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herssel-er Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Blnschlutz Nr. 8

^7111» Sonnabend, den 22. September 1906.

MT Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.

«kS Stasi.

Amtlicher teil.

Hersseld, den 21. September 1906.

Ein am 19. September d. Js getöteter Hund des Land­wirts Konrad Bätz. dahier ist der Tollwut dringend ver­dächtig.

Auf Grund der §§ 20 und 21 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 358) wird folgendes angeordnet:

1. Alle Hunde in der Stadt Hersfeld nebst zugehörigen Höfen pp. sowie in den Gemeinden Kalkobes, Heenes, Allmershausen, Friedlos, Hof Meisebach, Eichhos, Asbach, Kohlhausen, Bingartes, Petersberg mit Hof Kühnbach, Unterhaun, Wilhelmshof, Oberrode und Sorga mit Sölzer- Höfen

sind für einen Zeitraum von 3 Monaten sestzulegen, d. h. anzuketten oder einzusperren.

Der Festkettung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine.

2. Ohne polizeiliche Erlaubnis dürfen die Hunde aus dem gefährdeten Bezirk nicht ausgeführt werden.

3. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist nur unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt sind, mit einem sicheren Maulkorb versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden.

4. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd ist gestattet, jedoch müssen dieselben außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) sestgelegt oder mit einem sicheren Maulkorb versehen an der Leine geführt werden.

5. Frei umherlaufende Hunde können sofort auf polizeiliche Anordnung getötet werden.

Die beteiligten Ortspolizeibehörden haben Vorstehendes unverzüglich auf ortsübliche Weise in den Ortschaften wiederholt bekannt machen zu lassen.

I. 7550. Der Königliche Landrat.

J. V.:

Trott zu Solz, Regierungs-Reserendar.

Hersfeld, den 19. September 1906.

Die Herren Gemeinde- und Gutsvorstände, die Vorsitzenden und Mitglieder der Voreinschätzungskommissionen, die Mit­glieder der Veranlagungskommissionen und der Steueraus­schüsse, sowie sämtliche Steuerpflichtigen des Kreises mache ich darauf aufmerksam, daß durch das Gesetz betreffend die Abänder­ung des Einkommensteuergesetzes und desErgänzungssteuergesetzes vom 19. Juni 1906 vgl. die Bekanntmachung der Texte des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuergesetzes vom 19. Juni 1906 (Ges.-S. S. 259 ff.) die Steuer­veranlagung in wesentlichen Punkten eine Veränderung erfährt.

Der Herr Finanzminister hat zu den neuen Gesetzen unter dem 25. Juli 1906 Anweisungen erlassen, die an Stelle der bisherigen Anweisungen vom 6. Juli 1900 zu treten be­stimmt sind.

Die neuen Anweisungen werden in einer Beilage zu dem Regierungsamtsblatt bekannt gegeben werden.

Die Bestimmungen der neuen Gesetze und Anweisungen finden zunächst Anwendung bei der Veranlagung für das Steuerjahr 1907 daran, daß die zur Zeit in Kraft bestehende Ergänzungssteuerveranlagung gemäß § 38 des Ergänzungs­steuergesetzes noch für das Steuerjahr 1907, also bis zum 31. März 1908 in Geltung bleibt, wird hierdurch nichts geändert.

Von den durch die neuen Gesetze an dem bisherigen Nechtszustande herbeigeführten und in der Aussührungsanweisuug im einzelnen erläuterten Aenderungen seien als die wichtigsten die folgenden hervorgehoben:

A. Einkommensteuer.

1. Die Steuerpflicht ist ausgedehnt auf alle Vereinezum gemeinsamen Einkauf von Lebens- oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder nicht hinausgeht", und auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der letzteren erfolgt nach anderen Grundsätzen, wie desjenigen der übrigen nicht physischen Personen; die auf die Gesell- schastsgewinne entfallenden Anteile der aus die Gesellschafts- Mitglieder veranlagten Einkommensteuer bleiben bei den letzteren unerhoben (§§ 1, 16, 18, 71 des Gesetzes):

2. Die Bestimmungen über die von der Besteuerung aus­

geschlossenen Einkommensteile sind in einigen Punkten er­weitert (§ 5 b 1, 3, 5, 6, 7);

3. Von dem Roherträge der Einkommensquellen sollen abgezogen werden die Werbungskosten. Als Werbungskosten werden in Zukunft auch angesehen:

a. die Beiträge zu den Berufskammern,

b. die Beiträge zu öffentlichen Be- und Entwässerungs­verbänden, sowie zur Unterhaltung von solchen Wasser- läufen, für welche besondere Gesetze zur Verhütung von Hochwassergefahren erlassen worden sind,

c. die von dem Grundeigentum«, dem Gewerbebetrieb und dem Bergbau zu entrichtenden direkten Kommunalsteuern bis zur Höhe der staatlich veranlagten Grund-, Ge­bäude- und Gewerbesteuer. Bis zu der gleichen Höhe werden in den Gutsbezirken als Werbungskosten die realen Kommunalsteuern und die neben ihnen bestehenden Gutslasten angesehen; die letzteren gelangen dabei mit 50 Prozent der staatlich veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer in Ansatz (§ 8 I b 1,3 und 5).

