Erscheint wöchentlich dreimal und gelangt Montag, Mittwoch und Freitag nachmittag zur Ausgabe. Der Bezugspreis beträgt für lfersfeld vierteljährlich
1.40 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark, ro
Der Anzeigenpreis beträgt für den Raum einer eingespaltenen Zeile lOPfg., im amtlichen Teile 20 Psg. Reklamen die Zeile 25 psg. Bei Wiederholungen wird ein entsprechender Rabatt gewährt.^vsvsvs
Hersfelder Armblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 36.
Sonnabend, den 23. März
1907.
Amtlicher teil.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrskontrollversammlungen im Kreise Hersseld finden wie folgt statt:
Ju Hersfeld I
(Turnplatz an der Hainstraße) Mittwoch, den 10. April 1907, Vormittags 9 Uhr für sämtliche Reservisten der Stadt Hersfeld.
In Obergeis
(bei Gastwirt Ernst)
Mittwoch, den 10. April 1907, Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften auS den Gemeinden Allmershausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Obergeis und Untergeis.
Ju Heringen
(Schulplatz)
Montag, den 15. April 1907, Nachmittags 12^ Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengendors, Heringen mit Hof Füllerode, Leimbach, Lengers, Widdershausen und Wölfershausen.
gu Heimboldshausen
(bei Gastwirt Echtermeyer)
Montag, den 15. April 1907, Nachmittags 4 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Heimboldshausen, Ausbach, Harnrode, Gethsemane, Philippsthal, Röhrigshof mit Nippe und Unterneurode.
Ju Friedewald (auf dem Schloßplatz)
Dienstag, den 16. April 1907, Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Friedewald, Herfa, Lautenhausen und Hillartshausen.
Ju Schenklengsseld
(bei Gastwirt K r o n e b er g)
Dienstag, den 16. April 1907, Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Dünkel- rode, Malkomcs, Motzfeld, Oberlengsfeld, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Ransbach, Schenklengsseld, Scheuksolz, Unterweisenborn, Wehrshausen und Wüstseld.
gu Unterhaun
(bei Gastwirt San d los)
Freitag, den 19. April 1907, Vormittags 10RO Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilperhausen, Koblhausen, Oberhaun, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.
gu Niederaula
(K i r ch p l a tz.)
Sonnabend, den 20. April 1907, Vorm. 10so Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Asbach, Beiershausen, Hattenbach, Kerspenhausen, Solms, Stärklos, Gutsbezirk Engelbach mit Hof Sternberg, Kruspis, Mengshausen, Niederaula, Niederjossa und Holzheim.
gu Kirchheim
(bei Gastwirt N uhn)
Sonnabend, den 20. April 1907, Nachmittags 2 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Frielingen, Gersdorf, Gershansen, Goßmannsrode mit Hof Siebenmorgen, Heddersdorf, Kemmerode, Kirchheim mit Weich und Eichinühlc, Kleba, Reckerode, Reimboldshausen, Rotterterode mit Hof Beiersgraben und Willingshain mit Hof Löscher.
Ju Hersseld II
(Turnplatz an der Hainstraße)
Montag, den 22. April 1907, Vormittags 9 Uhr für sämtliche Wehrleute 1. Aufgebots sowie die Ersatz-Reservisten aus der Stadt Hersseld.
Ju Hersfeld III
(Turnplatz an der Hainstraße)
Montag, den 22. April 1907, Nachmittags 3 Uhr für die.Mannschaften aus den Gemeinden Katbus, GutSbezirk Oberrode, Petersberg, Gutsbezirk Wilhelmshof, Sorgn, Gutsbezirk Bingartes, Meisebach, Friedlos, Kalkobes, ReiloS, Mecklar, Bieckbach, Gutsbezirk Eichhof, Eichmühle, Hecnes, Rohrbach, Tann, HermannShof und Wehneberg.
Zur strengen Beachtung für die Beteiligten fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkung hinzu:
1. Zu den Frühjahrskontrollversammlungen haben sich alle Mannschaften, welche der Reserve und Marinereserve, Landwehr und Seewehr 1. Aufgebot?, der Ersatzreserven und Marineersatzreserven angehören, sämtliche znr Disposition der Ersatzbehörden entlassenen, sowie die zur Disposition der Truppenteile und Marinctcile beurlaubten Mannschaften zu gestelleu. Ferner sämtliche Invaliden der Reserve und Landwehr 1 mit Ausnahme der dauernd abgehobenen Ganzinvaliden.
