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HerrMer Kreisblatt
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Zernsprech-Nnschlutz Nr. 8
Nr. 30.
Dienstag, den 13. März
1906.
Amtlicher teil.
Hersfeld, den 7. März 1906.
Nachstehend veröffentliche ich die vom Herrn RegierungsPräsidenten unterm 6. Februar d. Js. erlassene Polizeiverordnung, betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie die Lagerung von Carbid.
Indem ich die Ortspolizeibehörden des Kreises besonders hieraus Hinweise, veranlasse ich sie zugleich, die nach § 1 Absatz 2 der Verordnung vorzulegenden Beschreibungen pp. der Apparate dem zuständigen Gewerbeinspektor zur Prüfung zu übersenden.
Die hierauf an den Apparaten etwa erforderlich werdenden Aenderungen sind alsbald ausführen zu lassen.
I. 1843. Der com. Landrat
von Grunelius, Regierungsassessor.
Polizeiverordnung betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie die Lagerung von Carbid.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) erlasse ich hiermit unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs-Bezirks C a s s e l die nachfolgende Polizeiverordnung :
§ 1. Wer die Acetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der Bestimmungen im § 23, spätestens drei Tage vor Inbetriebsetzung der Apparate der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je eine Anweisung über ihre Behandlung sind der Ortspolizeibehörde vorzulegen und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Das Gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer Behandlung.
§ 2. Die Herstellung und Aufbewahrung von Acetylen- gas darf nicht in oder unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt sind; die Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer (öff- nungslose massive Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 Meter getrennt sind.
Die Einziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke ist gestattet.
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum Aufenthalte von Menschen bestimmte Baulichkeiten von Scheunen und Ställen entfernt sein.
Feststehende Acetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien aufgestellt werden, sofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen.
§ 3. Die Apparatenräume (§ 2 Abs. 1) müssen nach außen aufschlagende Türen besitzen, welche entweder unmittel- bar ins Freie oder in! solche Räume führen, in denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht betreten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frost- srei sein.
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Einrichtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung von Funken oder das Glühendwerden sowie der Zutritt von Acetylen zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch Brandmauern getrennt sein.
8 4. Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von Außen erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Drahtnetz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung anzuwenden.
Wird zur Beleuchtung Acetvlen verwendet, so muß daneben eine andere den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vorhanden sein.
8 5. Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deutlich sichtbar zu machen.
§ 6. Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, im höchsten Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die Entlüftungsrohre der Räume sind bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die ab- ziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine gelangen können.
8 7. Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt
sein, daß sie gegen Formveränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht bleiben.
§ 8. In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig.
8 9. Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige Entlüftung gestatten oder das Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichendem Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein Ueber- druck von mehr als einer halben Atmosphäre und im Entwickler eine Erhitzung über 100 Grad Celsius ausgeschlossen bleibt, sofern nicht für fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung etwas anderes bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung von Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak und dergleichen) vorhanden sein.
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß durch einen Wasserabschluß verhindert sein.
§ 10. Die Leitungen müssen bis zu einem Ueberdrucke von Vio Atmosphäre vollkommen dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie die Steinkohlen- gasleitungen gelegt sein.
8 11 . Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, welches das Abströmen des sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der Gasbehälter nicht mehr aufnahmefähig ist.
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gaszuführungsrohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine gelangen können.
8 12 . Die Ueberwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch zuverlässige, mit der Einrichtung und dem Betriebe vertrauten Personen erfolgen.
§ 13. Die bei der Herstellung von Acetylen verbleibenden Carbidrückstände müssen in gefahrloser Weise entfernt werden.
8 14 . Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und anderen durch Wasser zersetzbaren Carbiden darf nur in wasserdicht verschlossenen Gesäßen und in trockenen, Hellen, gut gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser unter allen Umständen geschützt sind, erfolgen.
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa entwickelten Acetylens zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen^ausgeschlossen ist.
Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten.
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Oeffnen verlöteter Büchsen ist verboten.
Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten."
§ 15. Im Apparatenräume selbst dürfen nicht mehr als 500 Kilogramm Carbid aufbewahrt werden.
§ 16. Die Vorfchristen der §§ 4, 5 finden auch auf Carbidlager entsprechende Anwendung,
§ 17. Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürfen nur in Räumen gelagert werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 Zentimeter überragende Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind.
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch eine Wellblechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Gebäude mindestens 5 Meter beträgt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn der Abstand mindesteus 10 Meter beträgt.
Die Türen müssen nach außen ausschlagen. Die Mit- lagerung leicht brennbarer oder explosiver Gegenstände ist verboten.
