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Herzfelder Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 48.

Dienstag, den 23. April

1907.

Amtlicher teil.

Bekanntmachung.

Die Zinsscheine Reihe III. Nr. 1 bis 20 zu den Schuld, verschreibungen der preußischen konsoli­dierten 3V2 prozentigen Staatsanleihe von 1887/88 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1907 bis 31. März 1917 nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden vom 1. März 1907 ab von der Kontrolle der Staatspapiere in Berlin 8. W. 68. Oranienstraße 92/94 werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausnahme der drei letzten Geschäftslage jedes Monats ausgereicht werden.

Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der Staats- papiere am Schalter in Empfang zu nehmen oder durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse zu beziehen. Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine (Anweisungen) einzuliesern sind, werden von den vorbezeichneten Ausreichungsstellen, dem Postamt I in Hamburg sowie von den in den Amtsblättern von den König­lichen Regierungen zu bezeichnenden sonstigen Kassen unent­geltlich abgegeben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf eS zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Er­neuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staats­papiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen. (I. 293.)

Berlin, den 13. Februar 1907.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, v. Bitter.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die erforderlichen Formulare von der hiesigen Regierungs-Houptkasse und den Kreiskassen des Bezirks verabreicht werden. (K. 243.)

Cassel, den 21. Februar 1907.

Königliche Regierung. Schenk.

Pflanzenkrankheiten.

Um großen durch Erkrankung und Absterben der Kultur­pflanzen herbeigeführten Verlusten vorzubeugen, ist zunächst die Erkennung dieser Krankheiten, welche für den praktischen Land­wirt oft schwierig, zuweilen unmöglich ist, erforderlich. Auch die zur Bekämpsung dieser Krankheit anwendbaren Mittel sind in der Praxis wenig bekannt. Um bezüglich dieser Angelegen­heit größere Klarheit in weitere Kreise hineinzutragen, sind in jedem Amtsgerichtsbezirk einige Sammler gewonnen worden, die bereit sein werden, Proben kranker Pflanzen zur Bestimmung der Krankheit cinzusenden, wie, betr. Bekämpfung dieser, Rat und Auskunft zu erteilen, resp. zu erbitten. Im Interesse jedes einzelnen Landwirts liegt eS also, seine Pflanzen bezgl. aus­tretender Krankheiten zu beobachten und möglichst große Proben

Die Deicbscbau.

Erzählung von Heinrich S m i d t. (Fortsetzung.)

Der Student betrat einen Fußpfad, der schräg abwärts führte, und stand bald darauf am Rand eines Beckens, das mit klarem Wasser gefüllt war. DieAugen der Marsch" nennt ein Dichter diese Braken, die nichts sind, als die Ueber - restc eines Deichbruchs. Die Zeit hat sie zu kleinen Binnen­seen umgeformt. An den Ufern wächst dichtes Rohr; rote und weiße Wasserblumen tauchen aus der Tiefe und wiegen sich auf der klaren Welle. In dem Schilfe nistet daS Wasser­huhn, und muntere Fischlein tauchen aus und unter. Bunte Schmetterlinge schwirren mit den Käfern um die Wette und ruhen auf den Zweigen der Weide, die sich melancholisch dem Spiegel deS Sees zuneigt.

Wie herrlich das ist!" rief der junge Mann unwillkürlich auS.Das ist ein Anblick, den ich so bald nicht vergessen werde! Wie freue ich mich, daß ich meinen Entschluß aus- sührte und hierher kam, bevor ich nach Göttingen ging! Nun habe ich noch einmal das Meer gesehen und die prächtige Elbe und dieses Stillleben, inmitten der reichsten, üppigsten Fülle! Ich werde es nicht vergessen, aber ich will nicht von dieser Stätte scheiden, ohne ein sichtbares Andenken mitzunehmen!"

Er trat an die nächste Weide, brach einen Zweig ab, indem er mit feierlicher Stimme sagte:Diese wenigen Blätter wirst du mir gönnen, mich damit zu schmücken. Ich will sie treu bewahren und deiner dabei gedenken, wenn ich weit von hier im Binnenlande weile!"

