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Herrseloer Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage“
Zernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 49. Donnerstag, den 25. April 1907.
Amtlicher teil.
Berlin, W. 66, den 5. März 1907.
Aus Grund der § 38 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung habe ich für den Geschäftsbetrieb der Gcsindcvermietcr und Stellenvermittler (ausschließlich der Theateragenten) neue Vorschriften erlassen, die vom 1. Juli d. Js. an die Stelle der jetzt geltenden Vorschriften vom 10. August 1901 (H. W. Bl. S. 184) treten. Sie wollen die Vorschriften als Beilage zum Amtsblatte sogleich veröffentlichen. Die erforderliche Zahl Druckexemplare der Beilage wird Ihnen die Buchdruckerei Julius Sittenfeld Hierjelbst zugehen lassen.
Die Ortspolizeibehörden haben sich die sorgfältige Ueber« wachung des Geschäftsbetriebes der Gesindevermieter und Stellen- t Vermittler angelegen sein zu lassen. Zu dem Zweck ist unter anderen der Geschäftsbetrieb mindestens einmal im Jahre einer unvermuteten Revision zu unterziehen. Dabei bietet für die Kontrolle der vollständigen Eintragung der abgeschlossenen Ver- träge in das Geschäftsbuch A die Nummerierung der Ausweise eine geeignete Handhabe, die zugleich eine Prüfung darüber zuläßt, daß bei jedem Vertragsabschluß auch die Ausweise ausgestellt sind.
Nach Ziffer 4, 5 sind fortan die Geschäftsbücher spätestens 14 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres der Ortspolizeibehörde einzureichen. Die Bücher sind bei dieser Gelegenheit auf ihre ordnungsmäßige Führung hin zu prüfen. Soweit die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist, ist bei etwaigen Verstößen die Bestrafung deS Gesindevermieters oder Stellenvermittlers herbeizuführen. Unabhängig hiervon ist aber in jedem Falle zu prüfen, ob auf Grund der durch die Einsichtnahme der Geschäftsbücher gewonnenen näheren Kenntnis der Geschäftsführung die Entziehung der Erlaubnis wegen Unznverlässigkeit in die Wege zu leiten ist.
Am Schlüsse des auf der Rückseite des Ausweises (Formular C) abgedruckten Auszuges ist den Beteiligten anheimgestellt, sich für den Fall, daß der Gesindevermieter oder Stellenvermittler die Gebühr nicht zurückzahlt, an die Ortspolizeibehörde zu wenden. Die Ortspolizcibehördc hat, sofern eine entsprechende Mitteilung eingeht, die Berechtigung der Weigerung des Gewerbetreibenden eingehend zu prüfen. Ergibt sich hierbei, daß die Rückzahlung der Gebühren zu Unrecht verweigert wird, so hat die Ortspolizeibehörde dem Gesindevermieter oder Stellenvermittler unter kurzer Darlegung des Sachverhalts zu eröffnen, daß die Entziehung der Erlaubnis für den Fall werde'in Erwägung gezogen werden, daß durch die ordentlichen Gerichte die Unrechtmäßigkeit oder Weigerung zur Erstattung der Gebühren festgestellt werde. Die an den Bahnhöfen aufgestellten Exekutivbeamten sind aus die Ueberwachung der Befolgung der Ziffer 19 der Vorschriften besonders aufmerksam zu machen.
Der Minister für Handel und Gewerbe: gez. Delbrück.
An die Herren Regierungspräsidenten. (I. III. 1136.)
* *
Die Deicbscbau.
Erzählung von Heinrich Smidt. (Fortsetzung.)
„Amen!" wiederholten die Männer und gingen schweigend an ihr Werk.
Der zweite, der in dem Kirchenspiel eine schlimme Nacht verbrachte und den ersten Schimmer des neuen Tages mit einem Seufzer begrüßte, war der Student, der seine Mütze mit einem grünen Zweige schmückte und dafür in den Kerker geworfen und mit schwerer Strafe bedroht wurde.
