Erscheint wöchentlich dreimal und gelangt Montag, Mittwoch und Freitag nachmittag zur Ausgabe. Der Bezugspreis beträgt für Herrfeld vierteljährlich 1.40 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark, ua
Der Anzeigenpreis beträgt für den Raum einer ein- I gespaltenen Zeile I0pfg.,im amtlichen Teile 20 Pfg. I Reklamen die Zeile 25 pfg. Bei Wiederholungen wird ein entsprechender Rabatt gewährt.nsn2»»n» I
Herrseloer Armblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 73. ” Sonnabend, den 22. Juni 1907.
Kdmmmk-kiMnH
auf das ßersfelder Kreisblatt
Das „Hersfelder Areisblatt", amtliches Organ des Kreises Hersfeld — ausgestattet mit Publikationskraft — bringt außer den
amtlichen Bekanntmachungen alle wichtigen Ereignisse in der
Politik des In- und Auslandes, wichtige Gerichts-Entscheidungen re., vermischte Nachrichten aus aller Welt usw.
Ferner gelangen in jeder Nummer
spannende Romane, Erzählungen rc.
fortsetzungsweise zum Abdruck.
SK^T Die Verbindung mit einem der ersten Depefchen-Büreaus setzt uns in die Lage, die neusten Nachrichten des Tages noch in der abends erscheinenden Nummer veröffentlichen zu können. Nötigenfalls werden sehr wichtige Ereignisse durch Extrablätter bekannt gegeben. *^®
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Amtlicher teil.
Bekanntmachung über die Einlösung der Zins- scheine und den Bezug neuer Zinsscheinbogen der preussischen Staatsanleihen und der Reichsschuld- verschreibungen.
1. (1) Die Zinsscheine der preußischen Staatsschuld und der Reichsschuld werden bis auf weiteres vom 21. des dem Fälligkeitstage vorangehenden Monats e i n g e l ö st durch bis Staatsschuldentilgungskasse in Berlin W 8, Taubenstraßc 29, durch die Königliche Seebandlung (Preußische Staatsbank) in Berlin, W 56, Markgrasenstraße 46 a, durch die Preußische Zcutralgenossenschaftskasfe in Berlin C 2, am Zeughause 2, durch die Reichsbankhauptkasse in Berlin W. 56, Jägerstraße 34, sämtliche Reichsbankhaupt- und Reichsbankstellen und sämtliche mit Kasseneinrichtung versehene Reichsbanknebenstellcn, durch sämtliche preußische Regieruugshauptkasseu, Kreiskassen und hauptamtlich verwaltete Forstkassen, durch die Hauptzoll- und Steuerkassen, durch sämtliche preußische Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, durch alle den preußischen Hauptzoll- und Hanptsteuerämtern untergeordneten Amtsstellen der Verwaltung der indirekten Steuern, sofern die vorhandenen Barmittel die Einlösung gestatten, sowie durch diejenigen Oberpostkassen, an deren Sitz sich keine Reichsbankanstalt befindet.
(2) Die Zinsscheine der preußischen Staatsschuld und der Reichsschuld können allgemein statt baren Geldes in Zahlung gegeben werden bei allen hauptamtlich verwalteten staatlichen Kassen, mit Ausnahme der Kassen der StaatSeisen- bahnverwaltung, sowie bei Entrichtung der durch die Gemeinden zur Hebung gelangendenen direkten Staatssteuern. Ermächtigt, aber nicht verpflichtet zur Annahme an Zahlungsstatt sind die Reichspostanstalten.