Kaum aber hielt er den Zweig in der Hand und steckte ihn an die Mütze, als die Knaben, die ihm nachschlichen, ein gellendes Geschrei erhoben und ihn von allen Seiten ein« schloffen. Ueberrascht schaute er sie an und rief unwillig: Seid ihr von Sinnen? WaS tobt und lärmt ihr? Geht mir aus dem Wege!"

Er hat den Baum beschädigt!" Er hat den Baum be- schädigt!" rief einer.

etwaiger kranker Pflanzen (ganze Pflanzen mit Wurzel und Erde) ben nachbenannten Sammlern des bett. Bezirkes oder dem Unterzeichneten direkt einzureichen. Dringend erwünscht ist bei der Einsendung solcher Proben die Beantwortung folgender Fragen:

Wieviel Prozent des Bestandes sind erkrankt?

Wie ist die Lage des befallenen Feldes?

Wie sind die Feuchtigkeitsverhältniffe?

Vorfrucht und Düngung?

Wann wurde bestellt?

Name und Wohnort des Besitzers?

Das Amt eines Sammlers für Pflanzenkrankheiten haben übernommen:

Im Amtsgerichtsbezirk Hersfeld:

Herr Kantor Gerhold-Aua,

Herr Lehrer Münch-Oberhaun.

Im Amtsgerichtsbezirk Niederaula:

Herr Landwirt Orth jun.-Asbach,

Herr Gutsbesitzer Eschstruth-Frielmgen.

Im Amtsgerichtsbezirk Friedewald:

Herr Gutsbesitzer Hosbach-Weisenborn, Herr Landwirt Seybert-Lautenhausen.

Fulda, den 12. April 1907.

L i st, Landwirtschaftslehrer-Fulda. * * *

Hersseld, den 17. April 1907.

Wird veröffentlicht.

I. 3401. Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Hersseld, den 17. April 1907.

Unter der Schafherde des Schäfers Blumenauer zu Riebcls- dorf Kreis Ziegenhain ist die Räude ausgebrochen.

I. 3331. Der Königliche Landrat.

I. &:

Thamer.

Anweisung zur Bekämpfung der Schweinepest.

(Fortsetzung.)

§ 7. Die von schweinepestkranken oder der Seuche verdäch­tigen Schweinen benutzten Stallungen (Standorte) und die bei den Stallungen befindlichen Tummelplätze, die bei der Schlachtung von kranken und verdächtigen Tieren benutzten Schlachttröge und alle sonstigen mit den kranken Tieren oder deren Abfällen in Be­rührung gekommenen Gegenstände cKrippen, Schuhzeug der Wärter usw.) müssen nach dem Aufhören der Seuche oder nach Entfernung der trauten Tiere von den Besitzern desinfiziert werden. (Anlage A der Bundesrats-Jnstruktion vom 27. Juni 1895 und die be­sondere Desinfektionsanweisung für die Schweinekrankheiten.) Die Anordnung der Desinfektion erfolgt durch den beamteten Tierarzt.

Der Desinfektion hat stets die Beseitigung deS verseuchten Düngers und aller von den kranken Tieren herrührenden Abfälle voraufzugehen.

Der Dünger ist entweder auf möglichst undurchlässigen Wagen

Er muß zum Deichgrafen!" rief ein anderer.Der Deichgraf wird über ihn sprechen!"

In daS Dorf hinein! In das Dorf!" schrieen die übrigen, .Hängt euch an ihn, daß er nicht wegläust! Er soll es büßen, daß er die Bäume plündert, die den Deich beschirmen sollen!"

Die Knaben hatten ihn so dicht eingeschossen, daß er nicht im stände war, sich ihrer zu erwehren. Halb unwillig, halb lachend gab er dem Drängen nach und wandte sich dem Dorfe zu, woselbst er ohnehin eine kurze Rast halten wollte.

Ich will voraufgehen!" sagte einer der Knaben.Allen Leuten will ich es sagen, die mir entgegenkommen und vor allem dem Kirchspielsboten mit dem großen Stock und der Fangschnur um den Leib. Der soll den Kerl wohl halten, der uns armen Jungen keinen Pfennig gönnt und obenein die Bäume am Wege beschädigt!"

