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Hersfelder Armblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage

Fernsprech-Nnschlutz Nr. 8

Nr. 118. Dienstag» den 9. Oktober 1906.

Amtlicher Ceil.

Mainz, den 26. September 1906.

Es wird gebeten, den dortigen Landwirten bekannt geben zu wollen, daß der Ankauf von gelben Kocherbsen und Linsen diesjähriger Ernte anfangs Oktober ausgenommen wird.

Angebote mit Preisforderung sind entweder direkt an die Fabrik oder an das nächstgelegene Proviantamt zu richten, dessen Mitwirkung aus Wunsch des Verkäufers auch bei Ab­fertigung der Sendungen in Anspruch genommen werden kann.

Den Angeboten sind Proben von mindestens Vs Liter beizufügen.

Zur Bemessung des Preises wird bemerkt, daß die Kosten

für die Abfuhr vom hiesigen Bahnhöfe nach der Fabrik 8 Pfennige für 100 Kilogramm betragen und vom Verkäufer zu tragen sind. Ebenso hat derselbe die an die Stadt Mainz zu zahlende Einfuhrgebühr, und zwar 60 Pfennige für 100 Kilogramm zu entrichten.

Den Landwirten werden auf Wunsch Säcke zum Transport der Hülsenfrüchte aus ihre Kosten übersandt, vorausgesetzt, daß dieselben bereit sind, für Beschädigungen und Verluste auszu- kommen. Die Verwaltung ist bereit, die Abfuhr der Hülsen­früchte hierselbst zu veranlassen, auch die Fracht und Abfuhr­kosten auszulegen. (I. Nr. 4840).

Königliche Verwaltung der Armee-Konservenfabrik.

(Unterschriften.)

* * *

Hersfeld, den 2. Oktober 1906.

Die Herren Bürgermeister des Kreises wollen die ortsein­

gesessenen Landwirte in geeigneter Weise auf vorstehende Be­kanntmachung aufmerksam machen.

I. 7784. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hersfeld, den 3. Oktober 1906.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises ersuche ich, mir innerhalb 5 Tagen nach dem unten abgedruckten Muster eine Nachweisung über die in den Jahren 1885, 1895 und 1905 vorhandenen gewerblichen Getreidemühlen bestimmt einzusenden. Eventl. Fehlanzeige sind zu erstatten.

Der Vorsitzende der Steuerausschüsse der Gewerbesteuerklasfen III und IV,

J. St. Nr. 2635. von Grunelius.

Nachweisung der Zahl und des Betriebsumsangs der gewerblichen Getreidemühlen.

1

2

3

4

5

Gruppen mit einer Jahresver. mahlungs- menge von

Tonnen Getreide.

bis 500 5004500 450030000 3000090000 über 90000

Zahl

der vorhanden

gewesenen gewerb lichen

Mühlen

1885

1895

1095

1885

Klasse

A II

Verteilung der Mühlen auf die bestehenden Gewerbesteu erklassen.

1895

1905

Zahl der Fälle, in denen der im Jahre 1905 erscheinende Rückgang innerhalb der einzelnen Gruppen gegen die Jahre 1885 und 1885 eingetreten ist

Zahl der Fälle, in denen die Einstellung des Mühlenbetriebs (Sp. 20) herbeigeführt ist durch

Klasse

ii

in

IV

12

steuerfrei nach § 7 des

Gewerbe­steuer- Gesetzes

--

Klasse

II

in iv

steuerfrei nach § 7 des Gewerbe­steuer- Gesetzes

infolge Uebertritts von Mühlen in eine

niedrigere Gruppe

19

gegen 1885

b.

gegen 1895

höhere Gruppe

gegen 1885

20_____ b.

t gegen 1895

infolge Einstellung des Mühlen- Letriebs

Umwandlung in einen anderen Betrieb

Zerstörung der Anlage durch Feuer

andere

Gründe*)

gegen 1885

21

b.

i gegen 1895

22

24

a.

gegen 1885

b.

gegen 1895

gegen 1885

b.

gegen 1895

gegen 1885

b.

gegen 1895

A I

H

i

I

E

T

2

3

4

5

7 | 8

9 | 10 | 11

14 | 15 | 16 | 17 |18

*) Zu dieser Spalte (24) sind Erläuterungen des, Gruppe diese größeren Mühlen angehört haben, und ob Lieferung besserer Mehlsorten seitens der größeren Mühlen.

