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herrsel-er Armblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Anschlutz Nr. 8

Nr. 50.

Dienstag, den 1. Mai

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1906.

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 27. April 1906.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den hiesigen

Kreis findet am

Mittwoch den §6. Mai d» )s. und Donnerstag den }* Mai d. )s.

jedesmal von morgens 7 Uhr av

im Saale des Gastwirts Herrn B. Bolender hierselbst statt.

Die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises haben die ihnen demnächst zugehenden Vorladungen den betreffenden Militärpflichtigen alsbald auszuhändigen.

Gleichzeitig erhalten Sie den Auftrag, mit den Militär­pflichtigen in den besagten Terminen pünktlich zu erscheinen und ihnen zu eröffnen, daß diejenigen, welche beim Aufruf ihrer Namen im Musterungsraum nicht anwesend sind, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen, die im § 26 bezw. 66 der Wehrordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als un­sichere Heerespflichtige zu gewärtigen haben.

Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden sämtliche in Betracht kommenden Reklamationen der Ober-Ersatz-Commissiou zur Entscheidung vorgelegt. Alle Familienglieder, auf deren Ar- beits- oder Nichtarbeitsfähigkeit es bei Beurteilung der Rekla­mation ankommt, (also auch die etwaigen jüngeren oder älteren Brüder des Reklamirten) haben deshalb im Termin mit zu erscheinen, widrigenfalls eine Berücksichtigung der betreffenden Reklamation nicht stattfinden kann.

Besonders wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß bei den zur Vorstellung kommenden Leuten, welche behaupten an Epilepsie zu leiden, die im § 65® der Wehrordnung vorge­schriebenen 3 Zeugen zur Stelle sein müssen, wenn der Nach­weis nicht in anderer glaubwürdiger Weise geführt werden kann. Die von den Zeugen zu machenden Angaben müssen sich auf die in letzter Zeit vorgekommenen Anfälle beziehen; ebenso müssen auch die etwa zur Vorlage kommenden ärztlichen Atteste sich vorzugsweise über neuere Fälle aussprechen. Im übrigen sind Krankheiten, welche sich im Termin nur mit Schwierigkeit seststellen lassen, (z. B. geistige Beschränktheit, Bluthusten, Herzleiden usw.) durch Vorlage von ärztlichen Attesten nachznweisen.

Befinden sich Reklamanten, welche ihre Angehörigen durch Geldsendungen unterstützt haben, außerhalb, sind die dies­bezüglichen Postscheine mitzubringen.

Die Ortsvorstände haben das Vorstehende in ihren Ge­meinden wiederholt veröffentlichen und namentlich zur Kennt­nis der betreffenden Militärpflichtigen und deren Angehörigen bringen zu lassen, auch haben sie die Militärpflichtigen noch besonders anzuweisen, daß sie mit vollständig reinem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen und die Loosungsscheine mit zur Stelle zu bringen haben, da andernfalls der Betrag von 50 Pfg. für Ausstellung eines Duplikatscheines gezahlt wer­den muß.

I. M. Nr. 651. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hersfeld, den 27. April 1906.

Die diesjährigen Impf- und Nachschau-Termine im Kreise Hersfeld sind wie folgt anberaumt worden:

1. Stativ n Hersfeld.

a. Sradt Hersfeld, Impfung.

Impfung: Freitag, den 11. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr, Nachschau: Freitag, den 18. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr,

b. Stadt Hersfeld, Wiederimpfung und Land.

Impfung: Sonnabend, den 12. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr, Nachschau: Sonnabend, den 19. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr, Jmpflokal bei a und b: Saal des Gastwirts Constantin Otto.

2. Station Sorga.

Impfung: Donnerstag, den 31. Mai 1906, Nachmittags 3 Uhr, Nachschau: Donnerstag, den 7. Juni 1906, Nachmittags 3 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Daube.

3. Station Friedlos.

Impfung: Montag, den 14. Mai 1906, Nachmittags 4 Uhr, Nachschau: Montag, den 21. Mai 1906, Nachmittags 4 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Grebe.

4. Station Obergeis.

Impfung: Freitag, den 25. Mai 1906, Nachmittags 4 Uhr, Nachschau: Freitag, den 1. Juni 1906, Nachmittags 4 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Ernst.

5. Station SchenklengSfeld.

Impfung: Mittwoch, den 16. Mai 1906, Vormittags 8 Uhr, Nachschau: Mittwoch, den 23. Mai 1906, Vormittags 8 Uhr. Jmpflokal: Saal des Gastwirts Steinhauer.

