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hersMer Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage“
Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 128.
Dienstag, den 31. Oktober
1905.
Amtlicher teil.
Auf Grund des § 136 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195; erlassen wir für den Umfang des gesamten Staatsgebiets folgende
Polizeiverordnung, betreffend
den Verkehr mit Spreng st offen.
§ 1. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. die Versendung von Sprengstoffen auf Land- und Wasserwegen — mit Ausnahme des Eisenbahn- und Postverkehrs und des unter militärischer Begleitung stattfindenden Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und Marineverwaltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —,
2. den Handel mit Sprengstoffen,
3. die Aufb ewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebs von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen oder Magazinen der Militär- und Marineverwaltung —.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen,
b) die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zünd- spiegel, die für Handfeuerwaffen bestimmten Metallpatronen und alle Jagdpatronen,
c) Zündschnüre.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch aus neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit il und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen),
c) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden) oder neutral reagierenden Salpeterartens,
d) Rohmasse für rauchloses Pulver, bestehend aus einem innigen Gemenge von Nitroglyzerin und feuchter Nitrozellulose, dessen Wassergehalt mindestens 30 Prozent und dessen Nitro- glyzeringehalt höchstens 28 Prozent beträgt,
e; Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden)),
f) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen Stoffen);
3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten;
4. Feuerwerkskörper, sofern sie nicht Pikrinsäure Salze enthalten, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden,
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Roman von Friedrich Jacobsen.
(Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.)
Joseph beugte sich noch tiefer zu dem Mädchen, so daß seine Lippen ihr Ohr fast berührten, und er sagte mit gedämpfter Stimme:
„Ich lveiß nicht, Kind, das sind vielleicht wunderliche Reden. Aber es überkommt mich mitunter im Schlafe, und dann sehe ich inich selbst, wie ich über die Wassertümpel springe und immer weiter vorwärtsrenne, dahin, wo das Land liegt. Ich höre das Zischen der Flut aus meinen Hacken, wie sie mit mir läuft und mich sangen möchte. Und dann wache ich auf. Das kommt von dem Geigen spät abends unter den Lichtern und von den vielen Menschen, die ich Kops an Kopf vor mir sehe. Sie sollen nicht darüber erschrecken, Lene, denn wir Musikantenleute haben miserable Nerven, die uns den Schlas stören."
Der Hauch seines Mundes fuhr über ihre Wange, und sie saß ganz still unb in sich zusammengeduckt wie ein Häschen, das den Griff des Fanghundes schon im Nacken spürt.
Plötzlich aber hob sie den Kopf unb sah ihn mit ihren tiefen, blauen Kinderaugen an.
„Ich weiß es, Joseph, Sie sind krank. Sie sollten hier bleiben auf Sylt, den ganzen Winter, wenn es stürmt und das Meer zwischen die Dünen kommt. Drüben die Fremden in Westerland meinen, man könnte in ein paar Wochen gesund werden, wo die Julisonne auf den Sand scheint, daß die Augen weh tun. Aber wir wissen das besser. Man muß sich vom Sturm jagen lassen wie die Möwe, und man muß den Schaum von der Brandung in seinen Kleidern haben. Dann kommt der Schlas über Nacht." —
So hatte sie noch nie zu ihm gesprochen, und die Augen waren jetzt nicht mehr Kinderaugen, sondern die von einem jungen, leidenschaftlichen Weibe. Es war das erstemal, wo sie ihn mit feinem Vornamen nannte, obwohl er als sahren-
sprengkräftige Zündungen, welche zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces);
5. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführten Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der Landespolizeibehörde gestattet werden.
§ 3. Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziff. 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere :
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösungen,
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber, und die damit dargestellten Präparate.
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische,
4. Gemische, welche Nitroglyzerin ab tropfen lassen,
5. Sprengstoffe, welche entweder:
a) bei einer Temperatur bis zu — |— 40 Grad Celsius zur Selbstzersetzung neigen, oder
b) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze [mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)], oder
bb) Pikrinsäure Salze, oder
cc) Phosphor [mit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)], oder
dd) Schweselkupfer,
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nytroglyzerin (Ziffer 1) oder mit anderer Sprengflüssigkeit be- netzt oder äußerlich mit festen Sprengstoffen behaftet sind.
7. Sprengpräparate, bei welchen dre einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen Bestandteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll.
§ 4. Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsorts den Frachtschein zur Visierung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger auf dem dem Frachtscheine beigefügten Lieferscheine zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungsorts jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
§ 5. Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) unterliegen, in der Weise teilnimmt, daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, Transportbegleiter,) muß den vorgeschriebenen Erlaubnisschein zum Besitze von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen.
§ 6, Für die Versendung auf Land- und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
der Spielnrann zu ihrem Vater ins Haus gekommen war unb erzählt hatte, daß er arm fei und sein Brot mit Geigen verdienen müsse. Aber sie hatte ihn immer „Herr Sandor" angeredet und sich von ihm als halbes Kind behandeln lassen, und heute in dieser frühen Morgenstunde, unter dem Zwielicht eines jungen Tages, der stürmisch werden sollte, tarn es aus Licht.
Er dachte nicht darüber nach, was es sei, er war mit seinem ruhelosen Grübeln beschäftigt und richtete sich langsam aus der gebeugten Stellung auf.
„Das ist Torheit, Lene, wenn der Winter kommt, bin ich längst wo anders. Vielleicht da, wo die Sonne immer scheint, vielleicht da, wo sie niemals zu sehen ist. Sie sollen es nur beizeiten wissen, damit Sie in der Kammer dahinten einen Ersatz finden — es kann sein, daß ich schon morgen gehe, oder übermorgen, oder an einem der nächsten Tage. Und nun wollen mir nicht mehr davon reden — es wird heute die Springflut kommen, von der Sie mir so oft erzählt haben, und wir können zusammen hinaus an beu Strand gehen, gerade als ob es Winter wäre und wir beide allein auf der Insel lebten."