anders nach der Richtung hin erwünscht, ob die Betriebseinstellung auf den Wettbewerb größerer Mühlen zurückzuführen sind, welcher ese Wirkung herbeigeführt worden ist durch Unterbieten der Mehlpretse oder weitgehende Kreditgewährung an die Käufer oder durch

Polizeiverordnung.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Lgndesverwaltung vom 30. Juli 1883, der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (®-=®. S. 1529) und des Gesetzes, betr. die Kosten der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 8. Juli 1905 (®.= S. S. 317) wird hiermit unter Zustimmung des Be­zirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel die nachfolgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1. Künstliche Mineralwässer und ähnliche kohlensäure- haltige Getränke dürfen nur in Räumen bereitet werden, welche gut gelüftet, geräumig und so hell sind, daß die darin aufge­stellten Geräte in allen Einzelheiten genau besichtigt werden können.

§ 2. Zur Herstellung der genannten Wässer darf Wasser aus öffentlichen Wasserleitungen, Brunnen oder Quellen nur dann benutzt werden, wenn das Wasser vor jeder Verunreinig­ung sicher geschützt und bei der vorangegangenen chemischen und bakteriologischen Untersuchung durch geeignete Sachver­ständige als einwandfrei befunden worden ist. Andernfalls darf nur destilliertes Wasser Verwendung finden.

Die erwähnte Untersuchung ist von der Ortspolizeibehörde mindestens jährlich einmal vorzunehmen und zu wiederholen, sofern und lo oft der Verdacht anf stattgehabte Verunreinigung der Quellen usw. gerechtfertigt erscheint.

§ 3. Die bei der Bereitung der Mineralwässer usw. zu verwendenden Salze und chemischen Präparate müssen die im Arzneibuche für das Deutsche Reich vorgeschriebene Reinheit haben. Eine Untersuchung derselben muß jährlich mindestens einmal erfolgen. Die Bescheinigungen sind sorgfältig aufzn- bewahren und aus Erfordern vorzuzeigen.

§ 4, Alle Apparate, in denen ein den gewöhnlichen Luftdruck übersteigender Druck hervorgebracht lvird, müssen aus gutem Kupferblech oder einem anderen widerstands­fähigen Material, welches innen stark verzinnt werden muß, in ausreichenden Wandstärken und guter Arbeit hergestellt

Die Entwicklungs- Misch-, Ausschank- und Expansions- gesäße müssen so beschaffen sein, daß ihr Inneres genau be­sichtigt werden kann.

Der Maximaldruck muß aus den Apparaten in unabnehm- barer Schrift deutlich angegeben sein. Die nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung ausgestellten Apparate müssen vor In­betriebnahme ein nnabnehmbar an ihnen befestigtes Messing- Mild tragen, welches den Maximaldruck, den'Namen des Fabrikanten und das Jahr der Herstellung ausgegossen oder emgraviert enthält.

Ist bei den vorhandenen Apparaten das HerstellungSjahr

und der Name des Verfertigers nicht mehr festzustellen, so genügt auf dem Messingschilde die Angabe des Maximaldruckes, des Namens dessen, der die letzte große Reparatur vorgenommen hat mit der Bezeichnungausgebessert" und Angabe des Datums.

§ 5. Die Mischgefäße und Expansionsgefäße müssen mit Manometer und Sicherheitventil versehen sein, welche den vorhandenen Druck genau angeben und bei Ueberschreitung des zulässigen Druckes abblasen. Auch müssen sie einen Kon- trollstansch haben, welcher die Anbringung des amtlichen Kontrollmonometers, wie es für die Dampfkesselrevision vor- geschrieben ist, gestattet.

Die Sicherheitsventile müssen eine der Größe der Apparate entsprechende, mindestens aber 15 mm weite Durchgangs­öffnung haben und so eingerichtet sein, daß die Dichtung durch aufeinander geschliffene Metallflächen bewirktt wird. Die Verwendung von Gummi und ähnlichen Platten ist nicht

§ 6. Bei den mit flüssiger Kohlensäure arbeitenden An­lagen muß zwischen dem Mischgefäß und der Kohlensäure­flasche ein Expansionsgefäß von mindestens 100 Liter Raum­inhalt eingeschaltet sein, oder es muß die Kohlensäureflasche mit einem Reduzierventil von anerkannt guter Bauart ver­sehen sein.

