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herrselder Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage

Zernsprsch-Knschlutz Nr. 8

Nr. 39.

Sonnabend, den 30. März

1907

Amtlicher teil.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Frühjahrskontrollversammlungen im Kreise Hersseld finden wie folgt statt:

gu Hersseld I

(Turnplatz an der Hainstraße) Mittwoch, den 10. April 1907, Vormittags 9 Uhr für sämtliche Reservisten der Stadt Hersfeld.

gu Obergeis

(bei Gastwirt Ernst)

Mittwoch, den 10. April 1907, Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Obergeis und Untergcis.

gu Heringen

(Schulplatz)

Montag, den 15. April 1907, Nachmittags 12so Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengendors, Heringen mit Hof Füllerode, Leimbach, Lengers, Widdershausen und Wölfershausen.

gu Heimboldshausen

(b ei Gastwirt Echtermeyer)

Montag, den 15. April 1907, Nachmittags 4 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Heimboldshaufen, Ausbach, Harnrode, Gethsemane, Philippsthal, Röhrigshos mit Nippe und Unterneurode.

gu Friedewald

(auf dem Schloßplatz)

Dienstag, den 16. Jlpril 1907, Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Friedewald, Herfa, Lautenhausen und Hillartshausen.

gu Schenklengsfeld

(bei Gastwirt Kroneberg)

Dienstag, den 16. April 1907, Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Dünkel- rode, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsfeld, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Ransbach, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unter­weisenborn, WehrShausen und Wüstfeld.

gu Unterhaun

(bei Gastwirt Sandlos)

Freitag, den 19. April 1907, Vormittags 1O30 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitta, Hilperhausen, Kohlhausen. Oberhaun, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.

gu Niederaula

(K i r ch p l a tz.)

Sonnabend, den 20. April 1907, Vorm. 1030 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Asbach, Beiershausen, Hattenbach, Kerspenhausen, Solms, Stärklos, Gutsbezirk Engelbach mit Hof Sternberg, Kruspis, Mengshausen, Nieder­aula, Niederjossa und Holzheim.

gu Kirchheim

(bei Gastwirt Nutzn)

Sonnabend, den 20. April1907, Nachmittags 2 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode mit Hof Siebenmorgen, Heddersdors, Kemmerode, Kirchheim mit Weich und Eichmühle, Kleba, Reckerode, Reimboldshausen, Rotterterode mit Hof Beiersgraben und Willingshain mit Hof Löscher.

Zu Hersseld II

(Turnplatz an der Hainstraße)

Montag, den 22. April 1907, Vormittags 9 Uhr für sämtliche Wehrleutc 1. Aufgebots sowie die Ersatz-Reservisten aus der Stadt HerSseld.

gu Hersseld III

(Turnplatz an der Hainstraße)

Montag, den 22. Steril 1907, Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Kathus, Gutsbezirk Oberrode, Petersberg, Gutsbezirk Wilhelmshos, Sorga, Guts­bezirk Bingartes, Meisebach, Friedlos, Kalkobes, Reilos, Mecklar, Meckbach, Gutsbezirk Eichhof, Eichmühle, Heeues, Rohrbach, Taun, Hermanushof und Wehneberg.

Zur strengen Beachtung für die Beteiligten fügt das Be- zirkskommandö folgende Bemerkung hinzu:

1. Zu den Frühjahrskontrollversammlungen haben sich alle Mannschaften, welche der Reserve und Marinereserve, Landwehr und Seewehr 1. Aufgebots, der Ersatzreserven und Mariueersatzrescrveu angehören, sämtliche zur Dis­position der Ersatzbehörden entlassenen, sowie die zur Disposition der Truppenteile und Marineteile beurlaubten Mannschaften zu gestellen. Ferner sämtliche Invaliden der Reserve und Landwehr 1 mit Ausnahme der dauernd abgesundenen Ganzinvaliden.

Nur diejenigen Wehrmänner und Seewehrmänner, welche in der Zeit Dom 1. April bis 30. September 1895 eingetreten sind und deshalb bei den diesjährigen Herbstkontrollversammluugen zur Landwehr zweiten Aus­

gebots übertreten, sind von der Frühjahrs-Konttollver- fammlung d. I. entbunden.

2. Die Einberufung zu den Kontrollversammlungen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämtlichen Ortschaften statt.

Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontroll- Versammlungen hat Arrest zur Folge.

3. Die Mannschaften aus den einzelnen hier nicht genannten Höfen, Mühlen rc. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie gehören.

4. Die Mannschaften haben den Militär- - paß und das Führungsatte st mit zur Stelle zu bringen.

5. Gesuche um Befreiung von der Kontrollversammlung sind rechtzeitig bei dem Hauptmeldeamt des Königlichen Be- zirkS-Kommandos Hersfeld anzubringen und können nur durch daS Bezirks-Konfmando genehmigt werden. Er­hält der Betreffende keinen Bescheid, so hat er zu der Kontrollversammlung zu erscheinen.

6. Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Verhinderungs­fälle müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- und Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrollplatz abzugeben sind, bescheinigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Kontrollversammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes sind ungültig und werden nicht angenommen.

7. Alle Mannschaften gehören während des ganzen TageS, zu welchen sie zur Kontrollverjammlung berufen sind, zum aktiven Heer und sind demnach dem Militärsttaf- gesetzbuch unterworfen.

8. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß diejenigen Mann­schaften, welche zur Fahrt nach dem Konttollversamm- lungSort die Eisenbahn benutzen, keinerlei Anspruch auf Verabsolgung einer Militärfahrkarte seitens der betreffen« den Eisenbahnstation haben.

Hersseld, den 11. März 1907.

Königliches Bezirkskommando.

* *

Hersfeld, am 11. März 1907.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher deS hiesigen KreiscS werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Bekannt­machung in ihren Geineindebczirken alsbald wiederholt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und namentlich den betreffenDen Mannschaften noch besonders mitzuteilen.

Der Gendarm, zu dessen Bezirk der Kontrollort gehört, hat zwecks Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Konttollversammlungen zugegen zu sein.

I. M. 428. Der Königliche Landrat.

I. V.:

T h a m e r.

Der Kreis-Assistenzarzt Dr. Malens in Hünfeld, welcher zur Zeit mit der Versehung der Geschäfte des erkrankten König­lichen Kreisarztes, Medizinalrats Dr. Victor hier, beauftragt ich ist

Dienstag den 2. April im Sitzungszimmer des hiesigen LandratsamteS von 10Va Uhr ab in dienstlichen Angelegenheiten zu sprechen.

Hersseld, den 30. März 1907.

Der Königliche Landrat.

I. V.:

T h a m e r.

Hersfeld, den 27. März 1907.

Der Kreistag hat in der Sitzung am 23. März d. Js. beschlossen, die dem Kreistierarzt bei Ausübung der Ergänzungs- beschan gemäß der Gebührenordnung vom 26. Februar 1904 (Amtsblatt Seite 54) entstehenden Reisekosten vom 1. April d. Js. ab zunächst für das Etatsjahr 1907 aus Kreismitteln zu zahlen, während die eigentlichen Beschaugebühreu nach wie vor von den beteiligten Gemeinden zu tragen sind.

Von jeder Requisition des Kreistierarztes zum Zwecke der Ausübung der ErgänzungSbeschau ist mit fortab, gleichwie bei Feststellung eines Seuchenausbruches, von den Herren Ortsvoiständen des Kreises eine Abschrift mitzuteilen.

I. 2884. Der Königliche Landrat

v o'n G run el ius.

Hersfeld, den 28. März 1937.

Angesichts der bevorstehenden Frühjahrsbestellung wächst die Gefahr, daß die Vermessungszeichen, welche im Lause deS Vorjahres auf den Grundstücken derjenigen Gemarkungen des Kreises gesetzt bezw. angebracht worden sind, welche durch die projektierte Bahnlinie von HerSfeld über Schenklengsfeld nach Heimboldshausen durchschnitten oder berührt werden, uuvor- sichtigerweise entfernt oder beschädigt werden.

Ich verfehle daher nicht, die Besitzer der Grundstücke, auf denen sich Vermessungszeichen für die gedachte Bahnlinie be­finden, ausdrücklich daraus aufmerksam zu machen, daß nach 8 30 pos. 3 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bestraft

wird, wer unbefugt Merkmale fraglicher Art fortnimmt, ver­nichtet, umwirst, beschädigt oder unkennlich macht.

Die Herrn Bürgermeister der in Bettacht kommenden Ge­meindebezirke ersuche ich, die vorstehende Bekanntmachung auch auf ortsübliche Weise in der Gemeinde alSbald und auch wiederholt veröffentlichen zu lassen sowie in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeiverwalter durch öfteres Abgehen der Bahnlinie, so­weit sie die Gemarkung berührt, sich davon zu überzeugen, daß die VermessungSzeichen unbeschädigt und noch alle vorhanden sind.

A. 1443. Der Königliche Landrat

von GruneliuS.

Anweisung zur Bekämpfung der Schweineseuche. (Fortsetzung.)

§ 3. Ist nach dem Gutachten deS beamteten Tierarztes der Ausbruch der Schweineseuche festgestellr oder der Verdacht des Seuchenausbruchs für begründet erklärt, so hat die Ortspolizeibehörde (im Falle deS § 4 Ziffer 7 und 8 die daselbst bezeichnete Behörde) die erforderlichen Schutzmaßregeln nach Maßgabe dec nachstehenden Bestimmungen anzuordnen und dabei die Betroffenen auf die Strafvorschriften des § 328 des ReichSviehseuchengesetzeS hinzu­weisen, sowie dem Landrate sofort von dem SeuchenauSbruch Kenntnis zu geben.

