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herssel-er Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 31.

Dienstag, den 13. März

1907.

Amtlicher CeiL

Hersfeld, den 6. März 1907.

Der Landwirt Jakob Becker zu Gersdors ist als Orts- schätzer und der Schmied Nikolaus Schwalm daselbst als sttellvertretender Ortsschätzer für den Gemeindebezirk Gersdorf ernannt und am 5. d. Mts. eidlich verpflichtet worden.

Der Königliche Landrat.

1. 2130. J V.:

Thamer.

Ordnung

für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken im Gemeindebezirke Hattenbach.

Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommu- nnlabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893, sowie des § 6 der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Hessen-Naffau vom 4. August 1897 und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1906 wird für die Gemeinde Hattenbach nach­stehende Steuerordnung erlassen.

§ 1.

Jeder auf Grund einer freiwilligen,Veräußerung erfolgende Eigentumserwerb eines im Gemeindcbezirk belegenen Grund­stücks unterliegt einer Steuer von Einem vom Hundert des Werts des veräußerten Grundstücks. Wird das Eigentum eines Grundstücks der vorbezeickneten Art im Zwangs-Versteigerungs- Verfahren erworben, so ist eine Steuer von Einem vom Hundert von dem Betrage des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Erstcher übernommenen Leistungen zu entrichten.

Für die Steuer sind der Veräußerer und der Erwerber als Gesammtschuldner haftbar, steht einem derselben nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befrei­ung von der Abgabe zu (§ 6), so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten.

Bei Grundstückserwerbungen im Zwangs-Versteigerungs- Verfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Ist dieser eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 6), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung. Ist ein Hypotheken- (Real)- Gläubiger nach­weislich in der Weise beteiligt, daß er nur durch den An­kauf Verluste abwenden kann, so tritt ebenfalls eine Besteue- rnng nicht ein.

§ 2.

Erfolgt der Eigentumserwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden insbesondere auch einer remuneratorischen oder mit einer Auflage belasteten Schenkung, so ist die Abgabe nach dem Betrage, um welchen der Beschenkte durch den Erwerb des Grundstücks reicher wird, zu entrichten. Für

ßerzensmäcbtt

Novelle von Karl Western.

(Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.)

Mit von Eifersucht geschärftem Auge verfolgte seit diesem Tage Albrecht genau alle Handlungen des Schwagers. Ost murmelte er vor sich hin:Soll ich es ihr gestehen, daß ich noch einmal wie ein Jüngling liebe? Ich, der Witwer und alternde Mann? Der Vater einer unglücklichen Tochter? Wenn sie nein sagte und mich verließe, was dann? Albrecht, Albrecht, wohin ist es mit Dir gekommen?" Finsterer als sonst ging er umher.

Eines Tages nahm ihn Erwin beiseite:Inspektor, höre einmal!"

Albrecht wandte sich ihm zu und lächelte; hatten sie doch unter sich ausgemacht, daß Erwin ihn in Gegenwart anderer Leute nicht anders nennen dürfe; hier waren sie jedoch allein.

Was wünschest Du?" fragte er.

Kennst Du die Herkunft und das Leben Deiner Gou­vernante?"

Allerdings!*

Er entwickelte dabei wahrheitsgetreu Ottiliens Verhältnisse.

Würdest Du mir böse sein, wenn ich sie Dir entführte?*

Du? Ich?" Er erschrak, fügte aber schnell recht gleich­mütig bei:Du meinst wegen Gertrud? Beruhige Dich; es gibt geschickte Gouvernanten genug; auch glaube ich, Gertrud dürfte in einer Anstalt besser aufgehoben fein.*

Hm!" lautete die Erwiderung.Mag sein! Weißt Du, sie ist ein göttliches Weib!*

Albrechts Herz frampfte vor Eifersucht zusammen.So, meinst Tu?" gab er fühl zurück.

