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Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Fernsprech-Lflnschlutz Nr. 8
Nr. 142.
Dienstag, den 4. Dezember
1906.
Amtlicher teil.
Nach § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Fleischbeschaugesetze vom 28. Juni 1902 (G. S. S. 229) ist eine doppelte Untersuchung auf Trichinen in allen Fällen ausgeschlossen. Wie zur Vermeidung einer wiederholten derartigen Untersuchung bei Verbringung von Schweinefleisch oder Schweinefleischwaren vom Schlacht- oder Herstellungsorte nach anderen Gemeinden der Nachweis der erstmaligen Trichinenschau zu führen ist, darüber hat es bisher an einheitlichen Vorschriften gefehlt. In verschiedenen örtlichen Bestimmungen, die hier bekannt geworden sind, ist angeordnet, daß eingeführtes Schweine- fleifch, insbesondere Schweinefleischwaren, an denen sich naturgemäß ein Trichinenschaustempel nicht befinden kann, nur dann von einer mikroskopischen Untersuchung befreit bleiben, wenn der Nachweis für die bereits vorgenommene Trichinenschau durch Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes erbracht oder doch eine Bescheinigung darüber beigebracht wird, daß am Herkunftsort eine allgemeine obligatorische Trichinenschau für Schweinefleisch besteht.
Solche Bestimmungen gelten insbesondere auch für Schweinefleisch, das aus anderen deutschen Bundesstaaten oder den Hohenzollernschen Landen eingeführt wird und nach den §§ 2 und 3 a. a. O. amtlich auf Trichinen zu untersuchen ist, sofern es zum Genusse für Menschen verwendet werden soll und nicht bereits einer amtlichen Trichinenschau unterlegen hat.
Auch in außerpreußischen Bundesstaaten, in denen überhaupt eine Trichinenschau vorgesehen ist, ist bisher das aus Preußen dorthin eingeführte Schweinefleisch vielfach ähnlichen Beschränkungen unterworfen gewesen.
Um den hieraus für den Verkehr mit Schweinefleisch sich ergebenden Belästigungen in einer mit den Rücksichten auf den Schutz der menschlichen Gesundheit verträglichen Weise vorzu- beugen, ist zwischen den Regierungen der Bundesstaaten, in denen mindestens für das nicht lediglich zum Hausgebrauche ausgeschlachtete Schweinefleisch die Trichinenschau allgemein vorgeschrieben ist, nachstehende Vereinbarung zu Stande gekommen :
Alles Fleisch von Schweinen, das innerhalb von Preußen, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, innerhalb des Königreichs Sachsen, von Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen - Meiningen, Sachsen - Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Hamburg, Lübeck und Bremen in den Verkehr gelangt und aus einen der genannten Staaten stammt, wird als untersucht auf Trichinen angesehen.
Zu dem in den einzelnen Staaten geforderten Nachweise der Untersuchung des eingeführten Schweinefleisches aus Trichinen genügt daher die Feststellung, daß das Fleisch aus dem Gebiete eines der genannten Bundesstaaten stammt.
Als Herkunftsort wird in der Regel angesehen:
a) bei Bahn- und Postsendungen der auf den Begleitpapieren der Sendung (Frachtbrief, Postpaketadresse) angegebene Abgangsort,
b) wenn das Fleisch von Personen eingeführt wird, der Herkunftsort der betreffenden Person.
Fleisch von Schweinen, das in das Gebiet der genannten Bundesstaaten aus einem andern Bundesstaate (nämlich aus einem der süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, aus Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg- Strelitz) aus Elsaß-Lothringen oder aus den Hoheuzolleru- schen Landen eingeführt wird, ist auf Trichinen zu untersuchen, falls nicht besonders nachgewiesen wird, daß die Trichinenschau bereits vorgenommen ist. Ebenso wird dasjenige eingesührte Fleisch behandelt, bei dem der Nachweis der Herkunft aus einem der am Eingänge der Vereinbarung bezeichneten Gebiete nicht mit der nötigen Sicherheit geführt erscheint oder der Verdacht vorliegt, daß es nach der Einfuhr in eines dieser Gebiete der vorgeschriebenen Trichinenschau nicht unterlegen hat. Es bleibt d e n E i n f ü h r e n - d e n überlassen, den Nachweis der Herkunft aus einem der genannten Gebiete oder der Untersuchung auf Trichinen durch Beibringung von Ursprungszeugnissen, Trichinenschauattesten oder ähnlichen Bescheinigungen zu erleichtern und zu sichern.
Soweit hiernach eine Untersuchung des eingesührte» Schweinefleisches auf Trichinen erforderlich wird, hat sie an dem Orte stattzufinden, wo zuerst die Möglichkeit besteht, das Fleisch in den Verkehr zu bringen. Wird das Fleisch nach der Untersuchung von diesem Orte weiter geschafft, so wird es so behandelt, wie wenn es an diesem Orte ausgeschlachtet wäre, d. h. es ist au dem neuen Bestimmungsorte nur der Nachweis der Herkunft und nicht auch der Untersuchung auf Trichinen zu verlangen.