Ist ein Steuerpflichtiger im Zweifel, welche Beträge an Grund-, Gebäude- oder Gewerbesteuer staatlich veranlagt sind, so ist ihm hierüber auf Anfrage von dem Vorsitzenden der Veraulagungskomission, hinsichtlich der Grund- und Gebäude­steuer auch von dem zuständigen Katasteramte bereitwillig Auskunft zu erteilen.

4. Von dem Gesamteinkommen sind fortan auch in Ab­zug zu bringen:

a. Renten und Lasten, die auf Kirchenpatronatsverpflich- tungen beruhen,

b. Versicherungsprämien, welche für die Versicherung nicht des Steuerpflichtigen, sondern eines nicht selbständig zu veranlagenden Haushaltungsangehörigen auf den Todes­oder Lebensfall gezahlt worden,

c. die auf Grund rechtlicher Verpflichtung vom Steuer­pflichtigen zur allmählichen Tilgung eines auf seinem Grundbesitze haftenden Schuldkapitals zu entrichtenden Beiträge, insoweit dieselben 1% des Kapitals und den Betrag von 600 Mark jährlich nicht übersteigen (§ 8 II b 2, 4, 5).

5. Die nach dem bisherigen Rechte geltende Unterscheidung zwischen feststehenden und unbestimmten oder schwankenden Einnahmen und Ausgaben findet nicht mehr statt. Die Ver­anlagung erfolgt vielmehr in Zukunft nach dem Ergebnisse des dem Steuerjahr unmittelbar vorangegangeneuKalenderjahrs und insoweit für eine Einkommensquelle ein Jahresergebnis nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage. Nach dreijährigem Durchschnitt werden veranlagt die nichtphysischen Personen, das Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau, wenn von dem Steuerpflichtigen Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 flg. des Handelsgesetzbuches, und das Eillkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf eigenem oder gepachtetem Grundbesitze, wenn über den Betrieb geordnete, den Reinertrag ziffernmäßig nachweisende Bücher geführt werden (§ 9).

6. Die Berücksichtigung der Gewährung von Unterhalt an Kinder oder andere Familienangehörige ist nicht nur, wie bisher bei Steuerpflichtigen bis zu 3000, sondern fortan bei Steuerpflichtigen bis zu 6500 Mk. Einkommen vorgeschrieben. Der Abzug von 50 Mk. wird auch den Pflichtigen mit Ein- kommen bis zu 3000 Mk. unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur für Kinder unter 14 Jahren, sondern auch für noch zu unterhaltende ältere Kinder und für zu unterhaltende an­dere Angehörige gewährt (§ 19).

7. Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, verliert nicht mehr die Rechtsmittel gegen feine Ver­anlagung, sondern verwirkt einen Zuschlag von 5% zu der veranlagten Steuer. Die Frist für die Beantwortung der nochmaligen Aufforderung zur Steuererklärung ist auf zwei Wochen herabgesetzt (§ 31).

8. Die Arbeitgeber sind auf Verlangen des Gemeinde­sGuts-) Vorstandes zur Erteilung von Auskunft über Gehalt oder Lohn der dauernd bei ihnen beschäftigten Personen ver­pflichtet (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes). Zur Ausführung dieser Vorschrift ergeht besondere Versügung.

9. Den Steuerpflichtigen mit mehr als 3000 Mk. Ein­kommen stehen gegen die Veranlagung derselben Rechtsmittel, wie bisher, zu. Die Steuerpflichtigen mit Einkommen bis zu 3000 Mk. hingegen haben als erstes Rechtsmittel den Einspruch an die Veranlagungskommission und als zweites die Berufung an die Berufungskommission; die Entscheidung der letzteren ist abgesehen von der Ausnahme des § 43 II des Gesetzes endgültig (§§ 43 flg.).

10. Die Fälle der Erhöhung der veranlagten Steuer im Laufe des Jahres wegen Einkommensvermehrung sind er- iveitert (§ 62). Für die Steuerermäßigung wird nicht mehr gefordert, daß das Einkommen um mehr als deu vierten, sondern daß es nur um mehr als den fünften Teil sich ver­mindert hat oder daß das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer Heraugezogeu wird (§ 63). Der bis­herige § 80 des Gesetzes hat eine seinen Zweck klar zum Aus­druck bringende andere Fassung erhalten (§ 85).

8. Er günznn gsst euer.

1. In § 11 des Ergänzungssteuergesetzes ist wegen der

Schätzung des Wertes der land- oder forstwirtschaftlich ge' nützten Grundstücke eine neue Bestimmung getroffen, wegen deren Durchführung noch weitere Weisung ergehen wird.