6. Station RanSbach.

Impfung: Mittwoch, den 16. Mai 1906, Mittags 12 Uhr, Nachschau: Mittwoch, den 23. Mai 1906, Mittags 12 Uhr, Jmpflokal: Schule.

7. Station Philippsthal.

Impfung: Mittwoch, den 16. Mai 1906, Nachmittags 2 Uhr, Nachschau: Mittwoch, den 23. Mai 1906, Nachmittags 2 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Zinn.

8. Station A s b a ch.

Impfung: Dienstag, den 15. Mai 1906, Nachmittags 3 Uhr, Nachschau: Dienstag, den 22. Mai 1906, Nachmittags 3 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Fink.

9. Station Unterhau n.

Impfung: Dienstag, den 22. Mai 1906, Nachmittags 3 Uhr, Nachschau: Dienstag, den 29. Mai 1906, Nachmittags 3 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Großkurt.

10. Stativ n Nied eraula.

Impfung: Freitag, den 18. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr, Nachschau: Freitag, den 25. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Stein.

11. Station Frielingen.

Impfung: Sonnabend, den 19. Mai 1906, Vormittags 11 Uhr, Nachschau: Sonnabend, den 26. Mai 1906, Vormittags 11 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Schmidt.

12. Station Kirchheim.

Impfung: Sonnabend, den 19. Mai 1906, Mittags 1 Uhr, Nachschau: Sonnabend, den 26. Mai 1906, Mittags 1 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Eydt.

13. Station Friedewald.

Impfung: Sonnabend, den 12. Mai 1906, Nachmittags 4^/i Uhr, Nachschau: Sonnabend den 19. Mai 1906, Nachmittags 4Hi Uhr, .Jmpflokal: Saal des Gastwirts Träger.

14. Station Widdershausen.

Impfung: Mittwoch, den 30. Mai 1906, Mittags 12 Uhr, Nachschau, Mittwoch, den 6. Juni 1906, Mittags 12 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Schneider.

15. Station Heringen.

Impfung: Mittwoch, den 30. Mai 1906, Nachmittags 3 Uhr, Nachschau: Mittwoch, den 6. Juni 1906, Nachmittags 3 Uhr, Jmpflokal: Gemeindehaus.

16. Station Heimboldshausen. Impfung: Mittwoch, den 16. Mai 1906, Nachmittags 5 Uhr, Nachschau: Mittwoch, den 33. Mai 1906, Nachmittags 5 Uhr, Jmpflokal, Saal des Gastwirts Bock.

17 Station Holzheim.

Impfung: Dienstag, den 15. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr, Nachschau: Dienstag, den 22. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr, Jmpflokal: Saal des Gastwirts Hochhaus.

Die Impfung geschieht unentgeltlich.

Außer denjenigen, welche sich aus freier Entschließung impfen lassen wollen, unterliegen der Impfung im Jahre 1906:

1. jedes im Jahre 1905 geborene Kind, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern überstanden hat, 2. die Kinder, die im Jahre 1905 oder früher ohne Erfolg oder gar nicht geimpft worden sind, sofern sie nicht nach ärztlichemZeugnisse die natürlichenBlattern überstanden haben,

3. jeder Schüler einer öffentlichen Schule oder Privatschule, welcher

a. in diesem Jahre das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat bezw. zurücklegt oder

b. den Nachweis der geschehenen Impfung, oder wenn er über 12 Jahre alt ist, auch nicht den der Wiederimpfung erbracht hat.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben Vorstehendes, namentlich über die Termine auf ortsübliche Weise zu wieder­holten Malen bekannt machen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß alle zu impfenden Kinder und Schüler an Ort und Stelle sind.

Bei der Bekanntmachung der Termine rc. ist gleichzeittg aus­drücklich darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 14 des oben erwähnten Gesetzes Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche es unterlassen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mk. und Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflege­befohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz amtlicher Aufforde­rung der Impfung oder der ihr folgenden Nachschau entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden.

Die Herren Lehrer haben ebenfalls als Vorsteher der Schul- anstalten die Verpflichtung, bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzu­stellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist, bezw, dafür zu sorgen, daß die während des Besuches der Anstalt impfpflichtig werdenden Zöglinge dieser Verpflichtung genügen.

Schließlich mache ich noch darauf aufmerksam, daß gemäß der zur Sicherung der gehörigen Ausführung des Jmpfgeschäfts ergangenen Vorschriften ein Vertreter der Ortspolizeibehörde und (für die Wiederimpfung) ein Lehrer in dem betreffenden Jmpf- geschäftstermine zur Unterstützung des Jmpfarztes und Aufrecht­erhaltung der Ordnung zu erscheinen haben.

