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herrfelder Kreisblatt

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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nrl IIS. Dienstag- den 10. Oktober ' 1ÖÖ£

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Polizetverordnung, betreffend den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allge­meine LandeSverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.), der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) und des Gesetzes, betr. die Kosten der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 8. Juli 1905 (G. S. S. 317) erlasse ich hiermit unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel die nachfolgende Polizeiverordnung:

§ 1.

Geltungsbereich der Verordnung.

Die gegenwärtige Polizeiverordnung erstreckt sich auf den Verkehr mit Kohlensäure, Ammoniak, Chlor, wasserfreier, schwes- licher Säure, Chlorkolenoxyd (Phosgen), Stickoxydul, Acetylen, Grubengas, Leuchtgas (auch Fettgas), Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff und Luft in verflüssigtem und verdichtetem Zustande.

Auf kleine Mengen verflüssigter oder verdichteter Gase bis zu 100 Kubikzentimeter einschließlich finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

Zulässiger Baustoff der Behälter für ver­flüssigte und verdichtete Gase.

Die nach § 1 unter diese Verordnung fallenden verflüssigten oder verdichteten Gase müssen in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen (Flußstahl) oder Formflußeisen (Stahlformguß oder Gußstahl) befördert und aufbewahrt werden. Chlorkohlenoxyd und verdichtete Gase, deren Druck 20 Atm. nicht übersteigt, dürfen mit Ausnahme des Acetylens auch in kupfernen Behältern, verflüssigte Luft darf nur in nicht gasdicht verschlossenen Be­hältern, deren Material beliebig ist, befördert und aufbewahrt werden.

§ 3.

Anforderungen an die Wandstärke und Be­schaffenheit des Baustoffs der Behälter.

a) Ftaschen.

Die Wandstärken neuer, im Verkehr alsFlaschen" bezeich­neter eiserner Behälter für verflüssigte und verdichtete Gase sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle bet dem Probedruck (8 4) nicht über 30 kg auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Außerdem muß die aus der schwächsten Stelle der Wan­dungen und dem Probedruck zu berechnende Beanspruchung min­destens um ein Drittel unter der Spannung an der Streckgrenze liegen. Baustoff, dessen Streckgrenze höher als 45 kg oder dessen Dehnung in einer der Faserrichtungen geringer als 12 mm bei 100 mm Zerreißlänge liegt, ist nicht zulässig. Als Streckgrenze gilt diejenige Spannung, welche an der Maschine durch Beobach­tung klar erkannt wird, im Zweifelsfall diejenige Spannung, welche eine bleibende Längenänderung des Probestreifens über O,oo2 der ursprünglichen Länge hervorruft.

Die Wandstärke der Behälter muß mindestens 3 Millimeter betragen. Neue Behälter müssen vor ihrer Prüfung und Ver­wendung sorgfältig ausgeglüht werden.

Die Ermittelung der Streckgrenze und Dehnung erfolgt durch Zerreißproben aus den fertigen Flaschen. Letztere sind bei Schweiß­eisen in Gruppen von je 200, bei Flußeisen, Flußstahl, Formfluß, eisen oder Gußstahl nach Schmelzungsn Ammern gesondert bis zu 200 zur Abnahme zu stellen. Aus Gruppenresten können neue Hauptgruppen bis zu 100 Stück gebildet werden. Aus jeder Gruppe von 200 oder weniger zur Abnahme gestellten Flaschen ist von dem Prüfenden eine Flasche für die Prüfungen auszu- wählen. Diese bestehen in der Ermittelung der geringsten Wand­stärke durch Herstellung von Querschnitten in drei zur LängSrich- tung des Behälters senkrechten Ebenen, in der Vornahme von mindestens je einer Zerreißprobe in der Längs- und Querrichtung des Behälters und von Biegeproben.