Auf Grund deS § 19 des Ausführungsgesetzes vom 28. Juni 1902 und im Anschluß an § 58 der Ausführungsbestimmungen vom 20. Juni 1903 (Min.-Bl. für die ges. innere Verwaltung S. 56) bestimmen mir hiermit, daß vom 1. Dezember d. J. ab, dem Tage des Inkrafttretens der Vereinbarung, nach den in ihr enthaltenen Grundsätzen zu ver
fahren ist. Die gleichen Grundsätze sind auch auf den Verkehr innerhalb des preußischen Staatsgebiets, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, zur Anwendung zu bringen, so daß also der Nachweis der Herkunft des Schweinefleisches oder der Schweinefleischwaren aus diesem Staatsgebiete genügt, um eine weitere Untersuchung auf Trichinen auszuschließen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß entgegenstehende Bestimmungen in Polizeiverordnungen, Gemeindebeschlüssen usw. ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.
Auf Fleisch von Wildschweinen findet die Vereinbarung keine Anwendung.
Wir bestimmen jedoch für den Verkehr solchen Fleisches, daß der zur Vermeidung einer erneuten Untersuchung auf Trichinen erforderliche Nachweis der erstmaligen Trichinenschau sowohl durch deutliche Stempelabdrücke an dem Fleische (vergl. die Allgemeine Verfügung, betreffend Fleischbeschaustempel, vom 7. März 1903, Min. Bl. f. d. ges. innere Verwaltung S. 49 unter I Nr. 7 und II Nr. 4) als auch durch Bescheinigungen der zuständigen Polizeibehörden über die vorgenommene Trichinenschau geführt werden kann. Auch hiermit sind die bestehenden Vorschriften erforderlichenfalls in Einklang zu bringen. (Geschästs-Nr. 1. G. e. 8917 M. f. L.
- - M. 8324 M. d. g. A.
- II. a. 8847 M. d. J.
- - II. b. 9953 M. f. H.)
Berlin W. 9, am 8. November 1906. •
Leipziger Platz 7.
Der Minister der geistlichen, Der Minister Unterrichts- und Medizinal-An- für Landwirtschaft, gelegenheiten. Domänen und Forsten.
I. A.: F ö r st e r. I. V.: v. C o n r a d.
Der Minister des Innern. Der Minister für Handel und I. V.: B i s ch o f s s h a u s e n. Gewerbe.
I. A.: v. d. Hagen.
Hersfeld, den 29. November 1906.
Den Herrn Standesbeamten des Kreises übersende ich in den nächsten Tagen die Formulare zu den Auszügen aus den Civilstands-Registern gemäß § 46 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888. Die Auszüge sind alsbald anzufertigen. Diejenigen aus den Geburtsregistern sind den Ortsvorständen der betreffenden Gemeinden zum 15. Januar 1907 zu übersenden.
Diejenigen aus den Sterberegistern sind mir einzureichen. Ich mache besonders darauf aufmerksam, daß für jeden einzelnen Sterbefall ein besonderer Auszug anzufertigen ist. Der Geburtstag der Verstorbenen, auch unter Angabe des Jahres, ist in Spalte „Bemerkungen" einzutragen, falls das genaue Datum, welches aus dem Sterberegister nicht hervorgeht, anderweit bekannt geworden ist.
M. 2165. Der Königliche, Landrat
von Grunelius.
Hersfeld, den 1. Dezember 1906.
Diejenigen Herren Bürgermeister, in deren Ortschaften Personen wohnen, welche in Fabriken rc. oder bei größeren Unternehmern beschäftigt find, haben sämtlich (soweit dies nicht schon geschehen ist) Lohnlisten für die Zeit vom 1. Januar 1906 ab von den Arbeitgebern einzufordern und an mich bis zum 2 0. 1 2. d. I s. einzureichen.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer- Beraulagungs-Kommission von Grunelius.
Hersfeld, den 30. November 1906.
Unter den Schafherden des Schäfers Adam Becker zu Althattendorf und des Schäfers Schars zu Hatterode Kreis Ziegenhain ist die Räudekrankheit ausgebrochen.
I. 9754. Der Königliche Landrat
von G r u n eli u s.
HerSfeld, den 30. November 1906.
Die unter dem Schweinebestande des Schuhmachers Johannes Weppler in Rolensee ausgebrochene Rotlaufseuche st erloschen.
. 9751. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
Hersfeld, den 28. November 1906.
Die unter dem Schweinebestande des Johann Heinrich Schmidt und des Johannes Heenes in Gittersdorf ausge- nochene Rotlausseuche ist erloschen.
. 9692. Der Königliche Landrat.
von Grunelius
Hersseld, den 30. November 1906.
Die unter dem Schweinebestande des Maurers Johannes Rehbein in Schenkleugsfeld ausgebrochene Rotlausseuche ist erloschen.
• 9757. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
Berlin, den 27. September 1906.
