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herrseloer Kreisblatt

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Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 37.

Dienstag, den 26. März

1907.

Amtlicher teil

Anweisung zur Bekämpfung des Rotlaufs.

(Fortsetzung.)

§ 3. Ist nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes der Ausbruch des Rotlaufs festgestellt oder der Verdacht deS Seuchen- ausbruches für begründet erklärt, so hat die Ortspolizeibehörde die erforderlichen Schutzmaßregeln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen anzuordnen und dabei die Betroffenen auf die Strafvorschriften des § 328 des Reichsstrafgesetzbuches und der §§ 66, 67 des Reichsviehseuchengesetzes hinzuweisen, sowie dem Landrat sofort von dem Seucheausbruch Kenntnis zu geben.

Erfolgt die Feststellung durch den beamteten Tierarzt in Ab­wesenheit des Leiters der Ortspolizeibehörde, so hat der beamtete Tierarzt die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung (§ 12, Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes> durch schriftliche oder protokollarische Eröffnung an den Besitzer der Schweine oder dessen Vertreter vorläufig anzuordnen und hiervon der Ortspolizeibehörde Mitteilung zu machen.

§ 4. 1. Die Ortspolizeibehörde hat anzuordnen, daß an den Haupteingängen, insbesondere an sämtlichen, dem Publikum offen­stehenden Eingängen des verseuchten Stalles Tafeln mit der deutlich lesbaren InschriftRotlauf" leicht sichtbar angebracht werden.

2 . Für die rotlaufkranken und rotlaufverdächtigen Schweine ist Stall- (Standort-) sperre anzuordnen; wenn irgend möglich, sind die noch gesund erscheinenden Tiere von ihnen zu trennen.

Ueber die ansteckungsverdächtigen Schweine, nämlich diejenigen, die sich mit rotlaufkranken oder rotlaufverdächtigen Schweinen auf demselben Gehöfte (Standort, Weide) befinden oder innerhalb der letzten fünf Tage befunden haben oder sonst innerhalb dieser Frist mit solchen Schweinen in nachweisliche Berührung gekommen sind, aber noch keine rotlaufverdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, ist die G e h ö ft s sperre zu verhängen. Die Einführung neuer Schweine in das Seuchengehöft ist zu verbieten.

3 . Die der Rotlaufansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem Seuchengehöfte nur mit vorheriger Genehmigung des Landrats (in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde) und nur zum sofortigen Schlachten ausgeführt werden. Die an Rotlauf er­krankten oder dieser Seuche verdächtigen Schweine dürfen nur auf dem Seuchengehöft selbst oder mit ortspolizeilicher Ge­nehmigung in einer am Seuchenort befindlichen gewerblichen Schlachtstätte oder in einem dort befindlichen öffentlichen Schlacht­hause geschlachtet werden.

Der Landrat (in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde) hat bei Genehmigung der Ausführung von Schweinen zum sofortigen Abschlachten folgende Bedingungen vorzuschreiben:

a) Die aus geführten Schweine müssen auf Wagen oder auf der Eisenbahn befördert werden und dürfen unterwegs nicht mit anderen Schweinen in Berührung kommen oder in fremde Gehöfte gebracht werden.

b) Die benutzten Wagen sind sofort nach dem Ausladen der Schweine an dem AusladungSorte gründlichst zu reinigen und mit heißer Sodalauge zu waschen.

c) Das auf dem Wagen befindliche Stroh ist zu verbrennen oder sonst unschädlich zu beseitigen.

d) Bei Benutzung der Eisenbahn ist die Eisenbahnverwaltung vor dem Verladen von der Verdächtigkeit der Schweine in Kennt­nis zu setzen.

e) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter ortspolizeilicher Ueberwachung stattfinden, wenn sie nicht in einem unter tierärztlicher Leitung stehenden öffentlichen Schlachthause er-

Crugglück.

Erzählung von Helene Voigt. (Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.)

Kommt mit mir, Herr, ich zeige Euch Jamataia's Höhle und erzähle Euch ihr und mein Leid," drängle Fuschini, dessen Augen voll Tränen standen.Es sei," meinte Leutmann mit äußerster Kraft seine Schwäche beherrschend,erzähle mir von Deiner Geliebten; ihre Schätze aber laß ruhen, wo sie sind."

