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Herrsel-er Armblatt
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Fernsprech-Nnschlutz Nr. 8
Nr. 92.
Dienstag, den 6. August
1907.
Amtlicher teil
Berlin, den 9. Juli 1907.
Die Firma C. W. Moritz in Berlin W 57 hat eine Hand- sessel (Saitenknebel) hergestellt, welche gegenüber den jetzt vielfach im Gebrauch befindlichen Knebelketten manche Vorteile bietet, namentlich ist die Fessel leichter und unauffälliger mit» zuführen.
Seitens des hiesigen Polizeipräsidiums ist nach längeren, günstig ausgefallenen Versuchen bereits eine größere Zahl der Saitenknebel zum Gebrauch in den Polizeirevieren beschafft worden. Ich ersuche daher ergebenst, auch die Polizeibehörden des dortigen Bezirks auf die Handsessel aufmerksam zu machen.
Wegen Ueberlassung eines Musters würden sich die betreffenden Behörden direkt mit der genannten Firma in Verbindung zu setzen haben.
Die Stückpreise unter Berechnung des Portos und der Verpackring sind: Ein einzelnes Stück 95 Ps., 100—500 Stück 85 Ps., 500—1000 Stück 80 Ps., 1000—10000 Stück 75 Pf., 10000 Stück u. mehr 70 Ps. (II. b. 2990.) Der Minister des Innern. I. V.: gez. v. B i s ch o s s s h a u se n.
An den Herrn Regierungs-Präsidenten iif Cassel.
* *
Cassel, den 20. Juli 1907.
Abschrift zur gefälligen Kenntnisnahme. Die Herren Landräte ersuche ich, die Nachgeordneten Polizeibehörden entsprechend in Kenntnis zu setzen. (A. II. 6199.)
Der Regierungs-Präsident. I. B.: gez. Schenk. An die Herren Landräte des Bezirks. * *
Hersfeld, den 3.0. Juli 1907.
Vorstehend abgedruckten Ministerial-Erlaß pp. bringe ich zur Kenntnis der Herrn Ortspolizeiverwaltcr des Kreises. L 6737. « Der Königliche Landrat
von G r u n e l i n s.
Hersseld, den 31. Juli 1907.
Unter Bezugnahme aus mein Ausschreiben vom 27. April d. Js. J. I 3765, Kreisblatt Nr. 51, betreffend die steuerliche Behandlung von Probefahrten der Kraftfahrzeuge bringe ich nachstehend eine Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Stener- direktors vom 10. Juli d. Js. zur Kenntnis der Ortspolizei- behörden und der Interessenten des Kreises.
I. 6747. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
Bekanntmachung.
Die Steuerbehörden sind durch Erlaß des Herrn Finanz- Ministers vom 8. Juni d. Js. III. 10286 angewiesen, in Fällen des § 53 Abs. 1 Schlußsatz oder der Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 8 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 sowie in sonstigen Fällen steuerfreier Ingebrauch
Die Erbin.
Roman von I. d'Anin.
(Nachdruck verboten.)
(Fortsetzung.)
Beim Himmel, Angelotti", lachte Prinz Cäsar, durch Euer Beispiel von Tugend und Ergebenheit könnte man ja noch zu dem Glauben gelangen, daß diese Eigenschaften schon auf Erden ihren Lohn erhalten."
„Daran denke ich nicht", erwiderte bescheiden der Alte, „steht nicht geschrieben: Sammelt Euch Schätze in dem Himmel, wo der Rost und der Wurm sie nicht verzehrt?"
„Ach, Angelotti, bleiben wir doch ernsthaft. Eure Selbstlosigkeit ist kein verlorenes Kapital auch in diesem Leben nicht. Was für Zinsen Euch der heilige Petrus, oder wer sonst von den Heiligen da oben mit dem Rechnungswesen betraut ist, geben wird, weiß ich freilich nicht, aber daS weiß ich, daß er Euch hier unten bereits reichlich bedacht hat?"
„Ruhig, Exzellenz! Das sind pure Torheiten, die man nicht laut aussprechen barf. Wenn sie in der Leute Mund kämen, würden sie einen armen Familienvater sehr zum Schaden gereichen."
Mit einer bittenden Handbewegung sah Angelotti auf den Prinzen, der ihn noch immer anlachte.