2. Der Rechtsmittelzug ist im Einklänge mit den neuen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes anderweit gere­gelt (§§ 33 flg.).

Ich bemerke ausdrücklich, daß der Herr Minister besonderes Gewicht darauf legt, daß schon bei der ersten, nach den neuen Bestimmungen vorzunehmenden Veranlagung für das Jahr 1907 die Vorsitzenden und Mitglieder der Voreinschätzungs- kommissionen mit den neuen Vorschriften, insbesondere mit denjenigen des § 19 des Einkommensteuergesetzes vertraut sind und dieselben richtig in Anwendung bringen.

Die Aenderung des Rechtsmittelzuges wird voraussichtlich eine wesentliche Beschleunigung der Erledigung der Rechts­mittel zur Folge haben können.

St. 2465. Der Königliche Landrat.

J. V.:

Trott zu Solz, Regierungs-Reserendar.

Hersfeld, den 18. September 1906.

Die unter den Schasheerden des Schäfers Ortwein und des Schäfers Baumgardt in Hersseld ausgebrochene Räude ist erloschen.

I. 7475. Der Königliche Landrat.

I. V.:

Trott zu Solz, Regierungs-Reserendar.

Hersseld, den 19. September 1906.

Unter dem Schweinebestande des Wilhelm Gerhold in Aua ist die Rotlaufseuche ausgebrochen.

I. 7513. Der Königliche Landrat.

J. V.: Trott zu Solz,

Regierungs-Reserendar.

nichtamtlicher Ceil.

Politischer Wochenbericht.

Trauer ist in der abgelaufenen Woche in unserem Kaiser­hause durch das Hinscheiden des Oheims unseres Kaisers, Prinzen Albrecht von Preußen, Regentendes Herzogtums Braunschweig, cingezogen. Ein Vorbild ritter­licher Tugenden und strengster Pflichterfüllung, ist mit ihm eine jener hehren Gestalten aus der großen Zeit des Werde­ganges unseres Vaterlandes dahingegangen. Betrauert das Herzogtum Braunschweig, dessen Regentschaft der Entschlafene mehr als zwanzig Jahre zum Wohle des Landes und seiner Bürger geführt hat, in ihm einen treu sorgenden Landesvater, so hat die deutsche Armee mit ihm einen General verloren, welcher ihr bis in die höchsten Stellungen hinauf angehört, und der in ihren Reihen in drei Feldzügen sein Leben einge­setzt hat; der Johanniterorden aber beklagt den Verlust seines erlauchten Herrenmeisters. Mit solcher vielseitigen Wirksamkeit wußte Prinz Albrecht künstlerische Tätigkeit zu verbinden. Ausgestattet mit hoher musikalischer Begabung, schuf er eine Reihe ausgezeichneter Kompositionen, unter denen insbesondere feine Märsche eine hervorragende Stelle einnehmen. Endlich fand er auch Zeit, sich mit der Verwaltung feiner ausgedehn­ten Besitzungen in Schlesien, im Rheingau und in unserer Kolonie Ostafrika eingehend zu beschäftigen. Seine warme Vaterlandsliebe, sein ritterlicher Sinn und sein Wohlwollen gegen alle, die ihm nahe traten, sichern ihm in ben weitesten Kreisen ein gesegnetes Andenken und eine würdige Stelle in den Annalen der preußischen und deutschen Geschichte.

Auf die Goldenen Hochzeitsseierlichkeiten des badischen Großherzogspaares hat dieser schmerzliche Trauerfall naturgemäß tiefe Schatten geworfen. Aber trotz allen schmerzlichen Mitgefühls konnten dadurch die Bezeugungen von Liebe und Verehrung des Großherzoglichen Paares seitens der Bevölkerung nicht nur Badens, sondern des ganzen Deutschen Reiches nicht beeinträchtigt werden. Mit größter Dankbarkeit gedenkt Deutschland der hohen Ver­dienste, die sich Großherzog Friedrich um die Einigung des Reiches erworben hat, und nicht minder dankbar erweist sich die Bevölkerung der badischen Monarchie für das durch das hohe Jubelpaar herbeigesührte Blühen und Gedeihen des engeren Vaterlandes. Hat Großherzog Friedrich, der bis in die letzte Zeit unermüdlich zum Kampfe gegen die Umsturz- parter aufries, durch die verwerfliche Blocktaktik der Liberalen Badens zweifellos eine schwere Enttäuschung erlitten, so waren gerade jetzt die festlichen Tage geeignet, die übelgeleiteten Ltbcralcn zur Einkehr zu bewegen.

Auch in die Feier des 80. Geburtstages des Herzogs E r n st von S a ch s e n - A l t e n b u r g hat sich die Trauer um den Heimgang deS Prinzen Albrecht von Preußen gemischt, welcher der Schwiegersohn deS hohen Herrn war. Herzog Ernst hat daher den Festtag im engsten Familien-