Nun, daß Du es nicht findest, wunden mich nicht! Tu kannst Anna eben nicht vergeffen 1*

Albrecht knifi die Sippen zusammen und grollte dann dumpf:Du hältst mich hofienUich doch nicht für einen in­dischen Fakir?"

Nein, aber sage mir, wie fange ich es an, sie zu sprechen?*

die Feststellung des Betrages haben die Vorschriften der §§ 1419 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer vom 30. Mai 1873, 19. Mai 1891 (G.-S. für 1891 Seite 78) und des Artikels 1 Nummer 2 des Gesetzes, betreffend die Erbschasts- steucr vom 31. Juli 1895 (G.-S. für 1895 Seite 412) sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 3.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück von einem Veräußerer auf einen Abkömmling aus Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird oder wenn Einer oder Mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft das Eigentum eines zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen Grundstücks erwerben.

Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben der verstor­benen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen bat.

§ 4.

Bei Eigentums-Erwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grund­stücke außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vergleiche § 3) erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer zum alleinigen Eigen­tum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögens­masse.

§ 5.

Erfolgt der Grundstückserwerb aus Grund von Tausch- Verträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von Einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücken und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche im Gemeindebezirk belegener Grundstücke gegen außerhalb desselben belegenen nach dem Werte der ersteren.

8 6.

Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden die Bestimmungen der LandeSgesetze über den Urkunden- Stempel bezw. Schenkuugs-Stempel entsprechende Anwendung.

§ 7.

Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchem die Steuer von dem Werte des Grundstücks zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eigen­tumswechsels zu richten.

In keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert werden, als dem zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bedungenen Preis mit Einschluß der von dem Erwerber über­nommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die aus dem Gegenstände haften­den gemeinsamen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zu gewissen Zeiten wiedcrkehrende Leist­ungen werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend

Da findet sich doch wohl Gelegenheit!" Sein Herz zit­terte dabei.

Ob ich ihr schreibe? Ich glaube, sie weicht mir aus?" Versuche es erst einmal mündlich!"

Dabei brächte die Eifersucht zustande, was alle Vorsicht bis jetzt in ihm gedämpft: er beschloß, Erwin zuvorzukommen! Doch wie, wenn sie ihn liebte, würde sie Erwin, obwohl Guts­besitzer gegen ihn, den angeblichen Inspektor, also ein reicher Mann, ihm nicht vorziehen! Also wollte er es abivarten.

Aber erregt hatte dieses Zwiegespräch in ihin einen Sturm, den er nur mühsam bezwingen konnte.

Die beiden wandelten dabei int Garten aus und ab.

Horch," rief Erwin,Beethoven! Wer spielt denn?"

Wer anders als Fräulein Konradi!" entgegnete Albrecht. Er pflückte still beiseite eine wundervolle Marschall-Niel-Rose und warf sie im Vorbeigehen von Erwin unbeachtet in das offene Fenster.

Die Rose flog gerade in Ottiliens Schoß. Erschrocken sprang sie vom Klavier auf und eilte aus Fenster. Der In­spektor war verschwunden, nur Erwin stand da und rief der Herausblickenden einen fröhlichenGuten Morgen!" zu. Sie dankte kühl und verschwand.

Während man zu Tisch ging, war Albrecht aus kurze Zeit verschwunden. Er blickte in Ottiliens Zimmer; dort lag die kostbare Rose auf dem Pianino. Zornig kniff er die Lippen zusammen und begab sich in den Speiiciaal.

Diesen Mittag wollte daS Gespräch nicht recht in Fluß geraten. Albrecht war mißmutig, wie es schien, und Erwin nachdenklich, als brüte er über einen Entschluß. So war es ja auch in der Tal.

Ottilie hatte sich noch Tisch mit Gertrud in das Lebr- zimmer zurückgezogen. Die beiden unterhielten sich jetzt schrist­lich, marin das Kind eine öberrc'chende Fertigkeit erlangt hatte.

