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herrselder Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage“
Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 4L Sonnabend, den 6. April 1907>
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Ä. Quartal von allen Kaiserlichen Postanstalten Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher teil
Der Kreis-Assistenzarzt Dr. Malcus in Hünseld, welcher zur Zeit mit der Verschling der Geschäfte des erkrankten Königlichen Kreisarztes, Medizinalrats Dr. Victor hier beauftragt ist, ist
Dienstag, den 9. April im Sitzungszimmer des hiesigen Landratsamtes von 10 Uhr ab in dienstlichen Angelegenheiten zu sprechen. Hersfeld, den 5. April 1907.
Der Königliche Landrat.
I. V.:
T h a m e r.
HerSfeld, den 28. März 1907.
In der Zeit vom 13. April bis zum 2. November d. Js wird vom Direktor der Landwirtschaftlichen Winterschule zu Fulda Herrn Schoppmann und vom Landwirtschaftslehrer Herrn List an jedem Sonnabend und an jedem Viehmarkt- Tage in Fulda von 8—1 Uhr vormittags Sprechstunde im Geschäftszimmer der Landwirtschaftlichen Winterschule abgehalten werden. Während dieser Sprechzeit werden vorbenannte Herrn in allen landwirtschaftlichen Fragen unentgeltlich Rat und Auskunft zu erteilen bereit sein.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben Vorstehendes auf ortsübliche Weise in den Gemeinden bekannt machen zu lassen. I. 2893. Der Königliche Landrat.
I. V.:
T h a m e r.
Der nächste Termin der durch daS Gesetz vom 18. Juni tf 1884 vorgeschriebenen Prüfung von Schmieden über ihre Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaggewerbes wird hicr- selbst a in D i e n s t ag d e n 28. M a i d. I. abgehaltcu werden.
Meldungen zu dieser Prüfung sind unter porto- und be- stellgeldfreier Einsendung einer Prüsuügsgcbühr von 10 Mk. bis spätestens den 14. Mai an den Unterzeichneten zu richten.
Mit der Meldung zugleich sind einzureichen:
1. der Geburtsschein,
2. etwa vorhandene Zeugnisse über die erlangte technische Ausbildung (Gesellen-, Meisterbrief u. dgl.)
3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob der Meldende sich schon einmal der Prüfung erfolglos unterzogen hat.
Es werden nur solche Schmiede zugelassen, welche daS 19. Lebensjahr vollendet haben und den amtlichen Nachweis erbringen, daß sie die drei letzten Monate vor der Meldung zur Prüfung im Regierungsbezirk Cassel sich aufgehalten haben.
Schmiede, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können erst nach Ablauf von 6 Monaten zu einer neuen Prüfung zugelassen werden.
Cassel, am 6. März 1907.
Der Vorsitzende der staatlichen Hufschmiede-Prüfungskommission des Regierungsbezirks Cassel:
Veterinärrat Tietze, Königlicher Departementstierarzt, Parkstraße 9.
* *
HcrSftld, den 26. März 1907.
Wird veröffentlicht.
I. 2753. Der Königliche Landrat
von G r u n e l i u S.
Anweisung znr Bekämpfung der Schweineseuche.
(Fortsetzung.)
§ 7. Die von schweineseuchckranken oder der Seuche verdächtigen Schweinen benutzten Stallungen (Standorte) und die bei den Stallungen befindlichen Tummelplätze, die bei der Schlachtung von kranken und verdächtigen Tieren benutzten Schlachttröge und alle sonstigen mit den kranken Tieren oder deren Abfällen in Berührung gekommenen Gegenstände (KripMn, Futtertröge, Gerät- schaften, Kleider, Schuhzeug der Wärter) müssen nach dem Auf- hören der Seuche oder nach Entfernung der kranken Tiere von den Besitzern desinfiziert werden. (Anlagen der Bundesrats Instruktion vom 27. Juni 1895 und die besondere DesinfektionSan Weisung für die Schweinekrankheiten.) Die Anordnung der Desinfektion erfolgt durch den beamteten Tierarzt.
Der Desinfektion hat stets die Beseitigung deS verseuchten Düngers und aller von den kranken Tieren herrührenden Abfälle vorauSzugehen.