Als er zurück trat, stand sie auch auf. Man konnte au ihrem Gesicht keine Bewegung sehen, nur die braunen Wangen waren etivas blasser geworben, als sie einige Krumen des Frühstücks von der Schürze strich, zitterte ihre Hand ein wenig.
„Wir vermieten nicht an Badegäste", sagte sie leise. „Es ist zu weit hinaus, unb wir sind nicht dafür eingerichtet. Daß Sie zll uns kommen, mar eine Ausnahme, unb nun muß eS mieber einsam bei uns werde». Ich glaube, da kommt der Vater — es wird ihm auch leid tun."
Das Fischerboot von Rasmus Jvers war schon mit der steigenden Flut in einen Priel des Wellenmeeres eingclauscn und lag am Strande, ohne daß die beiden es gewahr geworden waren. RasmuS kam langsam und von der Arbeit ermüdet den schmalen Weg durch die Rennen herauf- gegangen; er trug Mast unb Segel über der Schulter und außerdem in der Rechten den schweren Korb, der seinen Fang barg.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus gelatinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 3) darf in metallene Behälter, aus genommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2Ve Kilogramm Gewicht verpackt oder in dichte, aus haltbarem Stoff gefertigte Säcke, Mehl- pulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoff geschüttet werben.
Die im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, wie die nach § 2 Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung der letzteren auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf, nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (§ 2 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. Die Patronen sind in den Paketen und diese in den sie umschließenden Behältern fest zu verpacken. Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen sind die Patronen in den Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß die Patronen schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden, und die Pakete in die sie umschließen den Behälter so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegeneinander verschieben können. Für die Ausfuhr bestimmte Sprengstoffe werden von der Vorschrift der Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung nicht betroffen.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 pCt. Wasserge- halt dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrozellulose mir mindestens 20 pCt. Wassergehalt ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
Rohmasse für rauchloses Pulver (H 2 Ziffer 2d) darf lose versandt werden. Sie muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder Kiste (Absatz 1) in einem Beutel aus Kautschuckstoff dicht verschnürt werden.
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, dürfen nicht mit Zündungen oder Zündschnuren versehen sein. Auf Gewehr- und Geschützvatronen findet diese Bestimmung keine Anwendung, doch dürfen die geladenen Geschosse von Geschütz- patronen Zündungen nicht tragen. Geladene Geschosse und bte geladenen Geschosse von Geschlltzpatronen müssen einen sicheren Abschluß der Sprengladung besitzen. Es ist untersagt, Zündungen, Zündschnüre oder Patronen für Feuerwaffen mit anderen Sprengstoffen in dieselben Behälter zu verpacken.
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Spreng salpeter, brennbare Salpeter, Pulver aus Nitrozellulose unb Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamir Patronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle usw. versehen sein. Außer- dem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, ober eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur Serpaefung von nitrogly. zerinhaltigen Sprengstoffen dienenden Kisten sind an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen aber Handleisten zu versehen, bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nur insoweit erforderlich, als nicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist. Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmten Behälter werden hiervon nicht betroffen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter, (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§2 Ziffer 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuerwerks körpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 4) 90 Kilogramm, bei
Früher, als die Frau noch lebte, hatte er es nicht so sauer gehabt; das rüstige Weib war mit ihm aus die Watten gefahren, hatte die Arbeit mit ihm geteilt und aus dein Heim- wege von dem Gerät ihre ehrliche Last geschleppt — nun lag sie seit ein paar Jahren drüben auf dem Kirchhof zu Reitum, unter dem Schutz des alten Turmes, den man dermaleinst gegen die Seeräuber gebaut hatte, und der Wind fuhr über das lange Gras ihres Grabes.
Das hatte Rasmus JverS beinahe hintersinnig gemacht, und die Leute sagten, eS könne ihm mal draußen bei dem Fischfang ivas passieren; denn er säße bisweilen da und dächte mehr an seine tote Karen, als an Wind und Segel und Steuer — er solle lieber die Lene, daS flinke, helläugige Ding mit auf den Fang nehmen, dann brauche die nicht allein zwischen Dünen und Heide zu hocken, um endlich selbst irgend jemand zum Fang zu merben.
Sie sagten es wieder, als der schöne junge Geiger vor einigen Wochen ins Haus kam und die leerstehende Kammer hinter dem Stall bezog, aber der stille Fischer schüttelte den Kopf dazu und entgegnete nur:
„Was wollt Ihr denn, sie ist ein Kind. Und weil sie ein Kind ist, so soll sie nicht mit auf die schwere Arbeit; wer weiß, ob meine Karen nicht noch heute leben täte, wenn ich sie daheim gelassen hätte, wo die Weiber hingehören."
Rasmus Jvers hatte schon den Rauch seines Schornsteins anssteigen sehen, als er noch draußen im Watt liegend das Segel einnebmen mußte, weil der Landwind umgesprungen war und ihn in die Zähuc blies. Und er hatte gesehen, daß der Ranch tief niederstrich, als wenn eine große Hand sich auf das Dach des Hauses gelegt hätte. Er deutete eS ganz richtig auf eine Wetteränderung, die nach der schönen und stillen Mondnacht eingetreten war, aber daneben fielen seinem grübelnden Sinn allerhand Nebengedanken ein, so daß er die Riemen fester einlegte, und das leichte Fahrzeug schneller über den flachen Grund trieb.
Die übrigen fünf Hütten von Neu-Rantum hatten noch kein Zeichen deS Lebens von sich gegeben, und Lene, das junge Ding, dieses Kind von siebzehn Jahren, liebte den Schlaf und