Nur diejenigen Wehrmänner und Seewehrmänner, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1895 eingetreten sind und deshalb bei den diesjährigen Herbstkontrvllvcrsammlungen zur Landwehr zweiten Auf
gebots übertreten, sind von der Frühjahrs-Kontrollver- sammlung d. I. entbunden.
2. Die Einberufung zu den Kontrollversammlungen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämtlichen Ortschaften statt.
Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontroll- Versammlungen hat Arrest zur Folge.
3. Die Mannschaften aus den einzelnen hier nicht genannten Höfen, Mühlen 2C. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie gehören.
4. Die Mannschaften haben den Militärpaß und das FührungSattest mit zur Stelle zu bringen.
5. Gesuche um Befreiung von der Kontrollversammlung sind rechtzeitig bei dem Hauptmeldeamt des Königlichen Be- zirks-Kommandos Hersseld anzubringen und können nur durch daS Bezirks-Kommando genehmigt werden. Erhält der Betreffende keinen Bescheid, so hat er zu der Kontrollversammlung zu erscheinen.
6. Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Verhinderungsfälle müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- und Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrollplatz abzugeben sind, bescheinigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Kontrollversammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes sind ungültig und werden nicht angenommen.
7. Alle Mannschaften gehören während des ganzen TageS, zu welchen sie zur StoKuofliMfammhog berufen sind, zum aktiven Heer und sind demnach dem Militärstraf- gesetzbuch unterworfen.
8. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß diejenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem ^onttollversamm- lungsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei Anspruch auf Verabfolgung einer Militärfahrkarte seitens der betreffenden Eisenbahnstation haben.
Hersseld, den 11. März 1907.
Königliches Bezirkskommando.
* *
Hersfeld, am 11. März 1907.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hiesigen KreiseS werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung in ihren Gemeindebezirken alsbald wiederholt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und namentlich den betreffenden Mannschaften noch besonders mitzutcilen.
Der Gendarm, zu dessen Bezirk der Kontrollort gehört, hat zwecks Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Kontrollversaminlungen zugegen zu sein.
I. M. 428. Der Königliche Landrat.
J. V.:
T h a m e r.
Hersfeld, den 19. März 1907.
Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern werden demnächst die Gewerbestenerrollen zugehen.
Dieselben sind ' alsbald eine Woche lang öffentlich auszulcgen, nachdem Ort und Zeit der Auslegung vorher in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß nur den Steuerpflichtigen des VeranlagungSbezirks die Einsicht in die Rolle gestattet ist.
Der Vorsitzende des Steuer-Ausschusses der Ge- werbcsteuerklassen III und IV.
von Grunelius.
Nachdem im § 38 Absatz 2 des MannschastsversorgungS- gesetzes vom 31. Mai 1906 angeordnet worden ist, daß das Ruhen des Rechts aus ben Bezug der Versorgungsgebühr- nisse gemäß § 36 Nr. 3, § 37 mit dem Abläufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats der Anstellung oder Beschäftigung an gerechnet beginnt, also weder der Zeitpunkt deS Ausscheidens aus dem Militärdienste, noch derjenige der Anerkennung der Rente für deren Kürzung maßgebend ist, sondern allein der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung im Zivildienste mit Einkommen, mache ich sämtliche Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden des Bezirks daraus aufmerksam, daß in den QuittungSbuchsvermerken über Anstellung oder Beschäftigung von Militärinvaliden stets der c r st e T a g der Annahme angegeben sein muß.
Ich weise hierbei daraus hin, daß eine Anordnung, wie sie in den BundeSrats-AusführungSbestimmungen vom 22. Februar 1875 zum Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871 unter II C. 9. getroffen worden war, in den Bundesrats- AusführungSbestimmungen vom 19. Juni 1906 zum Gesetz von /06 nicht enthalten ist, so daß also in denjenigen Fällen, in welchen die Bewilligung der Rente erst nach der A n- nahme im Zivildienst erfolgt, die ersten 6 Monate des Bc- zugsrechts nicht mehr wie seither von dem Monat der Be- williguna ab gerechnet werden dürfen.
Aus erstgedachter BundeSrats - AuSführungsbestimmung geht im übrigen hervor, daß sich ein dem aktiven Heere noch
Angehörender sehr wohl im Zivildienste, d. h. in einer Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten befinden kann.