Nun so hört, Kapitän," begann der treue Mensch;sie war die schönste Wunderblume meines Vaterlandes und mir liebten uns, obwohl sie daS Weib eines reichen, indischen Kauf­manns durch den Machtspruch ihres VaterS geworden war. Sie konnte ihn nicht lieben, denn seine wechselnden Ausbrüche bald des Zornes, bald der Leidenschaft schreckten sie zurück; sie war ja auch noch fast ein Kind.

Ich war Lehrling in dem Kaufhause und sah die junge, schöne Frau mit den todestraurigen Augen, dem verhärmten Gesichtchen zum ersten Male, als sie im Garten spazieren ging.

Wir wußten beide, daß es unser Verderben sein werde, aber wir liebten uns dennoch.

Jamataia haßte ihren Gatten, sie bcbte am ganzen Körper, wenn sie seinen Schritt vernahm.

Wir hatten uns oft, doch immer nur flüchtig gesehen; erst an einem warmen Sommerabend, als der Kaufmann verreist und sonst niemand im Hause war, trafen wir un§ und ich gestand ihr meine Liebe. Ihre Arme umschlossen meinen Hals, sie weinte heiße Tränen, schüttelte aber schmerzlich das Köpschcn, als ich sie bat, mit mir zu fliehen.

Es dauerte sehr lange, bis ich diesen ihren Widerstand be­seitigt hatte: wir verabredeten genau alle Einzelheiten der Fluchtund Uamataiagab mir all ihren Schmuck und Kleinodien, die ich schon heute in Sicherheit bringen sollte. Morgen wollte sie selbst mir folgen einer unsicheren Zukunft entgegen, aber fort von dem ungeliebten Manne.

Der Plan war gut doch schon verraten in der Stunde, da er geschmiedet worden, und zwar von der Geliebten deS

folgt. Letzterenfalls hat der Schlachthofvorsteher der Ortspolizei­behörde des Schlachtorts eine Bescheinigung über die Schlachtung einzureichen.

f) Liegt der Ort, an dem die Schlachtung stattfinden soll, in einem anderen Ortspolizeib-zirk, so ist die zuständige Ortspolizei­behörde von dem Zeitpunkte deS Eintreffens der Sendung recht­zeitig zu benachrichtigen.

4. E s ist anzuordnen, daß kein der Stallsperre oder GehöftS- sperrc unterworfenes Schwein, das verendet aber geschlachtet wird, ohne Genehmigung der sOrtspolizeibehörde verwendet oder be­seitigt oder aus dem Gehöft entfernt werden darf. Hat die Ortspolizeibehörde eine solche Genehmigung erteilt, so muß sie hiervon spätestens bei der DesinfektionSabnahme oder bei der Benachrichtigung von dem Erlöschen der Seuche (§ 9) den be­amteten Tierarzt davon in Kenntnis setzen. Wenn die Sperr- maßregeln lediglich wegen Verdachts des Rotlaufs verhängt sind, so hat die Ortspolizeibehörde vor Erteilung der Genehmigung eine tierärztliche Obduktion des Tierkörpers zu veranlassen.

5. D er Besitzer ist anzuhalten, den Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schweinen, unbefugten Personen, namentlich Viehhändlern, Fleischern und Kastrierern nicht zu gestatten, auch das Betreten des Seuchengehöfts durch Schweine anderer Be­sitzer zu verhüten,

§ 5. Wird der AuSbruch oder der Verdacht des Rotlaufs bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so ist die Weiterbeförderung aller Schweinen von der Ortspolizei zu verbieten und ihre Absperrung anzuordnen, sofern es der Be­sitzer nicht vorzieht, sie alle schlachten zu lassen. Dem Besitzer ist aufzugeben, falls ein Schwein während der Absperrung ver­enden sollte, dies unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, die behufs Feststellung der Todesursache den beamteten Tierarzt zuzuziehen hat.

Können die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, in dem sie für die Dauer der Sperre untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine unterwegs nicht auf fremde Gehöfte gebracht und daß sie zu Wagen oder auf der Eisenbahn befördert werden.

Vor Erteiluug der Erlaubnis jur Ueberfühiung der Tiere in einen anderen Ortspolizeibezirk ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes anzustagen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Wird die Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von her Zeit, zu der die Ankunft des Transportes erfolgen wird, in Kenntnis zu setzen.

