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herrfelder Kreisblatt
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Fernsprech-klnschlutz Nr. 8
Nr. 87. Donnerstag, den 23. Juli 1907.
Amtlicher teil.
Berlin W., den 26. Februar 1907.
Zur Aussührung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 7. Januar 1907 (Reichs- gesetzbl. S. 3) bestimmen wir folgendes:
1. Nach Art. 1 des Reichsgesetzes vom 7. Januar 1907 ist der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter, sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver- lässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug aus diesen Gewerbebetrieb dartun. Ein Einschreiten aus Grund dieser Bestimmung ist nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen Personen- vereinigungen, juristische Personen und dergl. zulässig. Voraussetzung ist jedoch stets der Betrieb eines Gewerbes, also eine gewerbliche Tätigkeit auf eigene Rechnung. (Bergl. die Motive zum Reichsgesetz vom 7. Januar 1907, Drucks, des Reichstags 1905/06 Nr. 101, S. 7.) Die „Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf seinen Gewerbebetrieb dartun", können sowohl aus dem Gebiete der beruflichen Sachkunde, als auch aus moralischem oder wirtschaftlichem Gebiete liegen. (Motive S. 6/7.) Ein Mangel an beruflicher Sachkunde kann aus fehlender — theoretischer oder praktischer — beruflicher Vorbildung oder aus sonstigen Tatsachen beruhen. Nach Art. 2 des Gesetzes darf jedoch ein Mangel an theoretischer beruflicher Vorbildung gegenüber den in § 35 a Abs. 1 Gew. O. ausgeführten, ein Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbildung gegenüber den in § 35 a Abs. 2 Gew. O. genannten Personen nicht geltend gewacht werden. Dagegen ist auch bei diesen Personen das En.ziehuugsvcrfahren gemäß Art. 1 zulässig, wenn die Behauptung ihrer Unzulänglichkeit oder sonstigen Unzuverlässigkeit in beruflicher Hinsicht auf andere Gründe gestützt wird, als lediglich aus eine mangelhafte technische Vorbildung.
Im übrigen ist die Bestimmung in Art. 2 nicht etwa dahin aufzusassen, daß nunmehr bei allen nicht im Besitze der daselbst erwähnten Prüfungszeugnisse usw. befindlichen Bau- gewerbetreibenden ein Mangel an entsprechender Vorbildung anzunehmen sei, vielmehr wird auch gegen diese Personen nur dann vorzugehen sein, wenn besondere tatsächliche Umstände dasür sprechen, daß bei ihnen die Voraussetzungen deS Art. 1 gegeben sind.
Die Untersagung des Gewerbebetriebs gemäß Art. 1 erfolgt auf Klage der Ortspolizeibehörde des Ortes, an dem das Gewerbe betrieben wird, durch den Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern durch den BezirksaussMß (§ 119 des Zuständigkeitsgesetzes). Der Erhebung der Klage hat die Anhörung von Sachverständigen voranzugehen. Die Sachverständigen werden nach Bedarf von dem Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirke Berlin von dem Polizei- Präsidenten, ernannt. Ob und für welche Zweige des Baugewerbes hiernach Sachverständige zu bestellen sind, bleibt, ebenso wie die Frage der Abgrenzung der Sachverständigenbezirke, dem pflichtmäßigen Ermessen der Anstellungsbehörde überlassen. Soweit es sich um die Begutachtung für handwerksmäßige Gewerbetreibende handelt, ist vor der Ernennung der Sachverständigen die Handwerkskammer zu hören.
Die Bestellung der Sachverständigen ist alsbald, und zwar spätestens bis zu dem am 1. April d. Js. erfolgenden Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 1. Januar 1907 zu veranlassen.
