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Herzfelder Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Fernsprech-Nnschlutz Nr. 8
Nr. 91.
Sonnabend, den 3. August
1907.
Amtlicher teil.
Hersfeld, den 1. August 1907.
Im Monat Juli d. Js. sind diesseits den nachbenannten
Persönlichkeiten Jagdscheine erteilt worden:
A. Jahresjagdscheine:
a. entgeltliche:
am 1/7. dem Rechnungsrat Schultheiß in Hersfeld,
„ 4/6. „ Techniker Karl Bätza daselbst,
„ 8/7. „ Londgräslichen Hofgärtner H. Petzold in Philippsthal,
„ 15/7. „ Diener Wilhelm Heppner in Kleinensee, „ „ „ Oeconomie-Volontair Ludwig Mohr zu Hof Weißenborn bei Friedewald.
„ 20/7. „ Richard Jordan in Hersfeld,
„ „ „ Buchhändler Adolf Ackert daselbst,
„ „ „ Kaufmann Wilhelm Meyer aus Bremen,
„ 22/7. „ Juwelier Wilhelm Brehm auS Eisenach,
„ „ „ Rechtsanwalt Suntheim in Hersseld,
„ „ „ Arzt Dr. Hans Prüß in Heringen,
„ 31/7. „ Lederfabrikanten Christian Rechberg in Hersseld, d. unentgeltliche:
„ 9/7. „ Landgräflichen Hossecretair Heinrich Claus in Philippsthal,
„ 25/7. „ Königlichen Förster Spörer in Meckbach.
B. Tagesjagdscheine:
am 4/7. dem Großherzogl. Oberamtmann Dr. Franz Popp zu Hermannshof,
„ 18/7. „ Kaufmann Paul Eduard Müller aus Elberfeld, „ 23/7. „ Gerichrsvollzieher Heinrich Vockeroth aus Mühl- Hausen i./Elsaß,
„ 28/7. „ demselben.
Der Königliche Landrat von G r u n e l i u s.
Hersfeld, den 27. Juli 1907.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises ersuche ich dasür yt sorgen, daß die an den Landwegezügen befindlichen Hecken, welche Privaten gehören, auf das vorschriftsmäßige Maß alsbald geschnitten werden, da an manchen Stellen dieselben bis in den Wegegraben hinein stehen — und hierdurch eine vorschriftsmäßige Räumung der Gräben nicht möglich ist.
J. I. 6715. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
Hersfeld, den 30. Juli 1907.
Der Müller Heinrich Knott zu Goßmannsrode ist heute als Ortsschätzer für den dasigen Gemeindebezirk eidlich verpflichtet worden.
I. 6604. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
Der Kreis-Assistenzarzt Dr. M a l c u s in Hünseld, welcher zur Zeit mit der Versehung der Geschäfte des verstorbenen Königlichen Kreisarztes, Medizinalrats Dr. Victor hier beauftragt ist, ist
Dienstag, den 6. August im Sitzungszimmer des hiesigen LandratSamtes von vormittags 10 Uhr ab in dienstlichen Angelegenheiten zu sprechen. Hersfeld, den 2. August 1907.
Der Königliche Landrat von Grunelius.
Anweisung zur Bekämpfung der Schweineseuche.
Zur Bekämpfung der Schweineseuche wird auf Grund des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 — 1. Mai 1894 (R. G. Bl. 1894 S. 409), des preußischen AusführungsgesetzeS vom 12. März 1881 (G. S. S. 128), — 18. Juni 1894 (G. S. S. 116), des § 1 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 (R. G. Bt. S. 357) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Anzeige Pflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rotlauf der Schweine vom 8. September 1898 (R. G. Bl. S. 1039) mit Genehmigung deS Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgende Anweisung erlassen.
§ 1. Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Schweineseuche unter seinen Schweinen sowie von dem Auftreten von Erscheinungen, die den AuSbruch der genannten Seuche in seinem Schweinebeflande befürchten lassen, ohne Verzug spätestens innerhalb 24 Stunden, der OrtSpolizeibehörde Anzeige zu machen, auch die kranken und die verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
Die gleichen sowie die sonstigen in dieser Anweisung dem Besitzer von Schweinen auferlegten Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung deS Besitzers der Wirtschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Schweine deren Begleiter und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Schweine dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln und Weiden. Zur sofortigen Anzeige (Abs. 1) sind auch die in § 9 Abs. 3 des Reichsviehseuchengesetzes namhaft gemachten Personen verpflichtet.