(3) Die Zinsscheine sind den Kassen nach Wertabschnittcu geordnet mit einem Verzeichnisse vorzulegen, in welchem Stückzahl und Betrag für jeden Wertabschnitt, Gesamtsumme sowie Namen und Wohnung des EinliefererS angegeben sind. Von Vorlegung eines Verzeichnisses wird abgesehen, wenn es sich
um eine geringe Anzahl von Zinsscheinen handelt, deren Wert leicht zu übersetzen und sestzustellen ist. Formulare zu den Verzeichnissen werden bei den beteiligten Kassen vorrätig gehalten und nach Bedarf unentgeltlich verabfolgt. Weniger geschäftskundigen Personen wird aus Wunsch von den Kassen- beamten bei Ausstellung der Verzeichnisse bereitwilligst Hilfe geleistet werden.
(4) Eine Quittung über die gegen Zinsscheine erfolgte Zahlung wird nicht erfordert.
(5) Ist die Einlösungsstelle an den Reichsbankgiroverkehr angeschlossen, so kann auf Wunsch des Empfangsberechtigten statt der Barzahlung die Ueberweisung des Einlösungsbetrages aus ein Reichsbankgirokonto erfolgen. Von der Ueberweisung des Einlösungsbetrages wird dem Inhaber des betreffenden Kontos, sosern nicht die Ueberweisung auf das eigene Konto des Empfangsberechtigten erfolgt, unter Namhaftmachung des letzteren Kenntnis gegeben. Kosten hierfür werden dem Empfangsberechtigten nicht in Rechnung gestellt.
(6) Bei Uebersendung des Einlösungsbetrages durch die Post trägt der Empfänger das Porto.
II. (1) Die Ausreichung neuer Zinsscheinbogen zu den Schuldverschreibungen der preußischen Staatsanleihen und der Reichsanleihen erfolgt gegen Einlieserung der gut Abhebung berechtigenden Erneuerungsscheine (Zinsscheinleisten, Anweisungen, Talons) durch sämtliche unter I aufgeführte Zinsscheineinlösungsstellen mit Ausnahme der Staatsschuldentclgungskasse und der Reichsbankhauptkasse. Für Berlin und Vororte werden die neuen Bogen, soweit nicht die Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) oder der Preußischen Zentralgenossenschastskasse in Anspruch genommen wird, unmittelbar durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin S. W. 68, Oranienstraße 92/94, ausgereicht. Ebenso können Staatsgläubiger, welche im Auslande wohnen, neben den anderen Ausreichungsstellen auch die Kontrolle der Staatspapiere für die Ausreichung der neuen Zinsscheinbogen in Anspruch nehmen.
(2) Die Erneuerungsscheine sind von den Besitzern mit einem Verzeichnis einzureichen, zu welchem Vordrucke von den Ausreichungsstellen unentgeltlich verabfolgt werden. Die Ausreichungsstelle erteilt dem Einlieserer eine Empfangsbescheinigung, welche die Stückzahl der eingelieferten Erneuerungsscheine und den Gesamtwertbetrag der zugehörigen Schuldverschreibungen ohne deren Nummern angibt. Bei der Empsangnahme der neuen Zinsscheinbogen ist diese Empfangsbescheinigung, nachdem der Empfangsberechtigte den darunter befindlichen Quittungs- entwurs vollzogen hat, zurückzugeben.
(3) Wünscht der Einlieserer der Erneuerungsscheine eine die Nummern der Schuldverschreibungen enthaltende Empfangsbescheinigung, so hat er das Verzeichnis doppelt einzureichen, die eine Ausfertigung wird dann, mit der Empfangsbescheinigung der Ausreichungsstelle versehen, sogleich zurückgcgeben und ist bei der Abhebung der neuen Zinsscheinbogen, nachdem der Empfangsberechtigte darauf Quittung geleistet, wieder abzu- lieferu.
(4) Im Schalterverkehr der Kontrolle der Staatspapiere werden den Einreichern statt einer förmlichen Empfangsbescheinigung auf Wunsch nummerierte Empfangsmarken aus- gehändigt, gegen deren Rückgabe die Verabfolgung der neuen Zins- schcinbogen erfolgt.
(5) Weniger geschäftskundigen Personen wird bei der Aufstellung der Verzeichnisse von den Kassenbeamten bereitwilligst Hilfe geleistet werden.