§ 6. Die Kadaver der an Rotlauf gefallenen Schweine sind durch höhere Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, Ausschmelzen, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile un- schädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden.

Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, hat die Beseitigung durch Vergraben möglichst an Stellen zu erfolgen, die von Tieren nicht betreten werben. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem trocknem Sand zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphtylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche von einer mindestens 1 m starken Erdschicht be­deckt wird.

§ 7. Die von rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweinen benutzten Stallungen (Standortei und die bei den Stallungen befindlichen Tummelplätze, die bei der Schlachtung von stanken und verdächtigen gieren benutzten Schlachttröge und alle sonstigen mit kranken Tieren oder deren Abfällen in Berührung gekommenen Gegenstände (Krippen, Futterstöge, Ge-

Jndiers, die als Dienstmädchen im Hause war. Zuerst wurde ich sestgenommen und gebunden in sein Haus getragen; hier erhielt ich dreißig Stockschläge, so daß man mich ohnmächtig aushob.

AIS ich wieder das Bewußtsein erlangte, lag ich im Frauen» gemach am Boden; vor mir stand Aamataia, geschmückt wie eine Fürstin mit kostbaren Seidengewändern und edelsten Steinen; die schwarzen Flechten mit Goldmünzen durchflochten.

Hier hast Du Deine Geliebte elender Hund," schrie der Kaufmann,nimm sie mit Dir, nachdem sie den Hochzeits- becher geleert hat."

Als die Diener dem unglücklichen Weibe den Giftbecher an die Lippen drückten, begriff ich erst was der Schurke tun wollte und schrie aus in ohnmächtiger Wut. Meine Hände rüttelten an den Fesseln, keuchend wälzte ich mich am Boden umsonst!

Meine unglückliche Iamataia trank hiflos, widerstandslos das Gift unter dem Hohnlachen ihres entmenschten Gatten, der ja nach unseren Landesgesetzen Herr über Leben und Tod seines Weibes war. Aus seinen Wink löste man meine Fesseln.

Fort mit Dir und ihr, Erbärinlicher," schrie der Kaufmann wutschnaubend,und sehe ich Dich noch einmal, dann schlage ich Dir den Kopf eigenhändig vom Rumpfe"

Und ich nahm Uamataia sanft in meine Arme und trug sie fort aus bem unseligen Hause, daß niemand die Todes­qualen meines Lieblings sehen sollte. Aber ein Abschiedsblick aus meinen Augen ließ den Mörder erbleichen; er wußte, daß wir noch furchtbare Rechnung zu begleichen hatten.

Die folgende Stunde, Herr, kann ich nicht schildern, sie bleichte mein Haupthaar. Ich begrub Iamataia unter einer sanft rauschenden, schlanken Palme, legte ihr eine Chrysantheme auf das stille Herz und deckte grünen Rasen darüber. Der Gesang der Vögel bei Tage, das Gebrüll der Raubtiere in der Nacht waren ihre Tranermusik; ich selbst sand keine Ruhe mehr.

So suchte ich denn endlich den schärfsten Pfeil hervor, tauchte ihn in furchtbares Schlangengift und schlich nach der Wohnung meines Todfeindes.

Euer Christenglaube, Herr, verwirft und verbietet die Rache,

rätf(basten, Kleider, Schuhzeug der Wärter usw.- müssen nach dem Aufhören der Seuche oder nach Entfernung der ,fransen Tiere von dem Besitzer desinfiziert werden. (Anlage A der BundeS- ratsinstruktion vom 27. Juni 1895 und die besondere Desinfektion?- anweisungen für die Schweinekrankheiten). Forts, folgt.)

Zur Erhaltung einer geordneten Kassenverwaltung ist es erforderlich, daß die den fiskalischen Kassen obliegenden Zah­lungen möglichst in demselben EtatSjahre erfolgen und zur Verrechnung gelangen, für welches sie zu leisten sind.

Es werden daher alle diejenigen, welche etwa noch für das jetzt ablaufende Etatsjahr vom 1. April 1906 bis Ende März 1907 feststehende Beträge an Gehalt, Pensionen oder sonstigen Bezügen zu empfangen haben, ersucht, solche umgesäumt bei den betreffenden Kassen zu erheben. Alle anderen dem Etats­jahre 1906 ungehörigen Forderungen an die der Königlichen Regierung unterstellten Kassen für Leistungen ic. ersuche ich soweit irgend möglich und sosern nicht in einzelnen Ge­schäftszweigen durch besondere Bestimmungen frühere Termine festgesetzt sind spätestens bis zum 15. April d. Js. Hier zur Vorlage zu bringen.