Sind bereits Schweine unter Erscheinungen der bezeichneten Seuche gefallen oder wegen Verdachts der Seuche geschlachtet, oder finden sich verdächtige Erscheinungen bei der Schlachtring, so soll der Besitzer die Kadaver nebst Eingeweiden oder die gemäß § 15 der AuSführungSbestimmungen A des BundeSratS zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 30. Juni 1900 (vcrgl. Bekanntmachung deS Reichskanzlers vom 30. Mai 1902, Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr.
22, S. 115) vom Fleischbeschauer bezeichneten, für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile bis zu der amtstierärztlichen Untersuchung oder der ohne eine solche Untersuchung ergehenden polizeilichen Verfügung aufbewahren und jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen verhüren.
§ 2. Erhält die Ortspolizeibehörde durch die gemäß § 1 erstattete Anzeige Kenntnis von dem Ausbruche der Schweineseuche oder dem Seuchenverdachte, so hat sie sofort den beamteten Tierarzt behufs sachverständiger Ermittelung und Begutachtung deS Tatbestandes zuzuziehen und durch Absperrung der kranken und der verdächtigen Tiere im Stalle dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderen Schweinen nicht stattfindet. In gleicher Weise hat die Ortspolizeibehörde vorzugehen, wenn sie auf andere Art von dem Ausbruch oder dem Verdachte der Schweineseuche Kenntnis erhält. Der Ortspolizeibehörde lieut weiter die Sorge dafür ob, daß die Besitzer von Schweinen ihre im § 1 Absatz 3 aufgeführten Verpflichtungen erfüllen.
§ 3. Ist nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes der Ausbruch der Schweineseuche festgestellt oder der Verdacht des Seuchenausbruchs für begründet erklärt, so hat die Ortspolizeibehörde (im Falle des § 4 Ziffer 7 und 8 die daselbst bezeichnete Behörde) die erforderlichen Schutzmaßregeln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen anzuordnen und dabei die Betroffenen auf die Strafvorschriften des § 328 des Reichsviehseuchengesetzes hinzuweisen, sowie dem Landrate sofort von dem Seuchenaus- bruch Kenntnis zu geben.
Erfolgt die Feststellung durch den beamteten Tierarzt in Abwesenheit des Leiters der Ortspolizeibehörde, so hat der beamtete Tierarzt sofort die vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung (§ 12 Abs. 1 des Reichsviehseuchengesetzes) durch schriftliche oder protokollarische Eröffnung an den Besitzer der Schweine oder dessen Vertreter anzuordnen und hiervon der Ortspolizeibehörde Mitteilung zu machen.
§ 4. 1. Die beamteten Tierärzte haben den Schweinebestand, in dem die Schweineseuche oder der Seuchenverdacht festgestellt ist, nach Zahl und Art (Ferkel, Läufer, Zuchteber, Zuchtsauen und Mastschweine) aufzunehmen und möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestehen, ob neuerdings Schweine aus dem Gehöft verkauft oder in Verdacht erregender Weise entfernt sind, ob, wann und wo die kranken oder seuchen- verdächtigen oder diejenigen Schweine, auf deren Ankauf der SeuchenauSbruch nach Lage der Sache zurückzusühren ist, etwa erworben sind und wer der frühere Besitzer war. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist der Ortspolizeibehörde ohne Verzug mit. zuteilen, die danach schleunigst die erforderlichen Maßregeln zu treffen, nötigenfalls die anderen beteiligten Orrspolizeibehörden zu benachrichtigen hat.
2. Den Ausbruch der Schweineseuche hat die OrtSpolizeibehörde sofort auf ortsübliche Weise und der Landrat in dem für amtliche Publikation bestimmten Blatte (Kreisblatt) öffentlich bekannt zu machen, ferner hat die Ortspolizeibehörde anzuordnen, daß an den Haupteingängen, insbesondere an sämtlichen dem Publikum offensteh enden Eingängen des Seuchengehöftes und an den Eingängen des verseuchten Stalles Tafeln mit der deutlich lesbaren Inschrift „Schweineseuche" leicht sichtbar angebracht werden.