Das Abtrennen der Probestreifen muß auf kaltem Wege durch schneidende Werkzeuge geschehen. Die Probestreifen sind erforderlichenfalls auf kaltem Wege vorsichtig gerade zu richten und an den Kanten sauber zu bearbeiten. Biegeproben dürfen an den Kanten etwas abgerundet werden. Die Streifen müssen sich bei der Biegeprobe um einen Dorn, dessen Durchmesser bei Längsstreifen gleich der dreifachen, bei Querstreifen gleich der sechsfachen Blechdicke ist, kalt um 180 0 biegen lassen ohne zu brechen. Auf der äußeren Seite dürfen sich in der Biegungsstelle höchstens Anfänge von Rissen zeigen.

Genügt eine der Proben nicht, erfolgt insbesondere das Zerreißen einer Probe außerhalb des mittleren Drittels der Zerreißlänge ohne die vorgeschriebene Dehnung zu erreichen, so fft der Prüfende befugt, eine Gegenprobe aus derselben Flasche zu entnehmen oder eine zweite Flasche aus derselben Gruppe für die zu wiederholenden Prüfungen auszuwählen. Falls dabei den Anforderungen nicht entsprochen wird, ist die Gruppe zurück- ziuveiscn. Die abzunehmenden Flaschen müssen frei von erheb­lichen Walz. und Ziehreisen und von fehlerhaften Stellen sein.

Die Flaschen dürfen erst gestempelt werden, nachdem sie der ^ruckprobe (§ 4) unterworfen worden sind und gemäß den Be- stimmungen der §§ 5 und 6 zu keinen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

b) Genietete oder geschweißte eiserne Behälter.

Fiir genietete oder geschweißte neue eiserne Behälter darf nur

Flußeisen, welches im ausgeglühten Zustande die Festigkeit von 34 bis 41 kg/qmm bet mindestens 25 Prozent Dehnung, oder Schweißeisen, welches im ausgeglühten Zustande die Festigkeit von mindestens 33 kg/qmm in der Querfaser bei 12 Prozent Dehnung und 35 kg/mm in der Langfasser bei 15 Prozent Deh­nung gezeigt hat, verwendet werden. Die Ermittelung der Festigkeit und Dehnung erfolgt an Probestreifen von 200 mm Zerreißlänge. Die Prüfungsbescheinigungen von Werksingenieuren können mit Ermächtigung des RegierungS-Präsidenten widerruf- lich als Ausweis für die stattgefundene Festigkeitsprüfung an­erkannt werden.

Die Behälter dürfen beim höchsten Arbeitsdruck (§ 4) nur mit Vs ihrer Bruchfestigkeit beansprucht werden. Wandungen unter 3 mm sind nicht zulässig.

c) Kupferne Behälter.

Soweit bei neuen kupfernen Behältern Längs- oder Quer­nähte vorhanden sind, dürfen diese nicht ausschließlich durch Lötung hergestellt werden. Die Zugfestigkeit des Kupfers darf nur mit 22 kg in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht höhere Festigkeit gezeigt hat. Die Wandungen der Behälter dürfen beim höchsten Arbeitsdruck (§ 4) nur auf Va dieser Festigkeit beansprucht werden.

8 4.

Druckprobe der Behälter.

Jeder neue, für verflüssigte oder verdichtete Gase bestimmte, geschlossene Behälter ist, bevor er in den Verkehr gebracht werden darf, von einem Sachverständigen (§ 12) einer Prüfung mit Wasserdruck zu unterwerfen.

Als Probedruck muß bei verflüssigten Gasen, soweit ihr höchster Arbeitsdruck nicht höher als bei 15 Atmosphären Ueber- druck liegt, der doppelte Betrag des höchsten Arbeitsdrucks, in allen anderen Fällen 15 Atmosphären mehr als der höchste Ar- beitsdruck angewendet werden. Als höchster Arbeitsdruck wird bei verflüssigten Gasen derjenige bezeichnet, welcher sich für eine Temperatur von 400 C. bei einer Ueberfüllung des Behälters von 5 Prozent aus der erlaubten Maximalfüllung (§ 8) be­rechnet. Hiernach beträgt der Probedruck für

flüssige Kohlensäure 190 Atmosphären Ueberdruck, schweflige Säure 12 . flüssiges Stickoxydul 180 Ammoniak 30

Chlor 22

Chlorkohlenoxyd 30

Behälter für verdichtete Gase sind mit dem anderthalbfachen Betrage ihres Füllungsdrucks, jedoch mindestens mit einem dem Füllungsdruck um eine Atmosphäre übersteigenden Druck zu prüfen.