Apropos," fragte Ottilie plötzlich.Heute früh passierte ich Dein Zimmer, Gertrud, und bemerkte, daß mein Bild, welches ich Dir geschenkt, nicht mehr auf der Kommode stand. Wo ist es geblieben?"

Gertrud umarmte sie, als wolle sie sie beschwichtigen und schrieb dann auf ihre Tafel:Papa bar es an sich genommen !"

die Erbschaftssteuer vom 30. Mai 1873, 19. Mai 1891, §§ 15 bis 19, und vom 31. Juli 1895, Artikel 1 Nummer 2 kapitalisiert.

§ 8.

Die Veranlagung der Steuer geschieht durch dm Ge­meindevorstand.

§ 9.

Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben innerhalb einer Woche nach dem Erwerbe dem Bürgermeister hiervon, sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen schriftliche Mit­teilungen zu machen, auch die die Steuerpflichtigkeit betreffen­den Urkunden vorzulegen.

Auf Verlangen des Gemeindevorstandes sind die Steuer­pflichtigen verbunden, über bestimmte für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu be­stimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.

§ 10.

Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagung der Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzutcilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Ecklärung abzugeben (vergl. § 63 deS Kom- munalabgaben-Gefetzes).

Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Gemeinde-Vorstand die zu entrichtende Steuer nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger festsetzen, ' § 11.

Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung der Steuer durch den Gemeinde-Vorstand, worüber dem Steuer­pflichtigen ein schriftlicher Bescheid zuzustcllen ist.

Die Steuer ist innerhalb 2 Wochen an die Gemeindekasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Vcrwaltungs-Zwangs- verfahren.

§ 12.

Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Veranlagungs-Be- scheides bei dem Gemeindevorstand schriftlich anzubringen, welcher über den Einspruch beschließt. Gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binner einer, mit dem ersten Tage nach ersolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren (an den Kreisausschuß) offen.

§ 13.

Wer eine ihm nach § 9 dieser Ordnung obliegende An­zeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge- schriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den be­stehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark bestraft.

Warum?" Ihr Herz klopfte dabei.

©erhub schrieb:Er wollte einen besseren Rahmen dazu saufen !"

Ottilie errötete und lenkte das Gespräch in eine andere Bahn.

Da erschien Bernhard, der Lakai, mit einer Karte aus sil­berner Platte:Herr v. Gülden schickt diese Kacke und läßt um Antwort bitten!" Auf der Rückseite des Blattes stand:

Ich möchte Sie um eine Unterredung bitten! Bestimmen Sie!"

Ottilie erblaßte stark, doch faßte sie sich und sagte:

Um fünf Uhr in der Bibliothek!"

Wohl!" Er ging. Auf dem Korridor traf ihn der In­spektor.

Nun, woher, Bernhard?"

Von Fräulein Konradi!"

In wessen Austckige?"

Des Herrn Barons v. Gülden!"

Zu welchem Zwecke?"

Ich überbrachte eine Karte!"

Du hast sie doch gelesen?"

Ja, gnädiger Herr!"

Nun?"

Der Herr Baron ersucht das Fräulein um eine Unter- redung!"

Gewährt?"

Ja!'

Wann und wo?"

Um fünf Uhr in der Bibliothek!"

.Es ist gut! schweigeI" Ein ansehnliches ©elbge5en. verschloß ihm den Mund. Er blickte verichmibl drein.

Kurz vor fünf Uhr war Herr Albrecht verschwunden und durch den zweum Eingang in die Bibliothek geleitn wo er hinter einem grünen Vorhänge in einer Nische «ckteckr bar*

Sold darauf trat Erwin ein, dann Cn:üe.

.Mein Fräulein," begann Herr v. Gülden und feine Stimme mbneae narfieudem ich Sie jaein en!:±, hu Ihr Bild auf mein Her; den »einen Eindruck ganemt ?

Ottilie stand da, an Bild der lieblichnen Verwirrung. baue