3. Für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine ist Stall-(Standort-)sperre anzuordnen; wenn irgend möglich sind die noch gesund erscheinenden Tiere von ihnen zu trennen.
Ueber die ansteckungsverdächtigen, nämlich diejenigen Schweine, die sich mit kranken oder seuchenverdächtigen Schweinen auf demselben Gehöfte (Standort, Weide) befinden oder in letzter Zeit befunden haben oder sonst mit solchen Tieren in letzter Zeit in nachweisliche Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen KrankheitSerscheinungen zeigen, ist die Gehöftssperre zu verhängen.
Der Weidegang ansteckungsverdächtiger Schweine kann jedoch von der OrtSpolizeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß die Tiere dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von Schweinen aus seuchenfreien Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Schweinen nicht in Berührung kommen.
Die Ortspolizeibehörde kann die Einfuhr gesunder Schweine in gesperrte Gehöfte gestatten. Die neu eingeführten Schweine find nach ihrem Eintritt in das Seuchengchöft als ansteckungs- verdächtig zu behandeln und als solche der Gehöftssperre zu unterwerfen.
§ 4. Die an Schweineseuche erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem Seuchengehöft nur mit vorheriger Genebmigung deS Landrats (in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde) und nur zum sofortigen Schlachten auSgeführt werden. Sie dürfen nur auf dem Seuchen- gehöfte selbst ober in einer am Seuchenort befindlichen gewerblichen Schlachtstätte oder in dem öffentlichen Schlachthause des Seuchenortes oder wenn am Seuchenorte kein öffentliches Schlachthaus vorhanden ist, in einem der nächstgelegenen öffentlichen Schlachthäuser geschlachtet werden.
(Forffetzung folgt).
nichtamtlicher Ceil.
Politischer Wochenbericht.
Es gibt Zeiten, in denen der Blick des Chronisten unwillkürlich abgelenkt wird von den äußeren Ereignissen in der Menschenwelt aus die in der Tiese wirksamen Kräfte deS Geistes und Gemütes, die allem menschlichen Tun zugrunde liegen. So geht es uns gegenwärtig. Das eigentliche inner- politische Leben Deutschlands ruht augenblicklich, eine umso deutlichere und kräftigere Sprache aber reden gewisse Dinge von den geistlich-sittlichen Zuständen weiter Volkökreife Deutsch- lands. Wir haben hierbei vor allem die Begleiterscheinungen des M o r d p r o z e s s e s Hau im Auge, die noch immer in den Preßerörterungen ihre Fortsetzung finden. Diese Erscheinungen sind leider geeignet, das Herz des Volks- und Vater- landSfreundes mit Betrübnis und bangen Zukunstssorgen zir erfüllen. Daß sich in der Masse lebhafte Sympathien für einen Menschen von den Qualitäten des Verurteilten kundgeben
konnten, für ein im wahrsten Sinne des Wortes moralisch durch und durch zerfressenes und verkommenes Jndividium, ist ein bedenkliches Zeichen sittlicher Entneivung und Erschlaffung. Nicht minder widerwärtig aber mulet das auch bei bi’fem Prozesse wieder vielfach zutage getretene Streben an, die Begriffe von Schuld und Verantwortung zu eliminieren und alles verbrecherische Tun und Treiben aus krankhafter Veranlagung zu erklären. Wenn ein Universitätslehrer bei dieser Gelegenheit Geschworene verlangt, die nicht da sind, „zu richten und zu verurteilen," sondern die „das Verbrecherische nur als die verhängnisvollste Konstellation des Menschlichen erkennen," so geziemt sich für solchen Aberwitz nur ein kräftiges Pfui. Die Gegenwart erfordert wie kaum eine zweite Geschichtsepoche ein willensstackes Geschlecht, ein Geschlecht, das strengste Selbstzucht zu üben und die Kraft eines reinen Willens als höchstes aller Menschengüter zu schätzen weiß. Darum los von solchen Verirrungen! Mögen die Kreise, die berufen sind, unserer Nation als Führer und Leiter zu dienen, recht aufmerksam jene ties- traurigen Zeichen der Zeit beachten und sich zu kräftiger Gegenwehr rüsten!