Dieser Kerker befand sich in dem Kellergeschoß der Landes- Herberge. Der Wirt dieses Hauses hatte zugleich die Pflicht, die Gefangenen auf Gemeindekosten mit dem Notdürftigsten zu versehen. Selbst stieg er indessen die steile Treppe nicht hinab, sondern dies Geschäft versah eine alte Frau, die als Dienstmagd zum Hause gehörte und halb aus Gnaden beibehalten wurde, denn sie konnte nur noch weniges verrichten. Es war ein altes, überaus schweigsames Mütterchen, das nur auf Augenblicke lebendig wurde, wenn man sie an ihren Sohn erinnerte, der vor vielen Jahren in die Fremde ging und wahrscheinlich irgendwo verunglückte, denn er hatte niemals etwas von sich hören lassen.
Diese alte Frau stieg langsam die Treppe hinunter mit einem Stück Brot und einem Krug Wasser in den Händen.
Als sie in das blasse Gesicht des jungen Mannes sah, der auf dem Strohhausen saß und von deni durch das Gitter fallenden Sonnenschein beleuchtet wurde, begann sie zu weinen und sagte so laut, daß jener es hören konnte: „Gott und Vater! DaS ist gerade ein so junges Blut, als mein Hans war, da er in die Fremde ging, aus der er noch immer nicht heimgekehrt ist I"
„Dann gebe Euch Gott, daß es ihm nicht geht wie mir, und er als unschuldig Blut im Kerker sitzt, eines Verbrechens angeklagt, das er nimmer beging!" entgegnen der Student.
Da kam Leben in die alte Frau.
Sie sprach von Herzen herunter, was darauf lastete. Ihre Augen glänzten; ihr Gesicht erhielt Farbe, und sie schien jung
, Cassel, den 2. April 1907.
Abschrift übersende ich unter Beifügung eines Exemplares der genannten Vorschriften, welche einer der nächsten Nummern des Amtsblatts als besondere Beilage beigefügt sein werden, zur Beachtung.
Den Ortspolizeibehörden wollen Sie von vorstehendem Erlasse Kenntnis geben und sie aus die genaue Beachtung desselben sowie der Vorschriften Hinweisen.
Der Regicrungs-Präsident. gez. B e r n st o r s s.
An die Herren Landräte des Bezirks PP. (A. II. G. 435.)
* *
Hersfcld, den 18. April 1907
Vorstehend abgedruckten Ministerialerlaß bringe ich zur Kenntnis der Ortspolizeibehörden des Kreises. Die genaue Beachtung dieses Erlasses und der in der Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 14 veröffentlichten Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter pp. mache ich besonders zur Pflicht. I. I. 3228. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
Berlin, den 27. März 1907.
Im Anschluß an den Runderlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 5. März d. Js. betreffend die neuen Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler (mit Ausschluß der Theateragenten) bestimme ich hierdurch folgendes:
1. Vom 1. Juli 1907 ab sind neue Gesindedienstbücher nach dem durch die Instruktion des Ministers des Innern vom 26. Februar 1872 (M. Bl. d. i. V. S. 79) vorgeschriebenen Formular mit der durch Ziffer 7 Abs. 2 der neuen Vorschriften bedingten Abänderung anzulegen, daß zwischen den Spalten 6 und 7 des bisherigen Musters eine neue Spalte mit der Ueberschrift
„Vor- und Zuname und Geschäftslokal des Gesindevermieters. Datum des Vertragsschlusses"
eingeschaltet wird, die jedesmal im Anschluß an das Ver- mittelungsgeschäst, falls ein solches stattgefunden hat, von dem Gesindevermieter auszusüllen ist.
Die vor dem 1. Juli 1907 ausgesertigten Gcsindedienst- bücher dürfen weiter benutzt werden. In diesen Büchern finden die im vorstehenden angeordneten Eintragungen der Gesinde- vermieter in Spalte 7 Platz.
2. Den neuen Gesindedienstbüchern ist der aus der Rückseite des Musters C zu dem „Ausweise" abgedruckte Auszug aus den Vorschriften des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 5. März 1907 vorzudrucken.