Prinz Cäsar Montecorvello war jung, ungefähr dreißig Jahre alt und schön, obwohl er sich in diesem Augenblick nicht mit seinen gewohnten Vorzügen zeigte, außerdem stach das elegante Nachthemd grell von der Kahlheit unb Dürftigkeit des Zimmers ab. Er hatte dunkles Haar und eine blasse Gesichtsfarbe, regelmäßige Züge und einen hochgekümmten, schwarzen Schnurrbart. Die tiefschwarzen, meist schmeichelnd- lachenden Augen nahmen zuweilen einen melancholischträumen» den Ausdruck an, ober auch der bangen Sorge je nach dem Aligenblick, in den ihn seine seit Jahren verworrenen Verhältnisse versetzten.
Die MontccorvelloS gehörten, wenn auch nicht zu ben reichsten, so doch zu den ältesten Geschlechtern, zu der „schwarzen Aristokratie", wie man in Rom diejenigen nannte,
nahme von Kraftfahrzeugen den Besitzern der Fahrzeuge Bescheinigungen über die Steuerfreiheit auszustellen, auf Grund derer die Polizeibehörden in der Lage sind, ungeachtet des Fehlens der Steuerkarte die polizeiliche Erlaubniskarte zu erteilen, ohne ihrerseits in eine Prüfung der Frage eintreten zu müssen, ob der Anspruch auf Steuerfreiheit begründet ist.
Alles Nähere ist bei den zuständigen Steuerstellen zu erfahren.
Gleichzeitig bringe ich wiederholt zur öffentlichen Kenntnis, daß Fabrikanten oder deren Angestellte, sowie Händler für die eine Steuerpflicht aus Tarifnummer 8 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 nicht begründenden Probefahrten neben der polizeilich vorgeschriebenen Erkennungsnummer sich eines besonderen Kennzeichens zu bedienen haben, das auf weißem Grunde in schwarzer Schrift sichtbar die Bezeichnung Probefahrt zu tragen hat.
Die Polizei- und Steuerbehörden werden aus.Anfrage darüber Auskunft geben, in welchen Fällen Fahrten als steuerfreie Probefahrten im Sinne des § 106 Abs. 1 der Aussüh- rnngsbestimmungcn zum Reichsstenipelgesetze Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 979, gelten.
Cassel, den 10. Juli 1907.
Der Provinzial-Steuer-Direktor.
Hersseld, den 2. August 1907.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 26. Juli d. Js. I. I. 6688 — Kreisblatt Nr. 89 — wird die Sperrung der Straße zwischen dem Orte Asbach und der Domäne Eichhos für den Lastsuhrverkehr bis zum 5. August d. Js. verlängert.
I. 6922. Dn Königliche Landrat
von Grunelius.
Anweisung zur Bekämpfung der Schweineseuche.
(Fortsetzung.)
Der Landrat (in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde) hat bei Genehmigung der Ausführung von Schweinen zum sofortigen Abschlachten folgende Bedingungen vorzuschreiben:
a) Die aus dem Seuchengehöft ausgeführten Schweine müssen auf Wagen oder auf der Eisenbahn befördert werden und dürfen unterwegs nicht mit anderen Schweinen in Berührung kommen oder in fremde Gehöfte gebracht werden.
b) Die benutzten Wagen sind sofort nach dem Ausladen der Schweine an dem AuSladungsorte gründlichst zu reinigen und mit heißer Sodalauge zu waschen.
c) Das auf dem Wagen befindliche Stroh ist zu verbrennen oder sonst unschädlich zu beseitigen.
d) Bei Benutzung der Eisenbahn ist die Eisenbahnverwaltung vor dem Verladen von der Krankheit oder der Verdächtigkeit der Schweine in Kenntnis 31s setzen.
e) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher Ueberwachung stattfinden, wenn sie nicht in einem unter tierärztlicher Leitung stehenden öffentlichen Schlachthause erfolgt. Letzterenfalls hat der Schlachthofsvorsteher der Ortspolizeibehörde des Schlachtortes eine Bescheinigung über die Schlachtung einzureichen.
die mit allen Fasern am heiligen Stuhl festhingen, ohne sich durch das neue Regime beirren zu lassen. Don Urbino, der Vater Prinz Cäsars, hatte frei unb offen seine unerschütterliche !£reue dem Papsttum in dem Augenblick erklärt, als Rom zur Hauptstadt Italiens erhoben wurde. Gleichzeitig aber hatte er der Versuchung, seine Vermögenslage zu Gunsten seiner Nachkommen zu verbessern, nicht zu widerstehen vermocht, indem auch er die dazu gebotene Gelegenheit ausnützte. Zu jener Zeit hatte man mit umfangreichen Länderspekulationen begonnen. Einigen unter seinen Freunden war es gelungen, durch Zwangsverfahren, sowie durch den Verkauf älter Häuser an größere Ballgesellschaften, wahrhaft phantastische Gewinne einzuheimsen.