Der Umstand, daß bis jetzt Mitteilungen von Anstellungen oder Beschäftigungen von Invaliden im Kommunaldienste, bei den Laudes-Versicherungs-Anstalten, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teile aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, bei Reichsbankstellen usw. nur in geringer Zahl eingegangen sind, veranlaßt mich auf den § 36 zweiten Absatz a. a. O. aufmerksam zu machen, wonach diese Anstellungen oder Beschäftigungen auch als Zivildienst gelten und die Renten der Invaliden ebenfalls der Regelung unterliegen. Cassel, am 8. März 1907. (J. 1512.) Der Regierungspräsident. I. A. H o ch e.
* * Hersseld, den 19. März 1907.
Wird veröffentlicht.
I. 2635. Der Königliche Landrat.
I. V.
T h a m e r.
Hersseld, den 19. März 1907.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises mache ich aus die hierunter abgedruckten Anweisungen des Herrn RegierungsPräsidenten zu Cassel vom 6. März d. Js.; betreffend die Bekämpfung der Schweineseuchen, besonders aufmerksam. Diese neuen Bestimmungen haben bei der Bekämpfung der Schweine- krankhciten vom 1. April b. Js. ab znr Anwendung zu kommen, Die landespolizeilich - Anordnung vom 16. Mai 1902 tritt an diesem Tage außer Kraft.
Nach § 2 Absatz 2 der Anweisung zur Bekämpfung des Rotlaufs hat die Ortspolizeibehörde ohne erneute Zuziehung des beamteten Tierarztes die zur Seuchenbekämpfung erforderlichen Anordnungen selbststäudig zu treffen, wenn in einer Ortschaft, in der durch das amtstierärztliche Gutachten der Ausbruch von Rotlauf bereits sestgestcllt ist, vor dem Erlöschen (§ 8) der Seuche weitere Rotlauffälle vorkommen.
Für die Anzeigepflicht bei der Schweincseuche find die Grundsätze der Anlage I. (vergl. auch Anlage III. Abschnitt „Anzeigepflicht") künftig maßgebend. Die Fleischbeschauer sind unter Aushändigung je eines Exemplars des „technischen Leitfadens" (Anlage I.) hierauf besonders hinzuweisen. Hierbei ist ihnen zugleich zu eröffnen, daß es bezüglich der Beurteilung und Behandlung des Fleisches von Schweinen, die an Schweincseuche gelitten haben, bei den bisherigen Fleisch- beschauvorschristen verbleibt.
Von den Anlagen II. III. und IV., enthaltend gemein- faßliche Belehrungen über die Kennzeichen, den Verlauf und die Verhütung der drei Seuchen, wird den Ortspolizeibehörden in Kürze je ein Exemplar zur Benutzung mit dem für die Schlacht- viehbeschaucr bestimmten „Technischen Leitfaden" übersandt werden.
Der Inhalt der „Belehrungen" ist zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
I. 2496. Der Königliche Landrat.
I. V. T h a m c r.
Anweisung zur Bekämpfung des Rotlaufs.
Zur Bekämpfung des Rotlaufs der Schweine wird auf Grund deS Gesetzes, betreffend die Abivehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 — I. Mai 1894 (R. G. Bl. 1894, S. 409), des preußischen Aussühruugsgesetzes vom 12. März 1881 (G. S. S. 128) — 18. Juni 1894 (G. S. S. 115), des § 1 der BundcsratSinstruktion vom 27. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 357) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Anzeigepflicht für die Schweine- seuche, die Schweinepest und den Rotlauf der Schweine vom 8. September 1898 (R. G. Bl. S. 1039) mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten solgen.de Anweisung erlassen.
§ 1. Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem^Zkusbruche deS Rotlaufs, zu beni auch die sogenannten Backsteinblattern (Nesselfieber) gehören, unter seinen Schweinen sowie von dein Auftreten von Erscheinungen, die den Ausbruch der Seuche in seinem Schweinebestande befürchten lassen, ohne Verzug spätestens innerhalb 24 Stunden, bet Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der An steckung fremder Tiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen sowie die sonstigen in dieser Anweisung dem Besitzer von Schweinen auserlegten Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des'Besitzers der Wirtschaft vorstetu, ferner bezüglich der aus dein Transporte befindlichen Schweine deren Begleiter und bezüglich der in frembem Gewahrsam de findlichen Schweine dein Besitzer der betreffenden Gebafre. Seal hingen, Stoppel und Weiden. Zur sofortigen Anzeige (Abi. sind auch die in § 9 Abs. 3 des Reichsviehseucheng.-'.ses namhaft gemachten Personen verpflichtet.
Sind bereits, Schweine unter Erscheinungen der bezeichneten Seuche gefallen oder wegen Verdachtes der Seuche^geichlachict oder finden sich verdächtige Erscheinungen bei der Schlachtung