Der Dünger ist entweder auf möglichst undurchlässigen Wagen auf das Feld zu fahren und sogleich untcrzupfliigcn oder zu ver
brennen oder an einem Platze, der von Schweinen nicht betreten werden kann, aufzustapeln und mit anderem Dünger (am besten Pferde- oder Kuhdung > oder wenn solcher nicht vorhanden ist mit Stroh, Laub, Torf oder anderem losen Material zu überschichten. Dünger, der in dieser Weise aufgestapelt ist, wird innerhalb 14 Tagen durch Selbsterhitzung unschädlich und kann alsdann ohne weiteres abgefahren werden.
§ 8. Die Schweineseuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben:
1. w enn der gesamte Schweinebestand gefallen, geschlachtet, getötet oder ausgeführt ist; oder
2. f alls ein Bestand verblieben ist: wenn 14 Tage verflossen sind, nachdem das letzte kranke oder seuchenverdächtige Tier gefallen, geschlachtet, getötet, ausgeführt oder genesen ist und
wenn in beiden Fällen (zu 1 und 2) außerdem die Desinfektion vorschriftsmäßig erfolgt und abgenommen ist.
Wenn ein Bestand'verblieben ist (Abs. 1 zu 2), hat der beamtete Tierarzt auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde durch eine Untersuchung zunächst festzustellen, ob sich kranke oder seuchenverdächtige Tiere in dem Bestände nicht mehr befinden. Ergibt diese Untersuchung die Seuchenfreiheit und Unverdächttgkeit deS Bestandes, so ordnet der beamtete Tierarzt die Vornahme der Desinfektion an.
§ 9. Die Prüfung der Desinfektion erfolgt ebenfalls durch den beamteten Tierarzt, und zwar im Falle der Nr. 1 des § 8 alsbald, im Falle der Nr. 2 ebenda frühestens 14 Tage nach Feststellung der Seuchenfreiheit. Letzterenfalls hat der beamtete Tierarzt bei dieser Gelegenheit den gesamten Schweinebestand noch einmal zu untersuchen, um festzustellen, ob Neuerkrankungen oder neue Seuchenverdachtsfälle in der Zwischenzeit vorgekommen sind. Abgänge durch Tod oder Tötung sind hierbei als Neuerkrankungen aufzufassen, wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Erkrankungen die zum Tode oder zur Tötung (Schlachtung führten, nicht durch Schweineseuche verursacht waren. Wird auch bei dieser Untersuchung die Seuchenfreiheit und Unverdächtigkeit des Bestandes festgestellt, so hat der beamtete Tierarzt die Desinfektion abzu- nehmen, fofern sie ordnungsmäßig ausgeführt ist, und hiervon die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen.
Die Ortspolizeibehörde hat alsdann die Schutzmaßregeln auf- zuheben und dem Landrat davon sofort Kenntnis zu geben. Das Erlöschen der Schweineseuche ist in gleicher Weise wie ihr Ausbruch zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, (f. § 4 Abs. 2).
Die etwa verhängt» Sperre des Seuchenortes oder von OrtS- teilen ist vom Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die zu der Anordnung geführt haben (vgl. § 4 Ziffer 8), weggefallen sind. Das Gleiche gilt von den gemäß § 4 Ziffer 7 erlassenen Verboten.
§ 10. Verletzungen der Anzeigepflicht (§ 1) und Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der vorstehenden Vorschriften angeordneten Schutzmaßregeln unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, den Straf- vorschriften des § 328 des Strafgesetzbuches und der §§ 65, 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes.
§ 11. Tfftt in einem Schweinebestande neben oder in Verbindung mit der Schweineseuche oder dem Verdacht der Seuche auch die Schweinepest oder der Verdacht der Schweinepest auf, so haben für die Bekämpfung der Seuche nicht die Vorschriften dieser Anweisung, sondern die der Anweisung zur Bekämpfung der Schweinepest vom 6. März d. I. Anwendung zu finden.
§ 12. Diese Anweisung tritt am 1. April er. in Kraft.
Die landespolizeiliche Anordnung vom 16. Mai 1902 wird hiermit aufgehoben. (A. III. 1002.)
Cassel, am 6. März 1907.
Der Regierungspräsident. Graf v. B e r n st o r f f.
nichtamtlicher Ceil.
