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herrMer Kreisblatt

Gratisbeilagen: .Illustriertes Sonntagsblatt" und Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 88. Sonnabend, den 27. Juli 1907.

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 23. Juli 1907.

Nach Artikel 22 Nr. 2 der Anweisung vom 25. Juli 1906 zur Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes hat der Ge­meinde- bezw. Gutsvorstand eine Nachweisung derjenigen Einwohner des Gemeinde-(Guts°)bezirks zu führen, welche ein gemäß § 7 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes steuerfreies oder nur betriebssteuerpflichtiges stehendes Gewerbe oder ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.

Mit Rücksicht auf die bevorstehende Neu Veranlagung der Ergänzungssteuer für die Steuerjahre 19 0 8, 1909 und 1910 werden die Herren Bürger­meister und Gutsvorsteher angewiesen, die erwähnte Nach­weisung, welche in den nächsten Tagen von hier übersandt wird, alsbald zu prüfen, zu berichtigen und zu vervollständigen. Zu diesem Zwecke sind die inzwischen eingestellten Betriebe zu streichen und die neu hinzu getretenen unter fortlaufenden Nummern nachzutragen. Sind bei einem in das Verzeichnis aufgenommenen Betriebe in wesentlichen Merkmalen Aenderungen eingetreten, so ist derselbe ebenfalls unter neuer Nummer ein- zutragen und an der früheren Stelle unter Hinweis auf die neue Eintragung zu streichen.

Im übrigen bemerke ich noch, daß nur die Spalten 16 und 11 der Nachweisung vom Gemeinde- bezw. Gutsvorsteher auszufüllen sind. Die Bescheinigung auf der Titelseite der Nachweisung ist mit neuem Datum und Unterschrist zu versehen.

In denjenigen Gemeinden unb Gutsbezirken, in welchen die Ausstellung der fraglichen Nachweisung bisher nicht er­forderlich war, ist dieselbe nötigen Falls neu auszustellen oder falls keine Betriebe der genannten Arten vorhanden sind, Fehlanzeige zu erstatten.

Die Nachweisung ist b e st i m m t b i s z u m 1 0. Au - g u st d. I s. hierher zurückzureichen.

Der Vorsitzende der EinKommensteuer- Veranlagungs-Kommission

St. 1450. von Grunelius.

Hersseld, den 23. Juli 1907.

In neuerer Zeit habe ich wiederholt bemerkt, daß Gemeinde- erheber des hiesigen Kreises Steuerbeträge für Zensiten ver­auslagt haben, die in Abgang zu stellen gewesen wären. Dieses Verfahren ist unzulässig. Ich ersuche die Herren Bür­germeister und Gutsvorsteher dafür zu sorgen, daß über die in Abgang kommenden Beträge stets sogleich Kontrollauszüge eingereicht werden.

Gleichzeitig mache ich daraus aufmerksam, daß zu den Zu- unb Abgangsbelägen nicht mehr die alten Formulare zu ver­wenden sind, sondern die nach Art. 83 der Aussührungs- Anweisung vom 25. Juli 1906 vorgeschriebenen neuen Muster XXV a und b.

Zu den im September und März j. Js. einzureichenden Zu- und Abgangslisten ist ebenfalls das nach Art. 88 der obengenannten Äussührungs-Anweisung vorgeschriebene neue Formular zu verwenden. Die Kontrollauszugs-Formulare haben auch eine Aenderung erfahren, doch kann der Vorrat an altem Formular erst aufgebraucht werden.

Die Formulare sind sämtlich in der Fnnk'schen Buch­druckerei hier vorrätig.

Der Vorsitzende der (Einkommensteuer« Veranlagungs-Kommission.

von GruneliuS.

Der Sektionsvorstand.

A. 3295.

HerSseld, den 23. Juli 1907.

Den Gemeindebehörden des Kreises werden in den nächsten Tagen die neu ausgestellten Unternehmer-Verzeichnisse, in welche bei den einzelnen Betrieben das AbschätzungsergebniS eingetragen worden ist, zugcsandt.

