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Herzfelder Armblatt
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Zernsprech-Nnschlutz Nr. 8
Nr. 104.
Dienstag, den 5. September
1905.
Amtlicher teil.
Hersseld, den 30. August 1905.
Nachstehend veröffentliche ich die von dem Bundesrat auf Grund des § 120 e der Gewerbe-Ordnung zum Schutze der Arbeiter in Betrieben, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackirerarbeiten ausgesührt werden, erlassenen Vorschriften. Dieselben treten am l. Januar 1906 in Kraft.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden veranlaßt, diese Vorschriften tunlichst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringe» und demnächst auf die Befolgung derselben zu achten. I. 5521. Der Königliche Landrat.
J. V.:
Thamer.
Bekanntmachung, betreffend Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden. Vom 27. Juni 1905.
Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer arbeiten ausgeführt werden, folgende Vorschriften erlassen:
I. Vorschriften für die Betriebe des Maler«, Anstreicher«, Tüncher«, Weißbinder« oder Lackierergewerbes.
§ 1. Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und bei der sonstigen Verarbeitung von Bleiweitz, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Harbstoffen nicht in un- mittelbare Berührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein.
§ 2. Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des Bleiweißes kein Staub in die Arbettsräume ge- langen kann.
Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt.
§ 3. Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarben- anstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden.
Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen.
§ 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. •
§ 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Wasch- gefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werden.
Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren.
§ 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben
Lebensimsen.
Roman von Freifrau G. v. S ch l i p p e n b a ch. (Schluß.)
»Einsilbig sitzen sich Mann und Frau in dem großen Speise- saale gegenüber. Wie verloren sieht der kleine runde Tisch in der Mitte aus! Es ist Hedda, als sei sie schon heute nur noch ein Gast in Buchenau, nicht mehr die Herrin. Sie war es ja auch nur zum Schein, das denkt sie traurig. Horst möchte ihr gern etwas Freundliches sagen. Er findet das Wort nicht mehr, er ist schließlich mutlos geworden, weil er immer nicht das Rechte treffen konnte und mißverstanden wurde. Mit ausgesuchter Höflichkeit und tadelloser Förmlichkeit behandelt er diejenige, die schon halb losgelöst von seinem Hause ist. Das traurige Mahl ist beendet; sie erheben sich vom Tische.
„Bitte", sagt Horst und öffnet die Tür zum Zimmer der Verstorbenen, wo noch alles so liegt und steht, wie zu ihren Lebzeiten. Auch heute knistert ein lustiges Feuer im Kamin. Der Raum sieht sehr traulich aus mit den schönen, alten Möbeln, den Gemälden an den Wänden, den Blumen und Kunstgegenständcn. —
Baron Horst schiebt seiner Fra» einen Sessel hin.
„Willst du dich nicht setzen?" fragt er höflich, wie man Frenlde anredet.
»Nein, — ich brauche nur einige Minuten, ich danke dir", entgegnet Hedda, „morgen ist das Jahr um."
»Du bist frei, — ich weiß es", erwidert Horst.
„Unsere Rollen sind ansgcspielt, ich kann gehen."
Er überhört das Beben ihrer Stimme, er glaubt nur die Befriedigung darin zu hören.
Horst macht eine bejahende Kopsbewegung.
„Die beiden lieben Alten sind gestorben", fährt Hedda svrt, „jetzt kannst du die heiraten, die du wirklich liebst."
„Warum wendest du das Zeitwort in der gegenwärtigen Form an?" fragt Horst leise.
„Wie soll ich es denn?" gibt sie ebenso zurück.
„Es gibt auch eine Vergangenheir."
oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen.
II. Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten im Zusammenhang« mit einem anderen Gewerbebetrieb ausgeführt werden.
§ 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten verwendet werden und dabei Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6.
Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11.
§ 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist.
§ 9. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kommenden Arbeiter enthalten müssen:
1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen;
2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben;
3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bet denjenigen Ar- beiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen;
4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten.
Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134 a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.
§ 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheit«, zustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat.
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Bleierkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen.
§ 11. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich.
Dieses Kontrollbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt,
„Du willst mich doch nicht glauben machen, daß — daß du es auf deine Liebe zu der Sternan anwendest?"
Klingt es nicht wie zaghafte Hoffnung? Versteht er es nicht, er, der diese Hoffnung zur seligen Gewißheit machen könnte?
„Du weißt, daß ich Viola sehr geliebt habe", beginnt Horst, „ein Zufall entdeckte es dir in brutaler Weise. Was du aber nicht weißt, ist, daß ihr Bild verblichen ist. Ich hätte dir früher oder später alles erzählt. Daß ich es dir verheimlichte, war nicht recht, aber ich habe bitter dafür gebüßt. Du hast reichliche Wiedervergeltung geübt. Nein, bitte, laß' mich ausreden", sähtt Horst fort, als Hedda ihn unterbrechen will, „ich habe zu lange geschwiegen und meinen Kummer heimlich getragen. Für das, was du meiner armen Mutter gewesen bist, kann ich dir nicht genug danken, du hast es über dich vermocht, der Blinden die schreienden Dissonanzen unseres Lebens zu verbergen."
„Ich habe sie sehr, sehr lieb gehabt."
Heddas Stimme bricht in Tränen.
„Der Dank ist unverdient; was ich tat, geschah um ihretwillen."
„Ich weiß es", erwiderte Horst. „Darf ich dich bitten, diesen Bries zu lesen, er tarn heute an, — er ist — von Viola."
Zögernd streckte Hedda die Hand anS, bann las sie:
„Herr Baron!