Erfolgt die Feststellung durch den beamteten Tierarzt in Ab- Wesenheit deS Leiters der Ortspolizeibehörde, so hat der beamtete Tierarzt sofort die vorläufige Einsperrung und Absonderung der erlrankten und verdächttgen Tiere, nötigenfalls auch deren Bc- vachung (§ 12 Abs. 1 des ReichSviehseuchengesetzeS) durch schrift­liche oder protokollarische Eröffnung an den Besitzer der Schweine oder dessen Vertreter anzuordnen und hiervon der OrtSpolizeibe- Hörde Mitteilung zn machen.

§4 1. Die beamteten Tierärzte haben den Schweinebestand, in dem die Schweineseuche oder Der" Seurhenverdachr festgestellt ist, nach Zahl und Art Ferkel, Läufer, Zuchteber, Zuchtsauen und Mastschweine) aufzunehmen und möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestehen, ob,neuerdings Schweine aus dem Gehöfte verkauft oder in Verdacht erregender Weise entfernt find, ob, wann und wo die tränten oder seuchen- verdächtigen oder diejenigen Schweine, auf deren Ankauf der SeuchenauSbruch nach Lage der Sache zurückzuführen ist, etwa erworben sind und wer der frühere Besitzer war. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist der Ortspolizeibehörde ohne Verzug mit­zuteilen, die danach schleunigst die erforderlichen Maßregeln zu treffen, nötigenfalls die anderen beteiligten Ortspolizeibehörden zu benachrichtigen hat.

2. Den Ausbruch der Schweineseuche hat die Ortspolizeibehörde sofort auf ortsübliche Weise und der Landrat in dem für amtliche Publikation bestimmten Blatte Kreisblatt) öffentlich bekannt zu machen, ferner hat die Ortspolizeibehörde anzuordnen, daß an den Haupteingängen, insbesondere an sämtlichen dem Publikum offenstehenden Eingängen des Seuchengehöftes und an den Ein­gängen des verseuchten Stalles Tafeln mit der deutlich lesbaren InschriftSchweineseuche" leicht sichtbar angebracht werden.

3. Für die seuchenkranken und feuchenverdächtigen Schweine ist Stall-(Standort-)sperre anzuordnen ; wenn irgend möglich sind die noch gesund erscheinenden Tiere von ihnen zu trennen.

Ueber die ansteckungsverdächtigen, nämlich diejenigen Schweine, die sich mit kranken oder seucheverdächttgen Schweinen auf dem selben Gehöfte (Standort, Weide) befinden oder in letzter Zeit befunden haben oder sonst mit solchen Tieren in letzte? Zeit in nachweisliche Berührung gekommen sind, aber noch keine o-rdäch tigen Krankheitserscheinungen zeigen, ist die GehöftSsperre zu ver­hängen.

Der Weidegang anstcckungSverdächtizer Schweine tafln jedoch von der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß die Tiere dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von Schweinen aus seuchenfreien Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Schweinen nicht in Berührung kommen.

Die Ortspolizeibehörde kann die Einfuhr gesunder Schweine in gesperrte Gehöfte gestatten. Die neu eingeführten Schweine sind nach ihrem Eintritt in das Seuchengehöft als ansleckungs- verdächtig zu behandeln und als solche der GehöftSsperre zu unter- werfen.

§ 4. Die an Schweineseuche ertrantten oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen auS dem Seuchengehöft nur mit vorheriger Genehmigung des LandratS (in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde) und nur zum sofortigen Schlachten auSgeführt werden. Sie dürfen nur auf dem Seuchen- gehöftc selbtt oder in einer am Scuchenort befindlichen gewerb­lichen Schlachtstätte oder in dem öffentlichen Schlachthause deS Scuchcnortes oder wenn am Seuchcnorte kein öffentliches Schlacht­haus vorhanden ist, in einem der nächstgelegenen öffentlichen Schlachthäuser geschlachtet werden.

(Fortsetzung folgt.)

nichtamtlicher teil.

Ostern.

Noch allem, was dich schwer getroffen, Zieht mit dem linden FrühlingSwehen JnS müde Herz ein frisches Hoffen Und ein beglücktes Auferstehn.

Wir freuen unS mit Recht über den wirtschaftlichen Auf- schwnug und Ausbau unseres Volksleben?, wir knüpfen auch mit Recht an die kulturelle Leistungsfähigkeit unseres deutschen Volkes im Wettbewerb der übrigen Nationen große Erwart- ungen und Hoffnungen, aber wir dürfen unS dabei nicht ver hehlen, daß die Kräfte, die ein aufstrebende? Volk gesund er­halten, ihm aus anderen, tieferen Quellen zu fließen müssen. An der sittlichen und religiösen Bildung und Gestaltung deS Lebens hängt und entscheidet sich die Zukunft. Aber hier droht unserm Volke Gesahr. Der geistes und gemütSanue