Die Verzeichnisse sind gemäß § 55 Abs. 1 des Unsall.-Vers. Ges. für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 während zweier Wochen und zwar vom Montag den 29. Juli bis einschl. Montag den 12. August b. Js. zur Einsicht der Betriebsunternehmer auszulegen.

Der Beginn dieser Frist ist auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.

Binnen einer weiteren Frist von einem Monate können die Betriebsunternehmer wegen der Aufnahme ober Nichtauf- nahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse sowie gegen die Ver­anlagung und Abschätzung bei dem Sektionsvorstande hier Einspruch erheben.

In allen denjenigen Fällen, in denen das Gesamtergebnis der Abschätzung in Spalte 31 die Zahl von 1500 abgeschätzten Arbeitstagen nicht übersteigt, können die Betriebsunternehmer zwar die Richtigkeit der im Kataster eingetragenen Flächengrößen innerhalb der oben erwähnten Frist ausechten, dagegen steht ihnen in Gemäßheit des § 26 des Statuts der Hess.-Raff, landwirtschaftlichen B. G. und deS § 53 Abs. 4 des Unfall- Vers.-Ges. nicht daS Recht zu, die der Abschätzung

zu Grunde gelegten Einheitszahlen zu b e - st r e i t e n.

Bei der Abschätzung größerer Betriebe dagegen, in denen die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeiter mehr als 5 beträgt, das Abschätzungsergebnis also die Zahl von 1500 Arbeitstagen übersteigt, ober in denen der Betriebsunternehmer und feine Ehefrau weder der Zwangs- noch der freiwilligen Versicherung unterliegen, ist jeder Betriebsunternehmer be­rechtigt, das ganze Abschätzungsergebnis innerhalb der bestimmten Frist durch Einspruch anzufechten, sofern er in der Lage ist, binnen einer weiteren vom Tage des Widerspruchs ab begin­nenden Frist von 3 Monaten seine abweichende Behauptungen glaubhaft zu machen.

Dabei würde der tatsächlich ausgewendete Arbeitsbedarf mindestens für die beiden letzten Jahre durch Auszüge aus den Lohnbüchern u. s. w. nachzuweisen sein.

Das Unternehmer-Verzeichnis ist mir nach Ablauf der Offenlegungsfrist mit der Osfenlegungsbescheinigung versehen; umgehend spätestens aber bis zum 15. August d. Js. zurückzureichen.

von Grunelius.

Der Kreis-Assistenzarzt Dr. Malens in Hünfeld, welcher zur Zeit mit der Versetzung der Geschäfte des verstorbenen König­lichen Kreisarztes, Medizinalrats Dr. Victor hier beauftragt ist, ist

Dienstag, den 30. Juli

im Sitzungszimmer des hiesigen Landratsamtes von vormittags 10 Uhr ab in dienstlichen Angelegenheiten zu sprechen.

Hersseld, den 26. Juli 1907.

Der Königliche Landrat von GruneliuS.

Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unters offiziervorschulen einzutreten wünschen.

1. Die Unteroffiziervorschulen haben die Bestimmung, geeig- nete junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unter­offizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Militär-VerwaltungS- bezw. Zivil- dienst wünschenswert ist. Daneben wird der körperlichen Ent­wickelung und Ausbildung unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Anforderungen deS Militärdienstes besondere Aufmerksamkeit zugewendet.

2. Die Ausbildung in den Unteroffizieroorschulen dauert in der Regel 2 Jahre.

3. Bei dem Uebertritt in die Unteroffizierschule hat der Frei­willige den Fahneneid zu leisten und steht dann wie jeder andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen.

4. Nach der in der Regel 2 Jahre dauernden Ausbildung in der Unteroffizierschule werden die in den Unteroffiziervorschulen vorgebildeten llnteroffizicrschüler an Infanterie-, Jäger-, Marine- Infanterie- und Artillerie-Truppenteile überwiesen und zwar bte= jenigen Unteroffizierschüler, welche die Befähigung hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.