Ja! Ja!" schrieen die andern dem Forteilenden nach. Hole den Kirchfpielsboten. BiS dieser kommt, halten wir ihn fest, und er soll uns nicht entkommen!"

Der Student hatte noch einen vergeblichen Versuch ge­macht, sich der Gewalt der Knaben zu entziehen, und schritt nun langsam weiter dem Dorfe zu. ES kam eine plötzliche Angst über ihn, er wußte nicht woher. Eine schwere Last be­drückte seine Brust, und sein Herz begann bang zu schlagen.

Einer der Knaben war merklich hinter den andern zurück­geblieben.

ES wordener, der dem jungen Wanderer die Hand hin- hielt und statt eines Pfennigs einen leichten Schlag auf diese besam. Ein rachsüchtiger Sinn wohnte in diesem Knaben und, höhnisch dem Forlschcitcnden nachschancnd, sagte er:Er wollte die Hand nicht auftun ; nun soll er sie ganz und gar hergeben. Aber für die paar Blätter, die er mitgenommen hat, tun sie ihm nichts. Es muß ein anderes Ansehen haben mit dem Baume, sonst hat eS keinen Schick!"

Mit diesen Worten eilte der Knabe zurück nach der Stelle, wo an der stillen Brake die Weide stand. Er riß von ihr alle Zweige ab, die er irgend erreichen konnte, und streute sie auf den Boden. Einen Teil der Bocke, die sich von dem Stamme zu trennen begann, löste er vollends ab und riß ein gesundes Stück mit fort; dann eilte er dem regellosen Haufen

auf daS Feld zu fahren und sogleich unterzupflügen oder zu ver­brennen, oder an einem Platze, der von Schwttnen nicht betreten werden kann, aufzustapeln und mit anderem Dünger (am besten Pferde- oder Kuhdung) oder wenn solcher nicht vorhanden ist, mit Stroh, Laub; Torf oder anderem losen Material zu übet« schichten. Dünger, der in dieser Weise aufgestapelt ist, wird inner­halb 14 Tagen durch Selbsterhitzung unschädlich und kann als- dann ohne weiteres abgefahren werden.

§ 8. Die Schweinepest gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben:

1. w enn der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet, ge­schlachtet oder ausgeführt ist, oder

2. f alls ein Bestand verblieben ist wenn vier Wochen ver­flossen sind, nachdem daS letzte kranke oder seuchenverdächtige Tier gefallen, getötet geschlachtet oder genesen ist und

wenn in beiden Fällen (zu 1 und 2) die Desinfektion vor­schriftsmäßig erfolgt und abgenommen ist.

Wenn ein Bestand verblieben ist (Abs. 1 zu 2) hat der beam­tete Tierarzt auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde durch eine Untersuchung zunächst festzustellen, ob sich kranke oder seucheoer- dächtige Tiere in dem Bestände nicht mehr befinden. Ergibt diese Untersuchung die Seuchenfreiheit und Unverdächtigkeit des Be­standes, so ordnet der beamtete Tierarzt die Vornahme der DeS- infeftion an unter Angabe des Zeitpunktes, an welchem mit der Desinfektion zu beginnen ist.

§ 9. Die Prüfung der Desinfektion erfolgt ebenfalls durch den beamteten Tierarzt, und zwar im Falle der Nr. 1 des 8 8 alsbald, im Falle der Nr. 2 ebenda frühestens vier Wochen nach Feststellung der Seuchenfteiheit (§ 8.) Bei dieser Gelegenheit hat der beamtete Tierarzt den gesamten Schweinebestand noch einmal zu untersuchen, um festzustellen, ob Neuerkrankungen oder neue Seucheuverdachtsfälle in der Zwischenzeit vorgekommen sind. Abgänge durch Tod oder Tötung sind hierbei als Neuerkrankungen aufzufassen, wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Erkrankungen die zum Tod oder zur Tötung führten, durch Schweinepest nicht verursacht waren. Wird auch bei dieser Untersuchung die Seuchen­fteiheit und Unverdächtigkeit des Bestandes festgestellt, so hat der beamtete Tierarzt die Desinfektion abzunehmen, sofern sie ord­nungsmäßig ausgeführt ist, und hiervon die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen.