Für Bereithaltung des Jmpflokals und Stellung der erfor­derlichen Schreibhülfe beim Jmpfgeschäft ist seitens der Herren Bürgermeister der Jmpfstationsorte Sorge zu tragen.

I. 3470. Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Hersfeld, den 26. April 1906.

Indem ich auf das neue im Reichsgesetzblatt für 1906 Seite 287 ff. veröffentlichte Viehseuchenübereinkommen mit Oesterreich- Ungarn vom 25. Januar d. I., das am 1. v. M. in Kraft ge­treten ist, Hinweise, mache ich auf folgende Punkte besonders aufmerksam:

1. Das von der Ortspolizeibehörde auszustellende Ursprungs­zeugnis (Viehpaß) muß nach Artikel 2 Absatz 1, wie bisher die amtstierärztliche Bescheinigung enthalten, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsicht­lich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf die betreffende Tiergattung, auf welche die Zeugnisse ausgestellt sind, Übertrag bar ist, nicht geherrscht hat.

In den Ursprungszeugnissen ist neben dem Ursprungsort auch der politische Bezirk (Kreis, Regierungsbezirk) und derjenige größere Verwaltungsbezirk (Provinz) anzugeben, welchem der Ursprungsort angehört.

Was den gegenseitigen Verkehr mit Renn- oder Trabrenn­pferden anbetrifft, so ist dieser nach Ziffer 4 des Schlußprotokolls zum Viehseuchenübereinkommen nur von der Beibringung von Zeugnissen abhängig. Diese sind von den hierzu besonders ermächtigten Rennklubs unter Beidrückung ihres Siegels beizn bringen. Die Zeugnisse haben ein Ursprungszeugnis der Orts­polizeibehörde und die amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Pferd gesund ist, und daß in dem Gehöfte, wo eS ständig unter­

gebracht war, sowie in dessen nächster Umgebung ansteckende Pferdekrankheiten in den letzten drei Monaten nicht vorgekommen sind, zu enthalten.

2. Nach Absatz 2 des Artikels 2 soll nach dem neuen Ueber- einkommen das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rausch­brand oder Wut in einer Nachbargemeinde der Ausstellung des Viehpasses nicht entgegenstehen, aber auf ihm ersichtlich gemacht werden. Gleiches gilt bezüglich des Bläschenausschlages bei der Ausstellung von Zeugnissen für Ochsen und Wallache.

Alsvereinzelt" ist das Auftreten einer Seuche dann anzu- sehen, wenn in einem Gehöft oder in einer Heerde innerhalb 8 Tagen bei einem Bestände von weniger als 20 Tieren nicht mehr als ein Tier, bei einem Bestände von 20 oder mehr Tieren nicht mehr als der zehnte Teil erkrankt ist.

3. Für Geflügelsendungen sind nach Artikel 2 Absatz 3 des Uebereinkommens Gesamtpässe zulässig. Die tierärztliche,Be­scheinigung auf den Pässen hat nach Absatz 4 einen beschränkteren Inhalt als bei den Pässen für andere Tiergattungen; sie hat abgesehen von der Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 1 nur dahin zu lauten, daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr gelangen (also nicht auch in den Nachbargemeinden), eine ansteckende Geflügelkrankheit weder herrscht, noch innerhalb 14 Tagen nach demTage, an welchem eine solche Krankheit amtlich für erloschen erklärt ist, geherrscht hat. Der letzte Satz ist dahin zu verstehen, daß innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen vor der Absendung des GeMgels eine ansteckende Ge- flügelkrankheit nicht geherrscht hat.

4. Für Geflügelsendungen ist ferner in Absatz 7 des Artikels 2 eine Ausnahme von der Vorschrift des Absatz 6 daselbst in­sofern zugelassen, als Geflügel einer tierärztlichen Untersuchung vor der Verladung nicht in jedem Falle, sondern nur dann unterzogen zu werden braucht, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen (Absatz 1) vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind.

5. Die Einfuhr von Rindvieh und Schafen zur alsbaldigen Abschlachtung hat der Herr Landwirtschaftsminister nur in be­stimm t e Schlachthäuser zugelassen. Im hiesigen Regierungs­bezirk ist keins dieser Schlachthäuser gelegen. Allen übrigen znr Zeit zur Einfuhr von Schlachtvieh aus Oesterreich-Ungarn be» rechtigten Schlachthäusern ist diese Berechtigung entzogen worden, da sie seit mehreren Jahren von der Vergünstigung keinen Ge­brauch gemacht haben und deshalb ein Bedürfnis für die Ein- fuhr von österreichisch-ungarischem Schlachtvieh nach diesen Städten nicht anerkannt werden kann. Bei nachgewiesenem Be­dürfnis und bei Erfüllung der unten abgedruckten Bedingungen wird die Einfuhrberechtigung auch wieder erteilt werden.