5. Wer in eine Unteroffiziervorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14V2 Jahre alt geworden ist, begleitet von seinem Vater oder Vormund persönlich bei dem für seinen Aufenthalt zuständigen Bezirkskommando oder bei dem Kommando einer Unteroffizieroorschule vorzustellen und hierbei folgende Papiere vorzulegen:

1) ein Geburtszeugnis,

2) den Konfirmationsschein bezw. einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,

3) ein Unbescholtenheitszeugnis der Polizei-Obrigkeit,

4) etwa vorhandene Schulzeugnisse,

5) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Beschäfti- gungsweise, über früher überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung.

6. Bei der Gestellung zum Eintritt in eine Unteroffiziervor- schule müssen die Einberufenen mit einem paar guten Stiefeln und zwei neuen Hemden sowie mit 9 Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein.

Das zum Lebensunterhalt Notwendige wird unentgeltlich gewährt.

7. Die ausführlichen Bestimmungen können bei dem Bezirks- feldwebel eingesehen werden.

8. Die Erziehung findet unentgeltlich statt.

nichtamtlicher teil.

Politischer Wochenbericht.

Wätzrend bet Berichtswoche hat der Tod aus den Reihen der politisch hervorragenden Männer Deutschlands zwei der markantesten Persönlichkeiten hinweggerafft: den W i r k l. G e h. Oberregierungsrat v. Tiedemann unb den Reichs-und Landtagsabgeordneten Wilhelm v. K a r d o f s. Beide haben bis zum letzten Atemzüge für des Vaterlandes Wohl gelebt und gestritten, und beider Leben ist reich an Arbeit und Verdiensten gewesen. Mit der Kraft ihrer Mannesjahre wurzeln sowohl Tiedemann wie Kardorff in der Bismarckschen Aera. Tiedemann hat unserm National- Heros als Chef der Reichskanzlei Jahre lang amtlich nahe- gestanden und allen Plänen und Arbeiten des großen Meisters verständnisvolle Förderung zuteil werden lassen, während Kar-

dors in reicher außeramtlicher Wirksamkeit die BiSmarcksche Politik erfolgreich unterstützte. So ist niemand kraftvoller in Wort und Schrift für die durch Bismarck erfolgte Ueberleitung unserer Handelspolitik vom Freihandel zum Schutzzoll einge­treten als Wilhelm v. Kardorff. Das Vaterland wird beiden Verstorbenen ein dankbares Andenken bewahren, und ihre Ver­dienste bleiben mit glänzenden Settern in den Annalen der preußisch-deutschen Geschichte eingetragen.

Aus dem Auslande ist zunächst die Amtsniederlegung deS Generalissimus der französischen ArmeeHagron zu verzeichnen. Der Grund dieses Rücktritts ist die von den beiden parlamentarischen Körperschaften beschlossene vorzeitige Entlassung des Truppenjahrgangs 1903; General Hagron glaubte mit so eingeschränkten Effektivbeständen die schwere Verantwortlichkeit nicht übernehmen zu können, die ihm im Kriegsfalle auferlegt würde. Das kann ihm sicher nicht ver­dacht werden, aber daraus den Schluß zu ziehen, daß sein Rücktritt einen unersetzlichen Verlust für die französische Heeres- sührung bedeute, ist durchaus verfehlt. Hat der General doch bereits in dem General Lacroix einen Nachfolger gefunden, welcher in der Schlacht von Sedan die Feuertaufe erhielt und dann im Tonking-Feldzuge sowie später im Großen General- stabe und als Kommandeur der Kriegsakademie Proben großer Begabung ablegte. General Lacroix, der übrigens evangelisch ist und mit der Vertretung der französischen militärischen Dele­gation bei der Hochzeit unseres Kronprinzen betraut war, hat durch Uebernahme des Oberkommandos gezeigt, daß er die pessimistische Auffassung des Generals Hagron nicht teilt, von der auch der Kriegsminister Picquart nichts wissen will.