Don Urbino, der außer seinem Palast in Rom nichts weiter besaß, veräußerte einen Teil seiner Landgüter, um die dadurch gewonnene Summe mit der Absicht späteren Wieder- verkauss in Liegenschaften der Residenz unterzubringen.
Bei diesem sehr gewahrten Verfahren verlor er, wenn auch nicht das ganze, so doch den größten Teil seines Vermögens. Nach seinem Tode fuhr Prinz Cäsar mit der Spekulation, zu der sich auch diejenige an der Börse gesellte, fort und setzte dabei den ihm verbliebenen Rest an Ländereien und Häusern aufs Spiel. Eines Tages befand er sich nur noch seinem Palast Tor di Nona als einziger Hülfsquelle gegenüber. Der Sohn des einstigen Familienintendanten Angelotti trug keine Schuld an diesem Ruin. Wenngleich Signor Angela den MontccorvelloS keinen Pfennig zu schenken sich veranlaßt fühlte, so war er dennoch dem Hanse allezeit treu ergeben, um nach Möglichkeit dessen Sturz zu verhindern.
„Nun", nahm Prinz Cäsar wieder das Wort, „waS führt Ihr denn im Schilde? Um Eure kostbare Zeit zu verlieren, seid Ihr doch kaum zu mir hergekommen?"
Er hatte sich eine Zigarette angezündet und bot die Kiste Angelotti dar, der aber, nach der damalige» Gewohnheit vieler Italiener, dankend ablehnte. Er trank im klebrigen nur Wasser und aß kein Fleisch. Ein Ei von Zeit zu Zeit, jeden Abend seine „Minestra", Salat und Gebackenes am Morgen, damit begnügte sich der wohlerhaltene Sechziger, der sowohl gegen
f) Liegt der Ort, an dem die Schlachtung stattfinden soll, in einem andern OrtSpolizeibezirk, so ist die zuständige OrtSpolizei- behörde von dem Zeitpunkte des Eintreffens der Sendung rechtzeitig zu benachrichtigen.
Vorstehende Bestimmungen über die Ausführung von Schweinen aus dem Seuchengehöft gelten nicht für anfteckungS- verdächtige fette Schweine. Der Landrat in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde) kann vielmehr gestatten, daß solche Schweine aus gesperrten Gehöften ausgeführt und in den freien Verkehr gebracht werden, wenn der Besitzer der Schweine deren Gesundheit und volle Schlachtreife durch tierärztliche Bescheinigung nach- weist. Die Bescheinigung muß den Zweck ihrer Ausstellung an. geben und verbleibt bei den Akten des Landrats in den Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde). Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn die Ausfuhr nicht innerhalb von zwei Tagen nach der Ausstellung erfolgt ist.
5. Es ist anzuordnen, daß kein der Stall- oder Gehöftsperre unterworfenes Schwein, das verendet ober geschlachtet wird, ohne Genehmigung der OrtSpolizeibehörde verwendet oder beseitigt oder aus dem Gehöft entfernt werden darf. Hat die OrtSpoli- zeibehörde eine solche Genehmigung erteilt, so muß sie hiervon spätestens bei der Feststellung deS Erlöschens der Seuche (§ 8) den beamteten Tierarzt in Kenntnis setzen. Wenn die Sperrmaß regeln lediglich wegen Verdachts der Seuche verhängt worden sind, so hat die Ortspolizeibehörde vor Erteilung der Genehmigung eine amtstierärztliche Obduktion des Tierkörpers zu veranlassen.
6. Der Besitzer ist anzuhalten, den Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schweinen, namentlich Viehhändlern, Fleischern und Kastrierern, nicht zu gestatten, auch das Betreten des Seuchen gehöftes durch Schweine anderer Besitzer zu verhüten.