II. Während es sich bei Art. 1,2 um die Untersagung des gesamten Gewerbebetriebs handelt, regeln die Art. 3,4 die Befugnisse der Behörden zum Einschreiten in Einzelfällen bei umfangreicheren oder schwierigeren Baute». (Motive S. 7.) Hier kann die Untersagung abweichend von Art. 1 gegen Bauausführende oder -Leitende ausgesprochen werden, auch wenn die Bauausführung oder -Leitung auf fremde Rechnung stattfindet. (Vgl. Motive S. 9.) Die Frage der „Unzuverlässigkeit" (s. oben) ist in diesem Falle lediglich mit Rücksicht auf den betreffenden Einzelbau zu prüfen. Zuständig zum Erlaß der UntersagungSverfügungen gemäß Art. 3 sowie zur Entgegennahme und Entscheidung deS Einspruchs gemäß Art. 4 sind in Stadtkreisen, sowie in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, (in der Provinz Hannover in den Städten, aus die die revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung findet, mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 der Hannoverschen Kreisordnung vom 6. Mai 1884 benannten Städte), die OrtSpolizci- behörden, im übrigen die Landräte (in den Hohenzollernschen Landen die Oberamtmänner). Vor der Untersagung sind tunlichst die gemäß Art 1 bestellten Sachverständigen zu hören; vor der Erteilung deS Bescheides auf den Einspruch (?lrt. 4) muß die Anhörung der Sachverständigen erfolgen. Gegen den den Einspruch zurückweisenden Bescheid findet binnen 2 Wochen die Klage bei dem Bezirksausschuß statt. (§ 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Februar 1907, Gesetzsamml. S. 27.)
III. Soweit vorstehend unter l und II nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Ziffern 7 Abs. 2 und 3, 10, 59—62 der AusführungSanweisung zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 entsprechende Anwendung.
Zur Durchsührung der aus Grund der Art. 3/4 erlassenen UntersagungSverfügungen haben sich die zuständigen Behörden nötigenfalls der Zwangsmittel des § 132 des Landesverwaltungsgesetzes zu bedienen.
Der Minister für Handel und Gewerbe gez.: D e l b r ü ck. Der Minister des Innern.
I. V. gez: von B i s ch o f s s h a u s e n.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
J. A.: gez. Hinckeldeyn.
An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten hier. IV 1531 M. s. H./J. Nr. II b 745 M. d. 3 /III 381 M. d. ö. A.
* *
Cassel, den 24. Juni 1907.
Abschrift zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, daß ich nach Anhörung der Handwerkskammer und der Handelskammern zu Sachverständigen für alle Zweige des Baugewerbes bis zum 31. März 1910 ernannt habe:
A. für handwerksmäßige Betriebe:
1. den Maurermeister Christoph Müller in Cassel, Gartenstraße 2072,
2. den Zimmermeister Wilhelm Zimmermann in Cassel, Hardenbergstraße 18,
3. den Maurermeister und Architekt Ernst Krämer in Fulda,
4. den Zimmermeister Jean Wörner in Hanau,
5. den Maurermeister Heinrich Weishaupt in Marburg;
B. für nicht handwerksmäßige Betriebe:
1. den Architekten Alexander Potente in Cassel, Terrasse 9,
2. den Bauunternehmer Rudolf Fricbe in Cassel, Mauerstraße 2,
3. den Königlichen Kreisbauinspektor Heusch zu Fulda,
4. den Landesbauinspektor, Baurat Wohlfahrt zu Hanau, Hainstraße 12,
5. den Bauunternehmer Hugo Reifling zu Marburg.
Die in Cassel wohnenden Sachverständigen sind in erster Linie zu Begutachtungen für die Kreise Cassel-Stadt und Land, Eschwege, Fritzlar, Hosgeismar, Homberg Messungen, Rinteln, Rotenburg, Schmalkalden, Witzenhausen und Wolshagen die in Fulda, Hanau und Marburg wohnenden Sachverständigen in erster Linie für die Kreise Frankenberg, Fulda, Gelnhausen, Gersseld, Hanau-Stadt und Land, Hersseld, Hünfeld, Kirchhain, Marburg, Schlüchtern und Ziegenhain heranzuziehen, jedoch können bei Verhinderung eines oder mehrerer Sachverständigen aus dem einen Bezirk nötigen Falls solche aus dem anderen Bezirk hinzugezogen werden.
Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, die zu A genannten Sachverständigen zur Begutachtung nicht handwerksmäßiger Betriebe und die zu B genannten 'Sachverständigen zur Begutachtung handwerksmäßiger Betriebe zu verwenden.
Sie wollen die Ortspolizeibehörden danach mit der nötigen Weisung versehen. (A II G. 628.)
Der Regierungs-Präsident. J. B.: Schenk.
An die Herren Landräte, Polizeidirektoren und die Poli- zeiverwaltungcn zu Marburg und Eschwege.
Hersseld, den 20. Juli 1907.
Vorstehendes teile ich den Ortspolizeibehörden des Kreises zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.
I. i. 6193. Der Königliche Landrat
von G r u n e l i u s.
Der Minister des Innern. (II b 2605.)
Berlin, den 7. Juni 1907.
Betrifft: Vorführung von Personen zu militärgerichtlichen Terminen.
Bei der Vorführung von Beschuldigten und Zeugen zu militärgerichtlichen Terminen ist nachstehendes Verfahren zu beobachten:
1. Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, als Beschuldigte sowohl wie auch als Zeugen, sind zu militärgerichtlichen Terminen durch dienstliche Anordnung zu gcstellen.
2. Die Vorführung der im § 1 M. St. G. O. bezeichneten Personen, die nicht Personen des Soldatenstandes sind, liegt der Vorgesetzten Militär- oder Marinebehörde ob. Bezüglich der zur Disposition gestellten Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure de§ SoldatenstandeS (§ 1, Ziffer 2 M. St. G. O.) hat der GerichtSherr in jedem Einzelfalle die Art der Vorführung anzuordnen.
3. Bei der Vorführung von Beschuldigten oder Zeugen, die nicht zu den int § 1 M. St. G. O. bezeichneten Personen gehören, ist die Mitwirkung der bürgerlichen Behörden in Anspruch zu nehmen.
4. Ausnahmsweise kann die Ausführung eines militär- gerichtlichen VorführungSbefehls gegen einen Beschuldigten der unter Ziffer 3 erwähnten Kategorie, wenn dieser am Standort des Gerichts wohnt oder sich aufhält, den MilitärgerichtSboten übertragen werden.
5. Bei Zeugen dieser Art (Ziffer 3) bedarf es der vor- gängigen Einwirkung eines Borsührungsbefchls deS Amtsrichters, in dessen Bezirk der Zeuge seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eineS solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
6. Ist bei der Vorführung von Beschuldigten oder Zeugen die Mitwirkung bürgerlicher Behörden erforderlich, so ist das Ersuchen um deren Ausführung unter Beifügung deS militärgerichtlichen oder amtsrichterlichen VorführungSbefehls, an die Polizeibehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Vor- zuführenden zu richten. Es steht nichts entgegen, an den An- trag auf Erlaß eines amtsrichterlichen Vorführungsbefehls daS Ersuchen zu knüpfen, den Vorführungsbefehl unmittelbar der Polizeibehörde zwecks Vollstreckung zu übersenden. Die Staatsanwaltschaft um die Vorführung zu ersuchen, ist zwar angängig, wird sich indessen der Regel nach nicht empfehlen, da diese Behörde die Vorführung nicht selbst veranlaßt, sondern dieserhalb wiederum die Polizeibehörde ersuchen muß.
7. Die Bewachung der vorgeführten Personen an der Gerichtsstelle fällt den Militärgerichtsboten zu. Sofern und soweit deren Kräfte, auch bei Benutzung der gerichtlichen Hastzellen, hierzu nicht ausreichen, ist von der Garnison militärische Unterstützung heranzuziehen. Die Ueberwachung Zivilbeamten oder Ziviltransporteuren zu übertragen, ist nicht, angängig, weil die Wahrnehmung des Sicherheitsdienstes vor den Militärgerichten Sache der Militärbehörden ist.
