noch einmal zu untersuchen, um festzustellen, ob Neuerkrankungen oder neue Seuchenverdachtsfälle in der Zwischenzeit vorgekommen sind. Abgänge durch Tod oder Tötung sind hierbei als Neuerkrankungen aufzufassen, wenn nicht nachgewiesen wird,, daß die Erkrankungen die zum Tode oder zur Tötung (Schlachtung) führten, nicht durch Schweineseuche verursacht waren. Wird auch bei dieser Unter­suchung die Seuchenfreiheit und Unverdächtigkeit des Bestandes festgestellt, so hat der beamtete Tierarzt die Desinfektion abzu- nehmen, sofern sie ordnungsmäßig ausgeführt ist, und hiervon die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen.

Die Ortspolizeibehörde hat alsdann die Schutzmaßregeln auf­zuheben und dem Landrat davon sofort Kenntnis zu geben. Das Erlöschen der Schweineseuche ist in gleicher Weise wie ihr Ausbruch zur öffentlichen Kenntnis zu bringen (s. § 4 Abs. 2).

Die etwa verhängte Sperre des Seuchenortes oder von OrtS- teilen ist vom Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibe­hörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die zu der Anordnung geführt haben (vgl. § 4 Ziffer 8), weggefallen sind. Das Gleiche gilt von den gemäß § 4 Ziffer 7 erlassenen Verboten.

§ 10. Verletzungen der Anzeigepflicht (§ 1 und Zuwiderhand­lungen gegen die auf Grund der vorstehenden Vorschriften an­geordneten Schutzmaßregeln unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, den Straf- vorschriften des § 328 des Strafgesetzbuches und der §§ 65, 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes.

§ 11. Tritt in einem Schweinebestande neben oder in Ver­bindung mit der Schweineseuche oder dem Verdacht der Seuche auch die Schweinepest oder der Verdacht der Schweinepest auf, so haben für die Bekämpfung der Seuche nicht die Vorschriften dieser Anweisung, sondern die der Anweisung zur Bekämpfung der Schweinepest vom 6. März d. I. Anwendung zu finden.

§ 12. Diese Anweisung tritt am 1. April er. in Kraft.

Die landespolizeiliche Anordnung vom 16. Mai 1902 wird hiermit ausgehoben. (A. III. 1002.)

Cassel, am 5. März 1907.

Der Regierungspräsident. Graf v. B e r n st o r f f.

Geduld, Prinz! Nur nichts überstürzen. Die Tante kam krank an, und die Damen waren noch nicht untergebracht, mit den Franzosen geht das nicht so rasch. Sie haben un­glaublich viel Bedürfnisse! Jetzt ist aber alles in bestem Gange. Morgen können Sie sie bei der Zeremonie im Sankt Peter sehen und die Damen dagegen werden Gelegenheit haben, Sie, mein Prinz, in Ihrer schönen Uniform der Nobclgarde zu bewundern. Das wird der erste Eindruck sein, den die Damen bekominen werden, und Sie wissen, wieviel davon abhängt. Die Damen haben ihre, Plätze auf der vornehmen Fremdentribüne, den adligen römischen Damen gegenüber, und Ihr Dienst weist Ihnen Ihren Platz gerade zu ihren Füßen an. Sie werden im ersten Rang sitzen, wohin ich sie selbst zu geleiten gedenke. Jetzt verlasse ich Sie, Prinz, das war es nämlich, waS ich Ihnen zu bringen hatte. Außerdem will ich mich nach den Beziehungen der Damen erkundigen, denn im Laufe der Woche haben sie mit Empfehlungsbriefen ihre Besuche gemacht. Ich werde Euer Exzellenz von dem weiteren in Kenntnis setzen, und es wird Ihnen ein Geringes sein, innerhalb drei Tagen die Bekanntschaft der Baronin zu machen. Das Uebrige wird dann von Ihnen abhängen, mein Prinz."

Sich tief vor Don Cäsar verneigend, verließ Angelotti das Gemach. Kaum jedoch war er draußen, als er noch einmal den Kopf durch die halbgeöffnete Türe steckte.

Sollten Eure Exzellenz für diesen Feldzug Geld brauchen," stieß er widerwillig hervor,so liegt es bereit zu den gleichen Bedingungen wie bisher. Ich bin ein treuer Diener und habe nicht die Absicht, mir die Umstände zu Nutze zu machen!"

Hieraus verschwand er.

VI.

Seit drei Tagen hatte Angelotti die Baronin nicht wiedergesehen. Dank der unschuldigen Spionage und der nnzugestandenen Freimaurerei, die alle Italiener angesichts der Fremden, die ihr Land besuche», eint, waren ihm indes alle Einzelheiten über daS Treiben der Damen zu Ohren ge­kommen.