Die Behälter müssen dem Probedruck widerstehen, ohne bleibende Veränderung der Form und Undichtigkeiten zu zeigen. Die Feststellung der Formveränderungen hat bei sog. Flaschen an einem mit der Druckvorrichtung zu verbindenden Meßrohr zu erfolgen. Der Probedruck muß durch Einrichtungen herge­stellt werden, die eine stoßfreie Steigerung des Drucks ermöglichen.

Die Wasserdruckprobe aller im Verkehr befindlichen ge­schlossenen Behälter für verflüssigte und verdichtete Gase ist in regelmäßigen Fristen zn wiederholen. Behälter für Chlor, schwef­lige Säure und Chlorkolenoxyd dürfen nicht gefüllt werden, wenn seit dem Tage der letzten Druckprobe mehr als 2 Jahre, Behälter für die übrigen verflüssigten oder verdichteten Gase, wenn seit dem Tage der letzten Druckprobe mehr als vier Jahre verflossen sind. Die Wiederholung in kürzeren Fristen ist zulässig. Für die Höhe des Probedrucks bei den regelmäßigen Druckproben sind dieselben Bestimmungen wie für erste Druckproben maß­gebend.

8 5.

Ausrüstung der Behälter.

a) Flaschen müssen mit folgenden Einrichtungen ver­sehen sein:

1. mit einer fest aufgeschraubten Kappe zum Schutz der Absperr­ventile. Als Baustoff für die Kappen ist Schweißeisen, Fluß- eisen, Formflußeisen oder schmiedbarer Guß, bei kupfernen Versandgefäßen für Chlorkohlenoxyd auch Kupfer zulässig. Die Kappen sind mit einer Oeffnung zu versehen.

2. mit einer das Rollen verhindernden Vorrichtung, die nicht mit der Kappe verbunden sein darf. Für den Verkehr auf Fuhrwerken, die mit einer das Rollen der Flaschen verhin­dernden Vorrichtung versehen sind, ist die Anbringung einer solchen Vorrichtung an den Flaschen selbst nicht erforderlich.

3. an sichtbarer Stelle in eingeschlagener oder erhabener Schrift mit einer leicht leserlichen, dauerhaften Bezeich­nung der Firma oder des Namens deS Eigentümers, der laufenden Fabriknummer des Behälters, dessen Leergewicht (einschließlich Ventil, Schutzkappe oder Stopfen und Fuß- kranz), dem Datum der letzten Prüfung nebst dem daneben anzubringenden Stempel des Sachverständigen; außerdem mit der Bezeichnung der Art der einzufüllenden Gase, sowie bei verflüssigten Gasen mit der Bezeichnung der zulässigen Füllung in Kilogramm /§ 8), bet verdichteten Gasen deS höchsten Füllungsdrucks. Die Bezeichnung der einzufüllen­den Gase kann durch die chemische Formel erfolgest, auch ist die Bezeichnung mit mehreren Gasen zulässig, soweit eS sich um solche handelt, für welche nach § 6 dasselbe Anschluß- gewinde gestattet ist.

Die Bezeichnungen sind tunlichst an dem verstärkten Flaschenhals anzubringen. Die Entfernung nicht mehr gül­tiger Bezeichnungen durch Feilen, Hämmern oder auf andere Weise darf nicht erfolgen, wenn dadurch eine Verschwächung der Flasche unter das rechnungsmäßig zulässige oder festge­setzte Minimalmaß der Wandstärke herbeigeführt werden kann. Die Entfernung der Bezeichnungen darf nur an un­gefüllten Flaschen vvrgcnommen werden. Bezeichnungen, die bei den zu wiederholenden Prüfungen nicht erneuert zu werden brauchen, dürfen an dem etwa vorhandenen Schutz­kranz deS Flaschenhalses anstatt auf den Flaschenhals ange- bracht werden.