7. Gewinnt die Schweineseuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so ist die Abhaltung von Schweinemärkten, sowie der Auftrieb von Schweinen auf Wochen- oder Viehmärkte in dem Seuchenorte und dessen Umgebung von dem Landrat in Stadtkreisen von der OrtSpolizeibehörde zu verbieten.
Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.
8. In den Fällen zu 7 ist durch die dort genannte Behörde, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und all- gemeinere Gefahr einschließt tte nach Umständen die Sperre des fcrteS 00er van Ortsunten ^rziffchreiben, außerdem ist das ge- meinschaftliche Austreiben von Schweinen auS mehreren Gehöften zur Weide zu verbieten.
Für die Ausfuhr der in gesperrten Orten oder OrtSteilen be findlichen Schweine auS dem Sperrbezirk haben die Vorschriften dieses Paragraphen unter Ziffer 4 sinngemäß Anwendung zu finden.
Bei der Verhängung der Sperre ist zugleich anzuordnen, daß durch gesperrte Ortsteile oder Orte Schweine nicht getrieben und nur unter der Bedingung durchgefahren werden dürfen, daß die Transporte dort nicht anhalten. Ferner ist vorzuschreiben, daß an der Grenze des gesperrten Ortes oder der gesperrten OrtSteile Tafeln mit der deutlich lesbaren Aufschrist „Gesperrt wegen Schweineseuche" leicht sichtbar anzubringen sind.
§ 5. Wird Schweineseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung aller Schweine zu verbieten, und ihre Absprerung anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie schlachten zu lassen. Dem Besitzer ist aufzugeben, falls ein Schwein während der Absperrung verenden sollte, dies unverzüglich der OrtSpolizeibehörde anzuzeigen, die behufs Feststellung der Todesursache den beamteten Tierarzt zu zuziehen hat.
Können die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, in dem sie für die Dauer der Sperre untergebracht oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die OrtSpolizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die
die tropische Glut des Sommers, wie gegen die rauhen Winterstürme gefeit zu sein schien.
Einen gelben Sammetsessel heranziehend, wie diejenigen des Vorzimmers, schritt Angelotti ohne alle Umwege direkt aufs Ziel los.
„Eure Exzellenz werden sich wohl noch unserer vor vierzehn Tagen, anläßlich des letzten kleinen Rechnungsab schlusses, geführten ernsten Unterhaltung entsinnen ? Zum Schluß kamen Sie mit mir darin überein, daß nur eine reiche Heirat Sie aus Ihrer Notlage zu befreien imstande sein würde."
„Ja, ich erinnere mich dessen wohl", murmelte Don Cäsar vor sich hin.
„Die Schwierigkeit liegt eben in dem Finden einer Erbin. Denn die ist es, die Euer Exzellenz doch einmal braucht. Zwei- bis dreimalhuuderttauscnd Lire können Ihnen nicht helfen. Es muß eine Erbin sein, die mit einem einzigen Schlage ihr Wappen neu vergoldet. Hören^ Sie Exzellenz", fuhr Angelotti fort, als er merkte, daß Don Cäsar aufmerksam zuhörte/ „Es fommt mir da ein ganz merkwürdiger Zufall zu Hülfe, den ich beinahe wie ein direkte« Eingreifen der Vorsehung ansehen möchte. Bei den letzten französischen Pilgerfahrten hatte ich die Freude, einem ebrwürbigen Pariser Priester meine Dienste anzubietcn. Seitdem hat mir der heilige Mann schon mehrmals Freunde empfohlen, die nach Italien kamen ohne das Land zu kennen; denen ich allen als gewissenhafter Führer und Dolmetscher beistaud, obwohl mir die Anbefohlenen beS braven Priesters wenig Profit einbrachten. Vor einigen Wochen nun besam ich einen Brief von dem Abbs, in dem er mich bittet, demnächst einem seiner Gemeinde- glieder, der Baronin von Verneuil, als Cicerone zu dienen. Die Baronin kommt Gesundheitsrücksichten halber nach Rom. In ihrer Begleitung befindet sich ihre Nichte Nellie und eine andere junge Dame, ebenfalls eine Mchte, die für kurze Zeit im Hause der Tante lebt. Diese letztere soll sehr reich fein. Ich bin beauftragt, für die Dame ein clegaules Quartier oder eine Villa zu suchen. Tausend Lire sind für den Monat 6c willigt worden." .
„WaS!" rief der Prinz auS, „jetzt oder nie, baS wäre