3. Die Ortspolizeibehörden haben sich bei der Anmeldung der Dienstboten neben deni Gesindebuche jedesmal den von dem Gesindevermieter gemäß Ziffer 15 der Vorschriften vom 5. März 1907 ausgestellten „Ausweis" vorlegen zu lassen. Der Minister des Innern. I. B.: v. B i s ch o f s s h a n s e n. An den Herrn Regierungspräsidenten in Cassel. II b 1298.
zu werden in der Erinnerung an ihren Sohn. Dann aber sprach sie zu sich selbst: „Ich weiß nicht, ob der arme Bursche da etwas Sträfliches getan hat, oder ob er unschuldig ist, wie er mir beteuert. Aber wenn ich ihin Barmherzigkeit erweise, kommt eS vielleicht meinem Fleisch und Blut zugute, und Gott läßt mich die Freude erleben, daß ich meinen Sohn gesund und fröhlich wiedersehe. Gehabe dich wohl, du armes Bürschchen ; wenn ich etwas tue, was vor den Menschen strafbar ist, geschieht es um dessentwillen, der mir ans Herz gewachsen ist und nicht daraus weichen wird, solange noch ein Blutstropfen darin ist!"
Mit gespannter Aufmerksamkeit horchte der junge Mann auf die alte Frau, die langsam die Treppe Hinausstieg und sich nicht weiter nach ihm umsah. Er erhob sich von seinem Sitze, folgte ihr Schritt, um Schritt, Stufe um Stufe, bis er in der Mitte der Treppe mit verhaltenem Atem stehen blieb.
Jetzt verschwand sie durch den Rahmen der Tür. Er streckte unwillkürlich den Arm aus, als wollte er ihr Schließen hindern. Aber es beburfte keines hemmenden Armes, denn die Tür blieb offen, und das Helle Licht der TageS fiel durch diese in den Kerker.
„Dank! Dank!" rief der junge Mann. „Gott sei dem Mütterchen gnädig und barmherzig für die Hülfe, die sie mir bringt!"
Mit einem Satze war er oben und sprang mitten in den leuchtenden Tag hinein. Er tat einen tiefen Atemzug und fuhr mit der Hand über die Augen; dann aber floh er die Straße entlang, die sich vor ihm ausdehnte, und das Gebell deS mit der Kette raffelnden Hofhundes scholl hinter ihm her.
Um diese Zeit war es, als der KirchspielSbote sich der Landesherberge näherte. Er war bei dem Deichgrasen gewesen, um über das Ereignis des vergangenen Tages zu berichten, und hatte den Befehl empfangen, den Gefangenen zu holen und die Herren Geschworenen einzuladen, dem Verhöre beizu- wohnen.
Dem letzteren Befehle hatte er genügt und kam nun mit seinem Gehülfen, um den Gefangenen auS dem Gewahrsam zu holen.
Er hörte das laute Gebell deS HundeS und fragte den
Cassel, den 4. April 1907.
Abschrift übersende ich unter Bezugnahme aus meine V er- s ü g u « g vom 2. d. M t S. — A. II. G. 435 — zur gefälligen Kenntnisnahme und mit dem Ersuchen, für die Befolgung der darin getroffenen Anordnungen Sorge zu tragen. Der Erlaß wird in einer der nächsten Nummern des Amtsblatts zur Veröffentlichung gelangen, rc :c.
Der Regierungs-Präsident. I. A.: (Unterschrift.)
An die Herren Landräte deS Bezirks und an die Herren Polizeidirektoren in Cassel, Hanau und Fulda. A. II. G. Nr. 486.
♦ ♦
Hersfeld, den 18. April 1907.
Vorstehend abgedruckten Erlaß bringe ich zur Kenntnis der Ortspolizeibehörden des Kreises mit dem Ersuchen, für die Befolgung der darin getroffenen Anordnungen Sorge zu tragen.
J. I. 3200. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
nichtamtlicher teil.
Ae taterüNlidit StrnfsKItaii für Htn lltintn Sanhmirt.