Die Verhastung des früheren italienischen KultuS- m i n i st e r s N a s i und seines ehemaligen KabinettSchefS Lombards hat zwar in Trapani und Palermo Kundgebungen des Unwillens der Anhänger Nasis hervorgerufen, sonst aber das allgemeine' Rechtsbewußtsein befriedigt. Nafi werden Unterschleife und Fälschung zur Last gelegt, doch hatte er sich drei Jahre lang durch Flucht ins Ausland den Gerichten ent­zogen und war, nachdem es ihm durch klug benutzte unklare Gesetzesbestimmungen gelungen war, ein Urteil der obersten Instanz herbeizuführen, welches das gegen ihn eingeleitete Ver- sahrcn für hinsällig erklärte, zurückgekehrt und von seinen An­hängern in Trapani zum Abgeordneten in die Deputierten­kammer gewählt worden. In seiner Abgeordneteneigenschaft glaubte er sich vollkommen sicher, aber die Kammer setzte einen Beschluß durch, ihn nunmehr dem Senat alS politischem Gerichtshof zu überweisen, und aus Grund eines vom Senats­präsidenten erlassenen Haftbefehls erfolgte seine von ihm nicht erwartete Verhaftung. Jedenfalls hat der Senatspräsident durch die Verhaftung Nasis den Glauben zerstört, als gebe eS eine besondere Klassenjustiz, die Politiker dem gewöhnlichen Gerichtsverfahren entrinnen läßt, und indem der Senat als höchster Gerichtshof sich an die Vorschriften deS allgemein gültigen Strafverfahrens hält und den des Unterschleifs und der Fälschung angeklagten ehemaligen Minister in Unter­suchungshaft setzte, gibt er zu erfennen, daß er seine Aufgabe ernst nimmt und keine Scheinuntersuchung führen will.

Ein wichtiges Ereignis hat sich im fernen Osten mit der Thronentsagung des Kaisers von Korea zu­gunsten des Kronprinzen vollzogen. Der bisherige Kaiser M-Höng kam 1864 als dreizehnjähriger Knabe aus den korea­nischen Königsthron, und sein Vater führte bis 1873 als Tai-wen-kun die Regentschaft. M-HöngS Gemahlin erlangte bald großen Einfluß, bekämpfte ihren Schwiegervater, und diese inneren Kämpfe zerrissen das Land. Erst mit ihrer Ermordung im Jahre 1895 und dem entschiedeneren Auftreten des japa- nischen Einflusses kehrte einigermaßen Ruhe zurück. Im Früh- jähr 1896 flüchtete der Kaiser in die russische Gesandtschaft, um der Verschwörerherrschaft zu entgehen, kehrte erst nach Jahressrist in den umgebauten Palast von Söul zurück und ließ sich zum Kaiser ausrusen. Der Verlaus des rusfisch-japa- nischen Krieges führte die völlige politische Unterordnung KoreaS unter Japan herbei, und unter japanischem Drude ist auch die Abdankung des Kaisers erfolgt, die gezeigt hat, daß Japan in Korea der Herrscher und entschlossen ist, von seiner Macht Gebrauch zu machen. Schnell und entschlossen haben die Japaner eingegriffen, als sie ihre Interessen in Korea^ durch einen Auflehnungsversuch des Kaisers bedroht sahen. Sie sind vollkommen Herren der Situation, und wenn auch zunächst Unruhen unter der Bevölkerung ausbrachen, so haben sie doch keine große Ausdehnung genommen; daS koreanische Volk scheint sich murrend zwar, aber ohne ernsten Widerstand zu leisten, in diesen von Japan befohlenen Szenenwechsel im Kaiserpalaste von Söul zu fügen.

Str Besuch in Kilhelnshöhe.

Amtlich wird jetzt bestätigt, daß König Eduard am 14. August unserm Kaiser in WilhelmShöhe einen Besuch abstatten wirb. Diese Nachricht ist in Deutschland willkommen. Sie lenkt auss neue den Blick auf die Bemühungen, die seit dem vorigen Jahre mit wachsendem Erfolge aus eine Besserung der Stimmung zwischen Deutschland und England gerichtet sind. Die persönlichen Schiebungen zwischen den beiden Monarchen lassen wir hier natürlich an? der Erörterung,