Der Herr Justizminister hat in Erweiterung der dem Runderlaffe vom 23. Oktober 1903 — 4 c 2436 — bei» gefügten Rundverfügung vom 30. September 1903 durch die Anlage die VormundschaftSgerichte der Monarchie angewiesen, auch von jeder bei ihnen zur Anzeige gelangenden außerehelichen Geburt einer belgischen, französischen, italienischen und luxemburgischen Staatsangehörigen der zuständigen Polizeibehörde Mitteilung zu machen.
Es werden daher die durch den diesseitigen Runderlaß vom 23. Oktober 1903 hinsichtlich der Anerkennung unehelicher Kinder von Niederländerinnen getroffenen Anordnungen hiermit ebenfalls auf die außerehelichen Geburten von Angehörigen der Staaten Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg ausgedehnt.
Surre Hochgeboren ersuche ich ergebenst, die Polizeibehörden und die Standesbeamten hiernach mit Weisung zu versehen. (4 c 5894.)
Der Minister des Innern. I. A. gez.: v. Kitz in g. An den Herrn Regierungs-Präsidenten in Caffel.
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Hersfeld, den 28. November 1906.
Vorstehend abgedruckter Ministerial • Erlaß wird den Herrn Standesbeamten sowie den Ortspolizeibhörden des Kreises mit Bezug auf mein Ausschreiben vom 16. November 1903, I. I. 8062 — Kreisblatt No. 138 — zur Beachtung mitgeteilt.
I. 8582. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
Hersfeld, den 1. Dezember 1906.
Die Herren Ort«vorstäad«, in deren Gemeinden Geisteskranke wohnen, die einer Anstalt-pflege nicht bedürfen, haben mir innerhalb 8 Tagen ein Verzeichnis hierüber nach dem im Kreisblatt Nr. 57 vom Jahre 1893 veröffentlichten Muster einzureichen.
I. 9589. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
nichtamtlicher teil.
Reichstag.
In der am Freitag sortges tzten koionialpolitischenGen«. raldebalte des Reichstages sprach zunächst Abgeordneter Lattwann von der wirtschaftlichen Vereinigung. Er zollt« dem neuen Geiste in der Kolonialverwaltung seine Anerkennung und äußerte sich besonders zu der Rede des Reichskanzler« zustimmend, doch rügte er verschiedene« speziell an den Denkschriften der Kolonialdirektor« Dernburg. Abgeordneter Schröder von der freisinnigen Vereinigung bekundete sein Vertrauen in die neue Verwaltung de« Herrn Dernburg und betonte im übrigen die Notwendigkeit der finanziellen und verwaltungspolitischen Selbständigkeit Süd- westafrikaS. Sodann ergriff der vielgenannte Zentrumtab» geordnete Erzberger das Wort. Auch er nahm im allgemeinen eine freundliche Stellung gegenüber dem neuen Kolonialdirektor ein, dafür übte er um so schärfere Kritik an den „verflossenen Männern" der Kolonialverwaltung au«, auch der Kolonialrat kam bei ihm schlecht weg. Energisch verlangte Erzberger erweiterte Rechte für den Reichstag auf kolonialpolitischem Gebiete, kritisierte bie volkswirtschaftliche Seite der Verwaltung Deutsch-Südwestafrika«, berührte die Affäre Tippelskirch und äußerte Bedenken betreffs der bedeutenden Nachforderung von fast 30 Millionen Mark zur Bekämpfung des Hottentottenaufflande«. Erzberger schloß seine an humorvollen und satirischen Pointen reichen Ausführungen mit der Aufforderung zur besseren Fürsorge für die Eingeborenen der Kolonien. Dann griff Schatzsekretär v. Stengel in die Debatte ein, um verschiedene Bemängelungen der vorgelegten Nachtragetat« durch dem Vorredner zurückzuweisen. Ihm folgte Kolonialdirektor Dernburg mit einer Rede, in der er sich zunächst gegen die Angriffe verteidigte, die gegen ihn wegen seines Schreiben« an den sozialdemokratischen Abgeordneten Ledebour gerichtet worden sind. Im weiteren gab er eine Reihe statistischer Darlegungen, suchte den Abschluß des Vertrages mit der Wörmann-Linie zu entschuldigen und rechtfertigte verschiedene in der jetzigen Debatte angegriffene Stellen seiner Denk, schriften. Schließlich verhieß er eine strenge Bestrafung schuldiger Kolonialbeamten. Die Sitzung schloß mit per- sönlichen Bemerkungen der Abgeordneten Ledebour und Ablaß.
Der Reichstag brächte am Sonnabend als Fortsetzung der Kolonialdebatten nach ein paar kurzen Bemerkungen des Kolonialdireklors Dernburg, der den Geheimrat Seitz, gegen den Vorwurf der mala fides in Schutz nahm, eine zweieinhalbstündige Rede des Abg. Bebel. Der sozial, demokratische Führer sprach anfangs sehr ruhig, redet« sich aber später in große Leidenschaftlichkeit hinein und rief am Schluß stürmische Szenen hervor, die an die Zolldebatten erinnerten. Nachdem sich Bebel über die