Politischer Wochenbericht.
Unter allen Zeichen der Wiederkehr des Frühlings, unter einen wolkenlos blauen Himmel und strahlender Sonne, bei milden Lenzeslüsten und treibendem Grün haben diesmal die Osterfeiertagc stattgefunden. Es ist klar, daß solches Wetter fördernd und belebend auf die Osterfreude und ihre Aeußerungen einwirken mußte. Zahllose Menschen pilgerten ins Freie, um sich an den ersten Regungen des Wieder- erwachens der Natur zu erfreuen. Dringend zu wünschen aber wäre wohl, daß solche Freude nicht der einzige Gewinn der Osterfesttage gewesen fein möge, sondern daß diese Zeit auch zur stillen Einkehr und zur Selbstbesinnung Anlaß geboten haben möchte. Die Feste der Christenheit sind dazu da, um die Blicke des Menschen über die Schranken der Endlichkeit hinauszulenken, um ihn an seine überirdische, außcrzeitliche Bestimmung zu erinnern unb ihn anss neue dessen eingedenk werden zu lassen, daß, .wenn wir auch auf Erden wandeln, unser wahres Vaterland und unsere wahre Heimat doch im Himmel sind. Mit neuem Mut und neuer Kraft vermögen wir alsdann auch unseren irdischen Aufgaben gerecht zu werden. Daß auch das jüngst verflossene Osterfest solchen höheren seelischen Zwecken gedient haben möge, daß ist unser Wunsch und unsere Hoffnung.
Feiertage pflegen für die hohe Politik insofern nicht selten von Bedeutung zu sein, als während derselben Zusammenkünfte leitender Staatsmänner stattfinden. Auch unser heutiger Bericht vermag von einer solchen Zusammenkunft zu melden. In Rapallo, wo unser Reichskanzler Fürst von B ü l o w während des Osterfestes Erholung suchte, hat ihm der Leiter der Politik Italiens, T i 11 o n i, den Besuch ab» gestattet, der bereits seit längerer Zeit angekündigt war. Von der offiziösen „Agenzia Stesani" wird daS Ergebnis der Konferenz folgendermaßen zusammengefaßt: „Obgleich keine politischen Beweggründe die Zusammenkunft der beiden Minister veranlaßt haben, ist es natürlich, daß alle politischen Fragen, die gegenwärtig daS internationale Leben beschäftigen, den Gegenstand ihrer Unterhaltung bilden. Das Ergebnis der
Unterredung war die Feststellung der Tatsache, b$ voll, ständige Uebereinstimmung und volles Einvernehmen in den Ansichten der beiden Staatsmänner herrscht." Man wird sich dieses Resultates auch auf deutscher Seite von Herzen freuen dürfen, zumal dasselbe von neuem eine bündige Widerlegung der Kassandrarufe enthält, die gegenwärtig vielfach über angebliche Brüchigkeit und Altersschwäche des Dreibundes im Schwange sind.
In der r u s s i s ch e n Duma haben die Beratungen über das Budget ihren Ansang genommen. Die Parteien der Linken scheinen entschlossen, das Budget strikt abzulehnen. Uebcrhaupt siebt es nach wie vor .recht trüb im Zarenreiche aus. Die Volksvertretung hat bisher nicht das Mindeste an positiver Arbeit geleistet. Vielmehr sind ihre Verhandlungen gedankenarm, phrasenhaft, tumultuarisch und bisher nur auf Allgemeinheiten gerichtet gewesen. Großenteils lassen sich dieselben nur als eine rücksichtslose Propaganda für die weitere Ausbreitung der revolutionären Bewegung bezeichnen. Die Sozialdemokratin und Sozialrevolutionäre haben offenbar das Bestreben, die Agitation durch Entsendung von Kommisssaren der Duma in die Provinzen zu steigern. Auch eine Wandlung in der Stimmung der Nation vermögen wir leider noch nicht zu konstatieren. Der Terrorismus dauert fort. Die Studenten sind nach wie vor aus Rand und Band und stellen mißliebigen Examinatoren Todesurteile zu. Unter allen unerfreulichen Erscheinungen der gegenwärtigen russischen Zustände ist diese sittliche Verwilderung der gebildeten Jugend wohl die unerfreulichste; denn sie stellt die Zukunft deS Landes in Frage, und ehe hierin nicht ein gründlicher Wandel eintritt, vermögen wir keine Hoffnung zu hegen.