8. Die Vorführung von Gefangenen zu gerichtlichen Terminen gehört nicht zu dem Geschäftsbereich der Straf- und GesängniZanstalten und wird deshalb von diesen in der Regel abgelehnt. Die Ersuchen um Vorführung von Zivilgefangenen sind daher zwar an die Vorstände oder Direktionen der Ge- fangenen-Anstalten zu richten, weil ihnen die Verfügung über die Gefangenen zusteht; sie sind jedoch dahin zu fassen, die Vorführung, wenn sie durch eigene Beamte nicht ausgeführt werden kann, durch Vermittelung der Polizei herbeizuführen. In dem Ersuchen ist zugleich anzugeben, ob der Rücktransport durch dieselben Transporteure erfolgen kann. Letzteres soll in der Regel geschehen, sofern hierdurch, gegenüber der Ausführung des Rücktransports durch andere Transporteure, eine Kostenersparnis erzielt wird.
9. Alle vorgeführten Personen sind an der Gerichtsstelle in den Hastzellen zu verwahren; wo das nicht angängig, sind sie jedenfalls von Mitbeschuldigten und Zeugen (oder Mitzeugen) streng abzusondern. Kann der Rücktransport durch dieselben Transporteure erfolgen, so ist diesen bei der Ein- lieferung bekannt zu geben, wann sie den Gefangenen wieder abzuholen haben.
10. Von auswärts vorzuführende Zivilpersonen oder Zivilgefangene, die am Terminstag erheblich früher als zur Terminsstunde oder bereits am Tage vor dem Termin am Bestimmungsort eintreffen, sind unverzüglich in dasOrtspolizeigefängniS einzuliefern und zum Termine von dort durch Polizeibeamte vorzuführen. Desgleichen sind Zivilgefangene, die am Tage des Termins nicht mehr auf den Rücktransport gegeben werden können, an die OrtSpolizeibehörde abzulicsern, die die Wahrnehmung übernimmt, bis der Rücktransport erfolgen kann.
Dauert ein Termin mehrere Tage, so sind derartige Gefangene zur Verwahrung während der Nachtzeit und sonstiger Terminsunterbrechungen von längerer Dauer ebenfalls dem Polizeigefängnis zu überantworten.
Die Vor- und Zurückführung der so verwahrten Gefangenen zu und von dem Termin erfolgt, durch Polizeibeamte.
Die Verwaltung des Polizeigesängnisses gewährt in allen derartigen Fällen den ihr anvertrauten Gefangenen die notwendige und übliche Verpflegung.
11. Die Kosten der Vorführung einschließlich der Der- pflegung werden auö Militärfonds erstattet. Die Ausgaben trägt das Kapitel „Militärjustizverwaltung" als Kosten in militärgerichtlichen Untersuchungssachen.
12. Militärgefangene, die zu militärgerichtlichen Terminen von anderen Orten aus vorgeführt werden, sind im Falle deS Bedürfnisses (Ziffer 10) der Garnison-Arrestanstalt zur Verwahrung zu übergeben. Die hierzu erforderlichen Ersuchen sind rechtzeitig an' das Garnisonkommando (Kommandantur) zu richten, das erforderlichenfalls auch wegen der Verpflegung der Gefangenen die nötigen Anordnungen zu treffen hat.
Die entstehenden Kosten sind, soweit nicht UntersuchungS- gefangene in Betracht kommen, beim Kapitel 31 Trtel 2 deS Etats zu verrechnen.
Berlin, den 13. Mai 1907.
Der Kriegsminister, gez. von Einem.
An sämtliche Königliche Generalkommandos, das Königliche Gouvernement Berlin, das Kaiserliche Gouvernement in Ulm.
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Abschrift teile ich zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung sowie zur entsprechenden Verständigung der nachge- ordneten Polizeibehörden ergebenst mit Ich mache besonders auf Ziffer 11 des vorstehenden ErlasseS aufmerksam, wonach die in den in Rede stehenden Fällen erwachsenden Kosten der Vorführung einschließlich der Verpflegung auS MilitärsondS erstattet werden.
Der Minister deS Innern. I. A.: gez. v. K i tz i n g. An den Herren RegicrungS-Präsidcnlcn in Cassel. ♦ * ♦
Cassel, den 3. Juli 1907.
Abschrift zur gefälligen Kenntnis und Beachtung. Die