(6) Werden die neuen Zinsscheinbogen nicht unmittelbar bei der Ausreichungsstelle in Empfang genommen, so geschieht ihre Zusendung unter voller Wertangabe, sofern nicht hierüber von dem Empfangsberechtigten anberweite Bestimmung getroffen wird, als portopflichtige Dienstsache auf Gefahr und Kosten des Empfängers durch die Post. Im Verkehre mit der Kontrolle der Staatspapiere gilt für Berlin und Umgebung als Regel, daß die Erneuerungsjcheine von den Staatsgläubigern persönlich oder durch einen beauftragten überbracht und die neuen Zinsscheine am Schalter in Empfang genommen werden. Die Kontrolle der Staatspapiere wird aber etwaigen anderweiten Wünschen des Publikums nach Möglichkeit Rechnung tragen.
III. Die Kassenbeamten sind gehalten, dem Publikum über die für die Staats- und ReichSschuldpapiere maßgebenden Bestimmungen bereitwilligst Auskunft zu erteilen, insbesondere auch, insoweit es sich um die Einlösung und die Erneuerung von Zinsscheinen, die Erteilung von Ersatzstücken für beschädigte Schuldverschreibungen und Zinsscheinbogen, abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen sowie um das preußische Staatsschuldbuch und das Reichsschuldbuch handelt. Ueber die zu ihrer Kenntnis gelangenden Vermögensangelegenheiten der StaatSgläubiger haben die Be- amten unverbrüchliches Stillschweigen zu wahren.
IV. Die vorstehenden Vorschriften werden nach Bestimmung der Hauptverwaltung der Staatsschulden und der ReichS- schuldeuverwaltung von Zeit zu Zeit im Reichs- und Staats- anzeiger, in den Regierungsamtsblättern, den Kreisblättern, sowie sonstigen zur Ausnahme amtlicher Bekanntmachungen bestimmten Blättern zum Abdruck gebracht.
Berlin, den 29. April 1907.
Der Reichskanzler. J. V.: gcz. v. Stengel.
Der Finanzminister, gez. Frhr. v. Rheinbaben.
Aufruf des Königlichen Zeughauses zu Berlin.
Im Zeughause sollen Andenkentafeln mit den Namen der in den vaterländischen Kriegen gefallenen oder tödlich verwundeten höheren Offiziere bis einschließlich der RegimentS- führer ausgestellt werden.
Die Zeughaus-Verwaltung richtet an die Familien, Kirchen- Vorstände, öffentlichen und Hausarchive, Bibliotheken und auch an die Behörden die Bitte, durch Mitteilung über dort befindliches Material, namentlich aus älteren Zeiten, das Zustandekommen dieses Ehren-Denkmals freundlichst unterstützen zu wollen.
v. U s e d o m. v. U b i s ch.
Die Uebernahme dieses Ausrufs in andere Tagcsblätter und Zeitschriften wird höflichst erbeten.
nichtamtlicher Ceil.
Politischer Wochenbericht.
Von der i n n e r n P o l i t i k gilt gegenwärtig angesichts der Parlamentsserien das Dichterwort: „Ueber allen Gipfeln ist Ruh." Um so kräftiger aber blüht dafür der Weizen der politischen Brunnenvergifter und Quertreiber aller Art. Bald muß der Kamarillatratsch herhalten, bald werden Versuche gemacht, durch Gerüchte von bevorstehenden Aenderungen in den höchsten Staatsämtern einen trennenben Keil in den nationalen Block, den uns die letzten Reichstagswahlen gebracht haben, zu treiben. Einmal find es dabei die Konservativen, die man auszureizen und mißtrauisch zu machen sucht, und ein andermal die Liberalen. Hoffentlich bleiben alle derartigen Versuche fruchtlos. Träte das Gegenteil ein, so wäre der lachende Dritte allein die Sozialdemokratin und das wird sicherlich kein Vaterlandsfreund wünschen wollen.