Die Angaben über das Leergewicht und zutreffenden- falls über die zulässige Füllung in Kilogramm sind bei der Abnahme neuer Flaschen von dem Prüfenden bei jeder ein­zelnen durch Verwiegung festzustellen, bei den wiederholten Prüfungen durch herausgreifende Verwiegung von mindestens 10 Prozent der geprüften Flaschen.

Flaschen für Chlorkohlenoxyd dürfen anstatt mit Ven- ttlen, mit eingeschränkten Stopfen versehen werden, die jedoch so dicht schließen müssen, daß sich der Inhalt deS Gesäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht. Einer Schutzkappe bedürfen solche Flaschen nicht. |

An Flaschen für Ammoniak dürfen andere Ventile als solche aus Schmiedeeisen oder Stahl, an Flaschen für Acetylen überall da, wo eine Berührung mit Acetylen in Frage kommt, Kupfer oder kupferhaltige Legierungen nicht verwendet werden.

An der Armatur der Flaschen für Sauerstoff und andere oxydierende Gase sollen fett- und ölhaltiges Dichtungs- und Schmiermaterial jedenfalls, andere verbrennliche Stoffe tun­lichst ausgeschlossen werden.

b) Behälter anderer Art, abgesehen von denjenigen für flüssige Luft, sind mit einer dauerhaften Bezeichnung der Firma oder deS Namens deS Eigentümers, einer laufenden Nummer, der Bezeichnung des einzufüllenden verflüssigten oder verdichteten Gases, gebotenenfalls der zulässigen höchsten Füllung in Kilogramm und deS höchsten FüllungS- (ArbeitS-) Drucks auf einem angelöteten oder angenieteten Schilde zu versehen, das derart zu stempeln ist, daß es ohne Verletzung des £fettt£ti4- nicht entfernt werden kann.

8 6.

Anschlußgewinde der Beh älter.

Die Behälter oder deren Absperrventile sowie die Abfüllbe- Hälter in den Fabriken zur Herstellung verflüssigter oder verdich­teter Gase müssen mit Normalgewinde versehen sein, welches so beschaffen ist, daß Verwechselungen der Flaschen bei der Füllung tunlichst ausgeschlossen werden.

Das Anschlußgewinde für Behälter oder deren Absperrventile für brennbare Gase wie Wasserstoff, Leuchtgas, Grubengas und Acetylen ist als Linksgewinde des für Kohlensäure eingeführten Rechtsgewindes auszuführen. Die Behälter für alle übrigen Gase müssen Rechtsgewinde haben; dieses darf das für Kohlen­säure-Flaschen übliche Normalgewinde sein. Chlorflaschen müssen einen anderen Gewindedurchmesser erhalten.

§ 7.

Bescheinigungen.

Ueber den Befund der ersten und jeder erneuten Prüfung der Behälter muß von dem zuständigen Sachverständigen eine Be- scheinigung ausgestellt werden, aus welcher gleichzeitig die im § 5 vorgeschriebenen Angaben zu ersehen sind. Die jeweilig letzte Bescheinigung ist von dem Eigentümer des Behälter? oder von demjenigen, welcher die letzte Füllung b-wirkt h v. au'zrbewn'w^- und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

§ 8.

Zulässige llun g der Behälter.

Die zulässige höchste Füllung der Behälter beträgt bei ver­flüssigten Gasen:

für Kohlensäure und Stickoxydul 1 kg Flüssigkeit für je 1,34 1 FassungSraum des Behälters,

für Ammoniak 1 kg Flüssigkeit für je 1,86 1 Fassungsraum des Behälters,

für Chlor 1 kg Flüssigkeit für je 0,8 I Fassungsraum des Behälters,

für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd 1 kg Flüssigkeit für je 0,8 1 FassungSraum des Behälters.