Aus diese Weise hatte er von ihren Besuchen und von den höchsten Empsehlungsschreiben, die sie mit sich sührtcn, er­

Kslizri-Verordnung.

Aus Grund des § 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes- teilen und des § 143 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung der Gemeindeversammlung für den Gemeinde-Bezirk Lautenhausen folgende Polizeiverordnung erlassen.

§ 1.

Das Hemmen ohne Hemmschraube an Fuhrwerken ist aus sämtlichen Fahrwegen einschließlich der Wendewege in hiesiger Gemackung verboten.

§ 2.

Das Beschädigen der Wege einschließlich der Wendewege und Gräben beim Ackern mit Ackergerätschasten ist verboten.

§ 3.

Das Verunreinigen der Gräben, sowie das Befahren der­selben an den Wegen außer den vorgesehenen Uebersahrten ist verboten.

§ 4.

Das unbefugte Befahren sämtlicher Wirtschastswege mit Lastsuhrwerken jeglicher Art ist für alle diejenigen, welche nicht Grundbesitzer in hiesiger Gemackung sind, verboten.

§ 5.

Das Befahren hiesiger Wege von Grundbesitzern anderer Gemarkungen zum Bewirtschaften von Grundstücken der an­grenzenden Gemarkungen ist verboten.

8 6.

DaS Wenden in hiesiger Gemackung beim Bewirtschaften von Grundstücken der angrenzenden Gemarkungen ist für fremde Grundbesitzer verboten.

§ 7.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordnung, welche mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt- w erden mit einer Geldstrafe von 1 bis 9 Mark oder ent­sprechender Hast bestraft.

Lautenhausen, den 22. Juli 1907.

Der Bürgermeister

Malkmes.

nichtamtlicher teil.

Ae MstckMW vor ©mintmiinhe.

Ueber die politische Bedeutung der Kaiserzu- sammenkunst liegen von berufener deutscher und russischer Seite folgende Kundgebungen vor:

Swinemünde, 5. August. Die Äcgegnung inSwine-

fahren. Letzteres hatte ihm eine arge Enttäuschung bereitet denn nach dem Briefe des Pariser Psarrers zu schließen, hatte er gehofft, der alleinige Cicerone und Berater der Fremden zn werden. Und jetzt schienen sie ihm bereits leichter Hand entschlüpfen zu sollen.

Diesen Morgen überbrachte er ihnen die Eintrittskarten zu der am folgenden Tage stattfindenden Zeremonie in St. Peter. Es war eine Pontifikal-Mesje, anläßlich des Empfanges spanischer Pilger. Beim Verlassen deS Montecorvelloschen Palastes bließ die Tramontane heftig, aber er achtele es nicht. Angelotti besaß nichts von der italienischen Indolenz. Ihm wohnte eine außergewöhnliche Arbeitskraft inne, gepaart mit äußerster Gesälligkeit. Bei allen nur möglichen Geschäften sand man ihn beteiligt, die ihm anscheinend wenig Nutzen brachten, und nebenbei sand er stets Zeit, den lieben Nächsten mit Rat und Tat zur Hand zu gehen. Bei all diesen selbst­losen Bemühungen war cS Angelotti gelungen, sich das nette Sümmchen von 500000 Frank zu ersparen. (Forts. folgt.)

Chemnitz, 5. August. Bei einem Ausflug stürzte in der Nähe von Arbach ein 17jähriger junger Mann infolge plötzlichen Unwohlseins vom Rade und brach das Genick. Auf dem Wege von Chemnitz nach Freiberg geriet ein Automobil plötzlich in Flammen und brannte bis aus das Eisengerippe nieder. Der Besitzer und einzige Insasse, ein Chemnitzer, konnte sich retten.

Cöln, 6. August. In Kalk hatte eine Frau ihrem 10 Monat alten Söhnchen zwischen zwei Stühlen ein Bett zurechtgemacht. Als sie nach kurzer Zeit zurückkehrte, war das Kind tot. Es Ivar mit dem Körper durch die Stuhl lehne gerutscht, mit dem Kopf hängen geblieben und erstickt.

(D ie ein gepflanzten Ostereier.) Eine niedliche Geschichte passierte in Freienwalde a. O. Zwei 67- jährige Berliner Knaben weilten bei ihrem Onkel auf Bestick Eines Tages ertappte ber Onkel die beiden Kinder dabei, ivie sie aus dem Hühnerstall sämtliche Eier holten und sie in bet Erde vergruben. Befragt nach dem Zweck ihres Tuns, gaben die Kleinen zur Antwort, sie wollten die Eier einpflanzen, um Ostereierbäume daraus zu ziehen.