In O e st e r r e i ch hat die Eröffnung des Reichsrates stattgefunden. Die Thronrede kündigte eine Reihe wichtiger gesetzgeberischer Maßnahmen, so die Einführung der Alters- u. Jnvaliditätsversichcrung, die Errichtung einer Zentralgenossen, schastskasse, die Schaffung eines neuen Strafgesetzes und die Fortsetzung der Eisenbahnverstaatlichung an. Bezüglich des Ausgleiches mit Ungarn wird als leitender Grundsatz der österreichischen Politik verkündet, „das durch jahrhundertelange, gemeinsame Schicksale geheiligte und von der pragmatischen Sanktion festgefügte und bewährte politische Band zwischen beiden Staaten den spätern Geschlechtern unversehrt zu erhalten." Der Herbst erst wird die Entscheidung über die Möglichkeit einer solchen Politik bringen. Auch wird sich dann im allgemeinen zeigen, ob die neue demokratische Grundlage, die das österreichische StaatSwesen mit der Einführung des allgemeinen Wahlrechts erhalten hat, tragfähig ist oder nicht. Hoffen wir im Interesse unseres verbündeten Nachbarreiches das Beste.
Die russische Duma ist während der Berichtswoche endlich von dem wohlverdienten Schicksal der Auslösung ereilt worden. Fast zu lange schon hatte die Geduld der russischen Regierung und ihres leitenden Staatsmannes Stolypin gewährt. Nachdem nun aber die Mehrheit der Duma es auch noch gar wagte, das verbrecherische Treiben ihrer sozialdemo- kratischen Mitglieder mit dem Deckmantel der parlamentarischen Immunität zu schützen, war das Maß denn doch zum Ueber- laufen voll, und die Regierung tat einfach ihre Pflicht, indem sie die Schützer des Terrors auseinander jagte und seine Organisation hinter Schloß und Riegel brächte. Der liberale Doktrinarismus hat sich in dem Verhalten der Kadetten, die selbst da, wo offensichtlich die Existenz des StaateS aus dem Spiele stand, den Bann leerer Freiheitsphrasen nicht zu durchbrechen vermochten, ein neues unvergängliches Denkmal der Schmach und Schande gesetzt. Ministerpräsident Srolypin ist aber bei der Auflösung der Duma nicht stehen geblieben, sondern hat dieser unverzüglich eine zweite segensreiche Maßnahme folgen lassen, nämlich den Erlaß eines neuen, den ruf» fischen Verhältnissen besser angepaßten Wahlgesetze?. Soll Rußland wirklich in die Reihe der Bersassungsstaaten über» geführt werden, so kann dies nur auf der Grundlage eines Wahlrechtes geschehen, das den patriotisch empfindenden und besonnenen Elementen des russischen Volkes das maßgebende Ucbergewicht sichert und die Masse dem verderblichen Einflüsse gewissenloser Demagogen entzieht. Wir begrüßen datier auch diesen Schritt der Regierung deS Zaren mit aufrichtiger, un gemischter Freude.
WaS im übrigen die auswärtigen Dinge anbelangt, so stehen dieselben zur Zeit unter dem Zeichen einer förmlichen Bündnismanie. Kaum ein Tag vergeht ohne die Nachricht von einem neuen Bündnis. Dem englisch-japanischen und englisch-französischen Bündnis ist das Bündnis Frankreichs mit Japan gefolgt, und als das Neueste auf diesem Gebiete wirb ein angeblicher Dreibund zwischen England, Frankreich und Spanien der Welt verkündet. Wir vermögen beim besten Willen nicht cinjusehen, welchen Zwecken alle diese Bündnisse dienen sollen, halten eS aber auch für überflüssige Mube, unS hierüber langwierigen Tüfteleien hinzugeben. Unsere öffentliche Meinung tut jedenfalls gut, sich vor unnötiger Nervosität zu