Unter den Dingen der auswärtigen Politik wirst die bevorstehende Zusammenkunft Kaiser Wilhelms mitKaiserNikolaus vonRußlands bereits breite Schatten voraus. Wenn ein Teil der linksstehenden Preßorgane bei dieser Gelegenheit wieder das Streben der deutschen Regierung, die innere Politik deS Zarenreiches zu beeinflussen, aus. lischt, so sind das natürlich nichts als gründ- und haltlose Verdächtigungen. Die deutsche Politik weiß sich von solchem Streben zu jeder Zeit grundsätzlich frei. Mit aufrichtiger Freude aber wird im übrigen jeder Vaterlandssieund die geplante Zusammenkunft begrüßen. Ist sie doch ein erneutes Siegel der alten traditionellen Freun/-Xsl md Waffenbrüderschaft, die Preußen-Deutschland mit 'Rußland und die beiderseitigen Herrscherhäuser miteinander verbindet. So rufen wir denn auS vollstem Herzen dem vielgeprüften Zaren, der tro8 aller erfahrenen Bitternisse dennoch keinen andern Leitstern seines Wickens als das Wohl des russischen Volkes kennt, ein jubelndes Willkommen zu.
In Oesterreich hat die erste Tagung des aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Parlaments ihr Ende gesunden, indem die beiden Häuser des Reichsrates in die Ferien gegangen sind. Die bisherige gesetzgeberische Ausbeute ist nur gering und beschränkt sich im wesentlichen aus das Zustandekommen des Budgetprovisoriums. Der Ton der Debatten war leider im Abgeordnetenhause mehrfach ein äußerst roher und erinnerte in seiner Art an die heißesten Kämpfe, die jemals unter dem Zeichen des Nationalitätenhaders in den früheren Parlamenten Oesterreichs ausgesuchten worden sind. Charakteristischerweise erblickt das Zentralorgan der sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der „Vorwärts" in diesem Ton ein Meck» mal der Kraft und Gesundheit. Das ist bei der Partei des Sanherdentons allerdings verständlich. Jeder Andersgesinnte aber wird wünschen müssen, daß die Debatten des österreichischen Abgeordnetenhauses sich künftig auf einem höher» Niveau bewegen mögen.
Weiterhin ist aus Oesterreich noch ein häßlicher, tiefbe- dauerlicher Vorfall zu melden: ber 11 e b e r f a 11 und die Verwundungen Reichsdeutscher durch italienische Jrrcdentistcn in Tirol. Man sollte einen solchen Akt der Roheit bei Leuten, die zum großen Teile den gebildeten Gcscllschaftsschichten an* gehören, kaum für möglich Hallen. Eine nachdrückliche Bestrafung der elenden Rowdies folgt hoffentlich auf dem Fuße. Das deutsche Volk verlangt dies mit vollstem Rechte. Wenn aber daS irredentistische Gesinde! sich einbilden sollte, die Reichsdeutschen würden nunmehr die schätzende Hand von ihren zer- sprengten Volksgenossen in Wälsch-Tirol zurückziehen, so irrt es sich. Im Gegenteil erscheint es jetzt erst recht als Pflichtgebot für unser Volk, den deutschen Sprachinseln des Trentino die größtmögliche Unterstützung und Förderung zuteil werden zu lassen, und danach wird gehandelt werden.
8n$IW MlmMoliiik und ist AlÄWSMschlW.
Auf der Friedenskonferenz im Haag war zwar der englische Abrüstungsvorschlag ins Wasser gefallen, ehe er offiziell aus den Tisch der Konferenz niedergelegt werden konnte, Deutsch land und Oesterreich hatten rundweg eine Teilnahme an der Erörterung der Abrüstungsfrage abgelehnt, und auch Frank- reich und Rußland hatten große Bedenken, die AbrüstungS- frage direkt zu stellen und darüber Beschlüsse zu fassen, aber das liberale Kabinct Englands hat trotzdem versucht, in der Theorie an dem AbrüstungSvorschlagc festzuhalten. Es bat sich aber jetzt klarer als je herausgestellt, daß Englands Abrüstungsvorschlag weiter nichts wie ein diplomatischer Schachzug gegen Deutschland als die stärkste Militärmacht Europas fein sollte. Der englische Abrüstungsvorschlag sollte der Welt zeigen, daß England mit den übrigen Mächten den Wefimrden wolle und daß deshalb die Heere verkleinert werden könnten. Hätte Deutschland diesen Vorschlag angenommen, so hätte es sich eineS wichtigen Teiles seiner politischen Freiheit und