§ 7. Wo zur Erzeugung der Kohlensäure Magnesit, Kreide, Schwefelsäure oder Salzsäure benutzt werden, müssen wenigstens 2 Waschflaschen vorhanden sein, von denen die erste schwache Sodalösung, die zweite Wasser von der in § 2 genannten Beschaffenheit enthält.

Der Inhalt dieser Flaschen ist vor jeder Neuentwickelung von Kohlensäure zu erneuern.

§ 8. Alle Verzinnungen und alle Verbindungsstücke an den Apparaten müssen den Vorschriften in den §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 273) entsprechen.

§ 9. Bevor der Betrieb begonnen wird ist unter Vor- lcgmig der in den §§ 2 und 10 verlangten Bescheinigungen der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, die aus Grund dieser Bescheinigungen und nach Besichtigung der Räume die Genehmigung zur Inbetriebnahme schriftlich' erteilt und einen Besundbericht spätestens 5 Tage nach der Inbetriebnahme an die Gewerbeinspektion einsendet.

§ 10. Die Apparate müssen vor der ersten Jnbetrieb- nahine und darauf alle 2 Jahre auf die Beschaffenheit ihrer Verzinnung durch Probeentnahmen von der Polizeibehörde und alle 4 Jahre auf ihre Widerstandsfähigkeit durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Die Prüfung auf Widerstandsfähigkeit besteht in einer

Wasserdruckprobe und zwar bei Apparaten, welche für einen Arbeitsdruck (Maximalüberdruck) von nicht mehr als 5 At­mosphären bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des­selben, bei allen übrigen Apparaten mit einem Druck, welcher den Maximaldruck um 5 Atmosphären übersteigt.

Für die Prüfung auf Widerstandsfähigkeit sind die Appa­rate mit kaltem Wasser vollständig anzufüllen, außer Verbind­ung mit Kohlensäurebehältern zu setzen und an eine Wasser- druckpumpe anzuschließen. Mit Hülfe dieser Pumpe werden die Apparate dem erforderlichen Probedruck mindestens eine Viertelstunde laug ausgesetzt.

Die Sicherheitsventile werden während dieser Zeit außer Gebrauch gesetzt Zeigen sich hierbei keinerlei Undichtigkeiten oder Formverändernngen, so werden die Apparate als wider­standsfähig und zuverlässig angesehen. Nach der Druckprobe werden die Sicherheitsventile vom Prüfnngsbeamten wieder so eingestellt, daß sie eine Ueberschreitung des Maximal-Betriebs- druckes, welcher durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist, nicht gestatten.

Die Art und Belastung der Sicherheitsventile, an der von den Fabrikanten nichts geändert werden darf, ist nötigenfalls unter Beifügung von Skizzen in die Revisionsbescheinigung einzutragen.

§ 11- Zur Prüfung der Verzinnung werden die Appa­rate möglichst im Anschluß an die Druckprobe von der Polizei­verwaltung mit zweiprozentiger Essigsäure gestillt und nach Ablassen derselben mehrfach mit Wasser nachgespült. Sodann werden sie mit Mineralwasser soweit angesüllt, daß die Jnnen- wandungen vollständig benetzt sind, und unter amtlichen Ver­schluß genommen. Unter dem bei der Fabrikation üblichen Drucke verbleiben die Apparate 24 Stunden lang. Nach Ablaus dieser Zeit wird das Wasser nochmals gemischt und es werden 3 Liter hiervon in durchaus reine Flaschen gefüllt, welche unter amtlichem Siegel geeigneten Sachverständigen zur Vor­nahme der chemischen Prüfung auf Kupfer- und Bleigehalt zu ubergeben sind.

Die Prüfung der Verzinnung hat sich auch auf diejenigen metallenen Gefäße und Leitungen, in welchen die kohlensäure- baltigen Wässer zum Ausschank außerhalb der Fabrikations- ftätte gelangen, sowie aus die Destillier-Apparale zu erstrecken.

Als Nachweis der erfolgten Prüfungen sind die Beschei- nlgungeu der Sachverständigen der Polizeiverwaltung vorzu- zeigen und so aufzubewahren, daß sie auf Erfordern der Auf stchtSbeamtcn an der Betriebsstätte jederzeit vorgezeigt werden können.

§ 12. Die Hersteller von künstlichen Mineralwässern ufm. haben für stets ordnungsmäßigen Zustand und Reinhaltung der Apparate in allen ihren Teilen, sowie der Verkaufs und