Die Ortspolizeibehörde hat alsdann die Schutzmaßregeln auf­zuheben und dem Landrat davon sofort Kenntnis zu geben. Das Erlöschen der Schweinepest ist in gleicher Weise wie ihr AuSbruch zur öffentlichen Kenntnis zu bringen (s. § 4 Ziff. 2).

Die etwa verhängte Sperre des Seuchenorts oder von OrtS- teilen ist vom Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die zu der Anordnung geführt haben (vgl. § 4 Ziffer 8>'weggefallen sind. Das Gleiche gilt von den gemäß § 4 Ziffer 7 erlassenen Verboten.

§ 10. Verletzungen der Anzeigepflicht (§ 1) und Zuwider­handlungen gegen die auf Grund der vorstehenden Vorschriften angeordneten Schutzmaßregeln unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, den Straf- vorschriften des § 328 des Strafgesetzbuches und der §§ 65, 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes.

§ 11. Diese Anweisung tritt am 1. April er. in Kraft.

Die landespolizeiliche Anordnung vom 16. Mai 1902 wird hiermit aufgehoben. (A. III. 1002.)

Cossel am 6. März 1907.

Der Regierungspräsident Graf v. B er n st o rf f.

Hersfeld, den 18. April 1907.

Mit Bezug aus die Bestimmungen im § 15 der Dienst­anweisung für die Gemeinderechner in den Landgemeinden

nach, den er wieder erreichte, bevor dieser die Hälfte deS WegeS zurückgelegt hatte.

Unterdessen hatte der dem Zuge voraneilende Knabe den Kirchspielsboten, in dessen Händen die Polizeigewalt ruhte, auf« gesunden, und keuchend kam dieser herbei.

Ist Er der Taugenichts, der Deiche und Dämme ruiniert?" herrschte er den jungen Mann an, der ihm mit erzwungener Ruhe antwortete:Ich habe weder Deiche noch Dämme ru­iniert und werde mich zu verantworten wissen vor dem, dem eS zukommt, ein Verhör mit mir anzustellen!'

Das tut der Deichgraf!" war die AntwortEr will nicht Deiche und Dämme ruiniert und nicht die Hand an die Bäume gelegt haben. Er trägt ja noch einen Zweig auf dem Hute! Heda, Jungens I Ist es wahr, daß dieser Kerl mutwillig die Bäume beschädigt hat?"

Ja! ja!" brüllten diese.Wir haben es selbst geseben!"

So komme Er mit auf den Schauplatz seiner Untaten, damit ich sehe, wie groß daS Unglück ist, daS Er anrichtete! Widerspreche Er der Obrigkeit nicht, und denke Er nicht, mir zu entkommen!"

Die Knaben waren von dem Gefangenen zurückgerreten, dem der Kirchspielsbote hart zur Seite ging. Als sie den Platz an der Weide erreichten, deren Zweige weit umher zer­streut lagen, rief der Kirchspielsbote, indem er seinen Ge­fangenen jest bei der Schulter faßte:Er ist dem Tcichgesctz verfallen! Weiß Er, wie eS lautet? Die Hand, die den Baum beschädigt, der den Deich schützt, wird von dem Büttel abge­hauen."

Der junge Mann stieß einen Schrei des Entsetzens aus. Der Kirchspielsbote sah ihn an und sagte:Glaube wohl, daß es Ihm an Herz und Nieren greift. Warum hat Er es nicht vorher bedacht? Nun ist eS zu spät. Heute abend weiß Er, woran Er ist. Und nun marsch inS Loch, wo ich Ihn zuerst unterbringen will."

Als dieS geschehen, eilte der Kirchspielsbote zu dem Deich- grafen, allein dieser war nicht zu sprechen.

Er hielt eine Beratung mit den Deichgeschworenen, die ihm von der Gemeinde beigegeben worden waren, und ordnete die Deichjchau für den nächsten Tag an. Zu einer solchen