Wie Ihnen wohl schon bekannt sein dürfte, habe ich mein Engagement in Wiesbaden gelöst. Es geschah aus den Wunsch meines Verlobte», der mir aus Amerika nach- gereift ist. Wenn Sie diese Zeilen lese», sind wir schou getraut und schwimmen aus dem Ozean meiner neuen Heimat zu. Ich trete ganz von der Bühne zurück. Mein Verlobter, Mynheer von der Stranten, ist vielfacher Millionär; wir werden aus unserem schönen Landsitze bei San Franzisko leben.
Die Erinnerung an Ihre Frau begleitet mich überS Meer. Ich vergebe Ihnen. Sie lieben mich nicht mehr; das ist mir bei unserer letzten Unterredung in WieSbaden klar geworben. Sie lieben eine andere, — Ihre Frau."
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheit-, zustandes der Arbeiter beauftragten Arztes,
3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und , des Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Ar- beiter, sowie die Art seiner Beschäftigung,
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,
5. den Tag der Genesung,
6. die Tage und Ergebnisse der im § 10 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen.
Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139 b der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen.
§ 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft.
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Blei-Merkblatt.
Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer nnd sonst mit Anstreicherarbeite« beschäftigt«
Personen vor Bleivergiftung?
Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuperoxyd, Pattisonsches Bleiweiß, Casseler Gelb Englisches Gelb, Neapelgelb, Jodblei u. a.) sind Giste.
Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung auS- 8 ^ie Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände, Barthaare und Kleider beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund ausgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden.
Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht alsbald bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten Blei- mengen sich so weit angesammelt haben, daß sie VergistungS- erscheinungen hervorzubringen imstande sind.
Worin äußert fl* bie Bleivergiftung?
Die ersten Zeichen der Öktoeroiftung pflegen in einem Mau. grauen Saume am Zahnfleische, Blcisaum genannt, und in einer durch Blässe des Gesichts und der Lippen sich kundgebenden Blut- armut zu bestehen. Die weiteren KrankheitSerscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Bleikolik auf: Der Kranke empfindet heftige, krampfartige, von der Nabelgegend ausgehende Leibschmerzen, (Kolikschmerzen); der Leib ist eingezogen und hart; dabei bestehen häufig Erbrechen und Stuhlverstopfung, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Lähmungen; sie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche das Strecken der Finger besorgt wird, und treten meistens an beiden Armen auf; ausnahmsweise werden auch andere Muskeln an den Armen oder Muskeln an den Beinen oder am Kehlkopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleivergiftung in heftigen Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist die Kniegelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In besonders schweren Fällen treten Erscheinungen einer Erkrankung des Ge- Hirns auf (heftige Kopfschmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Be- wußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung) Endlich steht die Bleivergiftung mit dem als Schrumpfniere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zusammen- hange. — Bei bleikranken Frauen sind Fehl- und Totgeburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von Bleisiechtum einer erhöhten Sterblichkeit in den ersten Jahren unterliegen. Von bleikranken Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittels der Milch vergiftet.
Abgesehen von den schweren, mit Gehirnerscheinungen ein-
Das Papier knisterte heftig in Heddas Hand, die Buchstaben tanzten vor ihren Augen, dann las sie weiter:
„Ich hoffe, daß mein Bild keinen Schatten auf Ihr Glück geworfen hat. Daß Ihre liebreizende Frau Gemahlin Ihnen von ganzem Herzen zugetan ist, sah ich allzu b entlief), als ich sie besuchte.
Leben Sie wohl, Herr Baron, gedenken Sie zuweilen freundlich Ihrer ergebenen
Viola Sternau."
Das Blatt flattert zur Erde. Hedda will sich bücken, um es aufzuheben, da legt ihr Mann beide Hände auf ihre Schultern. Sie aber sinkt zu Boden auf ihre Knie und schlägt die Hände vor das Gesicht, ein konvulsivisches Schluchzen erschüttert ihren Körper. Horst neigt sich zu ihr nieder.
„Komm zu mir, du liebes, trotziges Kind", sagte er mit unendlicher Zärtlichkeit und setzt sich auf einen Sessel neben den Teppich, aus dem die mädchenhafte Gestalt kauert. „So, lege dein Köpfchen an mein Herz, hörst du sein Pochen? Sagt es dir nicht, was mein Mund bisher verschwieg? Ich habe dich lieb, grenzenlos lieb!"
Jubelnd umschlangen ihn zwei weiche Arme, fest schmiegte sich die junge Frau an ihn.
„Und ich habe nie aufgehört, eS zu hm“, lispelte sie selig, „aller Trotz, alle meine Schroffheit und Kälte waren nur Maske, und darunter hoffte und zagte, litt und bangte mein Herz in unzerstörbarer Liebe. O Max, kannst du mir vergeben?"'
„Ja, von ganzer Seele. Wir sind beide irrende Menschen gewesen, wir haben unrecht getan. Morgen ist unser Hochzeitstag, mein Lieb, ein besserer als vor einem Jahre."
Hedda ist ausgestanden. Ihre Märchenaugen leuchten wie Sterne, und sie birgt daS erglühende Gesichtchen an ihreS Mannes Brust.
„Dein", baucht sie, „aus ewig!"
Da hebt Horst die leichte Gestalt aus seinen starke» Armen empor, sein zuckender Mund preßt sich heiß und lange aus ihre Lippen; in bebender, leidenschaftlicher Zärtlichkeit schlägt seine geliebte Stimme an HeddaS Ohr: „Hedda, mein Glück! Mein Weib!"