§ 18. Die Lagerung von Carbid im Freien ist in den im 8 14 Abs. 1 vorgeschriebenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von mindestens 10 Meter von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist aus allen Seiten in einem Abstande von mindestens 4 Meter mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von brennbaren Gegenständen frei zu halten.
Das Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist.
Das Carbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen.
Der Lagerplatz muß an jedem Zugänge mit einer leicht sichtbaren Warnungstafel versehen sein, welche die Ausschrift trägt: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten."
§ 19. Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung Acetylenentwicklungsapparate bereits in Betrieb ge= nommen haben, kann von der Ortspolizeibehörde zur Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung eineFrist von 12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bewilligt werben.
§ 20. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 60 Mk. und im Falle des Unvermögens an deren Stelle mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind.
8 21 . Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung :
1. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Acetylen zu Lehrzwecken herstellen oder verwenden, sowie aus Laboratorien der Staatseisenbahnverwaltung;
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbid- füllung jedoch unbeschadet der Bestimmungen im § 8 und § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
3. auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilogramm;
4. auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid hergestellt wird.
§ 22. Der Regierungspräsident ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zuzulasfen.
§ 23. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Acetylen Anwendung, welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Acetylen sind außerdem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch vom Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) zu beachten.
§ 24. Der Regierungspräsident ist ermächtigt, über die Prüfung der Acetylenanlagen durch Sachverständige sowie über die Höhe und die Tragung der Kosten dieser Prüfung durch die Besitzer der Anlagen nähere Bestimmungen zu treffen.
8 25 . Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Zeitpunkte ihrer Verkündigung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom 24. Dezember 1897 (Amtsblatt S. 298) aufgehoben. (A. 11. 757.)
Cassel, am 6. Februar 1906.
Der Regierungspräsident. J. V.: M e j e r.
Bekanntmachung.
Einstellung von Dreijährig-Freiwilligen für das III. Seebataillon in Tsingtau (China).
Einstellung: Oktober 1906, Ausreise nach Tsingtau: Januar 1907, Heimreise: Frühjahr 1909, Bedingungen: Mindestens 1,65 m groß, kräftig, vor dem 1. Oktober 1887 geboren (jüngere Leute nur bei besonders guter körperlicher Entwickelung). Bauhandwerker (Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Tischler, Glaser, Töpfer, Maler, Klempner usw.) und andere Handwecker (Schuster, Schneider, Gärtner usw.) bevorzugt.
In Tsingtau wird außer Löhnung und Verpflegung täglich 0,50 Mark Teuerungszulage gewährt.
Meldungen mit genauer Adresse sind unter Beifügung eines Meldescheins zum freiwilligen Diensteintritt zu richten an Kommando des III. Stammfeebataillons,
Wilhelmshaven.
nichtamtlicher teil.
Reichstag.
Am Freilag wurde die Beratung des Postetat» beendet. Abg. Rogalla von Biberstein (kons.) verbreitete sich über die Förderung des Fernsprechwesens. Abg. Patzig (natl.) trat für eine Reform des Besoldungswesens ein, da der jetzige Zustand höchstens als Provisorium ausreichend sei. Abg. Werner (Rfp.) befürwortete eine Aufbefferung der Gehälter der kleinen Beamten. Abg. Blell (srs. Vp.) sang der Ansichtskarte ein begeistertes Loblied, Geh. Oberregie- rungSrat Neumann besprach Fragen der Besoldung, und Abg. Marcour wendete sich gegen die Echmuglitteratur, gegen deren Verbreitun g die Postverwaltung Mitwirken solle.
Der Reichstag erledigte am Sonnabend den Etat der Reichsdruckerei in zweiter Beratung. Dabei erhob der sozialdemokratische Abg. Fischer-Berlin leidenschaftliche Vor. würfe gegen die Leitung der Anstalt, weil Arbeiter aus politischen Gründen entlassen worden seien. Auch der Ab. geordnete Kopisch von der Freisinnigen Volkspartei gab der Meinung Ausdruck, daß solche Maßregelungen vorgekommen seien; Staatssekretär Krätke aber bestritt er beiden Rednern gegenüber mit aller Entschiedenheit. Bei dem dann folgenden Etat der Reichseisenbahnen wurden nur elsaß-lothringische Sonderwünsche besprochen für deren Er- füüung nach Ansicht der Regierungen die Voraussetzungen nicht gegeben find. Schließlich nahm das Haus noch den Etat des Reichseisenbahnamt« in Angriff. Hier erhob der sozialdemokratische Abgeordnete Stolle heftige Vorwürfe, daß die Mißstände in den Einzelstaaten nicht genügende Beachtung fänden, daß insbesondere eine unerträgliche Ueberbürtung