In Rumänien ist die aufrührerische Bewegung der Bauern sichtlich im Abflauen begriffen. Die Bemühungen der Präfekten, zwischen den Gutsbesitzern, Pächtern und Bauern gütlich zu vermitteln, sind vielfach von Erfolg begleitet gewesen. So haben vielfach die bisherigen drückenden Bedingungen der ländlichen Arbeitserträge durch Entgegenkommen der Gutsbesitzer und Pächter eine erhebliche Milderung erfahren, was die Wiederaufnahme der Feldarbeiten erleichtert. An verschiedenen Orten bringen die Bauern freiwillig geraubtes Gut und Vieh den Eigentümern zurück. Im übrigen stellt sich immer mehr heraus, daß die Ausstände von langer Hand durch revolutionäre Proklamationen geschürt worden sind, die nicht von Bauern herstammen, und in denen diesen eingeredet wird, nur diejenigen würden Land erhalten, die sich empören. Bei Haussuchungen in Gmrgiu wurde ein Depot anarchistischer Schriften entdeckt. Eine Anzahl früherer russischer Matrosen des Kriegsschiffes Potemkin, die in Rumänien geblieben und als Arbeiter auf den Petroleumseldern im Distrikte Prahova beschäftigt waren, haben sich als gefährliches Gärungs- clement erwiesen, das beseitigt werden muß. Die Untersuchungen nach dieser Richtung sind eifrigst im Gange und dürfen noch mancherlei interessantes Material zu Tage fördern.
Ar russische SMulmolt.
Die erste Anregung, eine neue Friedenskonferenz nach dem Haag zu berufen, ist von den Vereinigten Staaten von Amerika ausgegangen. Rußland als der Veranstalter der ersten Friedenskonferenz von 1899 nahm die amerikanische Anregung auf, arbeitete ein Programm aus und teilte es allen Mächten mit, auf deren Teilnahme gerechnet wird. ES sind deren im ganzen 46. Das Programm umfaßt vier Punkte zur Fortbildung des internationalen Rechts, wie Schiedsgerichte, Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg, Seekriegsbräuche mit Einschluß des sog. Scebeuterechts.
Nachdem die Antworten aller Staaten auf die russische Aufforderung vorliegen, teilt jetzt eine russische Zirkularnote das Ergebnis, d. h. die Stellung der Mächte zu dem Programm mit. Bestimmte Einwände gegen daS Programm sind von keiner Seite erhoben morden. Jedoch machen England und Japan den allgemeinen Vorbehalt, an einer Beratung, die nach ihrer Ansicht kein befriedigendes Ergebnis verspreche, sich nicht zu beteiligen. Gemeint damit ist wahrscheinlich die sehr bestrittene Frage des Scebeuterechts, d. h. deS Rechts, unter feindlicher Flagge fahrendes feindliches Privatgut zu beschlagnahmen. Englische Blätter haben angekündigt, England könne auf die Abschaffung dieses RechtS nur eingchen, wenn gleichzeitig die Beschränkung bet Rüstungen zur See inS Auge gefaßt werde In der Tat hat England vorgeschlagen, das Programm durch die Abrüstungsfrage zu ergänzen. Ebenso wünschen Spanien und die Bereinigten Staaten diese Frage aufs Tapet zu bringen.
Dem gegenüber erklärt jedoch Rußland in der Zirkularnote, daß e§ sein Programm aufrecht erhalte. Gleichzeitig behält sich Rußland vor, sich Diskussionen fernzuhalten, die zu seinem praktischen Ausweg führen könnten. Den gleichen Vorbehalt nahm Deuschland und Oesterreich-Ungarn. Zwar ist bei diesem russisch deutsch-östcrrcichisch-ungarischcn Vorbehalt nicht ausdrücklich gesagt, daß er sich aus die AbrüstungSfra^c beziehe, jedoch darf angenommen werden, daß zwischen diesen drei Kontinentalmächten ein gewisses Einverständnis darüber besteht; an Debatten über die völlig ungeklärte AbrüstungSsrage nicht