Vor jeder Neufüllung von Behältern ist durch Verwiegen und Oeffnen der Ventile festzustellen, daß sie völlig entleert sind. Werden bemerkenswerte Unterschiede im Leergewicht festgestellt, die durch Entleerung und Reinigung des Behälters nicht be­seitigt werden können, so sind die Behälter vor der Neufüllung dem Sachverständigen zur erneuten Feststellung des Leergewichts, etwaiger Abnutzungen und der zulässigen Füllung vorzulegen. Eine gründliche Reinigung -des Flascheninnern ist auch dann stets auszuführen, wenn sich beim Schütteln der leeren Flaschen die Anwesenheit von festen Bestandteilen bemerkbar macht, namentlich bei Flaschen für brennbare und oxydierende Gase.

Behälter für verdichtetes, gelöstes Acetylen müssen ganz mit einer zur Aufsaugung des Lösungsmittels geeigneten Masse ge­füllt werden. Die Lösungsmittel dürfen nur in solcher Menge in die Flasche eingefüllt werden, daß die aufsaugende Masse nicht tropft. Vor der Füllung des Behälters mit Acetylen ist die Luft aus ihm zu verdrängen.

Berflüssigtes Acetylen darf nur insoweit in den Verkehr ge­bracht werden, als eS die Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen etwa gestatten.

Flaschen für verflüssigte Gase sind während ihrer Füllung zu verwiegen und zur Feststellung etwaiger Ueberfüllungen einer nachfolgenden Kontrollwägung zu unterziehen.

§ 9.

Besondere Vorschriften für verdichtete Gase.

Behälter zur Aufnahme gasförmiger Kohlensäure und von Grubengas dürfen mit einem solchen Gasdruck in den Verkehr gebrachl werden, daß der bei einer Temperatursteigerung bis zu 40° C. erreichte Höchstdruck 20 Atmosphären Ueberdruck nicht über- steigt. Jeder derartige Behälter muß mit einer Ceffnung, welche die Besichtigung der Jnnenwandung gestattet, einem SicherheitS- ventil, Wasserablaßhahn, einem Füll- bezw. Ablaßventil sowie mit Manometer versehen sein.

Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und ver­dichtetes Leuchtgas dürfen mit einem Druck von höchstens 200 Atmosphären in den Verkehr gebracht werden. Sofern der Ber kehr in Flaschen erfolgt, dürfen diese eine Länge von höchsten? 2 m und einen lichten Durchmesser von höchstens 21 cm erhalten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muß der Nachweis über den in den Behältern vorhandenen Druck seitens des Absenders durch Anbringung eines richtig zeigenden Manometer? erbracht werden.

Verdichtetes Acetylen darf mit höchstens 2 Atmosphären^ Ueberdruck in den Verkehr gebracht werden.

Acetylenlösungen, die in geeigneten porösen Massen aufgesaugt sind, dürfen nur so viel Acetylen enthalten, wie einem Ueber druck von 10 Atmosphären entspricht.

Verdichteter Sauerstoff darf höchstens mit 4 Volumenprozenten Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff mit höchsten? 2 Volumen Prozenten Sauerstoff verunreinigt in den Verkehr gebracht werden.

Wenn Behälter mit verdichtetem Sauerstoff, Wasserstoff oder Leuchtgas in Kisten befördert oder ausbewahrt werden, so müssen diese die deutliche Aufschriftverdichteter Sauerstoff" u. f. w. tragen.

§ 10.

Behandlung gefüllter Bchälter.

Die mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten Be- Hälter dürfen nicht' geworfen und weder der unmittelbaren Ein­wirkung der Sonnenstrahlen, noch anderer Wärmequellen aus- gesetzt werdem Der Einwirkung letzterer (Heizkörper, Oefen usw. sind sie durch hinreichende Entfernung oder Schußwunde zu ein ziehen. Der Transport der gefüllten Behälter auf Fuhrwerken und das Lagern auf Plätzen,' an denen Menschen verkehren, ist