Insbesondere werden die der diesseitigen Verwaltung unter» stellten Beamten (Landräte, Bau- und Forstbeamten, Kreis­ärzte, Kreistierärzte, Bürgermeister rc.) und Kassen daran er­innert, die von ihnen für ihre eigene Person und für andere aufzustellende oder zu bescheinigenden und wciterzugebenden derartigen Forderungsnachweise unter allen Umständen zu be­schleunigen.

Weiter ersuche ich die vorbezeichneten Stellen, auch die sonst in Frage stehenden Abschlußarbeiten dergestalt förbern zu helfen unb in jeder Weise dabei mitzuwirken, daß für das a blau sende Rechnungsjahr keine anrechnungssähigen Posten zurückbleiben, mithin alle dessallsig'n Einnahmen und Ausgaben in den Büchern und Rechnungen des beregten Zeitraumes zsrn Nach­weise gelangen und Einnahme- oder AuSgabe-Reste tunlichst vermieden werden.

Ich darf erwarten, daß der bezeichnete Termin 15 April d. Js. nur in seltenen, wirklich unvermeidlichen Ausnahmesällen überschritten werden wird. (K. 328.)

Cassel, am 7. März 1907.

Der Regierungspräsident. J. A.: Schenk.

Hersfeld, den 22. März 1907.

Wird veröffentlicht.

I. 2625. Der Königliche Landrat.

I. V.:

T h a m e r.

nichtamtlicher Lest.

Um Marokks.

Französische Blätter haben sich kürzlich darüber beklagt, daß der deutsche Einfluß in Marokko zu viel Fortschritte mache

und ich glaube wohl, daß dies edel und fromm ist. Aber ich konnte nicht anders. Erst als der Unmensch zu meinen Füßen den Geist aufgab, erst da wußte ich gewiß, daß Damataia bei Nanu, Amida und Butsu ausruhen dürfe von aller Erdenqual.

Meine Erzählung, Herr, ist zu Ende; seit jener Stunde bin ich einsam und verbittert und sehne den Tod herbei, der mich mit meiner Geliebten wieder vereinen wird. Ich will Euch Ihre Reichtümer zeigen, sie sollen Euch gehören und derjenigen, die einst Eure Gemahlin sein wird.

Nach einer Stunde mühevollen Wanderns stand Fuschini endlich vor einem mächtigen Felsblock still.

Hier sind wir, Kapitän, kommt herein und seht ihre Ju­welen. Meine Augen sind trübe geworden; ich kann das Flimmern der Steine nicht mehr ordentlich sehen. Nehmt ^ure Waffen, Herr, und denkt an daS Liebste, was ihr aus Erden habt."

Das ist nicht schwer," lächelte Hasso, nahm Degen und Revolver und folgte dem voranschreitenden Japaner; sein Kopf begann immer heftiger zu schmerzen, wie ein eiserner Reis lag es' um demselben. Sein Puls hämmerte, sein Atem ging schwer und keuchend und nur mit aller Willenskraft hielt er sich noch auftecht.

Endlich, beinahe am Boden kriechend, erreichten die beiden Wanderer das Innere der Höhle.

Eine feuchte, dumpfe Lust wehte ihnen entgegen und Erics kältc schüttelte deS Kapitäns Glieder, daß ihm die Zähne klapperten.

Fuschini zündete eine mitgenommene Fackel an und begann eintönig eine altjapaniiche Totenklage zu singen und trat in den Raum, der fast gespenstisch wirkte.

Von den Wänden grinsten widerliche Götzenbilder, zuckend beleuchtet vom grellen Fackelschein.

Hasso griff stöhnend an die Stirn; eiskalte Tropien be­deckten sie, eS lag wie ein Alp auf seiner Brust. Die un­heimliche Umgebung, des JapanerS Gesang und daS in :! ::: beginnende Fieber schnürten i^n den Atem ab.

Jetzt schwieg Fuschini, beinahe ehrsurchtsvoll hob er den Deckel einer uralten steinernen Tnihc und leuchtete mit der Fackel hinein. Obenauf lag ein Armband anS wunderfeinstrm