Dem soeben erschienenen 17. Jahresbericht der Landwirtschaftlichen Winterschule zu Fulda für das Jahr 1906/07 entnehmen wir folgende Ausführungen:
Die landwirtschaftlichen Winterschulen sind Fachschulen, denen die Ausgabe zusällt, junge Landwirte für ih^en zukünftigen Lebensberuf auszubilden. Sie schließen sich daher eng an die Volks- und Fortbildungsschulen an und setzen deren Arbeit fort, indem die bisher erworbenen Kenntnisse der Schüler befestigt und erweitert und dabei die Schüler angeleitet werden, dieselben auf die Bedürfnisse des praktischen Lebens im allgemeinen und der Landwirtschaft im besonderen anzuwenden. Denn die Schüler sollen nicht nur dasjenige Maß von praktisch verwertbaren Kenntnissen erwerben, dessen sie bedürfen, um die Landwirtschaft mit Vorteil zu betreiben, sondern sie sollen auch befähigt werden, ihre künstige Stellung im Gemeindeleben den gesetzlichen Anforderungen entsprechend aussüllen zu können. Der Lehrplan einer landwirtschaftlichen Winteychule saßt daher alle diejenigen Kenntnisse in's Auge, auf denen heutigen TageS eine rationelle Wirtschaftsführung beruht, ohne indessen die örtlichen Verhältnisse deS Winterschul-Bezirks unberücksichtigt zu lassen. Damit stehen im engsten Zusammenhänge die Belehrung über die dem landwirtschaftlichen Betriebe zugrunde liegenden Naturgesetze und die Uebung des Verstandes und des Denkens, um die Naturerscheinungen und wirtschaftlichen Vorgänge richtig auffassen zu können. Die Zeiten sind gottlob vorüber, wo derjenige, der für einen anderen Beruf zu dumm war, für den eines Landwirts noch für klug genug galt. Die ungeahnten Fortschritte des vergangenen Jahrhunderts auf dem
ihn begleitenden Mann, ob er vielleicht wisse, welcher Teusck schon so früh sein Wesen vor der Tür der Landesherberge treibe, daß der Hund schier aus der Haut fahren wolle?
Indessen trabten beide um die Ecke und sahen nun den Wirt, der mit der alten Frau zankte, die die Kellertür aufgelassen habe. Da schoß dem Kirchspielsboten daS Blut in das Gesicht; es ahnte ihm nichts Gutes. Schnell sprang er die Treppe hinab, aber noch schneller war er wieder oben und rief: „Der Spitzbube ist fort! Der Deichfrcvler ist entsprungen! Aber er kann noch nicht weit fein ! Hülfe! Herbei! Herbei! Ihm nach!"
Wie ein Pfeil flog dieser Mahnruf durch die Straßen der Dorfes. Der Wirt löste den Hund von der Kette und dieser sprang laut bellend voran.
„Dem folgt! Dem folgt!" rief der Wirt. „Er hilft euch die Spur finden!"
Der Hause schwoll an. Junge Burschen und Knaben, die auf das Feld oder nach dem Deiche wollten, schloffen sich den übrigen an, und fort ging es, an den einzelnen Höfen vorüber und durch alle Seitengänge, einer hierhin, der andere dorthin, so daß an kein Entrinnen zu denken war, welche Richtung der Fliehende auch einschlug.
DaS letzte Haus der eigentlichen Dorsstraße lag hinter ihnen, und der KirchspielSbote, der allen voran war, schrie laut auf: „Da ist er! Er läuft nach dem Deiche. Entweder muß er darüber hinweg in die Elbe hinein, ober er ist unser. Frisch, Leute! Ihr da macht einen Bogen nach links, ihr andern einen Bogen nach rechts, und ich laufe mit dem Hunde geradeaus, dann kann er uns nicht entrinnen, er mag es anfangen, wie er will I"
Mit dem Aufwand aller seiner Kräfte war der junge Mann bis in die Nähe des Deiches gekommen. Der Atem stockte ihm. Er blieb stehen und sah mit schlagendem Herzen um sich her.
ES schwamm ihm vor den Augen; er vermochte nichts zu unterscheiden. Aber daS „Hallob!" und daS „Juchhei!" der verfolgenden Meute schlug an sein Ohr. Mit bem Ausrufe: „So fei mir Gott gnädig und lasse mich zur Stelle sterben, aber nicht diesen Wüterichen in die Hände fallen!" schwankte