6. Die Erteilung der Erlaubnis zur Einfuhr von Nutz- und Zuchtvieh hat sich, solange Einfuhrverbote bestehen, der Herr Landwirtschaftsminister vorbehalten. Sie wird nur bei nachge­wiesenem dringenden Bedürfnis erteilt.

7. Die Viehpässe für Schlachtvieh (Rindvieh und Schafe) und für Geflügel sind den Eisenbahnbeamten zur Weiterbeför­derung zu übergeben, diese fügen sie dem Frachtbriefe bei und händigen sie am Bestimmungsorte dem die Tiere untersuchenden Tierarzte oder, falls bei Geflügelsendungen die Abnahme nicht unter tierärztlicher Aufsicht erfolgt, dem Empfänger aus. Selbst­verständlich kann dieses Verfahren nur Platz greifen, wenn die ganze Sendung ungeteilt weiter verladen wird. Die Geflügel­pässe sind von dem untersuchenden Tierarzte zu sammeln und ein Jahr lang aufzubewahren.

8. Bei der Feststellung einer Krankheit oder des Seuchever­dachts an Tieren nach erfolgtem Grenzüdertritt im Jnlande sind für die in Artikel 3 des Uebereinkommens vorgeschriebenen Tat­bestandsaufnahmen nach dem nachstehend abgedruckten Formulare zu benutzen.

Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb der Schlacht­häuser, denen die Einfuhr von österreichisch-ungarischem Schlacht­vieh und Schlachtschafen gestattet ist.

1. Der Schlacht- und Viehhof muß einen eigenen Gleisan­schluß in Normalspur haben.

2. Das AuslandSvieh darf nur an einer für anderes Meh nicht zu benutzenden Stelle ausgeladen werden.

3. Bei der Ausladung aus dem Eisenbahnwagen ist das eingeführte Schlachtvieh tierärztlich zu untersuchen.

4. Die Tiere müssen bis zur Schlachtung von anderem Vieh getrennt gehalten werden; sie dürfen lebend den Schlacht­hof nicht verlassen. Jede unmittelbare Berührung mit Jnlanbs- vieh ist zu verhindern. Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine mittelbare Berührung möglichst nicht stattfindet. Zu diesem Zweck hat die Fütterung und Wartung des ausländischen DieheS durch besonderes Personal zu erfolgen, der Dünger ist getrennt zu lagern; ferner sind tunlichst verschiedene Marktzeiten (oder Markttage) für in und ausländisches Vieh anzusetzen.

5. Auslandsvieh ist alsbald, spätestens bis zum Schluß des vierten Kalendertages nach seiner Ankunft, abzuschlachten.

6. Erstrebenswert ist, daß das Vieh nur nach besonderen Schlachthöfen für Auslandsvieh wie sie schon an manchen Orten bestehen gebracht und daß es auch in besonderen Schlacht- Häusern abgeschlachtet wird.

7. AuslandSvieh darf auf solche Viehhöfe nicht gebracht werden, aus denen Nutzvieh gehandelt wird.

Tatbestandaufnahme bei Zurückweisung von Tieren einschließlich Geflügel an der Grenze wegen Seuchen oder Seuchenverdachts.

Gegenwärtig: Verhandelt (Ort und Datum) . ..

Bei der (Tag und Stunde) . . . hier eingetroffenen, nach stehend näher bezeichneten Sendung ist der Ausbruch*), ist der Seuchenverdacht*), ist der Ansteckungsverdacht*) von . . . sestge stellt worden.

Tiergattung: . . ., Gesamtzahl der Tiere der Sendung: . . . Stückzahl der seuchenkrank befundenen Tiere: . .., Stückzahl der seuchenverdüchtig befundenen Tiere:.. ., Stückzahl der ansteckungs- verdächtig befundenen Tiere: . . ., Nummer (Zahl) der Wagen (Schiffe): . . ., Nummer des Viehpaffes (der Viehpässe',: . . ., Herkunft der kranken oder verdächtigen Tiere: . . ., Ort . . ., Königreich oder Land: . . .

Oesterreich, Bezirkshauptmannschaft oder Stadt mit eigenem Statut: . . ., Ungarn, Komitat oder Munizipalstadt: . ., Stuhl richterbezirk: . . ., Name des TierbesitzerS: . . ., Name des Tier» begleiterS: . . ., Name des Empfangsberechtigten: . . ., Tag des Abgangs am Herkunftsorte: . . ., Weg bis zur Eintrittsstation:

) Das Nichtzutreffende ist zu durchstreichen.